Betreff
Novellierung der Baumschutzsatzung
Vorlage
05 - 17 0319/2021/3
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die beigefügte überarbeitete Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

Sachdarstellung:

Die Verwaltung beschäftigt sich seit Anfang des Jahres 2021 mit dem Thema Baumschutzsatzung. Hintergrund war die immer wieder aufkommende Diskussion bezüglich zu fällender Bäume sowie die Änderung der Rechtsgrundlage für den Erlass solch einer Satzung. Hinzu kam, dass der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 15.03.2021 eine novellierte Muster-Baumschutzsatzung (Anlage 2) veröffentlich hat. Hier ist es das Bestreben der Verwaltung, die städtische Baumschutzsatzung der Mustersatzung anzugleichen.

 

Bereits in der Ausschusssitzung am 24.08.2021 wurde mit den Vorlagen: 05 - 17 0320/2021 „Debatte zur Baumschutzsatzung" und Vorlage: 05 - 17 0319/2021 „Novellierung der Baumschutzsatzung" eine Debatte zur Baumschutzsatzung geführt. Es wurde fraktionsübergreifend Beratungsbedarf angemeldet. Die Verwaltung wurde des Weiteren gebeten, eine Synopse der alten und neuen Baumschutzsatzung zu erstellen. Zudem sollte die Kostenfrage detaillierter beleuchtet werden. Dieser Bitte ist der Verwaltung für die Sitzung am 24.11.2021 (ausgefallen) nachgekommen. Daher ist dieser Vorlage in Anlage 1 der Entwurf der neuen Baumschutzsatzung als auch die „Synopse der Baumschutzsatzung" (Satzung Stand 2014 und 2021) sowie in Anlage 3 eine „Kostenschätzung“ beigefügt. In der Ausschusssitzung am 08.03.2022 wurde erneut fraktionsübergreifend Beratungsbedarf angemeldet. Für die heutige Sitzung ist der von allen Fraktionen überarbeiteter Entwurf frühzeitig eingegangen, sodass der Entwurf der Baumschutzsatzung vom 12.05.2022 (siehe Anlage 1) diskutiert werden kann.

 

 

Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein

 

Die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein wurde 13.10.1987 erstmalig beschlossen. Sie gilt nur für Bäume innerhalb von Bebauungsplangebieten oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Bäume, die sich im Außenbereich befinden, fallen nicht unter die Satzung und werden von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Kleve begutachtet.


Die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein regelt, welche Bäume besonders schützenswert sind. Kriterien sind Stammumfang oder Kronendurchmesser. In privaten Gärten dürfen sie nur mit behördlicher Genehmigung gefällt werden.

 

2014 wurde die bestehende Satzung in mehreren Punkten angepasst, welche bis heute im Stadtgebiet Bestand hat.

 

Die Rechtsgrundlage für Baumschutzsatzungen hat sich 2019 geändert, sodass die Stadt die Baumschutzsatzung dahingehend anpassen muss. Die Rechtsgrundlage findet sich nunmehr in § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW (vormals § 45 Landschaftsschutzgesetz NRW). Inhaltlich wurde die Rechtsetzungsbefugnis keinen Änderungen unterzogen.

 

Im Allgemeinen sind Baumschutzsatzungen kein Totalschutz für jeden Baum, sondern wirken gezielt. In § 6 der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist ein Katalog von Ausnahmeregelungen für die Baumfällung aufgeführt, wenn ein Baum beispielsweise krank ist oder Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Wohnräume unzumutbar beeinträchtigen.

 

So ist beispielsweise in der alten Fassung der städtischen Satzung je angefangene 100 cm Stammumfang ein Ersatzbaum zu pflanzen. Für die neue Satzung wird vorgeschlagen, den Umfang auf 125 cm zu erhöhen. Somit sind pro gefälltem Baum weniger Ersatzpflanzungen zu leisten, was zu einer Entlastung beim Ausgleich führt. (vgl. § 7 (1) der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein).

Ferner wünschen sich die Fraktionen eine Ausklammerung der Grundstücke von kleiner   400 m² vom Schutz der Satzung. Diesem Vorschlag kann die Verwaltung nicht mittragen, da gerade in Wohngebieten das Wohnklima besonders durch Bäume geprägt sein sollte. Hier gibt es bereits eine Erleichterung bei der Ersatzpflanzung der Eigentümer aufgrund der Erhöhung des Umfanges von 80 cm auf 125 cm eines Baums, wenn Ersatzpflanzungen erforderlich sind (vgl. § 3(1) und § 7(3)).

 

Zur Diskussion gestellt wird, ob Nadelgehölze (wie beispielsweise Mammutbäume), Kopfweiden oder Trauerweiden ab einem Stammdurchmesser von 0,50 m ebenfalls unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen sollten, da diese Bäume und Gehölze über Jahrzehnte wenn nicht Jahrhunderte eine hohe Bedeutung nicht nur für das Landschaftsbild, sondern auch für den Biotop- und Artenschutz haben. Vor allem die alten Kopfweiden mit großem Stammumfang und ausladenden Kronen waren und sind bei einer großen Zahl von Insekten, Vögeln und Säugetieren beliebte Rückzugs-, Aufenthalts- und Brutorte. Wenn Nadelgehölze nun ebenfalls unter Schutz gestellt werden, dann muss die Liste der möglichen Ersatzpflanzungen angepasst werden. Diese wird bis zur nächsten Ratssitzung im Juni erstellt. Wobei ein Laubbaum weiterhin nur durch einen Laubbaum ersetzt werden darf und ein Nadelbaum durch einen Nadel- oder Laubbaum. Berücksichtigt werden besonders klimaresistente Baumarten.

 

Die vorgeschlagenen Gebühren zum Ausgleich des Aufwands der Verwaltung entsprechend der allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein für die Tarif -Nr. 3 „Erstellung von Bescheiden und Genehmigungen“ nach Zeitaufwand (durchschnittlich angesetzt i. H. v. 44 € Grundgebühr) wurden in die Entwurfsfassung vom 01.07.2021 aufgenommen, jedoch im Entwurf der Fraktionen vom 12.05.2022 rausgestrichen. Hier muss auf das Kommunalabgabegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) hingewiesen werden. Entsprechend § 2 KAG dürfen Gebühren auf Grundlage der Satzung für Amtshandlungen der Stadtverwaltung erhoben werden. Der § 4 KAG bestimmt die Bemessungsart der Gebühren, welche abhängig sind von festen Sätzen, dem Wert des Gegenstandes, der Dauer der Amtshandlung oder von festgelegten Rahmensätzen. Ferner können im Einzelfall Gebührenermäßigungen bzw. Gebührenbefreiungen gemäß § 6 KAG aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten vorgesehen und zugelassen werden. Des Weiteren widerspricht eine weiterlaufende grundsätzliche Gebührenbefreiung den Haushaltskonsolidierungmaßnahmen der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

Vorschlag der Verwaltung

 

Aufgrund der oben genannten Argumentation ist aus Sicht der Verwaltung die Beibehaltung und Aktualisierung der städtischen Baumschutzsatzung vor dem Hintergrund des Klimawandels mit seinen lokalen Auswirkungen das Mittel der Wahl. In dem beigefügten Entwurf sind einige Lockerungen/Erleichterungen aufgenommen, welche die Betroffenen entlasten. Somit stellt die Baumschutzsatzung ein praxistaugliches Instrument dar, welches in Zukunft weiterhin angewendet werden soll.

 

Insgesamt schlägt die Verwaltung daher vor, die aktualisierte Baumschutzsatzung zu beschließen. Details können auf Grundlage der im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz zu führenden Debatte ggf. angepasst werden.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter