hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 3) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag:
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß
§ 2 Abs. 1 i.V.m § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan EL 7/3 –Beeker Str./
Stokkumer Str.- dahingehend zu ändern, dass in dem östlichen unbebauten Bereich
zwischen Beeker Straße und öffentlicher Grünfläche unterhalb der „Gerritzen
Mühle“ überbaubare Flächen, Erschließungsflächen sowie Wasserwirtschaftliche
Flächen festgesetzt werden.
Das Bebauungsplanänderungsverfahren erhält die
Bezeichnung: 1. Änderung des
Bebauungsplanes EL 7/3 –Beeker Str./ Stokkumer Str.-.
Die Verfahrensgebietsgrenze ist im Anlageplan 2 mit
einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Form der einfachen
Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren nicht durchzuführen sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB nicht zu veranlassen.
Zu 3)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den
beiliegenden Planentwurf im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.
2 BauGB öffentlich auszulegen und beauftragt die Verwaltung, die
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung:
Zu 1)
a)
Planungsanlass
Für
den noch unbebauten östlichen Teilbereich des Bebauungsplanes EL 7/3 liegen
konkrete Bebauungsabsichten mit Wohnbauvorhaben vor, welche sich nach den
aktuellen Planvorgaben nicht umsetzen lassen. Auslöser für die
Bebauungsplanänderung sind die in den letzten Jahren zunehmenden
Starkregenereignisse, weshalb die Stadt Emmerich am Rhein unter besonderer
Berücksichtigung der Gefällesituation im Plangebiet vor der Realisierung des
zweiten Bauabschnitts eine detaillierte Untersuchung der Überflutungsgefährdung
gefordert hat. Im Rahmen dieser Untersuchung sollten mögliche Gefährdungspunkte
sowie Schutzmaßnahmen dargestellt werden.
Die
grundsätzliche städtebauliche Struktur ist auch nach der Erarbeitung dieser
Überflutungsprüfung bestehen geblieben. Im Nordosten erfolgte aber ein
Flächentausch zwischen einem im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten
Baugrundstück und einer vormals festgesetzten Grünfläche. Diese ist nunmehr als
Mulde zum Auffangen größerer Niederschlagsmengen vorgesehen und soll als Fläche
für die Wasserwirtschaft mit der Zweckbestimmung Auffangmulde inkl.
Bewirtschaftungsstreifen für Starkregenereignisse festgesetzt werden. Dies gilt
auch für mehrere weitere, über den gesamten Änderungsbereich verteilte
Teilflächen.
Diese
umfangreiche Entwässerungskonzeption mit der konkreten Festlegung von Mulden
sowie einer überarbeiteten Straßenplanung mit der Festlegung von Ausbauhöhen
macht eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.
Zur
Vorbereitung der geplanten Bebauung wurde seitens des Vorhabenträgers bei der
Stadt Emmerich am Rhein ein Antrag auf entsprechende Änderung des
Bebauungsplanes EL 7/3 gestellt.
b)
Planungsziel
Ziel der
Änderungsplanung ist die Übernahme von Maßnahmen aus einer aufgrund zunehmender
Starkregenereignisse erarbeiteten Überflutungsprüfung in den Bebauungsplan. Die
durch das beauftragte Tiefbauingenieurbüro geplanten und über den gesamten
Geltungsbereich verteilten Auffangmulden sollen planungsrechtlich gesichert
werden. Der Schutz der neuen Wohngebäude vor Starkregenschäden soll durch
Vorgaben für die Erdgeschossfußbodenhöhen verbessert werden, die sich an den
Straßenausbauhöhen orientieren.
c)
Gegenwärtige
Nutzungssituation im Planbereich
Die
Fläche des Änderungsbereichs ist noch unbebaut, aber bereits erschlossen. Die
Freifläche westlich der Alex-Kerkhof-Straße wird bislang noch als häufig
gemähte Wiese unterhalten und ist im Westen von bestehender Bebauung umgeben.
Der östliche Teilbereich stellt sich als teilweise verbuschte Ruderalfläche
bzw. Hochstaudenflur dar.
Nach
Norden schließt die Beeker Straße sowie eine Hofstelle mit mehreren
Gewächshäusern an das Plangebiet an.
Die
Fläche im Süden im Bereich des Flurstücks 421 ist eine Öffentliche Grünfläche
mit Blühwiese sowie wenigen jungen Einzelbäumen.
Westlich
und nordwestlich grenzt Wohnbebauung an.
Östlich
des Plangebiets befinden sich zunächst landwirtschaftliche Flächen. Weiter
östlich liegt ein größeres Waldgebiet. Die im Norden verlaufende Beeker Straße
bildet die Verbindung zwischen dem Eltener Ortskern und der Bundesautobahn A3
d)
Verfahrensbereich
Das
Plangebiet (Änderungsbereich) ist rund 13.809 m² groß und befindet sich im
Nordosten des Emmericher Ortsteil Elten. Es umfasst die Flurstücke 160, 420,
421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431 und 432 in der Gemarkung
Elten, Flur 7.
Das
Verfahrensgebiet ist begrenzt:
-
im Nordwesten von der Beeker Straße
-
im Nordosten durch die Flurstücke 358 und 419 in der Flur 7 der Gemarkung Elten
-
im Südosten durch die Flurstücke 200 und 201 in der Flur 7 der Gemarkung Elten
-
im Südwesten durch die Flurstücke 390, 411, 414, 417, 418, 434, 435 und 436 in
der Flur 7
der
Gemarkung Elten
Die
Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet.
e)
Geplante planungsrechtliche
Festsetzungen
Art
der baulichen Nutzung
Die
zur Bebauung vorgesehenen Flächen des Plangebiets werden entsprechend der
vorgesehenen Nutzung weiterhin als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die
Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung bleibt durch die vorliegende
Änderungsplanung unberührt.
Um
den Charakter eines qualitativ hochwertigen, ruhigen Wohngebietes zu sichern,
werden Gartenbaubetriebe, Tankstellen und sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe ausgeschlossen. Diese passen vom Platzbedarf her nicht in das
bestehende Wohngebiet und führen zu Zusatzverkehren, die an dieser Stelle nicht
gewünscht sind.
Maß
der baulichen Nutzung
Das
Maß der baulichen Nutzung wird im vorliegenden Bebauungsplan durch die
Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse sowie maximale Firsthöhen
bestimmt.
Das
Höchstmaß der baulichen Nutzung wird mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4
festgesetzt. Diese Festsetzung der GRZ orientiert sich an den Obergrenzen gemäß
§ 17 Abs. 1 BauNVO und bleibt durch die vorliegende Änderungsplanung
unverändert.
Die
Zahl der Vollgeschosse wird entsprechend der umliegenden Bestandsbebauung sowie
der geltenden Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan auf eines
festgesetzt.
Auch
die zulässige Gebäudehöhenentwicklung orientiert sich an der unmittelbar an das
Plangebiet angrenzenden Bebauung.
Bezugspunkte
für die Festsetzung zu den Firsthöhen sind im Bereich der Erschließungsstraße
dargestellte Bezugspunkte über Normalhöhenull (NHN). Jeweils abgegrenzten
Teilflächen innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete ist jeweils ein Bezugspunkt
zugeordnet, der aus der Straßenausbauplanung übernommen wurde.
Außerdem
wird eine maximale Höhe von 30,05m NHN festgelegt, um den Blick auf das
angrenzende Mühlengebäude freizuhalten.
Überbaubare
Grundstücksfläche
Die
überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Dies
gewährleistet auf der einen Seite die Einhaltung eines städtischen
Ordnungsrahmens und belässt dabei dem Bauherrn einen individuellen Spielraum
zur Verwirklichung seines Bauvorhabens. Ergänzt wird eine textliche
Festsetzung, wodurch nicht allseitig umschlossene Terrassenüberdachungen über
die überbaubare Grundstücksfläche hinaus errichtet werden dürfen, wenn sie nach
der Landesbauordnung genehmigungsfrei sind und an das Hauptgebäude angebaut
sind.
Beschränkung
der Zahl der Wohnungen
Die
hier vorgenommene Beschränkung auf maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude
lässt die gewünschte maßvolle Nachverdichtung zu, ohne zu einer zu hohen
Auslastung zu führen, die sich u.a. in einem größeren Stellplatzbedarf und
verstärkter Lärmentwicklung äußern könnte. Diese Festsetzung wird unverändert
aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen.
Bauweise
Im
Altbebauungsplan EL 7/3 ist für die in den Verfahrensbereich einbezogenen
Grundstücke festgesetzt, dass Einzelhäuser und Doppelhäuser in der offenen
Bauweise zulässig sind. An dieser Festsetzung wird im Zuge der vorliegenden
Änderungsplanung festgehalten, da auch die bestehende umliegende Bebauung die
Merkmale einer offenen Bauweise aufweist und sich die hinzukommende Bebauung
hieran anpassen soll.
Öffentliche
Verkehrsfläche
Im
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans wird die geplante
Erschließungsstraße als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die
Erschließungsstraße ist mit einer Breite von 6,5 m im Regelquerschnitt eingeplant.
Das zu den Auffangmulden im Nordosten führende Teilstück weist eine Breite von
5,0 m auf. Der Festlegung der öffentlichen Verkehrsfläche liegt die
Straßenausbauplanung der Lindschulte Ingenieurgesellschaft zugrunde.
Öffentliche
Grünfläche
Im
Südosten des Plangebiets ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die
überlagernd auch Funktionen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft erfüllen soll. Die Lage der Fläche entspricht
weitgehend der aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan EL 7/3, reduziert um die
durch das Ingenieurbüro für die Tiefbau- und Entwässerungsplanung festgelegten
Standort für die Auffangmulden bei Starkregenereignissen.
Mit
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen
Die
einzige Ausnahme von der Festsetzung der Erschließungsflächen als Öffentliche
Straßenverkehrsflächen stellt ein Privatweg im Südwesten dar. Die Festsetzung
als Teil des WA mit einem überlagernden Geh- Fahr- und Leitungsrecht zugunsten
der Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger sowie einem Gehrecht zugunsten
der Öffentlichkeit wurde aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen.
Ergänzt
wird eine textliche Festsetzung, wodurch nicht allseitig umschlossene
Terrassenüberdachungen über die überbaubare Grundstücksfläche hinaus errichtet
werden dürfen, wenn sie nach der Landesbauordnung genehmigungsfrei sind und an
das Hauptgebäude angebaut sind.
f)
Ausgleichsbedarf
Für
den Bebauungsplan EL 7/3 wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
erstellt aus dem Ausgleichsmaßnahmen hervorgingen. Alle Maßnahmen können
innerhalb des Plangebiets umgesetzt werden.
Zu 2)
Die in den letzten
Jahren zunehmenden Starkregenereignisse führten zu notwendigen Untersuchungen
von Überflutungsgefährdungen u.a. im Planbereich. Die Untersuchung sollte
mögliche Gefährdungspunkte sowie Schutzmaßnahmen darstellen.
Diese umfangreiche
Entwässerungskonzeption mit der konkreten Festlegung von Mulden sowie einer
überarbeiteten Straßenplanung mit der Festlegung von Ausbauhöhen macht eine
Änderung des Bebauungsplans erforderlich, bedarf aber nicht per se eine
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 Abs. 1
und 4 Abs.1, da im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB darauf verzichtet
werden kann.
Diese Regelung bezieht
sich auf Bebauungspläne der Innenentwicklung und dient dabei u.a. der
Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung. Der vorliegende Plan
erfüllt alle Voraussetzungen, die für die Anwendung des beschleunigten
Verfahrens gelten:
- Es handelt sich um
ein Vorhaben im Innenbereich, das somit der Innenentwicklung dient.
- Die zulässige
Grundfläche ist kleiner als 20.000 m².
- Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter (Belange
des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege)
liegen nicht vor.
- Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Zu 3)
Die vorliegende
Bauleitplanung wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Diese Regelung bezieht sich auf Bebauungspläne der Innenentwicklung und dient
dabei u.a. der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachbverdichtung. Der
vorliegende Plan erfüllt alle Voraussetzungen, die für die Anwendung des
beschleunigten Verfahrens gelten:
- Es handelt sich um
ein Vorhaben im Innenbereich, das somit der Innenentwicklung dient.
- Die zulässige Grundsfläche
ist kleiner als 20.000 m²
- Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) genannten
Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege) liegen nicht vor.
- Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Änderungen von Bebauungsplänen, die im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, sind gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Pflicht einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und zur Ausfertigung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB ausgenommen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild:
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1, Ziel 2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter