Betreff
Abschluss einer aktualisierten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Vollstreckung von Geldforderungen zwischen dem Kreis Kleve und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
Vorlage
02 - 17 0661/2022
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat stimmt dem Abschluss einer aktualisierten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Kreises Kleve mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu.

 

Sachdarstellung :

 

Ist-Zustand

Seit dem Jahr 1990 hat der Kreis Kleve keinen eigenen Vollstreckungsaußendienst mehr. Die Aufgaben in diesem Bereich werden durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf Grundlage der §§ 1, 23 u. 24 des Gesetzes über die kommunalen Gemeinschaft NRW (GkG NRW) zum 01.01.1990 auf die Vollziehungsbeamtinnen und -beamten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen. Seitdem übernimmt die Stadt Emmerich am Rhein Aufgaben des Kreises Kleve im Vollstreckungsaußendienst. Die Vereinbarung wurde gerade deshalb geschlossen, da die hiesigen Vollziehungsbeamtinnen und -beamten in vielen Fällen die Zahlungspflichtigen bereits kennen und damit ggf. erfolgsversprechende Vollstreckungsmaßnahmen zeitnah durchgeführt werden können.

 

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung war es noch gängige Praxis, dass die Vollziehungsbeamtinnen und -beamten nach erfolgloser Mahnung direkt mit der Beitreibung der Forderung beauftragt wurden. Die dort erfolgten Sachpfändungen haben den maßgeblichen Anteil der Vollstreckungsaufträge eingenommen. Mittlerweile ist die Mobiliarvollstreckung in den Hintergrund gerückt. Vielmehr beginnen die überwiegenden Vollstreckungshandlungen im Bereich der Forderungsvollstreckung.

Zu einem vollständigen Forderungsmanagement ist der Bereich des Außendienstes jedoch weiterhin unerlässlich.

 

 

Änderungsbedarf

Die derzeitige Vereinbarung, die eine Beitreibung aller vollstreckbaren Geldforderungen durch die Vollziehungsbeamtinnen und –beamten der Kommunen vorsieht, ist jedoch nicht mehr zeitgemäß und spiegelt nicht die tatsächliche Vollstreckungspraxis wieder.

 

Zudem sieht die derzeitige Vereinbarung vor, dass die Vollziehungsbeamtinnen und -beamten einen ergänzenden Amtseid auf den Kreis Kleve leisten und bei der Aufgabenwahrnehmung dem Kreis Kleve unterstellt sind. Somit werden die entsprechenden Mitarbeiter bei Vollstreckung von Geldforderungen als Angestellte des Kreises Kleve tätig. Dies ist gerade bei Vollstreckung bei eigenen Geldforderungen der Stadt Emmerich am Rhein nur schwer umsetzbar.

 

Aus diesem Grund haben die Kassenleiterinnen und Kassenleiter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden einen Vorschlag für eine aktualisierte öffentlich-rechtliche Vereinbarung erarbeitet.

 

 

wesentliche Änderungen

Die Sachpfändungen von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen sollen nun nach § 23 Abs.1 und Abs. 2 S.1 GkG NRW auf die Kommunen delegiert werden.

 

Die Beitreibung von Forderungen sieht nunmehr ein mehrstufiges Verfahren vor und beginnt nicht direkt mit der Sachpfändung. Zunächst schöpft die Kreiskasse des Kreises Kleve ihre eigenen Vollstreckungsmöglichkeiten aus. Sollten keinerlei Erkenntnisse über die jeweiligen Zahlungspflichtigen vor, erfolgt im ersten Schritt ein Auskunftsersuchen bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde. Sofern dort Informationen über die finanzielle Situation, die Bankverbindung oder den Arbeitgeber bekannt sind, teilt die Kommune diese der Kreiskasse mit. Erst wenn auch hier sich keine weiteren Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben oder diese ausgeschöpft sind, erfolgt eine Beauftragung im Wege der Sachpfändung. Ist die Beitreibung erfolglos erstellt die Kommune ein entsprechendes Unpfändbarkeitsprotokoll. Liegen Erkenntnisse vor, wonach eine Beitreibung keine Aussicht auf Erfolg hat, wir der Vollstreckungsauftrag mit dem Hinweis und einem Sachstandsbericht an die Kreiskasse zurückgesandt.

 

Für ihr Tätigwerden erhält Stadt Emmerich am Rhein die anfallenden Vollstreckungsgebühren. Darüber hinaus ist eine weitere Kostenübernahme nur nach vorheriger Absprache vorgesehen.

 

Es ist beabsichtigt diese neue Vereinbarung zum 01.10.2022 in Kraft treten zu lassen. Mit gleichem Datum wird die bisherige Vereinbarung unwirksam. Der Entwurf der aktualisierten Vereinbarung ist in der Anlage beigefügt. Die wesentlichen Änderungen ergeben sich aus der ebenfalls anliegenden Synopse.

 

Die Bezirksregierung als Kommunalaufsichtsbehörde muss die neue Vereinbarung genehmigen. Sobald der Kreis Kleve und auch die Vertretungskörperschaften der übrigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden der Vereinbarung zugestimmt haben, soll das formale Anzeigeverfahren durch den Kreis Kleve erfolgen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Keine Veränderung zu den bisherigen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister