hier: Antrag Nr. I/2022 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Antrag abzulehnen.
Sachverhalt :
Nicht nur die Gastronomie, sondern auch sehr
viele andere Betriebe und private Haushalte in Emmerich am Rhein sind durch die
gesetzlichen Auflagen und ordnungsbehördlichen Maßnahmen -verbunden mit den
daraus resultierenden Konsequenzen während der immer noch andauernden
Corona-Pandemie- großen und nicht nur finanziellen Belastungen ausgesetzt.
Nach dieser allgemeinen Einschätzung folgt die
detaillierte Stellungnahme der Verwaltung zum beantragten Gebührenverzicht
1.Gebührenverzicht in 2020 und 2021
2.Einschätzung des Deckungsvorschlages
(quantitativ und haushaltsrechtlich)
3.Fazit
1.Gebührenverzicht in 2020 und 2021
2020
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat am
12.05.2020 zur Unterstützung der Gastronomie den Verzicht auf die Erhebung der
Sondernutzungsgebühren für das gesamte Jahr 2020 beschlossen. Durch die sog.
Corona-Maßnahmen wie zeitweise Schließungen und unterschiedliche
Einschränkungen hatten Betriebe insbesondere im Frühjahr Umsatzeinbußen zu
verzeichnen. Dieser Gebührenverzicht der Kommune (freiwillige Leistung) war
über die kommunalen Spitzenverbände mit den Kommunalaufsichten abgestimmt.
2021
Für das Jahr 2021 hatte der Rat im Rahmen des
Haushaltsplanbeschlusses (Änderungsliste) am 23.02.2021 festgelegt, auch für
das komplette Jahr 2021 auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren zu
verzichten. Die Spitzenverbände hatten hier empfohlen, die Gebührenaussetzung
nur bei kompletter Schließung und begrenzt auf den 30.06.2021 durchzuführen.
Finanzielle
Auswirkungen in 2020 und 2021
Der Gebührenverzicht belief sich jährlich auf
34.000 Euro zu Lasten des städtischen Haushalts. In Summe sind das für die
beiden Jahre 68.000 Euro.
Darüber hinaus hat die Stadt Emmerich am Rhein eine großzügige Auslegung
hinsichtlich der Größe der Sonderflächen vorgenommen.
2.1 Quantitative Prüfung des Deckungsvorschlags
Gewerbesteuerertrag
Bei Wegfall der Sondernutzungsgebühr hat ein Unternehmer einen
geringeren Gesamtaufwand, der zu einer erhöhten Gewerbesteuer führen kann. Im
Idealfall für den städtischen Haushalt erhöht sich der zu versteuernde Gewinn;
hier als Beispiel um 1.000 Euro. Das führt zu einem Plus von 136 Euro für den
städtischen Haushalt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche
Festsetzung der Steuer teils um Jahre zeitversetzt durch das Finanzamt erfolgt
und somit nicht immer im laufenden Jahr entrichtet wird. Ebenfalls zu
berücksichtigen ist der Umstand, dass nicht jeder Gastronom voll
steuerpflichtig ist (u.a. Zerlegungsmaßstab, Gewinnfreibetrag von 24.500 Euro).
Die Deckung beläuft sich somit auf höchstens 10 Prozent der erlassenen
Gebühr.
Einkommensteuer
Unter Umständen sind Gastronomen einkommensteuerpflichtig, wobei 1.000
Euro mehr Einkommen nicht 1.000 Euro Einkommensteuer bedeuten. Hier ist ein
direkter Zusammenhang zwischen einer einkommensteuerpflichtigen Person und
Erträgen als Deckung im städtischen Haushalt gar nicht mehr darstellbar:
Der Anteil der Einkommensteuer für den städtischen Haushalt wird durch
das bundesweite quartalsweise Einkommensteueraufkommen multipliziert mit der
sog. Schlüsselzahl ermittelt. Diese Schlüsselzahl wird in der Einkommensteuerschlüsselzahlen-ermittlungsverordnung
– EstSchlEV für jede Kommune verbindlich regelmäßig für drei Jahre festgelegt.
Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 ist
die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2016
maßgebend.
Auswirkungen sind nicht messbar und kämen frühestens in sechs Jahren zum
Tragen.
Umsatzsteuer
Auch wenn der Wegfall einer Gebühr nicht mehr Umsatz ermöglicht, folgt
hier zur Information die Berechnung der Umsatzsteuer:
Der städtische Anteil an der Umsatzsteuer wird noch komplexer als bei
der Einkommensteuer ermittelt. Dieser Verteilungsschlüssel setzt sich aus der
Summe des Gewerbesteueraufkommens, der Anzahl der sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten und der sozialversicherungspflichtigen Entgelte zusammen. Basis
für die Schlüsselzahl der Jahre 2021, 2022 und 2023 sind Daten des Jahres 2015
bzw. 2016. Grundlage ist die Umsatzsteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung –
UstSchlEV.
=>Die hier vorgeschlagenen geringeren
Mindereinnahmen von Steuern stellen keine ausreichend quantifizierte Deckung
dar (max. 10 Prozent).
2.2 Haushaltsrechtliche Zulässigkeit des Deckungsvorschlags
Laut Gemeindeordnung NRW sind neue Maßnahmen
unterjährig nur zulässig, wenn die Finanzierung gesichert ist oder diese
Maßnahmen von besonderer Bedeutung sind. Die Deckung soll jeweils im laufenden
Haushaltsjahr gewährleistet sein. Bei einem Mehrbedarf ist es nicht als
ausreichend anzusehen, wenn die Deckung erst zu einem späteren Zeitpunkt im
Haushaltsjahr hergestellt werden kann, auch wenn die Vorschrift die
Gewährleistung der Deckung im laufenden Haushaltsjahr fordert. Das bedeutet,
dass u.U. keine Deckung vorhanden ist und sich somit das Jahresergebnis
verschlechtert.
Ü Die hier vorgeschlagenen geringeren
Mindereinnahmen von Steuern stellen haushaltsrechtlich keine Deckung dar.
3.Fazit
Im Kontext des am 14.12.2021 beschlossenen Haushalts mit diversen zusätzlichen Konsolidierungsmaßnahmen wie globaler Minderausgaben, dem ebenfalls am 14.12.2021 beschlossenen Haushaltsbegleitbeschlusses und der fehlenden Deckung für die Summe von 34.000 Euro sieht die Verwaltung keine Veranlassung, dem Vorschlag zum Gebührenverzicht für ein drittes Jahr zu folgen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister