Betreff
Novellierung der Baumschutzsatzung
Vorlage
05 - 17 0319/2021/4
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den beigefügten Satzungsentwurf zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Emmerich am Rhein als Satzung.

 

Sachdarstellung :

 

Die Verwaltung beschäftigt sich seit Anfang des Jahres 2021 mit dem Thema Baumschutzsatzung. Hintergrund war die immer wieder aufkommende Diskussion bezüglich zu fällender Bäume sowie die Änderung der Rechtsgrundlage für den Erlass solch einer Satzung. Hinzu kam, dass der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 15.03.2021 eine novellierte Muster-Baumschutzsatzung veröffentlich hat. Hier ist es das Bestreben der Verwaltung, die städtische Baumschutzsatzung der Mustersatzung anzugleichen.

 

Im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz am 31.05.2022 wurde die Satzung inkl. den Anmerkungen der Verwaltung intensiv diskutiert. Letztendlich wurde im Ausschuss die unveränderte Fassung der Fraktionen zum Beschluss empfohlen. Im Haupt- und Finanzausschuss am 07.06.2022 wurde die Satzung erneut diskutiert. Der Fraktionsentwurf wurde dahingehend geändert, dass künftig Gebühren für Entscheidungen eingenommen werden sollen.

 

Abschließend soll der Entwurf der Baumschutzsatzung vom Rat am 21.06.2022 als Satzung beschlossen werden (s. Anlage 1).

 

Inhaltlich gibt es seitens der Verwaltung jedoch noch sachlich notwendige Anregungen in Bezug auf den Entwurf der Fraktionen. Diese beziehen sich auf normative Gesichtspunkte; die Satzung wäre anhand der Formulierungsvorschläge nicht anwendbar. Diese Punkte wurden in den beiliegenden Satzungsentwurf bereits eingearbeitet.

 

Ebenso wurden Bedenken von den Baumfreunden und dem NABU Kreisverband Kleve vorgetragen. Diese Anregungen hatte die Verwaltung weitgehend in den zum AUK vorgelegten Entwurf eingearbeitet. Zur Abwägung werden die weiteren Anregungen der Verwaltung nachfolgend aufgeführt. Eine Gegenüberstellung des Fraktionsentwurfs und des Verwaltungsentwurfs sind als Synopse beigefügt (s. Anlage 2).

 

 

Hintergrund: Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein

 

Die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein wurde 13.10.1987 erstmalig beschlossen. Sie gilt nur für Bäume innerhalb von Bebauungsplangebieten oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Bäume, die sich im Außenbereich befinden, fallen nicht unter die Satzung und werden von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Kleve begutachtet.

 

Die Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein regelt, welche Bäume besonders schützenswert sind. Kriterien sind Stammumfang oder Kronendurchmesser. In privaten Gärten dürfen sie nur mit behördlicher Genehmigung gefällt werden.

 

2014 wurde die bestehende Satzung in mehreren Punkten angepasst; sie hat bis heute im Stadtgebiet Bestand.

 

Die Rechtsgrundlage für Baumschutzsatzungen hat sich 2019 geändert, sodass die Stadt die Baumschutzsatzung dahingehend anpassen muss. Die Rechtsgrundlage findet sich nunmehr in § 49 Landesnaturschutzgesetz NRW (vormals § 45 Landschaftsschutzgesetz NRW). Inhaltlich wurde die Rechtsetzungsbefugnis keinen Änderungen unterzogen.

 

 

Im Allgemeinen sind Baumschutzsatzungen kein Totalschutz für jeden Baum, sondern wirken gezielt. In § 6 der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist ein Katalog von Ausnahmeregelungen für die Baumfällung aufgeführt, wenn ein Baum beispielsweise krank ist oder Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Wohnräume unzumutbar beeinträchtigen.

 

 

Notwendige Änderungen

 

§ 2 Abs. 1

Der Fraktionsvorschlag lautete in Satz 2: „Der Geltungsbereich ist für alle Bürger in einer Übersichtskarte im Bauamt und der Homepage der Stadt Emmerich einsehbar.“

 

Ein „Bauamt“ gibt es so nicht - korrekt müsste die Anlaufstelle: Fachbereich 5 -Stadtentwicklung- heißen.

 

Planungsrechtlich ist es nicht möglich, immer einen aktuellen Plan des Geltungsbereichs zur Verfügung zu stellen. Einerseits richtet sich der Geltungsbereich nach den Geltungsbereichen von Bebauungsplänen. Diese sind über das Geoportal Niederrhein einsehbar.

 

Andererseits richtet sich die Satzung nach dem planungsrechtlichen „Innenbereich“ gem. § 34 BauGB („im Zusammenhang bebaute Ortsteile“). Diese Definition kann sich täglich durch Rechtsprechung, geschaffenen Fakten und Planungsrecht ändern. Es ist für jeden Antrag im Einzelfall eine (planerische) Betrachtung erforderlich. Jeder Antrag auf einen „Eingriff“ in den Baumbestand ist ein Einzelfall, der auch jeweils erforderlicher Handlungs- und Entscheidungsmöglichkeiten der Verwaltung bedarf, um dem jeweiligen Anliegen, den Vorstellungen und Wünschen des Antragstellers entsprechen zu können.

Eine Übersichtskarte kann es daher faktisch nicht geben.

 

Mithin war der Satz 2 zu streichen.

 

 

§ 7 Abs. 3 Satz 1

Der Fraktionsvorschlag lautete: „… ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art der Gruppe 20/25 cm BDB in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen.“

 

BDB (=Bund Deutscher Baumschulen) ist bei der erstmaligen Nennung ausschreiben; bei der zweiten Nennung kann abgekürzt werden. Der Teilsatz „in 1 m Höhe über dem Erdboden“ war zu streichen; die Gruppenbezeichnung bestimmt insoweit die Qualität des Ersatzbaumes in ausreichender Weise.

 

 

§§ 13 und 14

Die vorgeschlagenen Gebühren zum Ausgleich des Aufwands der Verwaltung entsprechen der allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein für die Tarifstelle -Nr. 3 „Erstellung von Bescheiden und Genehmigungen“ nach Zeitaufwand (durchschnittlich angesetzt i. H. v. 44 € Grundgebühr).

 

Entsprechend § 2 Kommunalabgabegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) dürfen Gebühren auf Grundlage der Satzung für Amtshandlungen der Stadtverwaltung erhoben werden. § 4 KAG bestimmt die Bemessungsart der Gebühren, welche abhängig sind von festen Sätzen, dem Wert des Gegenstandes, der Dauer der Amtshandlung oder von festgelegten Rahmensätzen. Ferner können im Einzelfall Gebührenermäßigungen bzw. Gebührenbefreiungen gemäß § 6 KAG aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten vorgesehen und zugelassen werden. Des Weiteren widerspräche eine grundsätzliche Gebührenbefreiung den Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Entsprechend hat sich der HFA in seiner Sitzung am 07.06.2022 für eine Gebührenerhebung ausgesprochen; diese findet ihre Grundlage nunmehr in den §§ 13 und 14 der Satzung

 

 

§ 7 Abs. 4 Anlage Ersatzbaumliste

Die in § 7 Abs. 4 benannte „Anlage: Ersatzbaumliste der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein“ wird, entsprechend des am 31.05.2022 im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz erzielten Konsenses Inhalt der Satzung.

 

 

Weitergehende Anregungen der Verwaltung

 

Zu § 2 Abs. 2 S.1

Es wird angeregt, Satz 1: „Diese Satzung gilt nicht für Grundstücke unter 400qm.“ zu streichen.

 

Grundsätzlich sind Baumschutzsatzungen kein Totalschutz für jeden Baum, sondern wirken gezielt. In § 6 der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist ein Katalog von Ausnahmeregelungen für die Baumfällung aufgeführt, wenn ein Baum beispielsweise krank ist oder Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Wohnräume unzumutbar beeinträchtigen. Hier ist besonders § 6 (1) h zu nennen, welcher sowohl den Objektschutz für Gebäude, aber auch indirekt die Grundstücksgrößen (jeweils 8m Abstand zum Gebäude) berücksichtigt.

 

Bäume sind wichtig für ein gesundes Mikroklima, besonders im Hinblick auf die Auswirkungen des Klimawandels auch in Wohngebieten. Bäume lassen uns auch im städtischen Raum Natur empfinden und den Wechsel der Jahreszeiten erleben. Sie sind gleichzeitig Lebensraum für viele Tierarten, die ohne Baum - und manchmal sogar ohne die konkrete Baumart - aus unserer Stadt verschwinden würden. Sie gestalten und verschönern unsere Stadt und bestimmen im entscheidenden Maße unsere Wohnqualität. Insoweit sind auch kleinere (Wohnbau-)Grundstücke wichtig!

 

 

Zu § 2 Abs. 2 S.2

Die Formulierung „Diese Einschränkung gilt nicht, soweit es sich um Grundstücke handelt, die infolge von Grundstückstellungen im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens aufgeteilt wurden. Als maßgebliche Grundstücksgröße gilt in diesen Fällen diejenige, die in der Bauvoranfrage festgestellt wurde“ wird in der Praxis bedeutungslos sein. Einerseits ist eine Grundstücksteilung während eines Baugenehmigungsverfahrens sehr unüblich, andererseits wird eine Bauvoranfrage, dies zeigt die Praxis, nur in Ausnahmefällen gestellt werden.

 

Es wird angeregt, Satz 2 zu streichen.

 

 

Zu § 3 Abs. 3 Satz 4

„Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien, Gingko (Fächerblattbaum), Birken, Pappeln und Weiden.“

 

Zu beachten ist an dieser Stelle, dass bei dieser Formulierung Weiden grundsätzlich nicht unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen. Seitens der Verwaltung besteht jedoch ganz ausdrücklich der Wunsch, Kopfweiden und Trauerweiden unter Schutz zu stellen. Insbesondere alte Kopfweiden mit großem Stammumfang und ausladenden Kronen waren und sind bei einer großen Zahl von Insekten, Vögeln und Säugetieren beliebte Rückzugs-, Aufenthalts- und Brutorte.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Gingko ebenfalls zu schützen.

 

Zur Diskussion gestellt wird, ob Nadelbäume bereits ab einem Stammdurchmesser von 50 cm ebenfalls unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen sollten, da diese Bäume in der Regel über einen geringeren Stammumfang verfügen. Allerdings haben Sie über Jahrzehnte, wenn nicht Jahrhunderte eine hohe Bedeutung nicht nur für das Landschaftsbild, sondern auch für den Biotop- und Artenschutz.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister