hier: Eingabe Nr. 32/2022 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, das Bebauungsplanverfahren
Nr. N 1/1 nicht für Teilflächen weiterzuführen.
Sachdarstellung :
Der Petent ist
Eigentümer eines Grundstücks an der `s-Heerenberger Straße / B220 zwischen
Autobahn A3 und der niederländischen Grenze. Das Grundstück ist ca. 16.000 m²
groß. (s. Anlage 1, lila Fläche)
Nördlich der Autobahn ist der gesamte
Bereich durch landwirtschaftliche Flächen geprägt. Eine Ausnahme bildet in dem
Dreieck zwischen B220 und `s-Heerenberger Straße ein bereits angesiedelter
Betrieb für Käseprodukte, ein weiterer Betrieb sowie ein altes Zollhaus.
Zur Entwicklung eines Gewerbegebietes im Dreiecksbereich zwischen B 220,
dem Abschnitt der ’s-Heerenberger Straße vor dem alten Grenzübergang nach
‘s-Heerenberg und der Landesgrenze ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in diesem Bereich
zu steuern. Die Planungsaktivitäten hierzu haben mittlerweile bereits
eine längere Geschichte und sind im Laufe der vergangenen 28 Jahre aus Gründen
der Rechtssicherheit infolge veränderter rechtlicher Grundlagen sowie vor dem
Hintergrund geänderter Konzeptionen mehrfach formell neu gestartet worden. Die Gesamtfläche hat eine Größe von etwa 94.000 m².
(s. Anlage 2, eingefärbte Flächen)
1. Planungshistorie
a.
Im Zusammenhang mit der Umwandlung der Darstellung einer
Sondergebietsfläche der Zweckbestimmung „Zolleinrichtungen und Umschlag“ in
„Gewerbliche Baufläche“ im Rahmen der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes
hat der Rat der Stadt Emmerich am 13.12.1994 erstmalig einen
Aufstellungsbeschluss gefasst zur Durchführung eines
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens, mit dem die Entwicklung eines
Gewerbegebietes für den betroffenen Bereich vorbereitet werden sollte.
b.
Nach einer längeren Abstimmungsphase mit den Trägern öffentlicher Belange
bzgl. der Unklarheiten über die Erschließung des Gebietes wurde das
Bebauungsplanverfahren im Jahre 1997 fortgesetzt. Aus Rechtssicherheitsgründen
erfolgte dabei eine Neufassung des Aufstellungsbeschlusses durch den Bau-,
Planungs- und Verkehrsausschuss am 18.11.1997. Im Verfahren wurde zunächst die
frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die
Konkretisierung eines Bebauungsplankonzeptes sollte in Abstimmung mit den
Vorstellungen möglicher ansiedlungswilliger Betriebe erfolgen, die sich in der
Folgezeit aber u.a. wegen der sich aus der Lage im Wasserschutzbereich III a
ergebenden Nutzungseinschränkungen nicht finden ließen. Einzig der an der
’s-Heerenberger Straße bereits ansässige Verpackungsbetrieb PG Kaas hat sich in
dieser Zeit unter Anwendung der Bestimmungen der Zulässigkeit von Vorhaben
während der Planaufstellung nach § 33 BauGB erweitert.
c.
Im Jahre 2002 erwarb die Stadt Emmerich am Rhein das rd. 5 ha große
ehemalige Erweiterungsgelände für Zolleinrichtungen und Umschlag im östlichen
Bereich des Geländedreiecks vom Bund. Vier Jahre später konkretisierte der
vorgenannte Betrieb seine Absichten einer erheblichen Betriebserweiterung und
erwarb die östlich an sein Grundstück angrenzende Freifläche von der Stadt. Um
die seinerzeit geplante betriebliche Expansion sowie die gewerbliche Nutzung
der übrigen Freiflächen im betroffenen Gebiet planungsrechtlich vorzubereiten,
wurde auf der Grundlage eines veränderten Bebauungskonzeptes am 02.03.2006 ein erneuter
Aufstellungsbeschluss gefasst. Der Erwerber fungierte in diesem Verfahren als
Vorhabenträger mit der Verpflichtung der Beibringung
der Planungsunterlagen zu eigenen Kosten. Seiner vertraglichen Pflicht kam er
nicht nach.
d.
Gemeinsam mit der Gemeinde Montferland wurde ab 2008 seitens der Stadt versucht,
die Gewerbegebietsentwicklung, u.a. auch unter Mitwirkung der Eigentümer, der
dies- und jenseits der Staatsgrenze gelegenen Hauptgrundstücke, neu zu beleben.
Mit dem Ziel, ein grenzüberschreitendes Dienstleistungszentrum zu etablieren,
wurde der „Masterplan Bedrijventerrein / Gewerbegebiet EMMMO“ entwickelt. Auch
dieser vermochte es letztendlich nicht, ein entwickelndes Handeln der
Grundstückseigentümer zu bewirken
e.
Der Petent hat dann im Jahre 2015 die Initiative ergriffen, gemeinsam mit
dem Eigentümer der Hauptfläche des Gebietes erneut die Schaffung eines
konkreten Planungsrechtes anzustoßen. Zwischenzeitlich wurde nicht nur ein
neuer Planvorentwurf entwickelt, sondern es wurden gleichzeitig auch zahlreiche
Vorabstimmungen des Entwurfes mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange
durchgeführt. Einige Themen, wie beispielsweise die Energieversorgung des
Bereiches, für die das Interesse der Eigentümer an einem Anschluss an die
Versorgungsnetze im angrenzenden niederländischen Gemeindegebiet besteht, sowie
die Eingriffskompensation bedürfen weiterer Abstimmungen und Regelungen, die
aber im Zuge der Durchführung des Planverfahrens erfolgen sollten.
Zum Zwecke eines Neustartes eines solchen Bebauungsplanverfahrens haben die
Eigentümer einen neuen Bebauungsplanvorentwurf mit einer von den
Planungsabsichten gemäß Aufstellungsbeschluss vom 02.03.2006 geringfügig
abweichenden Konzeption sowie einige bereits erstellte Gutachten
(Artenschutzprüfung und Lärmprognose) vorgelegt. Auf dieser Grundlage wurde 2018
ein erneuter formeller Aufstellungsbeschluss gefasst.
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes N 1/1 -Gewerbegebiet
Grenzübergang ‘s-Heerenberg- ist
die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines
Gewerbegebietes für die Erweiterung bestehender Betriebe sowie für die
Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe.
Der Bebauungsplan sollte die komplette Fläche des Dreiecks überplanen. (s.
Anlage 3).
Für die Planung wurde ein städtebaulicher Vertrag über Planungsleistungen
zwischen der Stadt, dem Petenten und dem weiteren Flächeneigner
geschlossen. Seitens eines beauftragten Planungsbüros wurde ein
Bebauungsplanvorentwurf gefertigt.
Mit
Schreiben vom 18.06.2020 teilte der Petent gegenüber der Stadt mit, dass die
Erarbeitung eines konkreten Entwurfes im Bebauungsplanverfahren N 1/1
angesichts der mangelnden Mitwirkung des Mehrheitseigentümers im Plangebiet
niedergelegt werde.
Die
Stadt teilte daraufhin mit, dass im Rahmen der seinerzeitigen Veräußerung
städtischer Flächen im Plangebiet die planungsrechtliche Vorbereitung eines
Baurechtes an die Käufer übertragen wurde. Von daher bestehe für die Stadt
Emmerich derzeit keine Veranlassung, die betreffende Bauleitplanung insgesamt
an sich zu ziehen und neben der hoheitlichen Durchführung der gesetzlich
vorgeschriebenen Verfahrensschritte auch die Erarbeitung der
Verfahrensunterlagen zu übernehmen.
Auch
gegenüber der Stadt Emmerich weigerte sich der Mehrheitseigentümer, das
Planverfahren weiter zu betreiben. Insofern wurde von der Stadt in Erwägung
gezogen, den Aufstellungsbeschluss in Frage zu stellen und den Abbruch des
Verfahrens zu forcieren.
Zwischenzeitlich
gab es zwischen Stadt und Petenten mehrere Gespräche, die letztendlich in der
nun zu bescheidenen Eingabe mündeten.
2. Eingabegegenstand
Beantragt wird nunmehr die Entwicklung der
Grundstücke, die sich im Eigentum des Petenten befinden. (s. Antrag und Anlage 1, lila Fläche). Die Fläche
ist insgesamt ca. 16.000 m² groß und macht damit lediglich etwas mehr als ein
Fünftel der Größe des Gesamtgebiets aus.
Das Verfahren soll nach dem Willen des Antragstellers als Teil 1 des
vorgenannten Bebauungsplans N 1/1 entwickelt werden. Das Beibringen von
Planwerken und Gutachten soll gem. vorab abgeschlossenem städtebaulichen
Vertrag durch den Antragsteller erfolgen.
Der Antragsteller legt dar, dass derzeit kein konkreter Nutzer des Gebietes
feststünde. Der Bebauungsplan wäre ein klassischer Angebotsbebauungsplan.
Künftige Vorhaben müssten sich nach den Festsetzungen des Plans richten. Ebenso
wird dargelegt, dass die Erschließung des Gebietes gesichert werden müsse.
3.
Planungsrecht
a. Erforderlichkeit
der Planung
Unabhängig von der Historie des Gebietes
und des Bebauungsplanverfahrens muss der Antragsgegenstand isoliert betrachtet
werden.
Beantragt wird die Entwicklung eines im
Mittel ca. 120 x 130 m großen Grundstücks mit einer Gesamtgröße von ca. 16.000
m². Das Grundstück liegt fernab des Siedlungsgefüges zwischen Autobahn und
Staatsgrenze. Die Umgebung ist größtenteils landwirtschaftlich geprägt, es
befinden sich jedoch auch Bestandsbetriebe in dem Straßendreieck.
Die Erschließung über die Autobahn ist
unmittelbar vorhanden, ein Anschluss an das örtliche Straßennetz über die B 220
gesichert. Die Erschließung mit Wasser, Abwasser, Strom und Gas ist
größtenteils nicht vorhanden (s. 4).
Die Kommune ist bei der Erstellung von
Bauleitplänen an die gesetzlichen Regelungen Baugesetzbuch (BauGB) gebunden.
In § 1 BauGB ist definiert, dass Gemeinden
Bauleitpläne aufzustellen zu haben, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen
besteht kein Anspruch.
§ 1a Abs. 2 BauGB schreibt für die
Aufstellung von Bebauungsplänen vor, dass mit Grund und Boden sparsam und
schonend umzugehen ist. Bei Entwicklungen sind insbesondere die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu nutzen. U. a. sollen landwirtschaftlich genutzte Flächen
nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung
solcher Flächen muss begründet werden. Dabei sollen Ermittlungen zu den
Möglichkeiten der Innentwicklung zu Grunde gelegt werden.
Nach Aussage des Antragstellers sei bisher
kein konkreter Nutzer für das Grundstück bekannt. Insofern ist die zu entwickelnde
Fläche einer gesamtstädtischen Abwägung zugänglich. Hier lässt sich erkennen,
dass es noch einige Reserven für Gewerbegrundstücke gibt, die jedenfalls beiden
durch die Eingabe aufgestellten Prämissen (lediglich Teilentwicklung), zuerst
entwickelt werden sollten.
b. Inhalte
des Bebauungsplans
Die künftige Möglichkeit der Bebauung des
beantragten Teilstücks lässt sich bereits durch den Vorentwurf des
Bebauungsplans N 1/1 für die Gesamtfläche (2018) ableiten (s. Anlage 2).
In dem Bebauungsplanentwurf sind im Westen
an der `s-Heerenberger Straße ein 5 m breiter Grünstreifen, im Osten zur B 220
ein 15 - 20 m breiter Grünstreifen geplant. Diese dienen u. a. dem ökologischen
Ausgleich des Eingriffs in die Landschaft. Entlang der B220 dient der Grünstreifen
zudem der Einhaltung der Anbauverbotszone. In einem Bereich von 40 m zur B220
gibt es Baubeschränkungen gem. § 9 FStrG NRW.
Für das zu entwickelnde Teilstück müsste
zudem eine Erschließung zu einer bestehenden Straße erfolgen. Auch das im
Vorentwurf weiter südlich geplante Pumpwerk zur Entwässerung des Schmutzwassers
müsste auf dem Teilgrundstück verstandortet werden.
Durch die isolierte Betrachtung des
Grundstücks ohne Einbeziehung der Nachbargrundstücke müssten jeweils zu den
Nachbargrenzen die entsprechenden Grenzabstände eingehalten werden. Die
Mindestabstände müssten in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Dies führt
dazu, dass Vorhaben auf dem Teilgrundstück deutlich kleiner sein müssten, als
es bei einer zusammenhängenden Entwicklung der gesamten Fläche möglich wäre.
Der bestehende Betrieb könnte, zumal er
das Eigentum an den östlichen Flächen hat, aufgrund der notwendigen
Abstandsflächen nicht unmittelbar auf die zu überplanende Fläche
erweitern.
Für gewerbliche Vorhaben müssen bei der Baugenehmigung
die notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Die
Bebaubarkeit wird hierdurch weiter eingeschränkt.
Die Versickerung des Regenwassers muss auf
dem Grundstück erfolgen, insofern steht eine gewisse Teilfläche nicht für die
Überbauung zur Verfügung. Im bisherigen Vorentwurf wurde deshalb eine
Grundflächenzahl von 0,7 festgesetzt.
Gegebenenfalls müssen auch Festsetzungen
zu den Emissionen des Gewerbegebiets getroffen werden, um die angrenzende
Wohnbebauung in den Niederlanden zu schützen.
Insgesamt sind die baulichen
Entwicklungsmöglichkeiten auf dem Grundstück des Petenten sehr eingeschränkt.
Insofern scheint eine isolierte Planung schon aus städtebaulichen Gründen wenig
sachgerecht.
4. Erschließung
Da das Antragsgrundstück fernab von
städtischen Infrastrukturen liegt, ist ein besonderes Augenmerk auf die
Erschließung zu legen.
Im Jahr 2017 gab es ein Gespräch zur
Abstimmung der Voraussetzungen einer Energieversorgung des Plangebietes durch
einen Anschluss an das niederländische Versorgungsnetz. In der Theorie wäre
diese Lösung möglich, jedoch mit deutlichen Schwierigkeiten versehen. U. a.
wäre zwischen den deutschen und niederländischen, für die Abwasserentsorgung
verantwortlichen Zuständigen ein grenzüberschreitender Vertrag auf Grundlage
des Anholter-Abkommens zu schließen. Aus diesem ergäben sich die Regelungen
bzgl. der jeweiligen Pflichten. Auch aufgrund der negativen Erfahrungen aus
einem vergleichbaren Sachverhalt an anderer Stelle (Spyker Weg / Oude Kleefsepostweg),
wurde dieser Handlungsstrang nicht weiterverfolgt.
a. Entwässerung
Weiterhin ist die Regenwasserbeseitigung
gemäß den bereits erfolgten Abstimmungen mit der unteren Wasserbehörde
anzupassen. Dazu liegt ein Konzeptlageplan aus dem Jahr 2015 vor.
Das Gebiet liegt innerhalb einer
Wasserschutzzone IIIa, daher ist eine Behandlung des Regenwassers erforderlich,
bevor es örtlich versickert werden kann.
Für die bestehenden Gebäude sind zwei
Kleinpumpstationen mit etwa 70 m Anschlussleitungen zu erstellen. Das
Schmutzwasser ist dem bestehenden Druckentwässerungsnetz südlich der BAB 3 mit
Querung der Autobahn zuzuführen. Dazu ist - wie auch vom Antragsteller
dargelegt - ein Abwasserpumpwerk am südlichen Zipfel des Gebietes mit einer ca.
620 m langen Druckleitung zu erstellen. Die Kosten hierfür betragen ca. 335.000
€.
Die Gesamtkosten für die Entwässerung
wurden von den Technischen Werken Emmerich überschlägig beziffert. Bezahlt wird
die Maßnahme aus dem Gebührenhaushalt der Kommunalbetriebe Emmerich. Hier
stehen nachfolgende Anschlussbeiträge gem. der Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 17.12.2014 gegenüber:
|
Herstellungskosten
Brutto |
Gebühreneinnahme
Vollanschluss (Schmutzwasser + Regenwasser) |
Gebühreneinnahme
Teilanschluss (Schmutzwasser) |
Bebaute
Grundstücke + Grundstücke Petent |
840.000 € |
352.200 € |
244.600 € |
Bebaute
Grundstücke + Grundstücke Petent + landwirtschaftliche Flächen
(Gesamtentwicklung) |
2.000.000
€ |
784.200 € |
544.600 € |
Die verkehrstechnische innere Erschließung
samt deren Entwässerungseinrichtungen ist bei der Kostenzusammenstellung nicht
berücksichtigt.
b. Versorgung
mit Strom
Die Versorgung mit Strom würde über eine
Mittelspannungstrasse von ca. 3.000m, sowie die Ertüchtigung einer bestehenden
Mittelspannungs-Trafostation und den Neubau einer Mittelspannungs-Trafostation
erforderlich machen.
Die Kosten belaufen sich hierfür auf etwa
682.000 €. Die Hälfte der Kosten würden auf die Grundstückseigentümer umgelegt,
die andere Hälfte sind durch die Stadtwerke Emmerich zu tragen.
c. Versorgung
mit Wasser
Für die trinkwasserseitige Erschließung
ist ein Ausbau der Trinkwasser-Hauptleitung von ca. 900 m erforderlich. Hierbei
ist zu beachten, dass mittels Spezialtiefbaumaschinen, wie beispielsweise einer
horizontalen Spülbohrmaschine, die Autobahn sowie Aus- und Abfahrten und ein
Entwässerungsgraben zu queren sind.
Zum derzeitigen Zeitpunkt liegen keine
Angaben zum konkreten Wasserbedarf vor, so dass zur Kalkulation der
Dimensionierung der zu errichtenden RohrIeitungsinfrastruktur den
Löschwasserbedarf simuliert und kalkuliert wurde. Somit würde ohne
Ausbaumaßnahmen am s'Heerenberger Dreieck an der Leitung 48 m³/h zur Verfügung
stehen. Sollte zusätzlich zur Trinkwasserversorgung die Löschwasserversorgung
sichergestellt werden, ist ein Netzausbau im Bestandsnetz zusätzlich
erforderlich. Hiermit könnte am s'Heerenberger Dreieck eine Löschwassermenge
von 96 m3/h zur Verfügung gestellt werden. Allerdings ist davon auszugehen,
dass ein künftiger Nutzer einen geringen Wasserbedarf hat, was regelmäßige
Spülmaßnahmen der Infrastruktur erforderlich macht. Ein sinnvoller
Trinkwasserbetrieb ist somit nicht gegeben. Die Kosten für die Erweiterung
lassen sich unter den oben genannten Sachverhalten nur ungenau kalkulieren.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass
ein Investitionsbedarf zwischen 600.000 € und 1 Mio. € erforderlich wird.
70% der Erschließungskosten wären durch die Grundstückseigentümer zu tragen,
30% durch die Stadtwerke Emmerich.
d. Kostenteilung
Wesentliches Entscheidungskriterium bei
der Planung sind die unverhältnismäßig hohen Erschließungskosten. Etwa ein
Drittel wären durch den Petenten zu tragen, die übrigen Kosten gehen zu Lasten
der Gebührenzahler.
Diese belaufen sich für die Teilfläche auf
mind. 1,5 Mio. €. Davon sind ca. 620.000 € durch die Gebührenzahler, also die
Allgemeinheit zu tragen.
Bezogen auf die Grundstücksflächen von ca.
16.000 m² ergeben sich Erschließungskosten i. H. v. mind. 94 €/m². Üblicherweise werden bei
Grundstücksgeschäften Erschließungskosten (inkl. Straße!) von ca. 15 €/m²
angesetzt.
Auch aus Eigentümersicht ist der hohe
Kostenaufwand für die Erschließung kaum lukrativ. Allein die Kosten für die
Erschließung liegen für den Eigentümer bei ca. 56 €/m². Hinzu kommen
Planungskosten, Baureifmachung etc. Erschlossene Gewerbeflächen haben in
Emmerich einen Bodenrichtwert von 50 - 90 €/m².
Die Stadtwerke Emmerich halten den
versorgungstechnischen Ausbau der Trinkwasser- und
Stromversorgungsinfrastruktur grundsätzlich für wirtschaftlich kritisch.
5. Fazit
Insbesondere auch vor
dem Hintergrund der Abwägung städtebaulicher Sinnhaftigkeit und der Kostenlast
auf Seiten der öffentlichen Erschließungsträger wurde seitens der Stadt und auch des Petenten in der Vergangenheit die vollständige
Entwicklung des Dreiecks zur Gewerbefläche angestrebt. Dies hängt insbesondere
mit den Erweiterungsmöglichkeiten des bestehenden käseverarbeitenden Betriebes
zusammen. Die Stadt hat zu diesem Zwecke das Grundstück an den Betrieb
veräußert.
Die losgelöste Entwicklung des Streifens
im Eigentum des Petenten steht diesen Absichten entgegen.
Insgesamt ist aus
Sicht der Verwaltung die Entwicklung des 16.000 m² großen Teilstücks aus dem
Gewerbegebiet Dreieck (Gesamtgröße 94.000 m²) nicht sinnvoll und für den
Eigentümer nicht lukrativ.
Die Gesamtkosten
würden sich bei einer gesamthaften Entwicklung mit den größeren
Bebauungsmöglichkeiten und den konkreten Erweiterungsabsichten bestehender
Betriebe deutlich relativieren. Der daraus erzielte bauliche Nutzen im Sinne
der Sicherung und Entwicklung eines erfolgreichen Gewerbebetriebes sowie die
damit einhergehende Arbeitsplatzsicherung und -erweiterung wären tragendes
Element, trotz der aufwändigen Erschließung.
In der gesamthaften
Betrachtung würde durch die Schaffung von Planungsrecht nur für das Grundstück
des Petenten ein abgelegenes kleines Gewerbegebiet mit eingeschränkter
Nutzbarkeit entstehen, welches für den Eigentümer und die Allgemeinheit hohe
Erschließungskosten verursacht. Daher wurde und wird eine Teilentwicklung
seitens der Verwaltung nicht befürwortet.
6. Vorschlag der Verwaltung
Die Verwaltung hat
gegenüber dem Petenten bereits dargelegt, dass nur die Option der
Gesamtentwicklung für das Dreieck für sinnvoll erachtet wird.
Dem Petenten steht es
frei, auf eigene Kosten das gesamte Gebiet mittels Bebauungsplan zu entwickeln.
Hierbei würden auch die Flächen des Gewerbebetriebes überplant. Dies wurde
jedoch seitens des Petenten abgelehnt.
Seitens der Verwaltung
wurde bereits als mögliche Variante aufgezeigt, auf der Fläche Freiflächenphotovoltaik
zu installieren.
Aus sämtlichen
Gegebenheiten ist die Fläche hierfür prädestiniert. Planungsrechtlich befindet
sich hier bereits im FNP eine Gewerbefläche. Somit wären keine hohen
planungsrechtlichen Hürden zu überwinden.
Da ohnehin kein
konkreter Ansiedlungswunsch eines Gewerbebetriebes besteht, jedoch der Bedarf
nach erneuerbaren Energien stetig wächst, erscheint diese Nutzung der Fläche,
sofern auf die Gesamtentwicklung keine Aussicht besteht, als wesentlich
sinnvoller.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter