Betreff
Novellierung der Baumschutzsatzung
Vorlage
05 - 17 0319/2021/2
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in der Anlage 1 beigefügte überarbeitete Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Die Verwaltung beschäftigt sich seit Anfang des Jahres 2021 mit dem Thema Baumschutzsatzung. Hintergrund war die immer wieder aufkommende Diskussion bezüglich zu fällender Bäume sowie die Änderung der Rechtsgrundlage für den Erlass solch einer Satzung. Hinzu kam, dass der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 15.03.2021 eine novellierte Muster-Baumschutzsatzung (Anlage 2) veröffentlich hat. Hier ist es das Bestreben der Verwaltung, die städtische Baumschutzsatzung der Mustersatzung anzugleichen.

 

Bereits in der Ausschusssitzung am 24.08.2021 wurde mit den Vorlagen: 05 - 17 0320/2021 „Debatte zur Baumschutzsatzung" und Vorlage: 05 - 17 0319/2021 „Novellierung der Baumschutzsatzung" eine Debatte zur Baumschutzsatzung geführt. Es wurde fraktionsübergreifend Beratungsbedarf angemeldet. Die Verwaltung wurde des Weiteren gebeten, eine Synopse der alten und neuen Baumschutzsatzung zu erstellen. Zudem soll die Kostenfrage detaillierter beleuchtet werden. Dieser Bitte ist der Verwaltung für die Sitzung am 24.11.2021 (ausgefallen) nachgekommen. Daher ist dieser Vorlage in Anlage 1 der Entwurf der neuen Baumschutzsatzung als auch die „Synopse der Baumschutzsatzung" (Satzung Stand 2014 und 2021) sowie in Anlage 3 eine „Kostenschätzung“ beigefügt.

 

Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein

 

Die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein wurde 13.10.1987 erstmalig beschlossen. Sie gilt nur für Bäume innerhalb von Bebauungsplangebieten oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Bäume, die sich im Außenbereich befinden, fallen nicht unter die Satzung und werden von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Kleve begutachtet.


Die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein regelt, welche Bäume besonders schützenswert sind. Kriterien sind Stammumfang oder Kronendurchmesser. In privaten Gärten dürfen
sie nur mit behördlicher Genehmigung gefällt werden.

 

2014 wurde die bestehende Satzung in mehreren Punkten angepasst, welche bis heute im Stadtgebiet Bestand hat.

 

Die Rechtsgrundlage für Baumschutzsatzungen hat sich 2019 geändert, sodass die Stadt die Baumschutzsatzung dahingehend anpassen muss. Die Rechtsgrundlage findet sich nunmehr in § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW (vormals § 45 Landschaftsschutzgesetz NRW). Inhaltlich wurde die Rechtsetzungsbefugnis keinen Änderungen unterzogen.

 

Im Allgemeinen sind Baumschutzsatzungen kein Totalschutz für jeden Baum, sondern wirken gezielt. In § 6 der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist ein Katalog von Ausnahmeregelungen für die Baumfällung aufgeführt, wenn ein Baum beispielsweise krank ist oder Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Wohnräume unzumutbar beeinträchtigen.

 

In der überarbeiteten Fassung, Stand 01.07.2021, sind die Regelungen in Anlehnung an die Mustersatzung gelockert worden. Der Entwurf der angepassten Baumschutzsatzung (Stand 01.07.2021) ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

So ist beispielsweise in der alten Fassung der städtischen Satzung je angefangene 100 cm Stammumfang ein Ersatzbaum zu pflanzen. Für die neue Satzung wird vorgeschlagen, den Umfang auf 125 cm zu erhöhen. Somit sind pro gefälltem Baum weniger Ersatzpflanzungen zu leisten, was zu einer Entlastung beim Ausgleich führt. (vgl. § 7 (1) der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein).

 

Zur Diskussion gestellt wird, ob Nadelgehölze (wie beispielsweise Mammutbäume), Kopfweiden oder Trauerweiden ab einem Stammdurchmesser von 0,50 m ebenfalls unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen sollten, da diese Bäume und Gehölze über Jahrzehnte wenn nicht Jahrhunderte eine hohe Bedeutung nicht nur für das Landschaftsbild, sondern auch für den Biotop- und Artenschutz haben. Vor allem die alten Kopfweiden mit großem Stammumfang und ausladenden Kronen waren und sind bei einer großen Zahl von Insekten, Vögeln und Säugetieren beliebte Rückzugs-, Aufenthalts- und Brutorte.

 

Zudem wurde auf den in letzter Zeit vermehrt auftretenden Eichenprozessionsspinner Rücksicht genommen und die Regelung § 6 Abs. 1 Lit. c) eingefügt. Demnach kann ein Baum gefällt werden, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Hier gibt es im Einzelfall ausreichend Ermessensspielraum für die Verwaltung, um die Situation vor Ort zu beurteilen.

 

Zum Ausgleich des Aufwands der Verwaltung wird in die überarbeitete Satzung eine Gebühr i. H. v. 44 € / Fall eingeführt. Darüber hinaus sind Kosten für die Ablehnung von Gesuchen aufgenommen. Die Werte sind der Verwaltungsgebührenordnung entnommen worden.

 

 

Vorschlag der Verwaltung

 

Aufgrund der oben genannten Argumentation ist aus Sicht der Verwaltung die Beibehaltung und Aktualisierung der städtischen Baumschutzsatzung vor dem Hintergrund des Klimawandels mit seinen lokalen Auswirkungen das Mittel der Wahl. In dem beigefügten Entwurf sind einige Lockerungen/Erleichterungen aufgenommen, welche die Betroffenen entlasten. Gleichzeitig wird durch die Erhebung von Gebühren der Verwaltungsaufwand ausgeglichen. Somit stellt die Baumschutzsatzung ein praxistaugliches Instrument dar, welches in Zukunft weiterhin angewendet werden soll.

 

Insgesamt schlägt die Verwaltung daher vor, die aktualisierte Baumschutzsatzung zu beschließen. Details können auf Grundlage der im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz zu führenden Debatte ggf. angepasst werden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter