hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu
1)
I.
Ergebnisse der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
1.1
1.1.1
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass
die Anregung, die Planung sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich, mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.1.2
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass
den Anregungen zu den Altlasten mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
1.1.3
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass
die Anregungen, das Vorhaben füge sich nicht in die Umgebung ein, mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.2
1.2.1 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass den Anregungen zu den Altlasten mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
1.2.2 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass den Anregungen zum Verlust des Baumbestandes mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
1.2.3 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zum Absacken der umliegenden Grundstücke und zur
Lärmbelästigung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.2.4 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zum Umgang mit der Baumschutzsatzung mit den
Ausführungen der Verwaltung abwogen ist.
1.2.5 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur temporären Lärmbelästigung während der der
Bauphase mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.2.6 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass den Anregungen im Hinblick auf die Schadstoffbelastungen mit
den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
1.2.7 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zum potenziellen Wertverlust der Grundstücke
durch das Vorhaben abgewogen ist.
1.3
1.3.1 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Pflege des Grundstückes abgewogen ist.
1.3.2 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zu dem Schallgutachten mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
1.3.3 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zu den Kompensationsmaßnahmen mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.3.4 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass den Anregungen zur Altlastenthematik mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
1.4 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zur Altlastenthematik
mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
1.5
1.5.1 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Beeinträchtigung nachbarlicher Belange mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.5.2 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass den Anregungen zur Bestandsbeschreibung mit den Ausführungen
der Verwaltung entsprochen wurde.
1.5.3 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zur Änderung des Flächennutzungsplans mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.5.4 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zum Einfügen des Vorhabens mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen ist.
1.5.5 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zu den zulässigen Nutzungen innerhalb des
ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiets mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
1.5.6 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zum Absinken umliegender Grundstücke mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.5.7 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass den Anregungen zu den Belangen von Natur und Landschaft mit
den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
1.5.8 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zum Artenschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
1.5.9 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zu Geruchs- und Lärmbelastung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.5.10 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung zu Art und Maß der baulichen Nutzung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.5.11 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass den Anregungen zu Altlasten mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
1.5.12
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass
die Anregung zur potenziellen Wertminderung der umliegenden Grundstücke mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
II.
Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4
Abs. 1 BauGB
2.1 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zur Ausführung der Tiefgaragenausfahrt mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
2.2 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den
Anregungen zum Artenschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
2.3 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zum Umgang mit dem Boden mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
ist.
2.4 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zum Immissionsschutz mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
ist.
2.5 Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zu den
Gesundheitsangelegenheiten mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
2.6 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Anregung zu dem Kanalanschluss mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
ist.
III.
Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach
§ 3 Abs. 2 BauGB
3.1 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest, dass im Rahmen der
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen mit
abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben wurden.
IV.
Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4
Abs. 2 BauGB
4.1 Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum
Naturschutz mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
4.2
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum Artenschutz
mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
4.3
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zum
wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
4.4
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
4.5
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung zum
Immissionsschutz mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
4.6
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass den Anregungen zu den
Gesundheitsangelegenheiten mit den Ausführungen der Verwaltung entsprochen
wurde.
Zu
2)
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den
Entwurf des Bebauungsplans Nr. E 10/6 - Nierenberger Straße / Ost - gemäß § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu
1)
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §
3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem Bebauungsplanaufstellungsverfahren in Form einer
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanvorentwurfes in der Zeit vom 19.03.2020
bis 20.04.2020 durchgeführt. Gleichzeitig waren die Vorentwurfsunterlagen auf
der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein einsehbar.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde im gleichen Zeitraum
durchgeführt.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen nach §§ 3
Abs. 1 (Öffentlichkeit) und 4 Abs. 1 BauGB (Behörden) gingen folgende
Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss herbeizuführen ist, ob und wie die
hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen im weiteren Planverfahren
Berücksichtigung finden sollen. Die im Bebauungsplanentwurf nicht explizit
berücksichtigten Anregungen und Bedenken werden dem Rat zur abschließenden
Beschlussfassung im Rahmen der Abwägung vor dem Satzungsbeschluss vorgelegt
werden.
I.
Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
1.1
Schreiben vom
28.08.2018
1.1.1
Die Planung wird mit Verwunderung zur Kenntnis
genommen. In den vergangenen Jahren habe die Antragstellerin sich regelmäßig
bei der Stadtverwaltung über die Planung informiert. Der Vorhabenträger sei, im
Gegensatz zu vorherigen Eigentümern des Grundstückes, nicht auf die
Antragstellerin zugekommen. Es wird angemerkt, dass aus den Unterlagen die
konkrete Planung nicht hervorgehe.
1.1.2
Die Antragstellerin habe die Stadtverwaltung darauf
hingewiesen, dass sich zum einen auf dem Grundstück eine Auffahrrampe befand,
in der bei Fahrzeugen Ölwechsel erfolgten. Diese sei irgendwann mit Erde
verfüllt worden. Zum anderen sei die jetzige Wildwuchsfläche großflächig als Abstellplatz
für Fahrzeuge wie LKW oder Wohnmobile genutzt worden. Die Antragstellerin geht
davon aus, dass diese Altablagerungen im Verzeichnis der Stadt Emmerich am
Rhein und bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde vermerkt seien.
1.1.3
In den vorherigen Sachdarstellungen der
Stadtverwaltung wurde darauf hingewiesen, dass das Vorhaben nicht in die Gegend
passe. Dies führte bereits zur Ablehnung von zwei Bauvoranfragen. Wie bekannt,
handle es sich bei der angrenzenden Bebauung um Einfamilien- und Doppelhäuser.
Lediglich ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus grenze an das Grundstück. Die
Antragstellerin räumt ein, dass sozialer Wohnungsbau notwendig sei. Dieser
solle sich jedoch wie alle anderen Bauvorhaben in das Umfeld integrieren und
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.1.1
Die Stadt Emmerich am Rhein hat keinen Einfluss
darauf, ob sich Vorhabenträger bei den Nachbarn vorstellen. Zudem ist die
aktuelle Planung den überarbeiteten Entwurfsunterlagen zu entnehmen.
Zu 1.1.2
Die Entwurfsunterlagen wurden im Hinblick auf die
Altlastenthematik ergänzt und es wurde ein aktuelles Bodengutachten erarbeitet.
Der Altlastenverdacht ist nun im Planentwurf gekennzeichnet.
Zu 1.1.3
Auf Betreiben der Stadt Emmerich am Rhein weist die
überarbeitete Entwurfsfassung umfangreiche Änderungen im Vergleich zu den
Vorgängerversionen auf. Es ist nun sichergestellt, dass sich das Vorhaben in
die Umgebung einfügt. Die Entwurfsunterlagen treffen keine Aussage zu sozialem
Wohnungsbau. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt.
1.2
Schreiben vom
18.06.2019
1.2.1
Die überarbeitete Planung wird erneut mit Verwunderung
zur Kenntnis genommen. Die Antragstellerin verweist auf ihr Schreiben vom
28.08.2018 und die Information seitens der Stadtverwaltung, dass der Antrag
zurückgezogen und kein formelles Verfahren eingeleitet worden sei. Die
Antragstellerin zeigt sich enttäuscht, dass die Stadt sie nicht über den
Fortgang des Verfahrens informiert habe.
Die Hinweise der Antragstellerin auf vorhandene
Altlasten seien von der Sachbearbeiterin lediglich mit dem Verweis auf den
weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens zur Kenntnis genommen worden.
1.2.2
Die Antragstellerin zitiert die
Bebauungsplanbegründung, wonach seitens der Verwaltung die Planung befürwortet
werde. Dies ist für sie nicht nachvollziehbar, da die Stadtverwaltung zuvor
darauf hingewiesen habe, dass das Vorhaben nicht in die Gegend passe. Die
Planung habe sich, bis auf die Anzahl der Wohneinheiten, nicht geändert.
Demnach würde der vorhandene Baumbestand in Gänze verschwinden, auch bedingt
durch den Aushub für die Tiefgarage.
1.2.3
Die Antragstellerin befürchtet, dass der Aushub zu
einem Absacken der umliegenden Grundstücke führe. Es sei nach Fertigstellung
der Tiefgarage mit ihren Lüftungsschächten mit einer Lärmbelästigung zu
rechnen.
1.2.4
Die Antragstellerin kritisiert die Handhabung der
Baumschutzsatzung, die für gefällte Bäume Ersatzpflanzungen vorsehe. Dies sei
in Zeiten des Klimawandels nicht nachvollziehbar, da eine Ersatzpflanzung nicht
die gleiche Sauerstoffleistung aufbringen könne wie ein alter Baumbestand.
1.2.5
Die Antragstellerin zweifelt die Zumutbarkeit der
Lärmbelästigung durch den entstehenden Bau- und Verkehrslärm während der
Bauphase an. Die bisherige Planung habe angrenzend an die Nachbargrundstücke
Freizeitflächen vorgesehen, diese seien aber aufgegeben worden.
1.2.6
Das Planungsbüro gehe nicht auf die
Schadstoffbelastungen ein, auf die die Antragstellerin regelmäßig aufmerksam
gemacht habe. Es werde lediglich auf Kampfmittelrückstände verwiesen. Für die
Antragstellerin ist dies nicht nachvollziehbar, da die Stadtverwaltung
schriftlich darauf hingewiesen habe, dass im weiteren Verlauf eine Prüfung
erfolge. Die Antragstellerin ist verwundert, dass sie darüber nicht informiert
wurde.
1.2.7
Zudem sei die Nachverdichtung in dem geplanten Ausmaß
nicht nachvollziehbar. Es sei befremdlich, dass die Beschwerden der Anwohner
mit Füßen getreten werden. Die Antragstellerin fragt, wer die Wertverluste
durch den Ausbau der Betuwelijn und das vorliegende Bauleitplanverfahren
ausgleiche.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.2.1
Die Planungsunterlagen wurden im Hinblick auf die
Altlastenthematik überarbeitet und ergänzt. Hierfür wurde ein aktuelles
Bodengutachten erarbeitet und der Altlastenverdacht im Planentwurf
gekennzeichnet. Die durchzuführenden Erdarbeiten sind fachgutachterlich zu
überwachen und zu dokumentieren. Im Vorfeld der Neubaumaßnahmen ist für die
Bereiche, in denen Bodenaushub anfällt, eine abfalltechnische Vorbewertung
durchzuführen. Die verschiedenen Boden- und Auffüllungsqualitäten sollten
jeweils separiert aufgemietet werden. Sofern im Aushubbereich visuell oder
geruchlich auffälliges Bodenmaterial angetroffen wird, ist der begleitende
Fachgutachter zu beteiligen. Für die zukünftigen Gartenflächen und sonstigen
unversiegelten Außenbereiche wird ein Bodenaustausch empfohlen.
Zu 1.2.2
Auf Betreiben der Stadt Emmerich am Rhein wurden
umfangreiche Änderungen vorgenommen, so dass sich das Vorhabe in die Umgebung
einfügt. Ein Verlust des gesamten Baumbestandes ist nicht zu befürchten, da der
Bebauungsplan mit Schutzfestsetzungen für den teilweisen Erhalt der Bäume
sorgt. Lediglich im Bereich der Neubauten sind Rodungen zwingend notwendig.
Diese Eingriffe wurden im Zuge des Landschaftspflegerischen Begleitplans
bilanziert und sind auszugleichen.
Zu 1.2.3
Ein Absacken umliegender Grundstücke durch einen
Tiefgaragenaushub ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen
der Genehmigungsplanung sowie der Erd- und Tiefbauarbeiten sind alle
Richtlinien einzuhalten, die ein solches Absinken verhindern. Anzeichen, dass
sich die geäußerten Befürchtungen bewahrheiten, sind zum jetzigen Zeitpunkt
nicht zu erkennen. Im Hinblick auf die Lärmthematik kann grundsätzlich davon
ausgegangen werden, dass Geräuschimmissionen, die durch Wohngebäuden
zugeordnete Parkplätze entstehen, zu den üblichen Erscheinungen in einem
Wohngebiet gehören und dass Stellplätze, deren Anzahl dem durch die zugelassene
Nutzung verursachter Bedarf entspricht, selbst in einem von Wohnbebauung
geprägten Gebiet keine erheblichen Störungen hervorrufen.
Zu 1.2.4
Im Bereich der Neubauten sind Rodungen zwingend
notwendig. Die Eingriffe wurden im Zuge des Landschaftspflegerischen
Begleitplans bilanziert und sind entsprechend auszugleichen.
Zu 1.2.5
Die Stadt Emmerich am Rhein verbleibt bei der
Auffassung, dass die temporäre Lärmbelästigung während der Bauphase den
Anwohnern zuzumuten ist. Dies trifft auf alle innerstädtischen Baumaßnahmen zu.
Die Untersuchung von Baulärm gehört regelmäßig nicht zum
Untersuchungsgegenstand schalltechnischer Gutachten zu Bebauungsplänen.
Die städtebaulichen Überlegungen zu einer
Freizeitnutzung wurden seitens der Stadt Emmerich am Rhein aufgegeben. Die
geplante Bebauung mit Wohngebäuden entspricht den städtebaulichen Vorstellungen
für diese Fläche.
Zu 1.2.6
Die Entwurfsunterlagen wurden im Hinblick auf die
Altlastenthematik ergänzt und es wurde ein aktuelles Bodengutachten erarbeitet.
Der Altlastenverdacht ist nun im Planentwurf gekennzeichnet.
Zu 1.2.7
Ein potenzieller Wertverlust des Grundstückes der
Antragstellerin durch die Betuwelijn ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Auch ist aus Sicht der Stadt Emmerich am Rhein kein Wertverlust des
Grundstückes der Antragstellerin zu erwarten. Der erforderliche Abstand zu der
Nachbarbebauung sowie eine ausreichende Belichtung und Belüftung der
Bestandsgebäude werden im Bebauungsplan sichergestellt. Die festgesetzten Höhen
orientieren sich an der Umgebungsbebauung und bedeuten keine Beeinträchtigung
der Wohnqualität. Im Dialog mit den Anwohnern wurde zudem einer Reduzierung der
Bauhöhe zugestimmt und die Anregungen konkret in die neue Entwurfsplanung
übernommen. Im Zuge der bauplanerischen Abwägung wird dem öffentlichen
Interesse an einem innerörtlichen Baugrundstück der Vorrang vor dem privaten
Interesse eingeräumt, dass die an das Grundstück der Antragstellerin
angrenzende Flächen unbebaut bleiben. In diesem Zusammenhang sind potenzielle
temporäre Beeinträchtigungen als zumutbar anzusehen. Innerhalb eines
Allgemeinen Siedlungsbereiches kann grundsätzlich nicht von einer vollständigen
Nichteinsichtnahme ausgegangen werden. Eine teilweise Einsehbarkeit von
Wohngärten durch neue Gebäude kann durch die Bauleitplanung nicht vollständig
ausgeschlossen werden. Selbst bei weniger dicht besiedelten Wohngebieten kann
es vorkommen, dass neue Wohnbereiche an bestehende Gärten angrenzen. Zur
Sicherstellung der Privatsphäre sind die vorgeschriebenen Grenzabstände
einzuhalten. Ebenso wenig kann eine Gemeinde eine Garantie auf fortwährenden
Bestand eines „Blicks ins Grüne“ geben, insbesondere nicht im Allgemeinen
Siedlungsbereich.
Der Wohngebietscharakter in der Umgebungsbebauung wird
durch die Realisierung der Planung nicht beeinträchtigt oder zerstört. Es
handelt sich um eine Wohnnutzung, die sich in die Bestandssituation einfügt.
1.3
Schreiben vom
01.08.2019
1.3.1
Aufgrund der Befürwortung der Planung seitens der
Verwaltung insbesondere im Hinblick auf die Nachverdichtung eines bestehenden
Wohngebietes und dem demographischen Wandel, geht die Antragstellerin davon
aus, dass es die Verwaltung nicht interessiere, ob der „kleine Bürger“ auf der
Strecke bleibe. Es mache den Anschein, als werde das Vorhaben in
„architektonischer Klotzform“ nach „Baukastenmanier“ durch Politik und
Verwaltung durchgeboxt. Auch wenn das Verfahren erst bei der Erarbeitung eines
Vorentwurfs angelangt sei, habe man aus den Bausünden der Vergangenheit nicht
gelernt, da weiterhin vier Objekte mit rund 30 Wohneinheiten geplant seien. Die
Antragstellerin kritisiert, dass die Verwaltung eine zusätzliche Belastung der
Anwohner in Kauf nehmen würde. Die Antragstellerin fragt, wie es mit der
Pflicht des Investors zur Pflege des Grundstückes aussähe. In den vergangenen
Jahren sei kein Baumschnitt erfolgt, das Unkraut wachse und Unrat mache sich
breit. Die Stadt dulde, dass der Gehweg zuwuchere. Die Bäume können sich auf
dem Gehweg entfalten, sodass es bald kein Durchkommen mehr für Rollator und
Kinderwagen gebe. Die Antragstellerin merkt weiterhin an, dass der Investor
keinen Kontakt zu den Anwohnern aufgenommen habe. Es gehöre zum guten Ton die
betroffenen Anwohner in einem persönlichen Gespräch zu informieren.
1.3.2
Im Hinblick auf das sich in Bearbeitung befindliche
Schallgutachten fragt die Antragstellerin, wie dieses erstellt werden könne,
wenn von rund 30 Wohneinheiten ausgegangen werde, es eventuell aber mehr werden
würden und dadurch auch die Geräuschkulisse steige. Vor diesem Hintergrund
bezweifelt die Antragstellerin die Möglichkeit zur Mitsprache.
1.3.3
Die Antragstellerin nimmt Bezug zu den Aussagen, dass
im Zuge eines Landschaftspflegerischen Begleitplan Kompensationsmaßnahmen
ermittelt werden würden. Sie kritisiert, dass Bäume irgendwo angepflanzt
würden, diese allerdings nicht innerhalb eines Jahres die Größe ihrer
abgeholzten Vorgänger erreichen würden. Zudem würden Tiere vertrieben.
1.3.4
Im Hinblick auf die Altlastenthematik wird angemerkt,
dass es sicherlich neutrale Gutachten gebe, die der Antragstellerin zur
Verfügung gestellt werden könnten. Die Antragstellerin geht davon aus, dass die
bisherige Nutzung als LKW- und Wohnmobilabstellplatz sowie die
Ölverunreinigungen untersucht worden seien.
Die Antragstellerin habe die Ratsfraktion und die
Aufsichtsbehörden von Kreis und Bezirksregierung, die Baumfreunde und den NABU
auf die Planung aufmerksam gemacht. Die Eingaben würden den politischen Gremien
vorgelegt und im Verfahren berücksichtigt.
Abschließend wird beklagt, dass sich bis auf einen
Ratsherrn keine Fraktion bei der Antragstellerin gemeldet habe.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.3.1
Die Pflege des Grundstücks erfolgt mit der
Realisierung des Bauvorhabens und ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens. Zudem hat die Stadt Emmerich am Rhein keinen Einfluss
darauf, ob sich ein Vorhabenträger in der Nachbarschaft vorstellt und über das
Vorhaben informiert.
Zu 1.3.2
Das Schallgutachten wurde in der Zwischenzeit
vorgelegt. Die genaue Anzahl der Wohneinheiten ist für die Ergebnisse und die
Festsetzung der maßgeblichen Außenlärmpegel nicht von entscheidender Bedeutung.
Die schalltechnische Untersuchung wurde im Hinblick auf die zu erwartenden
Geräuschimmissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr und den gewerblichen
Geräuschen im Plangebiet sowie die Möglichkeit aktiver und passiver
Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt. Im Übrigen handelt es sich um einen
Angebotsbebauungsplan, der die genaue Anzahl von Wohneinheiten nicht vorgibt.
Zu 1.3.3
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein großer
Teil der vorhandenen Bäume erhalten wird. Eine Rodung von Bäumen im Bereich der
Baumaßnahme ist jedoch unvermeidlich. Für die Tiere im Untersuchungsraum
verbleibt dennoch nach Realisierung der Neubauten ausreichend Lebensraum im
Plangebiet oder als Ausweichraum in der Umgebung.
Es ist unbestritten, dass neuangepflanzte Bäume nicht
sofort die Größe der vorherigen Bäume erreichen. Dies ist in der Gesamtabwägung
der Belange jedoch hinzunehmen, da insgesamt die Belange von Natur und
Landschaft hinreichend Berücksichtigung finden.
Zu 1.3.4
Die Altlastenthematik wurde in der Zwischenzeit
hinreichend dokumentiert und in der Planung berücksichtigt.
1.4
Telefonvermerk vom
23.03.2020
Die Antragstellerin sieht sich außerstande, persönlich
zu erscheinen und eine Stellungnahme abzugeben. Sie weist telefonisch erneut
auf die Altlastenthematik hin. Es seien Bodenverunreinigungen durch das
Ablassen von Altöl verursacht worden. Zu Zeiten des Speditionsbetriebs sei dies
in einem Abstand von zwei Metern zu ihrer Grundstücksgrenze erfolgt. Die Grube
sei danach zugeschüttet und nicht mehr geöffnet worden. Die Antragstellerin
widerspricht damit der Aussage, dass das Grundstück altlastenfrei sei.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Altlastenthematik wurde in der Zwischenzeit
hinreichend dokumentiert und in der Planung berücksichtigt.
1.5
Schreiben vom
30.03.2020
1.5.1
Die Antragstellerin verweist darauf, dass die neuen
Baukörper an ihr Grundstück angrenzen. Zudem befinde sich hinter dem Grundstück
der Antragstellerin die geplante Tiefgarage.
1.5.2
In den Vorentwurfsunterlagen sei lediglich von einer
Gartenfläche mit Rasen und Baubestand die Rede. An das Grundstück der
Antragstellerin angrenzend, sei jedoch keine Rasenfläche mehr erkennbar.
Hierbei handle es sich um Baum- und Strauchbewuchs.
1.5.3
Im Hinblick auf die Planungsvorgaben sei in den
vergangenen Jahren mehrfach die Änderung des FNP verworfen und seitens der
Stadtverwaltung bei geringerem Bauvolumen kritisch betrachtet worden. Die
Antragstellerin fragt, warum sich diese Meinung geändert habe, zumal das
Plangebiet weiterhin nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege.
1.5.4
Die Stadtverwaltung verweise bei der Nachverdichtung
erschlossener Siedlungsbereiche, die an ein Gewerbegebiet angrenzen, auf eine
gestalterisch harmonische Fortentwicklung. Aus Sicht der Antragstellerin könne
von einer gestalterischen Fortentwicklung jedoch nicht die Rede sein.
1.5.5
Die Antragstellerin nimmt mit Verwunderung zur
Kenntnis, dass in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet auch kleine Läden
zur Versorgung des Plangebiets, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende
Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sein sollen. Sie fragt, ob der
Stadt weitere geplante Neubauten bzw. Umwidmungen von Flächen, die zu einer
erheblichen Lärmbelastung führen können, vorlägen. Unter „Maß der baulichen
Nutzung“ wird darauf hingewiesen, dass die Eigenart der näheren Umgebung auch
durch höhere zwei- bis drei geschossige Mehrfamilienhäuser mitbestimmt werde.
Darüber hinaus wird ausgeführt, dass der Hochhauskomplex im Einmündungsbereich
der Dinslakener Straße einen Fremdkörper darstelle. Die Antragstellerin weist
darauf hin, dass die Gebäude der Baugenossenschaft sich ebenfalls nicht direkt
gegenüber dem Objekt befinden. Zudem befänden sich diese auch nicht auf
Straßenniveau, sondern in einer Muldenlage. Direkt gegenüber befänden sich nur
eingeschossige Garagen. Somit könne nicht von einer zulässigen Gebäudehöhenentwicklung
anhand der angrenzenden Bebauung gesprochen werden. Es werde nur sehr schwammig
von einem Ausschluss zu massiver Bebauung durch Staffelgeschosse gesprochen.
Die Ausführungen unter 6.2 würden sie widersprechen. Es werde der Eindruck erweckt,
dass im Sinne des Bauherrn alles möglich sei und auf die Interessen der
Nachbarn wenig Wert gelegt werde.
1.5.6
Für die Tiefgarage, die direkt hinter dem Grundstück
der Antragstellerin entstehen soll, sei sicherlich ein Ausschachten bis zum
Grundstück der Antragstellerin erforderlich und damit ein Abrutschen des
hinteren Gebäudeteils nicht auszuschließen. Bei den Auswirkungen auf die
Verkehrssituation werde nicht die Auswirkung auf die Antragstellerin und ihr
Grundstück betrachtet.
1.5.7
Die Antragstellerin merkt an, dass die Ausführungen im
Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft im Widerspruch zu dem seitens
der Kommunalpolitik getroffenen Beschluss zum Erhalt des bestehenden
Baumbestandes stehen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade der
Baumbestand im hinteren Bereich des Grundstückes und die Artenvielfalt nicht
erhalten bleiben könne.
1.5.8
Im Hinblick auf den Artenschutz sei von sieben
angetroffenen Vogelarten die Rede. Diese seien keine planungsrelevanten Arten,
was von der Antragstellerin bezweifelt wird. Die Antragstellerin führt aus,
dass in der heutigen Zeit jeder Vogel planungsrelevant sei. Es wird angemerkt,
dass nach mehr als eineindrittel Jahren keine weitere Begehung erfolgte, obwohl
der Gutachter ausführte, dass ein weiterer Termin innerhalb der Brutperiode
erfolgen solle. Auch weitergehende Untersuchungen auf Fledermäuse seien nicht
erfolgt. Es ist für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar, wie unter Kap. 4
„Planungsvorgaben“ davon gesprochen werden könne, dass keine
EU-Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete betroffen seien, obwohl die
Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien. Ebenso sei nicht
nachvollziehbar, dass keine Umweltprüfung erfolge.
1.5.9
Im Hinblick auf den Immissionsschutz werde nicht auf
die Abgase aus der Tiefgarage eingegangen. Der Gutachter gehe nur auf die
oberirdischen Stellplätze ein und berücksichtige nicht die Tiefgarage und die
damit verbundenen Geräusche. Die Antragstellerin kann den Hinweis, dass keine
erheblichen Lärmbelästigungen entstehen, nicht nachvollziehen, da es sich nicht
um kleine Wohnungen von etwa vier Parteien handle, sondern um rund 30
Wohneinheiten. Dies müsse im Hinblick auf das Umfeld und die Verkehre der
Zukunft berücksichtigt werden. Die Antragstellerin kritisiert das Gutachten,
weil es passive Schallschutzmaßnahmen den aktiven Schallschutzmaßnahmen
vorziehe. In der Realität würde trotzdem regelmäßig das Fenster geöffnet
werden.
1.5.10
Gegenüber den Anwohnern wurde 2019 erklärt, dass eine
Sport- und Freizeitstätte im Bereich hinter dem Grundstück der Antragstellerin
geplant sei. Die sei anhand des Vorentwurfs nicht ersichtlich. Die Ausführungen
unter Kap. 6.3 zu den überbaubaren Grundstücksflächen seien „schwammig“, da dem
Bauherrn ein Spielraum bei der Anordnung der Gebäude eingeräumt werde. Die
Rechte der Nachbarn würden so ausgehebelt werden.
1.5.11
Die Antragstellerin habe mehrfach auf die bisherige
Nutzung und die Verunreinigungen auf dem Gelände hingewiesen. Die in den
Ausführungen genannte durchgeführte Sanierung der Fläche sei jedoch nicht
erfolgt. Von dieser habe die Antragstellerin auch erst durch die Begründung zum
Bebauungsplan erfahren. Seitens des Bauamtes war hiervor nie die Rede. Der
Verwaltung liege mit Sicherheit das betreffende niederländische Gutachten vor.
Dass der ehemalige Eigentümer zur Vermeidung von Kaufpreisnachteilen das Beste
erzielen möchte, sei verständlich. Die Antragstellerin könne nicht beurteilen,
inwiefern alle Kriterien angewandt wurden. Die Verwaltung werde wohl den
vorgesetzten Behörde Rede und Antwort in schriftlicher Form gestanden haben.
1.5.12
Abschließend weist die Antragstellerin auf die
Wertminderung ihres Grundstückes durch die Baumaßnahme hin. Diese könne noch
zusätzlich durch den dreigleisigen Ausbau der Bahnstrecke verstärkt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.5.1
Eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange können
in der Plangebietsabgrenzung nicht erkannt werden.
Zu 1.5.2
Die Bestandsbeschreibung wurde inzwischen
überarbeitet.
Zu 1.5.3
Die Frage nach der Änderung des FNP betrifft nicht das
vorliegende Bebauungsplanverfahren.
Zu 1.5.4
Die Stadt Emmerich am Rhein hat in der langen
Vorentwurfsphase in Abstimmung mit dem Investor eine Überarbeitung des
Bebauungskonzeptes bewirkt. Unter Berücksichtigung der baulichen Vorprägung der
Umgebung fügt sich die beabsichtigte Bebauung ein.
Zu 1.5.5
Die zulässigen Nutzungen innerhalb des ausgewiesenen
Allgemeinen Wohngebiets entsprechend dem Nutzungskatalog der allgemein oder
ausnahmsweise in Allgemeinen Wohngebieten zulässigen Nutzungen. Für einen
pauschalen Ausschluss sieht die Stadt Emmerich am Rhein weder eine Veranlassung
noch eine Rechtsgrundlage.
Zu 1.5.6
Ein Abrutschen umliegender Grundstücke durch einen
Tiefgaragenaushub ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Im Zuge der
Genehmigungsplanung sowie der Erd- und Tiefbauarbeiten sind alle Richtlinien
einzuhalten, die ein solches Absinken verhindern.
Erheblich negative verkehrliche Auswirkungen auf das Grundstück der
Antragstellerin werden im Zusammenhang mit der Planung nicht gesehen. Deshalb
werden diese auch nicht separat in der Begründung thematisiert.
Zu 1.5.7
Im Hinblick auf den Baumbestand wird darauf
hingewiesen, dass ein großer Teil der Bäume erhalten wird. Eine Rodung von
Bäumen im Bereich der Baugrenzen ist jedoch unvermeidlich. Für die Tiere im
Untersuchungsraum verbleibt auch nach Realisierung der Neubauten ausreichend
Lebensraum im Plangebiet oder als Ausweichraum in der Umgebung.
Zu 1.5.8
Die Bezeichnung „planungsrelevante Arten“ ist ein
feststehender Begriff aus dem Naturschutzrecht und wird regelmäßig in den
Artenschutzprüfungen verwendet. Es handelt sich hierbei um eine
naturschutzfachliche begründete Auswahl derjenigen FFH Anhang-IV-Arten und
europäischen Vogelarten, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer
Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind.
Die weiteren Begehungen im Zusammenhang mit der ASP Stufe II erfolgten am
06.05.2020 und am 16.05.2020. Dass keine EU-Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete
betroffen sind, hat nichts mit den abgeschlossenen Untersuchungen zu tun,
sondern mit einer Gebietszuordnung, die hier im Innenbereich des Stadtgebiets
nicht vorliegt.
Zu 1.5.9
Bezüglich der Geruchsthematik wird darauf hingewiesen,
dass mögliche Abgasemissionen aus einer Tiefgarage keine Relevanz besitzen, da
hiervon keine erhebliche Belästigung umliegender Wohnungen ausgeht. Auf Ebene
der Bauleitplanung ist davon auszugehen, dass die Entlüftung der Tiefgarage dem
Stand der Technik entsprechen wird, womit die Einhaltung einer verträglichen
Geruchssituation gewährleistet sein sollte. Im Hinblick auf die Lärmthematik
kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Geräuschimmissionen, die
durch Wohngebäuden zugeordnete Parkplätze entstehen, zu den üblichen
Erscheinungen in einem Wohngebiet gehören und dass Stellplätze, deren Anzahl
dem durch die zugelassene Nutzung verursachter Bedarf entspricht, selbst in
einem von Wohnbebauung geprägten Gebiet keine erheblichen Störungen
hervorrufen. Auch ist das Spitzenpegelkriterium bei Stellplätzen und Garagen zu
Wohnanlagen außer Betracht zu lassen, da in der Regel keine erheblichen
Störungen aus diesen Geräuschen (z.B. das Schlagen von Pkw-Türen oder
Kofferraumdeckeln) resultieren. Die Benutzung von Stellplätzen und Garagen im
öffentlichen Straßenraum wie auch auf den Grundstücken in Wohn- und
Mischgebieten ist als Bestandteil des täglichen Lebens anzusehen. Dies sollte
auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nahelegen.
Bezüglich des Schallschutzes ist anzumerken, dass im
Zuge des Schienenausbaus in der Zukunft auch ein aktiver Lärmschutz in Form von
Schallschutzwänden entstehen wird und sich die Schallsituation für alle
Anwohner der Umgebung verbessern wird. Da das vorliegende Bauvorhaben aber
zeitlich voraussichtlich vor der Schallschutzwand entstehen wird, sorgt der
passive Schallschutz dafür, dass gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden.
Zu 1.5.10
Die städtebaulichen Überlegungen zu einer
Freizeitnutzung wurden seitens der Stadt Emmerich am Rhein aufgegeben. Die
geplante Bebauung mit Wohngebäuden entspricht den städtebaulichen Vorstellungen
für diese Fläche. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Festsetzung von
Baugrenzen bestimmt. Diese regelt nicht die Anordnung der Gebäude, sondern den
Flächenanteil des Grundstückes, auf dem bauliche Anlagen errichtet werden
dürfen.
Zu 1.5.11
Die Altlastenthematik wurde im Zuge der Aufstellung
des Bebauungsplans hinreichend untersucht und dokumentiert. Auf die
erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Erd- und Tiefbauarbeiten weist der
Bebauungsplan hin.
Zu 1.5.12
Anzeichen für eine Wertminderung von
Nachbargrundstücken durch die neu geplante Wohnbebauung sind nicht erkennbar,
da auch die Umgebung durch Wohnung geprägt ist und die neue Bebauung eher zu
einer gestalterischen Aufwertung beitragen wird.
Der dreigleisige Ausbau der Bahnstrecke ist im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens geplant und beschlossen worden. Ein Wertverlust im
Zusammenhang mit einem durch Fachplanungsrecht zustande gekommenen
Infrastrukturprojekts ist nicht im vorliegenden Bauleitplanverfahren
abzuwiegen.
II.
Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4
Abs. 1 BauGB
2.1
Stadt Emmerich am
Rhein, Fachbereich 5
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Die Ausfahrt der Tiefgarage hat den
Kriterien der RASt06 zu entsprechen. Es sollte ein besonderes Augenmerk auf die
Sichtfelder zu Fußgängern und Radfahrern gelegt werden. Auch die Lage der
Ausfahrt in einer Innenkurve ist zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Die verkehrstechnisch vorgeschriebene Ausführung der
Tiefgaragenausfahrt ist auf der Genehmigungsebene sicherzustellen.
2.2
Kreis Kleve, Untere
Naturschutzbehörde bzgl. Artenschutz
Der in Kap. 10 der Begründung zitierte
Artenschutzrechtliche Fachbeitrag der StadtUmBau GmbH war nicht Gegenstand der
Beteiligungsunterlagen.
In der Begründung wird ausgeführt, dass eine Betroffenheit planungsrelevanter
Arten nicht ausgeschlossen werden kann und auf die Notwendigkeit weiterer
Untersuchungen hingewiesen. Wird bei einer Vorprüfung eine mögliche
Betroffenheit festgestellt, ist eine ASP der Stufe II erforderlich. Diese wird
durch die Untere Naturschutzbehörde beurteilt und ist einer gemeindlichen
Abwägung nicht zugänglich. Die Untere Naturschutzbehörde ist daher nochmals zu
beteiligen.
Das bestehende Gebäude darf erst abgerissen werden,
wenn eine einzelfallbezogene abschließende Prüfung und ggf. CEF-Maßnahmen
durchgeführt wurden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die geforderte ASP II
wurde in der Zwischenzeit durchgeführt. Die Ergebnisse wurden im
Bebauungsplanentwurf berücksichtigt. Auf die notwendige artenschutzrechtliche
Kontrolle vor dem Gebäudeabriss wird in der ASP II hingewiesen.
2.3
Kreis Kleve, Untere
Bodenschutzbehörde
Es sollen verschiedene Gutachten existieren, die der
Unteren Bodenschutzbehörde jedoch nicht vorliegen. Bevor nicht überprüft werden
konnte, ob alle neuralgischen Punkte des früheren Betriebs untersucht wurden,
kann keine abschließende Aussage zu ggf. notwendigen Maßnahmen vor der
Umnutzung getroffen werden. Insofern werden vorsorglich Bedenken angemeldet.
Stellungnahme Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der
Zwischenzeit wurde das erforderliche Bodengutachten erstellt. Die Ergebnisse
wurden in der Entwurfsbegründung zum Bebauungsplan zusammenfassend
wiedergegeben. Die Planurkunde wurde um Hinweise aus dem gutachterlichen
Empfehlungen ergänzt.
2.4
Kreis Kleve, Untere
Immissionsschutzbehörde
Aus Gewerbelärm ergeben sich tagsüber im Süden
Überschreitungen der Richtwerte der TA Lärm von bis zu 2 dB(A). Da hier keine
Baufenster eingezeichnet sind, sind die Überschreitungen als unbedenklich zu
bezeichnen.
Zur Beurteilung von Verkehrslärm gilt die 16. BImSchV. Zuständig ist nicht die
Untere Immissionsschutzbehörde, sondern der Träger der Straßenbaulast.
Stellungnahme Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
2.5
Kreis Kleve,
Fachbereich 5, Abt. Gesundheitsangelegenheiten
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu
südlich liegenden Gewerbegebieten sowie zur Bahnlinie Emmerich-Oberhausen, so
dass eine Lärmbelastung der künftigen Bewohner zu erwarten ist. Ein
lärmbedingtes Gesundheitsrisiko darf nicht unterschätzt werden. Als
Risikogruppe für Lärmbeeinträchtigungen gelten vor allem Schwangere, Kinder,
alte Menschen, Kranke und Rekonvaleszenten.
Gemäß Schallgutachten werden die Immissionswerte der DIN 18005 im Plangebiet
deutlich überschritten. Da aktiver Schallschutz gemäß Gutachten nicht möglich
ist, wird zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse die Durchführung geeigneter
passiver Lärmminderungsmaßnahmen empfohlen.
Stellungnahme Verwaltung:
Der Stellungnahme wird
gefolgt. Die passiven Schallschutzmaßnahmen wurden als Festsetzungen in den
Bebauungsplan übernommen. In Zukunft wird sich die schalltechnische Situation
laut Schallgutachter im Plangebiet nochmals verbessern, wenn die Deutsche Bahn
die Lärmschutzwand im Zuge des Gleisausbaus errichtet haben wird.
2.6
Technische Werke
Emmerich am Rhein GmbH
Gegen die Maßnahme werden
keine Anregungen und Bedenken vorgetragen. Einzelheiten des Kanalanschlusses an
den vorhandenen Mischwasserkanal sind im weiteren Verlauf zu klären. In der
Begründung zum Bebauungsplan ist fälschlicherweise von einem Schmutzwasserkanal
die Rede.
Ein Kanalbestandsplan wurde als Anlage beigefügt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Der Begriff Schmutzwasserkanal wird in Mischwasserkanal
geändert. Eine weitergehende Abwägung ist nicht erforderlich.
III.
Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach
§ 3 Abs. 2 BauGB
3.1.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.
2 BauGB sind keine Stellungnahmen eingegangen.
IV.
Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4
Abs. 2 BauGB
4.1.
Kreis Kleve, Untere
Naturschutzbehörde bzgl. Naturschutz
Die Baumschutzsatzung der
Stadt Emmerich am Rhein regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne.
Weder in der Begründung noch
im Landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgt eine Aussage zu einer
Überprüfung, ob, wie viele bzw. welche Gehölze unter diesen Schutz fallen und
inwiefern ein der Satzung entsprechender Ausgleich (Ersatzpflanzung oder
Ausgleichpflanzung) erfolgt.
Ein ökologischer Ausgleich des nach Berechnung aller Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen verbleibenden Defizits zulasten eines Ökokontos bzw. eine
Abbuchungsanzeige aus einem von der UNB anerkannten Konto ist jedoch vor
Satzungsbeschluss zu erbringen.
Darüber hinaus wird darauf hin gewiesen, dass die Nennung des Kontos sowie die
Summe der erforderlichen Ökopunkte auf der Planurkunde zu dokumentieren sind.
Stellungnahme Verwaltung:
Ungeachtet der Anwendung des
beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB wurde im Zuge des Bebauungsplans ein
Landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet, in dem der aus der
Realisierung des Bebauungsplans resultierende Eingriff ermittelt und bewertet
wurde, ob externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.
Für insgesamt 18 im Süden
außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen stehende Bäume
wurde eine Erhaltungsfestsetzung aufgenommen.
Darüber hinaus kommen die
Bestimmungen der Baumschutzsatzung im Rahmen des nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahrens zur Anwendung, sofern durch die Baumschutzsatzung
geschützte Bäume betroffen sein sollten. Gemäß § 7 der Baumschutzsatzung ist
für gefällte geschützte Bäume eine Ersatzpflanzung zu erfolgen.
Durch den Abbruch des
Bestandsgebäudes, der bereits Anfang 2021 durchgeführt wurde, waren keine durch
die Baumschutzsatzung geschützte Bäume betroffen.
Was die generelle, im Zuge des
o.g. Landschaftspflegerischen Begleitplans festgelegte Ausgleichsverpflichtung
des Eingriffsverursachers angeht, wird der Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde gefolgt und die Benennung des Ökokontos auf der Planurkunde
vorgenommen.
4.2.
Kreis Kleve, Untere
Naturschutzbehörde bzgl. Artenschutz
Im Kapitel 8 „Artenschutz“ des
Fachbeitrags „Artenschutzrechtliche Prüfung II zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. E 10/6 - Nierenberger Straße / Ost - der Stadt Emmerich“,
bearbeitet von StadtUmBau, Stand 10.11.2020, werden artenschutzrechtliche
Beeinträchtigungen für planungsrelevante Vogelarten im Kapitel 6 „Prognose
artenschutzrechtliche Konflikte“ diskutiert und im Unterkapitel 6.1 „Vögel“ für
die Umsetzung des Vorhabens (Abbruch eines Gebäudes, Bau von vier
Mehrfamilienhäusern) ausgeschlossen. Potentiell vorkommende planungsrelevante
Vogelarten wurden nach einer Überprüfung (6. Und 15. Mai 2020) des
tatsächlichen Brutbestandes ausgeschlossen.
Ein Vorkommen von
planungsrelevanten Fledermausarten konnte durch die Objektsichtung im
Plangebiet nicht ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel 6.3 „Fledermäuse“). Für
die Fledermäuse wird ausgeführt, dass im Plangebiet befindliche Bestandsgebäude
weise an Fassade und Dach Nischen, Spalten und zugängliche Hohlräume im Bereich
der Holzverschalung und somit ein Quartierpotential für spaltenbewohnende
Gebäudefledermäuse auf. Weitergehende Untersuchungen dieser potentiellen
Fledermausquartiere, wie für eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 erforderlich
ist, werden im vorgelegten Fachbeitrag nicht beschrieben.
Die für die Erfassung des
Brutbestandes der Vögel gewählten Termine, in den frühen Morgenstunden am 6.
Und 15. Mai 2020, sind für eine Erfassung der Fledermauswochenstuben
ungeeignet. Daher führt der Fachbeitrag im Kapitel 6.3 „Fledermäuse“ auch aus,
dass eine abschließende artenschutzrechtliche Beurteilung spätestens im
Zusammenhang mit dem Abbruch des Wohngebäudes auf der Ebene der Abbruch- bzw.
Baugenehmigung zu erfolgen habe.
Eine vollständige
Artenschutzprüfung der Stufe II wurde der Unteren Naturschutzbehörde im
Verfahren zum Entwurf des Bebauungsplans E 10/6 bisher nicht vorgelegt. Durch
die Aufstellung eines Bebauungsplans können die artenschutzrechtlichen Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ausgelöst werden. Möglich ist dies später jedoch
durch die Realisierung der konkreten Bauvorhaben. Daher ist eine
Artenschutzprüfung der Stufe II für die planungsrelevanten Fledermäuse im Verfahren
vorzulegen. Sofern planungsrelevante Arten festgestellt werden, sind
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sowie Vermeidungsmaßnahmen zu
benennen. Kann aufgrund der Jahreszeit keine Bestandserfassung der Fledermäuse
vor Ort erfolgen, ist es möglich, die Betroffenheit der Arten in einer
worst-case-Betrachtung darzustellen, wenn diese geeignet ist, den Sachverhalt
angemessen zu erfassen. Entsprechend werden dann CEF-Maßnahmen und
Vermeidungsmaßnahmen formuliert.
Die aufgrund des § 44 Abs. 1
BNatSchG durchzuführende Artenschutzprüfung wird durch die zuständige Untere
Naturschutzbehörde u.a. in Bezug auf die Eignung der Vermeidungsmaßnahmen
(inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen) und ggf. des Risikomanagements
beurteilt und ist einer gemeindlichen Abwägung nicht zugänglich (vgl. Kapitel
3.2 „Verbindliche Bauleitplanung“ in: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei
der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben; Gemeinsame Handlungsempfehlung des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010).
Das bestehende Gebäude darf,
da die Verbotsvorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten sind, erst
abgerissen werden, wenn eine einzelfallbezogene, abschließende Prüfung der
artenschutzrechtlichen Belange durchgeführt und ggf. notwendige CEF-Maßnahmen
durchgeführt wurden.
Stellungnahme Verwaltung:
Neben der Artenschutzprüfung
des Büros StadtUmBau GmbH vom November 2020 erfolgte vor dem Abriss des
Gebäudes eine weitere Untersuchung durch das Büro für Landschaftsplanung
Böhling. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden im Inneren des Gebäudes und der
Gartenlaube sowie an der Fassade keine Fortpflanzungsstätten von Vögeln oder
Fledermäusen oder Hinweise darauf festgestellt.
Der Abbruch des Wohngebäudes
ist in der Zwischenzeit erfolgt. Die erforderlichen Artenschutz- /
CEF-Maßnahmen wurden im Vorfeld durchgeführt. Die Untere Naturschutzbehörde des
Kreises Kleve wurde über den Rückbau informiert.
Im Nachgang zu dem Schreiben
des Kreises Kleve im Rahmen der Behördenbeteiligung vom 03.08.2021 wurde am
22.11.2021 eine ergänzende Stellungnahme bei der Stadt Emmerich am Rhein
eingereicht, mit der die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zum
Bebauungsplan E 10/6 mitgeteilt wurde. Damit sind die Belange des Artenschutzes
als hinreichend berücksichtigt anzusehen.
4.3.
Kreis Kleve, Untere
Wasserbehörde
Es bestehen keine Bedenken,
sofern folgender Hinweis berücksichtigt wird: Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass wasserrechtliche Erlaubnisse zur Versickerung von
Niederschlagswasser ausschließlich durch die untere Wasserbehörde erteilt
werden können. Die in der Entwurfsbegründung (vgl. Kapitel 8.2 „Schmutzwasser /
Regenwasser) erwähnte verbindliche Absprache mit den Technischen Werken
Emmerich (TWE) bezüglich einer Muldenversickerungsanlage, kann ein notwendiges
Erlaubnisverfahren nicht ersetzen.
Insbesondere wird in diesem
Zusammenhang hingewiesen, dass im Bereich von Versickerungsanlagen keine
Bodenverunreinigungen vorhanden sein dürfen. Für Teile des Grundstückes sind
Anschüttungen mit ggf. schadstoffhaltigen Fremdbestandteilen festgestellt
worden. Vor der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis wären hier ggf.
noch Untersuchungen bzw. ein Bodenaustausch notwendig.
Stellungnahme Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Die Aussagen in den bestehenden Bebauungsplanunterlagen
stehen dazu nicht in Widersprich. Es werden in die Begründung jedoch ergänzende
Aussagen zur Notwendigkeit von wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren
aufgenommen.
4.4.
Kreis Kleve, Untere
Bodenschutzbehörde
Es werden keine Bedenken
vorgebracht. Die Untere Bodenschutzbehörde ist jedoch im
Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen, um die Umsetzung der formulierten
Hinweise zur gutachterlichen Überwachung der Tiefbaumaßnahmen und
Bodenaufbringungen überwachen zu können. Ebenfalls wird darauf hingewiesen,
dass für die Prüfung, ob durch angeschüttete Böden mit Fremdbestandteilen
Niederschlagswasser versickert werden kann, ggf. noch eine genauere Analyse der
Böden im geplanten Versickerungsbereich notwendig ist.
Stellungnahme Verwaltung:
Die Aussagen im Bebauungsplan
bzw. in der Begründung entsprechen der Stellungnahme. Eine darüberhinausgehende
Abwägung ist nicht erforderlich.
4.5.
Kreis Kleve, Untere
Immissionsschutzbehörde
Zur Beurteilung von
Verkehrslärm (Straßen und Schienenwege) gilt die 16. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung
– 16. BImSchV) vom 12.06.1990 in der zurzeit gültigen Fassung. Die
Zuständigkeit der sich aus der Verordnung ergebenden Pflichten obliegt nicht
der Unteren Immissionsschutzbehörde, sondern dem Träger der Baulast.
Stellungnahme Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
4.6.
Kreis Kleve,
Fachbereich 5, Abt. Gesundheitsangelegenheiten
Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes
über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 17.12.1997 (GVBI NW 1997, S.
431) in derzeit gültiger Fassung, ist der Schutz der Bevölkerung vor
gesundheitsgefährdenden und gesundheitsschädigenden Einflüssen aus er Umwelt,
zu denen auch Lärmeinwirkungen zählen, zu fördern und die Bevölkerung hierüber
aufzuklären.
Das Plangebiet grenzt südlich
an die Bahntrasse 2270 der Deutschen Bahn, so dass eine Lärmbelastung für die
Bewohner der neuen Wohngebäude zu erwarten ist. Da sich Umweltlärm, zu dem auch
Verkehrslärm zählt, auf das körperliche, seelische und soziale Wohlbefinden
auswirken oder zu Krankheiten führen kann, darf ein lärmbedingtes
Gesundheitsrisiko nicht unterschätzt werden. Als Risikogruppe für
Lärmbeeinträchtigungen gelten vor allem Schwangere, Kinder, alte Menschen,
Kranke und Rekonvaleszenten, wobei Hypertoniker und blutdrucklabile Menschen
überdurchschnittlich gefährdet sind. Bei Einhaltung folgender
Außenmittelungspegel ist nach derzeitigem Erkenntnisstand der
Lärmwirkungsforschung nicht mit einer Beeinträchtigung des seelischen und
sozialen Wohlbefindens zu rechnen:
tags: 50 – 55 dB(A) [außen] 30 – 35 dB(A) [innen]
nachts: 35 – 40 dB(A) [außen] 20
– 25 dB(A) [innen]
Gemäß der Schalltechnischen
Untersuchung durch das Untersuchungsinstitut TAC Technische Akustik,
Grevenbroich, vom 15.08.2018; Bericht Nr. TAC 4350-19 werden die
vorgeschriebenen Immissionswerte (z.B. DIN 18005) im Plangebiet teilweise
überschritten.
Aktive Schallschutzmaßnahmen
zum Erhalt gesunder Wohnverhältnisse sind gemäß der vorgenannten
gutachterlichen Stellungnahme nicht möglich. Die dauerhafte Einhaltung der
vorgenannten Immissionswerte in dem Plangebiet sollte daher im weiteren
Verfahrensverlauf durch die im Untersuchungsbericht dargelegten
Lärmminderungsmaßnahmen sichergestellt werden.
Stellungnahme Verwaltung:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die passiven
Schallschutzmaßnahmen wurden als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen.
In Zukunft wird sich die schalltechnische Situation laut Schallgutachter im
Plangebiet nochmals verbessern, wenn die Deutsche Bahn die Lärmschutzwand im
Zuge des Gleisausbaus errichtet haben wird.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter