Betreff
Beitritt der Stadt Emmerich am Rhein zur Anstalt des öffentlichen Rechts d-NRW AöR
Vorlage
02 - 17 0796/2022
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Die Stadt Emmerich am Rhein tritt der Anstalt des öffentlichen Rechts d-NRW AöR gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ bei und erwirbt einen Geschäftsanteil von 1.000,00 Euro.

 

Der erforderlichen Zeichnung der Finanzanlage als Anteil am Stammkapital wird nach § 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ zugestimmt.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beitritt zu vollziehen.

 

Gemäß § 8 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ wird die Stadt Emmerich am Rhein als kommunaler Träger über die von den kommunalen Spitzenverbänden benannten Vertreterinnen/Vertreter im Verwaltungsrat repräsentiert.

 

Sachdarstellung :

 

d-NRW AöR

 

Der Landtag NRW hat im Oktober 2016 das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts "d-NRW AöR" (Errichtungsgesetz "d-NRW AöR") beschlossen, um dem staatlichen kommunalen IT-Unternehmen eine zeitgemäße Rechtsform zu verleihen. Seit 2002 initiiert und begleitet die d-NRW Kooperationsprojekte im Bereich der Informationstechnik und des E-Governments. Bereits vor Beschluss des Errichtungsgesetzes zeigte sich die d-NRW bei zahlreichen kommunal-staatlichen Kooperationsprojekten als Impulsgeber und „neutrale“ Durchführungsinstanz (z.B. Vergabemarktplatz NRW, Meldeportal für Behörden, Verwaltungssuchmaschine NRW, KiBiz.web., etc.).

 

Aus praktischen Erwägungen wurde der bislang privatrechtlich organisierte öffentliche Teil der d-NRW als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) mit Wirkung vom 01.01.2017 mit dem Errichtungsgesetz d-NRW AöR neu ausgerichtet. Als Träger sollen damit neben dem Land auch sämtliche kommunale Gebietskörperschaften der Anstalt beitreten. Ein wesentlicher Vorteil dieser Konstruktion liegt darin, dass die Träger der bevorstehenden Gesellschaft Aufträge im Wege der Inhouse-Vergabe ausschreibungsfrei erteilen können. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Auftraggeber die Anstalt freiwillig in Anspruch nehmen können.

 

Um die Vorteile bei staatlich-kommunalen Kooperationsvorhaben tatsächlich nutzen zu können, ist es nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände erforderlich, dass möglichst viele kommunale Gebietskörperschaften der neuen d-NRW AöR beitreten.

 

Von besonderer Bedeutung ist die im Gesetz verankerte gemeinsame Trägerschaft durch Land und Kommunen:

 

  • Das E-Government-Gesetz NRW und der dazugehörige Masterplan enthalten eine Fülle von Handlungsfeldern, die eine enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen erfordern. Die "d-NRW AöR" bietet den Kommunen hierfür einen projektorientierten Zugang.
  • Als Träger der "d-NRW AöR" können die Kommunen Produkte und Angebote der "d-NRW" im Rahmen einer ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung nutzen. Darüber hinaus bringt „d-NRW AöR“ seine Expertise auch in länderübergreifende Kooperationsprojekte (z. B. Online-Sicherheitsprüfung) ein und übernimmt zentrale Aufgaben wie die OZG-Koordinierungsstelle für NRW.
  • Als Träger der "d-NRW AöR" erleichtern die Kommunen außerdem die Zusammenarbeit mit kommunalen IT-Dienstleistern im Rahmen kommunal-staatlicher Kooperationsprojekte. Die kommunale Trägerschaft ist eine zentrale Voraussetzung für eine ausschreibungsfreie Beauftragung jener Dienstleister durch die "d-NRW AöR".

 

Die Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Für die kommunalen Träger der Anstalt benennen der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen jeweils zwei Mitglieder für den Verwaltungsrat. Die Kommunen, die sich an der Anstalt des öffentlichen Rechts beteiligen wollen, haben daher kein direktes Entsendungsrecht.

 

 

Kosten des Beitritts zur d-NRW AöR

 

Mit dem Beitritt muss einmalig ein Anteil am Stammkapital in Höhe von 1.000,00 Euro eingebracht werden. Nach einem Austritt würde dieser Anteil unverzüglich an die jeweilige Kommune zurückgezahlt.

 

Haftungsverpflichtungen sind gemäß § 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ für die beitretenden Kommunen als Träger der d-NRW AöR ausgeschlossen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Neben den bereits ausgeführten, für die Stadt Emmerich am Rhein durchweg positiven Zielauswirkungen dieser Gesetzesinitiative, lassen sich weitere Synergieeffekte und Vorteile festhalten:

 

  • Zielgerichtete und lösungsorientierte Abstimmungen kommunaler und staatlicher Interessen im Bereich des (landesweiten) Einsatzes von Informationstechnologie und des E-Governments,
  • Bündelung und Bereitstellung von IT-Know-how,
  • Vereinfachung von IT-Kooperationen,
  • Steigerung von Effizienz und Effektivität sämtlicher damit verbundener Verwaltungsprozesse.

 

Ein Beitritt wäre daher zukunftsperspektivisch im Hinblick auf den Einsatz von Informationstechnik und Maßnahmen im Bereich des E-Governments empfehlenswert. Alle diesbezüglichen beiliegenden Ausführungen der kommunalen Spitzenverbände werden ausdrücklich geteilt.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Einmalige investive Auszahlung in Höhe von 1.000 Euro für den Erwerb des Geschäftsanteils; außerplanmäßige Bereitstellung innerhalb des Teilplanes 15.02.02 sonstige wirtschaftliche Einrichtung. Die Auszahlung hat keine Minderung der Aktiva zufolge, da hier ein Geschäftsanteil erworben wird (Aktivtausch).

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister