Betreff
Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 17.12.2014;
hier: 10. Nachtragssatzung
Vorlage
70 - 17 0845/2022
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die 10. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein (Anlage 1).

 

Sachdarstellung :

 

Gliederung:

 

  1. Einführung, Änderung KAG NRW 2022

 

  1. Erläuterungen Gebührenrecht ó Handelsrecht, Vor- ó Nachkalkulation

a)       Gebührenrecht ó Handelsrecht

b)      Vor- ó Nachkalkulation

 

  1. Maßgebliche Einflussfaktoren auf die Abwassergebühren

a)       Gebührenausgleichsrücklage

b)      Schmutzfrachten und Wassermengen

c)       Energie- und Materialkosten / Betriebsführungsentgelt TWE GmbH

 

  1. Gebührenkalkulation 2023

a)       Bewertungsparameter

b)      Annahmen

c)       Klärwerk

d)      Kanal

e)      Gebühren und Überschuss HGB

f)        Gebühren und Überschuss HGB / Alternative

g)       Kosten Musterhaushalt

h)      Zusammenfassung

 

 

 

  1. Einführung, Änderung KAG NRW 2022

 

Gebühren sind nach den gesetzlichen Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes KAG NRW zu kalkulieren.

 

Die maßgebliche Regelung des § 6 KAG NRW ist am 07.12.2022 durch den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen geändert worden.

 

Das Gesetz soll nach anstehender Ausfertigung am 14.12.2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen verkündet werden. Es soll zum 15.12.2022 in Kraft treten.

 

Auslöser für die Änderung des KAG NRW war die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts OVG NRW – 9 A 1019/20 -, die eine langjährige, 28 Jahre gültige Rechtsposition aufgegeben hat.

 

Geurteilt wurde u.a., dass die Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und der gleichzeitige Ansatz eines Nominalzinssatzes bei der kalkulatorischen Verzinsung nicht statthaft wäre, da dadurch ein doppelter Inflationsausgleich erzielt werden würde. Außerdem wurde festgestellt, dass die Ermittlung eines Nominalzinssatzes aus einer 50jährigen Zinsreihe nicht mehr zeitgerecht wäre und nur noch der Ansatz eines Realzinssatzes aus 10-jähriger Zinsreihe (Nominalzinssatz ./. Inflation) angemessen wäre.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dennoch hat es zu einer erheblichen Verunsicherung geführt. Denn die bisherige Praxis der Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und Ansatz eines Mischzinssatzes aus 50-jähriger Reihe wäre nicht mehr statthaft. Anstelle wäre ein Realzinssatz und / oder ein getrennter Eigen- und Fremdkapitalzinssatz anzusetzen. Der Realzinssatz wäre aus der 10jährigen Zinsreihe zu ermitteln und läge bei 0,00 %. Im Jahr 2022 war noch ein Zinssatz von 5,24 % angesetzt worden.

 

Urteilsfolge wäre, dass ansatzfähige Kosten bei der Gebührenkalkulation wie auch der Jahresüberschuss sinken würden und sich damit auch die Kapitalausstattung der Kommunen verändern würde.

 

Mit jetziger Änderung des KAG NRW wurde Rechtssicherheit geschaffen. Gebühren sind nach den gesetzlichen und nun geltenden Regelungen zu kalkulieren.

 

 

  1. Erläuterungen Gebührenrecht ó Handelsrecht, Vor- ó Nachkalkulation

 

a)      Gebührenrecht ó Handelsrecht, Vor- ó Nachkalkulation

 

Das KAG NRW normiert in § 6 Abs. 1 Satz 3 NRW das Prinzip der Kostendeckung: ”Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen…”, d.h.

 

Gebührenrecht                                 Die Umsatzerlöse decken die Kosten, gebührenrechtlich entsteht kein Gewinn.

 

Handelsrecht                                     Die nach § 275 HGB ansatzfähigen handelsrechtlichen Kosten sind geringer als die nach § 6 KAG zu berücksichtigenden gebührenrechtlichen Kosten, so dass ein handelsrechtlicher Gewinn entsteht. Begründung: das Handelsrecht erlaubt - anders als das Gebührenrecht - keinen Ansatz kalkulatorischer Mehrabschreibungen und kalkulatorischer Eigen-/Fremdkapitalzinsen.

 

- Kalkulatorische Mehrabschreibungen

Sie dienen der Finanzierung der durch Inflation gestiegenen Wie-derbeschaffungskosten von Anlagegütern (=> Prinzip der Substanzerhaltung)

 

- Kalkulatorische Eigenkapitalzinsen

Sie gelten das allgemeine Unternehmensrisiko (z.B. Forderungsausfälle ab).

 

- Fremdkapitalzinsen

Abweichend vom Handelsrecht ist das verzinsliche Fremdkapital zum 1.1. des jeweiligen Kalkulationszeitraums Grundlage der Kostenermittlung.

 

Fazit                                       Prinzipiell stellt die Summe von Mehrabschreibungen und Mehr-Eigen-/Fremdkapitalzinsen den handelsrechtlichen Gewinn dar.

 

b)      Vor- ó Nachkalkulation

 

Im Rahmen der Vorkalkulation werden auf Grundlage von Plankosten und Planmengen die Gebührensätze für das Erhebungsjahr 2023 ermittelt und per Ratsbeschluss satzungsgemäß festgesetzt. Hierbei können bzw. müssen auch Gebührenüber/ -unterdeckungen aus Vorjahren Berücksichtigung finden.

 

Die Nachkalkulation dient der Gegenüberstellung von Umsatzerlösen und Ist-Kosten. Aus der Differenz beider Wertgrößen ergibt sich eine Kostenüberdeckung (Umsatzerlöse > Ist-Kosten) oder eine Kostenunterdeckung (Umsatzerlöse < Ist-Kosten). Diese Differenz wird dem Gebührenzahler nicht nachträglich belastet/vergütet, sondern mit noch bestehenden Kostenüber/ -unterdeckungen der Vorjahre verrechnet und/oder bei zukünftigen Vorkalkulationen (gebührenmindernd/ -erhöhend) über einen Zeitraum von maximal drei (Überdeckungen) bzw. vier Jahren (Unterdeckungen) verrechnet. Die Werte werden in der Gebührenausgleichsrücklage abgebildet.

 

 

  1. Maßgebliche Einflussfaktoren auf die Abwassergebühren

 

Die Gebührenausgleichsrücklage stellt somit eine maßgebliche Größe bei der Kalkulation dar. Maßgebliche weitere Faktoren sind die zu behandelnden Schmutzfrachten und Wassermengen sowie Energie- und Materialkosten. Letztere sind im Betriebsführungsentgelt der TWE GmbH enthalten.

 

a)      Gebührenausgleichsrücklage

 

 

Waren die Gebührenausgleichsrücklagen für das Klärwerk mit 2.098.960,49 € und den Kanal mit 1.467.611,24 € zum Stand 31.12.2021 noch gut gefüllt, so mussten diese aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in 2022 gebührenmindernd eingesetzt werden. Zum 31.12.2022 sind diese vollständig aufgebraucht. Mit negativen Rücklagebeständen wird gerechnet.

 

Die Gebühren für 2022 konnten durch den Einsatz der Gebührenausgleichsrücklagen erheblich gemindert werden. Da diese für 2023 nicht mehr zur Verfügung stehen, hat dies Auswirkungen auf die Gebühren 2023.

 

b)      Schmutzfrachten und Wassermengen

 

Auch die Höhe der eingeleiteten Schmutzfrachten und Wassermengen ist ausschlaggebend. Insoweit besteht Abhängigkeit von dem Einleitungsverhalten des größten Großeinleiters, der stetig bemüht ist, seine Einleitungsmengen zu verringern. Die Unternehmensprognosen zur Entwicklung der Schmutzfracht sind bis 2021 nicht oder nur teilweise realisiert worden. Ab 2022 scheint die Prognose eingetreten zu sein.

 

Ein langfristiger starker Rückgang der Schmutzfrachten von 2007 bis 2023 um rd. rd. 32 % (1,6 Mio. kg) und ein langfristiger starker Rückgang der Abwassermengen von 2007 bis 2023 um rd. 33 % (2,0 Mio. m²) ist zu verzeichnen.

 

 

 

c)       Energie- und Materialkosten / Betriebsführungsentgelt TWE GmbH

 

Die Kostensteigerungen sind allgegenwärtig und besonders der Corona- und Ukraine-Krise geschuldet.

 

Damit sich Kostensteigerungen oder -senkungen auch im Betriebsführungsentgelt der TWE GmbH widerspiegeln, wird dieses jährlich nach einem vertraglich festgelegten Index überprüft und ggf. angepasst.

 

Dieser Index setzt sich wiederum aus drei Anteilen zusammen; jeweils für Löhne und Lohnnebenkosten, Strom- und Energiekosten sowie Reparatur, Unterhaltung, Verbrauchsstoffe. Für jeden Anteil werden ebenfalls vertraglich festgelegte, langjährige Indexreihen des Statisti-schen Bundesamtes herangezogen.

 

Die erheblichen Kostensteigerungen insbesondere im Energiebereich (Verfünffachung von 2021 auf 2023) sowie für Fremdmaterial und Fremdleistungen spiegeln sich in den angewendeten Indices folgerichtig wieder.

 

Dies führt für das Jahr 2023 zu einer Indexsteigerung und Anpassung des Betriebsführungsentgeltes der TWE GmbH um 32,65 %.

 

Die Auswirkungen der vorgenannten unter a)-c) beschriebenen Einflussfaktoren auf die Gebühren 2023 werden im weiteren Verlauf nach der Darstellung der Gebühren beschrieben.

 

 

  1. Gebührenkalkulation 2023

 

Das vorweg Beschriebene hat zur Folge, dass die Abwassergebühren in den Betriebszweigen Klärwerk und Kanal für das Jahr 2023 angepasst werden müssen.

 

Die Kalkulation der kostenrechnenden Abwassergebühr nach dem KAG stellt sich wie folgt dar:

 

a)      Bewertungsparameter

 

Nach § 6 Abs. 2 Ziff. 1 KAG NRW gehören nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten auch Abschreibungen auf das betriebsnotwendige Anlagevermögen, wobei Abschreibungen die fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellkosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen sind.

 

Die Wahl der Abschreibungsbasis hat auch Auswirkungen auf den handelsrechtlichen Über-schuss. Den Abschreibungen zugrunde gelegt werden wie bisher die Wiederbeschaffungszeitwerte. Der sich ergebende handelsrechtliche Überschuss erlaubt die Abführung des von der Stadt Emmerich am Rhein geforderten Jahresbetrages im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung sowie die Bildung von Rücklagen für zukünftige Investitionen oder Darlehensrückführungen. Auch der etwaige Ausgleich negativer handelsrechtlicher Betriebsergebnisse der anderen Gebührenhaushalte (Fäkalien, Abfall, Straßenreinigung/Winterdienst und Friedhöfe) wäre möglich.

 

Abschreibungen auf fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellkosten führten zu keinem (-1.167 T€ / ‚Mischzins‘) bzw. einem nicht ausreichenden Überschuss (63 T€ / getrennter Eigen- und Fremdkapitalzins), so dass Betriebskapital eingesetzt werden müsste, welches für die genannten Aufgaben nicht mehr zur Verfügung stünde.

 

Nach § 6 Abs. 2 Ziff. 2 KAG NRW gehören nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten auch eine angemessene Verzinsung.

 

Es besteht ein Wahlrecht, ob

 

- ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital gewissermaßen als ‚Misch-zinssatz‘ angesetzt wird oder

 

- getrennte Zinssätze für Fremdkapital einerseits und Eigenkapital andererseits angesetzt werden.

 

 

Für die Verzinsung des Eigen- und Fremdkapitals mit einem ”Mischzinssatz” gilt das Gleiche wie für die Abschreibung auf fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellkosten. Auch hier ergibt die Kalkulation einen nicht ausreichenden Überschuss (405 T€), der selbst die Abführung an die Stadt Emmerich am Rhein i.H.v. 760.000 € nicht hergeben würde.

 

Insoweit soll für die Verzinsung des Anteils des in der Einrichtung gebundenen Fremdkapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzins und für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten ergebende Nominalzinssatz verwendet werden.

 

Zusammenfassend werden als Bewertungsparameter folgende Parameter zugrunde gelegt:

 

- Ansatz des Anlagevermögens zu Wiederbeschaffungszeitwerten (Tagesneuwerte)

 

- getrennte Berechnung kalkulatorischer Eigen- und Fremdkapitalzinsen

- Eigenkapitalzins aus 30jährigem Durchschnitt                 3,25 %

- Fremdkapitalzinssatz                                                                 rd. 6 %

 

b)      Annahmen

 

Bei der Jahreswassermenge der Haushalte wurde die durchschnittliche Abwassermenge der letzten zwei Jahre zugrunde gelegt. Es wurde wie bisher eine durchschnittliche Konzentration von 0,850 kg/CSB je cbm unterstellt.

 

Bei der Wassermenge der Großeinleiter wurden die Messergebnisse des laufenden Jahres hochgerechnet und für 2023 erkennbare Tendenzen berücksichtigt. Es wurde die individuell ermittelte Konzentration (kg CSB/cbm) veranschlagt.

 

Die bebauten/befestigten Flächen wurden aus dem Jahr 2022 übernommen.

 

Das Niederschlagswasser wurde anhand der bisher aufgezeichneten Niederschlagsmengen hochgerechnet. Es wird von einer durchschnittlichen Niederschlagsmenge von 800 mm/anno ausgegangen.

 

Die Schmutzfrachtkonzentration für Niederschlagswasser beträgt unverändert 0,425 kg/cbm.

 

c)       Klärwerk

 

ansatzfähige Kosten

 

Nachtrag 2022 Kalkulation 2023

Fremdleistungen /

Betriebsführungsentgelt                             4.075 T€                              5.154 T€

Personalaufwand                                                33 T€                                    46 T€

Sonst. betr. Aufwand                         49 T€                                    36 T€

kalk. Abschreibung                                        1.170 T€                              1.264 T€

kalk. Verzinsung                                                497 T€                                  511 T€

Umlage Verwaltung                                         211 T€                                  221 T€

Gesamtkosten:                                6.035 T€                              7.232 T€

Abzgl. Einnahmen

(ohne Gebühren)                                              102 T€                                  100 T€

Summe ansatzfähige Kosten:    5.933 T€                              7.132 T€

Erlöse aus Gebühren                    3.686 T€                              7.282 T€

Überschuss / Defizit                                      -2.247 T€                                150 T€

 

Stand Gebührenausgleichsrücklage

31.12.2021                          2.099 T€

31.12.2022                                                         -148 T€

31.12.2023                                                                                                        1 T€

 

d)      Kanal

 

ansatzfähige Kosten

 

Nachtrag 2022 Kalkulation 2023

Fremdleistungen /

Betriebsführungsentgelt                             1.945 T€                              2.596 T€

Personalaufwand                                                33 T€                                    46 T€

Sonst. betr. Aufwand                         56 T€                                    49 T€

kalk. Abschreibung                                        3.040 T€                              3.107 T€

kalk. Verzinsung                                             2.851 T€                              2.091 T€

Umlage Verwaltung                                         211 T€                                  221 T€

Gesamtkosten:                                8.136 T€                              8.110 T€

Abzgl. Einnahmen

(ohne Gebühren)                                                  0 T€                                      0 T€

Summe ansatzfähige Kosten:    8.136 T€                              8.110 T€

Erlöse aus Gebühren                    6.279 T€                              8.493 T€

Überschuss / Defizit                                      -1.857 T€                                383 T€

 

Stand Gebührenausgleichsrücklage

31.12.2021                          1.468 T€

31.12.2022                                                           -391 T€

31.12.2023                                                                                                             -7 T€

 

e)       Gebühren und Überschuss

 

Nach den vorgenannte der Kalkulation zugrunde zu legenden Parameter errechnen sich folgende Gebühren:

 

 

Der Überschuss HGB 2023 errechnet sich auf 2.257.812,69 €.

 

f)        Gebühren und Überschuss / Alternative

 

Um den Gebührenanstieg abzudämpfen und unter Berücksichtigung der Ausführungen zu einem notwendigen Überschuss nach HGB könnte einmalig auf die Verzinsung des Eigenkapitals verzichtet werden. Insoweit würde mit einem um 923.583,52 € geringerem Überschuss gerechnet werden.

 

Unter den Vorgaben der in § 75 Gemeindeordnung GO NRW formulierten ”allgemeinen Haushaltsgrundsätze”, nach welchen u.a. den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie der Sicherstellung der Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen Rechnung zu tragen ist, wäre dies für das Kalkulationsjahr 2023 ein gangbarer Weg.

 

Es würde sich ein handelsrechtlicher Überschuss von 1.334 T€ (s. unten) errechnen, der in etwa den Betriebsergebnissen der Jahre 2020 (1.274 T€) und 2021 (1.289 T€) entspricht.

 

Es errechnen sich folgende Gebühren:

 

Der Überschuss HGB 2023 errechnet sich auf 1.334.229,17 €.

 

g)      Kosten Musterhaushalt (160 m³ Schmutzwasser, 150 m² versiegelte Fläche

 

 

Für Großeinleiter mit individuell ermittelten Schmutzfrachten ergeben sich nach der Berechnungsformel der Satzung davon abweichende Gebührensätze.

 

Die Gebührenentwicklung der letzten 7 Jahre ist der Anlage 2 zu entnehmen.

 

h)      Zusammenfassung)

 

Die Aufzehrung der Gebührenausgleichsrücklagen prägt die Gebührensteigerungen bezogen auf das Jahr 2022 mit rd. 50 % bei der Erhöhung der Klärwerksgebühren und rd. 20 % bei der Erhöhung der Kanalgebühren.

 

Die Minderung der Schmutzfrachten und Abwassermengen wirkt sich im Vergleich zu 2022 um rd. 24 % aus.

 

Die Erhöhung der Energie-/Materialkosten (Betriebsführungsentgelt TWE GmbH) wirkt sich im Vergleich zu 2022 mit rd. 12 % aus.

 

Die Betriebsleitung empfiehlt den Ausführungen in der Begründung zu folgen und dem Rat der Stadt Emmerich zu empfehlen, die als Anlage 1 gekennzeichnete 10. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.04.2017 zu beschließen. Diese beinhaltet die nach f) gerechneten ”gedämpften” Gebühren.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsjahr vorgesehen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Jochem Vervoorst

Betriebsleiter