Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt die in der Anlage 1 beigefügte überarbeitete Satzung zum Schutz des
Baumbestandes der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Die Verwaltung beschäftigt sich seit Anfang des Jahres
2021 mit dem Thema Baumschutzsatzung. Hintergrund war die immer wieder
aufkommende Diskussion bezüglich zu fällender Bäume sowie die Änderung der
Rechtsgrundlage für den Erlass solch einer Satzung. Hinzu kam, dass der Städte-
und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 15.03.2021 eine novellierte
Muster-Baumschutzsatzung (Anlage 2) veröffentlich hat. Hier ist es das
Bestreben der Verwaltung, die städtische Baumschutzsatzung der Mustersatzung
anzugleichen.
Bereits in der Ausschusssitzung
am 24.08.2021 wurde mit den Vorlagen: 05 - 17 0320/2021 „Debatte
zur Baumschutzsatzung" und Vorlage: 05 - 17
0319/2021 „Novellierung der Baumschutzsatzung" eine Debatte zur
Baumschutzsatzung geführt. Es wurde fraktionsübergreifend Beratungsbedarf
angemeldet. Die Verwaltung wurde des Weiteren gebeten, eine Synopse der alten
und neuen Baumschutzsatzung zu erstellen. Zudem soll die Kostenfrage
detaillierter beleuchtet werden. Dieser Bitte ist der Verwaltung für die
Sitzung am 24.11.2021 (ausgefallen) nachgekommen. Daher ist dieser
Vorlage in Anlage 1 der Entwurf der neuen Baumschutzsatzung als auch
die „Synopse der Baumschutzsatzung" (Satzung Stand 2014 und
2021) sowie in Anlage 3 eine „Kostenschätzung“ beigefügt.
Baumschutzsatzung
der Stadt Emmerich am Rhein
Die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
wurde 13.10.1987 erstmalig beschlossen. Sie gilt nur für Bäume innerhalb von
Bebauungsplangebieten oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Bäume, die sich
im Außenbereich befinden, fallen nicht unter die Satzung und werden von der
Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Kleve begutachtet.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein regelt, welche Bäume
besonders schützenswert sind. Kriterien sind Stammumfang oder
Kronendurchmesser. In privaten Gärten dürfen
sie nur mit behördlicher Genehmigung gefällt werden.
2014 wurde die bestehende Satzung in mehreren Punkten
angepasst, welche bis heute im Stadtgebiet Bestand hat.
Die Rechtsgrundlage für Baumschutzsatzungen hat sich
2019 geändert, sodass die Stadt die Baumschutzsatzung dahingehend anpassen
muss. Die Rechtsgrundlage findet sich nunmehr in § 49 Landesnaturschutzgesetz
NRW (vormals § 45 Landschaftsschutzgesetz NRW). Inhaltlich wurde die
Rechtsetzungsbefugnis keinen Änderungen unterzogen.
Im Allgemeinen sind Baumschutzsatzungen kein Totalschutz
für jeden Baum, sondern wirken gezielt. In § 6 der Baumschutzsatzung der Stadt
Emmerich am Rhein ist ein Katalog von Ausnahmeregelungen für die Baumfällung
aufgeführt, wenn ein Baum beispielsweise krank ist oder Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf
Wohnräume unzumutbar beeinträchtigen.
In der überarbeiteten Fassung, Stand 01.07.2021, sind die
Regelungen in Anlehnung an die Mustersatzung gelockert worden. Der Entwurf der angepassten Baumschutzsatzung (Stand
01.07.2021) ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
So ist beispielsweise in der alten Fassung der
städtischen Satzung je angefangene 100 cm Stammumfang ein Ersatzbaum zu pflanzen.
Für die neue Satzung wird vorgeschlagen, den Umfang auf 125 cm zu erhöhen.
Somit sind pro gefälltem Baum weniger Ersatzpflanzungen zu leisten, was zu
einer Entlastung beim Ausgleich führt. (vgl. § 7 (1) der Baumschutzsatzung der
Stadt Emmerich am Rhein).
Zur Diskussion gestellt wird, ob Nadelgehölze (wie
beispielsweise Mammutbäume), Kopfweiden oder Trauerweiden ab einem
Stammdurchmesser von 0,50 m ebenfalls unter den Schutz der Baumschutzsatzung
fallen sollten, da diese Bäume und Gehölze über Jahrzehnte wenn nicht
Jahrhunderte eine hohe Bedeutung nicht nur für das Landschaftsbild, sondern
auch für den Biotop- und Artenschutz haben. Vor allem die alten Kopfweiden
mit großem Stammumfang und ausladenden Kronen waren und sind bei einer großen
Zahl von Insekten, Vögeln und Säugetieren beliebte Rückzugs-, Aufenthalts- und
Brutorte.
Zudem wurde auf den in letzter Zeit vermehrt auftretenden
Eichenprozessionsspinner Rücksicht genommen und die Regelung § 6 Abs. 1 Lit. c)
eingefügt. Demnach kann ein Baum gefällt werden, wenn von dem geschützten Baum
Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die
Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können.
Hier gibt es im Einzelfall ausreichend Ermessensspielraum für die Verwaltung,
um die Situation vor Ort zu beurteilen.
Zum Ausgleich des Aufwands der Verwaltung wird in die
überarbeitete Satzung eine Gebühr i. H. v. 44 € / Fall eingeführt. Darüber
hinaus sind Kosten für die Ablehnung von Gesuchen aufgenommen. Die Werte sind
der Verwaltungsgebührenordnung entnommen worden.
Vorschlag
der Verwaltung
Aufgrund der oben genannten Argumentation
ist aus Sicht der Verwaltung die Beibehaltung und Aktualisierung der
städtischen Baumschutzsatzung vor dem Hintergrund des Klimawandels mit seinen
lokalen Auswirkungen das Mittel der Wahl. In dem beigefügten Entwurf sind
einige Lockerungen/Erleichterungen aufgenommen, welche die Betroffenen
entlasten. Gleichzeitig wird durch die Erhebung von Gebühren der
Verwaltungsaufwand ausgeglichen. Somit stellt die Baumschutzsatzung ein
praxistaugliches Instrument dar, welches in Zukunft weiterhin angewendet werden
soll.
Insgesamt schlägt die Verwaltung daher vor,
die aktualisierte Baumschutzsatzung zu beschließen. Details können auf Grundlage
der im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz zu führenden Debatte ggf. angepasst
werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter