Betreff
Klassenbildung an den Grundschulen;
hier: Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2022/2023
Vorlage
04 - 17 0528/2021
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

1. Aufgrund der ermittelten Klassenrichtzahl für die Stadt Emmerich am Rhein werden im Schuljahr 2022/2023 12 Eingangsklassen gebildet. Die Michaelschule und die Luit-gardisschule Elten bilden je eine Eingangsklasse, die Rheinschule und die St. Georg-Schule Hüthum bilden jeweils zwei Eingangsklassen, die Liebfrauenschule und die Leegmeerschule bilden je drei Eingangsklassen.

 

2. Zur Erleichterung der Inklusion wird den Schulen des gemeinsamen Lernens (derzeit die Rheinschule und die Leegmeerschule) die Möglichkeit eingeräumt, die Anzahl der Schülerinnen und Schüler (Klassenfrequenzrichtzahl) auf maximal 23 zu begrenzen. Die Klassenfrequenzrichtzahl für alle weiteren Grundschulen der Stadt sollte jeweils durchschnittlich 26 nicht übersteigen.

 

Sachdarstellung :

 

Die Klassenbildung, die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl und der Klassenfrequenz-richtzahl wird in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW geregelt.

 

Zu 1.;

Nach den Anmeldetagen wurden für das Schuljahr 2021/2022 bisher (Stichtag 01.12.2020) 310 Schülerinnen und Schüler an den sechs städt. Grundschulen angemel-det. Da diese Zahl die prognostizierte Anmeldezahl deutlich übersteigt, könnten aufgrund der Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl entgegen der Schulentwicklungspla-nung sogar 14 Klassen gebildet werden. Da bis auf die Luitgardisschule Elten alle Schu-len jedoch ihre maximale Klassenzahl (Zügigkeit) erreicht haben, können nur 13 Ein-gangsklassen gebildet werden. Die Luitgardisschule Elten kann wegen der geringen An-meldezahl nur eine Eingangsklasse bilden.

 

Aufgrund o. g. Rechtsgrundlage errechnen sich auf Basis der bisherigen Anmeldezahlen für die Stadt 12 Eingangsklassen (ungerundete kommunale Klassenrichtzahl = XXX).

 

Die Aufteilung der Eingangsklassen erfolgt auf Grundlage der Anmeldungen an den je-weiligen Grundschulen und grundsätzlich des Ratsbeschlusses zur Zügigkeitsbegrenzung v. 28. Mai 2013. Gemäß § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in Verbindung mit der erlassenen Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG und den hierzu erlassenen Verwal-tungsvorschriften. Gem. § 6a VO zu § 93 (2) SchulG sind an Grundschulen folgende Eingangsklassen zu bilden:

1. bei bis zu 29 Anmeldungen eine Klasse,

2. bei 30 bis 56 Anmeldungen zwei Klassen,

3. bei 57 bis 81 Anmeldungen drei Klassen, …

 

 

Aus den Anmeldezahlen errechnet sich folgende Klassenaufteilung:

 

• Rheinschule                                   2 Klassen

• Leegmeerschule                                          3 Klassen

• Liebfrauenschule                                        3 Klassen

• St.Georg-Schule Hüthum                         2 Klassen

• Michaelschule                                              1 Klasse

• Luitgardisschule Elten                1 Klasse

 

Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klas-senrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden:

 

1. ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

 

2. ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlbruchteil unter 0,5 auf die darunterliegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

 

3. ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunterliegende ganze Zahl abgerundet.

 

Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. (§ 6 a Abs. 2 VO zu § 93 (2) SchulG)

 

 

Zu 2.:

Für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Grundschulklassen gilt eine Bandbreite von 15 bis 29. Um eine gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen und Klassen zu erzielen oder auf besondere Bedingungen zu reagieren, hat der Schulträger das Recht, den Klassenfrequenzrichtwert für eine oder mehrere Schulen in-nerhalb der Bandbreite festzulegen. Die Unterrichtung von Kindern in Klassenstärken an der oberen Grenze der Bandbreite sollte nach Maßgabe der Schulleiterinnen, aber auch der unteren Schulaufsicht vermieden werden. Das Schulamt für den Kreis Kleve schlägt daher die Begrenzung für GL-Schulen (Schwerpunktschulen für das gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf) auf 23 Kinder pro Klasse und für die übrigen Grundschulen auf 27 Kinder pro Klasse vor.

 

In der Grundschulleiterdienstbesprechung am 18. Dezember 2013 wurde diese Begrenzung thematisiert und einvernehmlich folgender Vorschlag erarbeitet:

 

Für die Rheinschule als GL-Schule wird die Zügigkeit gem. der Vorgabe der unte-ren Schulaufsicht auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse beschränkt. Für alle weiteren Grundschulen wird die maximale Aufnahme auf 26 Schüler begrenzt.

 

Da seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 die Leegmeerschule ebenfalls Schule des gemeinsamen Lernens ist, wurde in der Sitzung des SchulA vom 15.01.2014 ebenfalls die Reduzierung auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse beschlossen.

 

Die vorliegenden Beschränkungen der Klassenstärken bieten den Schulleiterinnen eine Möglichkeit, weitere Anmeldewünsche an andere aufnahmebereite Schulen zu verwei-sen. Es liegt jedoch in der Verantwortung der jeweiligen Schulleitung, über die Auf-nahmen zu entscheiden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen für die Haushaltsjahre 2022 ff.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister