Betreff
Beratung des Wirtschaftsplans der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein für das Wirtschaftsjahr 2022;
hier: Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
70 - 17 0468/2021/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt

 

  1. den anliegenden Wirtschaftsplan der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein für das Wirtschaftsjahr 2022 und

 

  1. die Vorabführung eines Betrages in Höhe von 734.896,00 € an die Stadt Emmerich am Rhein im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung gemäß § 26 Abs. 2 EigVO.

 

Sachdarstellung :

 

Gemäß § 14 Abs. 1 der EigVO hat die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein“ (KBE) jeweils zu Beginn eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte Entwurf des Wirtschaftsplans für das Jahr 2022 ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellt worden und spiegelt gleichzeitig die erwartete Entwicklung des laufenden Wirtschaftsjahres 2021 wider.

Aus diesem Grund sind auch die nach derzeitigem Kenntnisstand sich abzeichnenden voraussichtlichen Ergebnisse für das Jahr 2021 neben den eigentlichen Planzahlen für das kommende Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit eine Aktualisierung des laufenden Wirtschaftsjahres und sind im anliegenden Zahlenwerk als Nachtrag (NT 2021) gekennzeichnet. Darüber hinaus sind aus Vergleichszwecken die Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss 2020 aufgeführt.

Der Entwurf des Wirtschaftsplans 2022 soll in der Sitzung des Betriebsausschusses am 17.11.2021 insoweit beraten werden, dass er umgehend als Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein weitergeleitet werden kann. Stimmen die Mitglieder des Ausschusses dem Entwurf mehrheitlich zu, kann die endgültige Beschlussfassung im Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 14.12.2021 erfolgen. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss eine Sondersitzung noch vor der Ratssitzung stattfinden.

Verbunden ist der Entwurf des Wirtschaftsplans 2022 mit mehreren Gebührensenkungen in den Betriebszweigen Abwasser und Straßenreinigung sowie einer Erhöhung im Bereich Friedhöfe. Die Einzelheiten der Kalkulation werden in der Sitzung des Betriebsausschusses vorgestellt werden. Die vorliegenden Planzahlen setzen voraus, dass die von der Betriebsleitung vorgeschlagenen Gebührensätze auch mehrheitlich so beschlossen werden.

 

Zu 1.:

Auskunft über die Effektivität des Eigenbetriebes gibt in erster Linie der Erfolgsplan. Zu Vergleichszwecken sind neben den Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss 2020 auch die sich nach derzeitigem Kenntnisstand abzeichnenden voraussichtlichen Ergebnisse für das laufende Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit eine Aktualisierung der Planzahlen des Wirtschaftsplanes 2021 und sind im Folgenden als Nachtrag (NT 2021) gekennzeichnet. Der Erfolgsplan ist das Gesamtergebnis verschiedener Betriebszweige.

Nach dem Regelwerk des Kommunalen Abgabegesetzes NRW ( = KAG NRW ) sind Überschüsse aus kostenrechnenden Einrichtungen binnen eines Zeitraumes von 4 Jahren wieder dem Gebührenhaushalt zu zuführen und auf diese Weise gebührenmindernd einzusetzen; d.h. schließt ein Gebührenhaushalt in der Nachkalkulation nach dem KAG mit einem positiven Ergebnis ab, ist zu prüfen, ob diese unerwartete Mehreinnahme zurück zu zahlen ist oder zum Ausgleich einer negativen Gebührenausgleichsrücklage verwendet werden darf.

Im Jahresabschluss der KBE zum 31.12.2013 wurden die Veränderungen in der Gebührenausgleichsrücklage (= GBA) erstmalig in die kaufmännische Buchhaltung mit übernommen und als Umsatzerlöse ausgewiesen. Es ist daher sinnvoll und stimmig diese Darstellungsweise auch in den folgenden Wirtschaftsplänen zu übernehmen.

Das laufende Geschäftsjahr 2021 wird rund 494 T€ unter der ursprünglichen Planung abschließen. Dies ist im Wesentlichen aus Veränderungen in den Gebührenausgleichsrücklage gegenüber der Planung zurückzuführen. Außerdem mussten einige Sondermaßnahmen verschoben werden. Für 2022 wird das Gesamtergebnis voraussichtlich niedriger als in 2021 ausfallen.

Die Auszahlung der gewünschten Eigenkapitalverzinsung ist somit wirtschaftlich vertretbar.

In dem spartenübergreifenden Bereich der allgemeinen Verwaltung wird von einem ausgeglichenen Gesamtbudget ausgegangen.

Das Gesamtjahresergebnis des Wirtschaftsplanes der KBE wird in erster Linie geprägt durch den Betriebszweig Abwasser. Nur in diesem Bereich werden nennenswerte bilanzielle Überschüsse erwirtschaftet, die die KBE in die Lage versetzen, an die Stadt Emmerich am Rhein überhaupt die gesetzlich vorgesehene und in der Höhe gewünschte Eigenkapitalverzinsung zu zahlen.

 

Auf der Einnahmeseite besteht kalkulatorisch hinsichtlich der Gebührenhöhe eine starke Abhängigkeit vom Einleitungsverhalten eines Großeinleiters. Dieser unternimmt seit 2013 erhebliche Anstrengungen seine Abwassermenge zu reduzieren. Diese zeigen nun in 2020 erste Wirkung bei der Reduzierung der Schmutzfrachten. Für 2021 wurde davon ausgegangen, dass die Vorbehandlungsanlage volle Wirkung zeigt. Tatsächlich wurde die Fracht des Einleiters aber nur zu ¾ reduziert. Dieser Grund und einige weitere Frachterhöhungen führen im Jahr 2021 zu unerwarteten Mehreinnahmen, so dass die ursprünglich kalkulierte Nutzung der Gebührenausgleichsrücklage in 2021 nicht stattfindet. Aus diesem Grund erfolgt nun im Jahr 2022 eine höhere Ausschütung der GAR mit der Folge einer deutlichen Gebührensenkung.

Das Betriebsführungsentgelt der TWE GmbH wird für das Jahr 2022, nach zweijähriger Konstanz, indexbedingt um 8,23 % steigen.

Insgesamt sinkt die Belastung des Musterhaushaltes im Abwasserbereich um 16,4 %.

Für 2021 war im Betriebszweig Fäkalienabfuhr die Gebühr auf 25,20 €/cbm erhöht worden. Für das Jahr 2022 kann diese Gebühr auf Grund von Mehrmengen gegenüber der Kalkulation auf 21,00 €/cbm gesenkt werden.

 

Aufgrund aufgelaufener Überschüsse konnte die Straßenreinigungsgebühr über einige Jahre konstant gehalten werden. In 2019 war der Überschuss vollständig aufgezehrt und ein Defizit entstanden. Daher mussten die Gebühren für 2020 sowei 2021 angepasst werden.

Die Prognose für den Abschluss 2021 fällt durch verschobene Investitionen und geringere Personalkosten deutlich günstiger aus. Durch die vorjärige Gebührenerhöhung kann das Defizit in der Gebührenausgleichsrücklage ausgeglichen werden und es wird voraussichtlich ein Plus von 52.000 € entstehen. Daher ist eine Senkung im Bereich Straßenreinigung notwendig.

 

Die Winterdienstgebühren bleibt allerdings ab dem 01.01.2022 konstant bei 1,04 € pro Meter Straßenlänge, die Straßenreinigungsgebühr fällt auf 2,47 € pro Meter Straßenlänge (einfacher Gebührensatz).

 

Im Betriebszweig Abfallentsorgung sind in den letzten Jahren die Abfallgebühren sehr konstant geblieben, da auf Rücklagen in der GBA zurückgegriffen werden konnte. In 2019 und 2020 wurde mit Sicht auf die Ausschreibung für 2021 auf Gebührenanpassungen verzichtet. Für 2021 erfolgte dann die Gebührenanpassung auf Grundlage der Ausschreibungsergebnisses unter Berücksichtigung des entstandenen Defizites. Für 2022 ist keine Gebührenanpassung notwendig.

 

Im Betriebszweig Friedhöfe war nach positiven Abschlüssen in den Jahren 2015 und 2016 für das Jahr 2017 eine Gebührensenkung vorgenommen worden.

Das Jahr 2017 schloss daraufhin wegen rückläufiger Fallzahlen mit einem höheren Defizit als erwartet ab. Dieser Trend setzte sich auch für 2018 fort. Trotz einer Gebührenanpassung für 2019 wies die Gebührenausgleichsrücklage Ende des Jahres 2019 ein Defizit von knapp 136 T€ auf. Auch für das Jahr 2020 wurden die Gebühren angepasst. Es wurde auf kostendeckende Gebühren verzichtet, der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat nur eine Erhöhung von 8,5 % beschlossen. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass das negative Jahresergebnis der Gebührenausgleichsrücklage zum 31.12.2019, sowie das voraussichtliche Defizit, dass im Jahr 2020 erwartet wurde, aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Stadt Emmerich am Rhein ausgeglichen wird.

Um der fortlaufenden Reduzierung der Reihen- und auch Wahlgrabstätten auf dem neuen Friedhofsteil Rechnung zu tragen wurde der „grünpolitische Wert“ der in Form eines Zuschusses aus dem allgemeinen Haushalt gewährt wird, um 15.000 € auf 75.000 € angehoben.

Die für 2021 kalkulierten Gebühren haben in Kombination mit den Fördermitteln für den Ehrenfriedhof zu einem ausgeglichenen Gebührenhaushalt geführt. Da im Jahr 2022 Fördermittel in dieser Höhe nicht zu erwarten sind, müssen die Gebühren für einen ausgeglichenen Haushalt angepasst werden.

 

Für die nicht aus Gebühren finanzierten Betriebszweige Straßen- und Grünflächenunterhaltung (zusammengefasst: Bauhof) ist der jährliche Zuschuss der Stadt Emmerich am Rhein in 2021 auf 3.830 T€ angestiegen. Die zur Anpassung an die allgemeine Teuerungsrate mit der Kämmerei ab 2012 vereinbarte Regelung bezüglich eines jährlichen Anstiegs dieses Budgets um 30 T€ (ca. + 1 % der Gesamtkosten) gilt weiterhin. Zusätzlich sind im Stellenplan die Stellen für einen Straßenbegeher und einen Baumkontrolleur eingeplant worden. Insgesamt erhöht sich der notwendige städtische Zuschuss damit auf 3.960 T€ für das Jahr 2022.

In der Tat wurde in der Vergangenheit nach Feststellung des Jahresergebnisses stets zwischen der Kämmerei und der KBE ein Ausgleich hergestellt, so dass im Jahresabschluss diese Betriebszeige stets ausgeglichen waren. Insoweit gilt der Budgetansatz stets als Richtschnur.

Neben dem obigen Ansatz sind weiterhin Sondermaßnahmen vorgesehen, die nicht aus dem üblichen Mitteln der Straßen- und Grünflächenunterhaltung gedeckt werden können.

Für 2021 waren hier insgesamt 490 T€ vorgesehen, diese beinhalten die Überwachung des Breitbandausbaus, die Sanierung der Spyker Brücke, die Straße Am Bollwerk, die Straßenentwässerung Bergerweg, die Platzentwässerung Vrasselt sowie die geplante Erfassung des Straßenzustandes mit Eagle-Eye-Technik. Die Maßnahmen konnten nur teilweise in 2021 umgesetzt werden. Bei der Spyker Brücke hat sich zusätzlich eine Kostensteigerung um 50 T€ ergeben, die unterjährig vom Betriebsausschuss genehmigt wurde. Die Brückensanierung Spyker Brücke wurde 2021 vollständig ausgeführt, die Straßenentwässerung Bergerweg wird entgegen der Planung vollständig über den Fachbereich 5 abgerechnet, so das keine Kosten bei KBE anfallen. Die Maßnahme am Bollwerk wird voraussichtlich in 2022 umgesetzt und wird 160 T€ betragen. Die Dorfentwässerung Vrasselt wird in 2022 umgesetzt, wird aber 150 T€ betragen. Neu hinzugekommen ist eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Straßenentwässerung am Wildweg für ca. 50 T€. Die Erfassung des Straßenzustandes mit der Eagle-Eye-Technik wird ebenfalls nach 2022 verschoben. Für den Breitbandausbau wurden noch einmal 30 T€ für die bauherrenseitige Überwachung eingeplant.

 

Kleine Unwägbarkeiten bestehen in diesen Betriebszweigen hinsichtlich der Kalkulation der Personalausgaben, da sich das Personal für den Winterdienst ausschließlich aus diesem Bereich rekrutiert. Nach vielen milden Winter war der Aufwand für den Winterdienst in 2021 erheblich höher.

 

Der Vermögensplan besteht gem. § 16 EigVo NRW aus dem Investitionsplan und dem Finanzplan. Wie bereits oben erwähnt wird der Investitionsplan in einem gesonderten Investitionsplan detailliert im nicht öffentlichen Teil des WP vorgestellt. Er unterliegt der Beschlussfassung des Betriebsausschusses.

Den Abschluss des Wirtschaftsplanes bildet der Stellenplan mit der Stellenübersicht nach Betriebszweigen.

Für die Betriebsleitung wird ab 2022 eine volle Stelle eingeplant.

 

Die im Jahr 2020 geschaffene zusätzliche Stelle im Verwaltungsbereich wurde im Laufe des Jahres 2021 durch die Übernahme einer Auszubildenden besetzt.

Mit dem WP 2021 wurde im Straßenunterhaltungs- und im Grünpflegebereich jeweils eine zusätzliche Stelle geschaffen, um insbesondere den Aufgaben der Verkehrssicherungspflichten (Straßenkontrollen, Baumkontrollen) geregelt nachkommen zu können. Im Straßenbereich war das Stellenbesetzungsverfahren erfolgreich. Die Stelle wird ab 2022 besetzt sein. Im Grünpflegebereich erfolgt eine Neuausschreibung der Stellen, da es keinen Bewerber gab.

 

Die Arbeitsverträge für die vier Mitarbeiter, welche nach § 16i SGB II gefördert werden und als „Mülleinsatzkomando“ eingesetzt werden, werden um drei weitere Jahre verlängern. Die anfallenden Personalkosten werden im dritten Jahr der Förderung zu 90% gefördert, im vierten zu 80% und im fünften zu 70 %. Da es sich um befristete Stellen handelt, werden diese nicht im Stellenplan geführt. Da einer dieser Arbeitskräfte als Vertretungskraft für das Anfahren aller Mülleimer im Stadtgebiet übernommen hat, soll ein neuer Mitarbeiter nach § 16i SGB II eingestellt werden.

Die Förderung für einen Mitarbeiter, der nach §16e SGB II gefördert wurde und die Sperrgutannahme betreibt, lief 2021 aus. Hier erfolgte eine Übernahme. Eine entsprechende Stelle war vorhanden.

 

 

Zu 2.     

Bei der seinerzeitigen Gründung der Abwasserwerke hat die Stadt Emmerich am Rhein Eigenkapital aus dem Abwasserbereich in den Eigenbetrieb eingebracht. Mit der Gründung der KBE im Jahr 2004 wurden diese Mittel übernommen. Hierauf besteht ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verzinsung. Dabei orientiert sich die Höhe an dem aus der Verwaltungsrechtsprechung entwickelten Zinssatzes für die kalkulatorischen Verzinsung von Vermögenswerten.

Als (Misch-) Zinssatz durfte lange Zeit ein Nominalzins bis zur Höhe von 7 % angesetzt werden. Nach einem Urteil des OVG Münster vom 13.4.2005 (AZ 9 A 3120/03) sind für die Höhe des zulässigen Zinssatzes langfristige Durchschnittswerte für öffentliche Anleihen maßgeblich, die maximal um 0,5 % überschritten werden dürfen. Zur Verfügung stehen diesbezüglich Zinsreihen ab 1955.      

Das VG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 11.11.2015 (AZ 5 K 6634/14) die Länge der Zinsreihen an die Abschreibungsdauer der Anlagewerte gebunden und einen Zeitraum von 50 Jahren angesetzt. Unter Berücksichtigung dieser neueren Rechtsprechung ergibt sich aktuell für 2022 ein Zinssatz von 5,24 % (2020: 5,42 %).

Dieser Zinssatz wurde auf das eingesetzte Eigenkapital der Stadt angewendet und ergibt einen Betrag von 734.896 € (2020: 760.141 €).

 

Die Vorabauszahlung der Eigenkapitalverzinsung ist im Umkehrschluss von § 10 EigVO NRW zulässig. Dies ist für 2022 der Fall. Die Vorabauszahlung bedarf jedoch gemäß § 26 Abs. 2 der EigVO NRW einer gesonderten Beschlussfassung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein und ist nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das betreffende Wirtschaftsjahr vor dem Hintergrund des dann feststehenden Jahresergebnisses nochmals mit Blick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit hin zu bestätigen oder abzuändern.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsplan vorgesehen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister