Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Emmerich am
Rhein beschließt die beigefügte überarbeitete Satzung zum Schutz des
Baumbestandes der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung:
Die Verwaltung beschäftigt sich
seit Anfang des Jahres 2021 mit dem Thema Baumschutzsatzung. Hintergrund war
die immer wieder aufkommende Diskussion bezüglich zu fällender Bäume sowie die
Änderung der Rechtsgrundlage für den Erlass solch einer Satzung. Hinzu kam,
dass der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 15.03.2021
eine novellierte Muster-Baumschutzsatzung (Anlage 2) veröffentlich hat. Hier
ist es das Bestreben der Verwaltung, die städtische Baumschutzsatzung der Mustersatzung
anzugleichen.
Bereits in der Ausschusssitzung
am 24.08.2021 wurde mit den Vorlagen: 05 - 17 0320/2021 „Debatte zur
Baumschutzsatzung" und Vorlage: 05 - 17 0319/2021 „Novellierung der
Baumschutzsatzung" eine Debatte zur Baumschutzsatzung geführt. Es wurde
fraktionsübergreifend Beratungsbedarf angemeldet. Die Verwaltung wurde des
Weiteren gebeten, eine Synopse der alten und neuen Baumschutzsatzung zu
erstellen. Zudem sollte die Kostenfrage detaillierter beleuchtet werden. Dieser
Bitte ist der Verwaltung für die Sitzung am 24.11.2021 (ausgefallen)
nachgekommen. Daher ist dieser Vorlage in Anlage 1 der Entwurf der neuen
Baumschutzsatzung als auch die „Synopse der Baumschutzsatzung" (Satzung
Stand 2014 und 2021) sowie in Anlage 3 eine „Kostenschätzung“ beigefügt. In der
Ausschusssitzung am 08.03.2022 wurde erneut fraktionsübergreifend
Beratungsbedarf angemeldet. Für die heutige Sitzung ist der von allen
Fraktionen überarbeiteter Entwurf frühzeitig eingegangen, sodass der Entwurf
der Baumschutzsatzung vom 12.05.2022 (siehe Anlage 1) diskutiert werden kann.
Baumschutzsatzung der Stadt
Emmerich am Rhein
Die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am
Rhein wurde 13.10.1987 erstmalig beschlossen. Sie gilt nur für Bäume innerhalb
von Bebauungsplangebieten oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Bäume, die
sich im Außenbereich befinden, fallen nicht unter die Satzung und werden von
der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Kleve begutachtet.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein regelt, welche Bäume
besonders schützenswert sind. Kriterien sind Stammumfang oder
Kronendurchmesser. In privaten Gärten dürfen sie nur mit behördlicher
Genehmigung gefällt werden.
2014 wurde die bestehende Satzung in
mehreren Punkten angepasst, welche bis heute im Stadtgebiet Bestand hat.
Die Rechtsgrundlage für Baumschutzsatzungen
hat sich 2019 geändert, sodass die Stadt die Baumschutzsatzung dahingehend
anpassen muss. Die Rechtsgrundlage findet sich nunmehr in § 49
Landesnaturschutzgesetz NRW (vormals § 45 Landschaftsschutzgesetz NRW).
Inhaltlich wurde die Rechtsetzungsbefugnis keinen Änderungen unterzogen.
Im Allgemeinen sind Baumschutzsatzungen kein
Totalschutz für jeden Baum, sondern wirken gezielt. In § 6 der
Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist ein Katalog von
Ausnahmeregelungen für die Baumfällung aufgeführt, wenn ein Baum beispielsweise
krank ist oder Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Wohnräume
unzumutbar beeinträchtigen.
So ist beispielsweise in der alten Fassung
der städtischen Satzung je angefangene 100 cm Stammumfang ein Ersatzbaum zu
pflanzen. Für die neue Satzung wird vorgeschlagen, den Umfang auf 125 cm zu
erhöhen. Somit sind pro gefälltem Baum weniger Ersatzpflanzungen zu leisten,
was zu einer Entlastung beim Ausgleich führt. (vgl. § 7 (1) der
Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein).
Ferner
wünschen sich die Fraktionen eine Ausklammerung der Grundstücke von
kleiner 400 m² vom Schutz der Satzung.
Diesem Vorschlag kann die Verwaltung nicht mittragen, da gerade in Wohngebieten
das Wohnklima besonders durch Bäume geprägt sein sollte. Hier gibt es bereits
eine Erleichterung bei der Ersatzpflanzung der Eigentümer aufgrund der Erhöhung
des Umfanges von 80 cm auf 125 cm eines Baums, wenn Ersatzpflanzungen
erforderlich sind (vgl. § 3(1) und § 7(3)).
Zur Diskussion gestellt wird, ob
Nadelgehölze (wie beispielsweise Mammutbäume), Kopfweiden oder Trauerweiden ab
einem Stammdurchmesser von 0,50 m ebenfalls unter den Schutz der
Baumschutzsatzung fallen sollten, da diese Bäume und Gehölze über Jahrzehnte
wenn nicht Jahrhunderte eine hohe Bedeutung nicht nur für das Landschaftsbild,
sondern auch für den Biotop- und Artenschutz haben. Vor allem die alten
Kopfweiden mit großem Stammumfang und ausladenden Kronen waren und sind bei einer
großen Zahl von Insekten, Vögeln und Säugetieren beliebte Rückzugs-,
Aufenthalts- und Brutorte. Wenn Nadelgehölze nun ebenfalls unter Schutz
gestellt werden, dann muss die Liste der möglichen Ersatzpflanzungen angepasst
werden. Diese wird bis zur nächsten Ratssitzung im Juni erstellt. Wobei ein
Laubbaum weiterhin nur durch einen Laubbaum ersetzt werden darf und ein
Nadelbaum durch einen Nadel- oder Laubbaum. Berücksichtigt werden besonders
klimaresistente Baumarten.
Die vorgeschlagenen Gebühren zum Ausgleich
des Aufwands der Verwaltung entsprechend der allgemeinen
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein für die Tarif -Nr. 3
„Erstellung von Bescheiden und Genehmigungen“ nach Zeitaufwand
(durchschnittlich angesetzt i. H. v. 44 € Grundgebühr) wurden in die
Entwurfsfassung vom 01.07.2021 aufgenommen, jedoch im Entwurf der Fraktionen
vom 12.05.2022 rausgestrichen. Hier muss auf das Kommunalabgabegesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) hingewiesen werden. Entsprechend §
2 KAG dürfen Gebühren auf Grundlage der Satzung für Amtshandlungen der
Stadtverwaltung erhoben werden. Der § 4 KAG bestimmt die Bemessungsart der
Gebühren, welche abhängig sind von festen Sätzen, dem Wert des Gegenstandes,
der Dauer der Amtshandlung oder von festgelegten Rahmensätzen. Ferner können im
Einzelfall Gebührenermäßigungen bzw. Gebührenbefreiungen gemäß §
6 KAG aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer
Härten vorgesehen und zugelassen werden. Des Weiteren widerspricht eine
weiterlaufende grundsätzliche Gebührenbefreiung den
Haushaltskonsolidierungmaßnahmen der Stadt Emmerich am Rhein.
Vorschlag der Verwaltung
Aufgrund der oben genannten Argumentation
ist aus Sicht der Verwaltung die Beibehaltung und Aktualisierung der
städtischen Baumschutzsatzung vor dem Hintergrund des Klimawandels mit seinen
lokalen Auswirkungen das Mittel der Wahl. In dem beigefügten Entwurf sind
einige Lockerungen/Erleichterungen aufgenommen, welche die Betroffenen
entlasten. Somit stellt die Baumschutzsatzung ein praxistaugliches Instrument
dar, welches in Zukunft weiterhin angewendet werden soll.
Insgesamt schlägt die Verwaltung daher vor,
die aktualisierte Baumschutzsatzung zu beschließen. Details können auf
Grundlage der im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz zu führenden Debatte ggf.
angepasst werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter