Betreff
Entwurf des Gesamtabschlusses der Stadt Emmerich am Rhein für das Haushaltsjahr 2018
Vorlage
02 - 17 0470/2021
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt den Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 des Konzerns Stadt Emmerich am Rhein zur Kenntnis und leitet ihn gem. § 116 Abs. 6 GO NRW zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weiter. Der Ausschuss bedient sich zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung (§ 116 Abs. 9 GO NRW i.V.m. § 59 Abs. 3 GO NRW i.V.m. § 102 Abs. 11 GO NRW).

 

Sachdarstellung :

 

Die Stadt Emmerich am Rhein hat mit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) in jedem Haushaltsjahr – erstmals zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2010 - einen Gesamtabschluss aufzustellen (§ 116 Abs. 1 GO NRW a.F. (alte Fassung)). Darin sind der Jahresabschluss der Stadt Emmerich am Rhein sowie die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren, sofern sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 116 Abs. 2 und 3 GO NRW a.F.).

 

Der Gesamtabschluss besteht gemäß § 49 Abs. 1 und 2 GemHVO NRW a.F. aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht und einen Beteiligungsbericht zu ergänzen. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des „Konzerns Stadt“ vermitteln

und ist zu erläutern.

 

 

Dem Gesamtanhang ist eine nach den Grundsätzen der Deutschen Rechnungslegungsstandards

Nr. 2 (DRS 2) aufgestellte Kapitalflussrechnung beizufügen (§ 51 Abs. 3 GemHVO

NRW a.F.). Sie soll die Gesamtbilanz sowie die Gesamtergebnisrechnung um Informationen

hinsichtlich der Herkunft und Verwendung der liquiden Mittel des „Konzerns“ ergänzen. Weiterhin

ist im Gesamtanhang ein Gesamtverbindlichkeitenspiegel darzustellen (§ 49 Abs. 3 GemHVO NRW a.F. i.V.m. § 47 GemHVO NRW a.F.).

 

Der erste Gesamtabschluss für die Stadt Emmerich am Rhein wurde am 07.05.2013 aufgestellt und dem Rat in seiner Sitzung am 28.05.2013 vorgestellt. Nach Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung wurde der Gesamtabschluss 2010 durch den Rat am 10.12.2013 festgestellt.

 

Aufgrund massiv eingetretener Verzögerungen bei den Kommunen zur Aufstellung der Gesamtabschlüsse bot das „Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ vom 25.06.2015 die Möglichkeit, die Gesamtabschlüsse 2011-2014 lediglich in der vom Bürgermeister bestätigten Entwurfsfassung ohne weitere Prüfung dem Gesamtabschluss 2015 der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde nach § 96 Abs. 2 GO NRW beizufügen.

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung vom 13.12.2016 einstimmig entschieden, das „Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse“ anzuwenden und der Anzeige des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2015 die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2014 in der vom Bürgermeister bestätigten Entwurfsfassung beizufügen.

 

Der Gesamtabschluss Stadt Emmerich am Rhein für das Jahr 2015 wurde am 06.11.2018 in den

Rat eingebracht und zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.

 

Im Zuge des sogenannten 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz, welches zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, wurde auch v. g. Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse ausgeweitet.

Soweit die kommunalen Gesamtabschlüsse noch nicht der Aufsichtsbehörde angezeigt worden sind, können nunmehr mit der Anzeige des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2018 (bisher: 2015) die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2017 (bisher: 2011 bis 2014) in ihrer vom Bürgermeister bestätigten Entwurfsfassung beigefügt werden. Zudem ist die Gültigkeit des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 ausgeweitet worden. Dies bedeutet, dass die kommunalen Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2017 aufzustellen, jedoch nicht zu prüfen sind, wenn der geprüfte und vom Rat festgestellte Gesamtabschluss 2018 bis zum 31. Dezember 2021 angezeigt wird. Die Gesamtabschlüsse der Vorjahre sind dieser Anzeige beizufügen.

 

Der Rat hat der Wahrnehmung dieser ausgeweiteten Verfahrenserleichterung in seiner Sitzung am 26.02.2019 einstimmig zugestimmt und gleichzeitig den Beschluss vom 06.11.2018 hinsichtlich Verweisung an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung des Gesamtabschlusses 2015 gem. § 116 Abs. 6 GO NRW aufgehoben.

 

Das mit der Aufstellung der Gesamtabschlüsse 2011 bis 2015 sowie der noch ausstehenden Gesamtabschlüsse 2016 bis 2018 beauftragte Unternehmen hat nunmehr die

Gesamtabschlüsse des Konzerns Stadt Emmerich am Rhein für die Jahre 2016 bis 2018 erstellt. Die Gesamtabschlüsse 2011 bis 2017 in der bestätigten Entwurfsfassung werden der Anzeige des

Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2018 an die Aufsichtsbehörde entsprechend beigefügt.

Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten. Auf ein eigenständiges Verfahren für die

Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2017 kann somit verzichtet werden.

 

Der am 06.11.2018 eingebrachte Gesamtabschluss 2015 sowie die aufgestellten Gesamtabschlüsse 2011-2014 wurden durch die örtliche Rechnungsprüfung im Jahre 2019 intern geprüft. Korrekturen und Anregungen wurden im direkten Austausch mit dem Wirtschaftsprüfer besprochen und durch das beauftragte Unternehmen korrigiert bzw. in den folgenden Gesamtabschlüssen 2016 bis 2018 berücksichtigt.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 j) GO NRW entscheidet der Rat über die Bestätigung des Gesamtabschlusses. Für die Bestätigung des Gesamtabschlusses gelten die für den Jahresabschluss der Stadt Emmerich am Rhein anzuwendenden Bestimmungen in großen Teilen entsprechend.

 

Die ab dem 01.01.2019 gültige Gemeindeordnung NRW sieht für die Prüfung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes keine Entlastung mehr vor. Der Rat hat den geprüften Gesamtabschluss lediglich durch Beschluss zu bestätigen.

Zweck des Gesamtabschlusses soll die Schaffung eines Gesamtüberblicks über die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Berücksichtigung der gemeindlichen Aufgabenerfüllung sein. Es wird hierbei eine „Fiktion der wirtschaftlichen Einheit“ unterstellt. Durch den Gesamtabschluss entsteht weder eine neue eigenständige Rechtspersönlichkeit, noch hat der Gesamtabschluss Zahlungsbemessungsfunktion (z. B. für die Berechnung von Ausschüttungen oder Verlustabdeckungen) oder ist Grundlage für die Zwecke der Besteuerung.

Der Gesamtabschluss dient ausschließlich der Information über die wirtschaftliche Gesamtlage, nämlich die Ermöglichung eines vollständigen Einblicks in die Vermögens-, Schulden,- Ertrags- und Gesamtfinanzlage der Gemeinde. In dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss sowie die Jahresabschlüsse aller verselbstständigten Aufgabebereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren, wenn diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Konsolidiert wurden

 

-       als Konzernmutter die Stadt Emmerich am Rhein

-       die Gesellschaften des EGD-Konzerns

-       die Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein (KBE) sowie

-       die Technischen Werke Emmerich am Rhein GmbH (TWE).

 

Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 der Stadt Emmerich am Rhein, die Gesamtabschlüsse 2016 und 2017 in der bestätigten Entwurfsfassung und der Beteiligungsbericht 2018 sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Für weitere Details wird auf die beigefügten Dokumente verwiesen.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister