Betreff
Beratung des Wirtschaftsplanes der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein für das Wirtschaftsjahr 2023;
hier: Beschluss
Vorlage
70 - 17 0850/2022
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt

 

  1. den Wirtschaftsplan 2023 der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein (Anlage 1), sowie

 

  1. die Vorabführung eines Betrages in Höhe von 760.000,00 € an die Stadt Emmerich am Rhein gemäß § 26 Abs. 2 EigVO

 

Sachdarstellung :

 

Gemäß § 14 Abs. 1 der EigVO hat die eigenbetriebsähnliche Einrichtung ”Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein” (KBE) jeweils zu Beginn eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte Entwurf des Wirtschaftsplans für das Jahr 2023 ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellt worden und spiegelt gleichzeitig die erwartete Entwicklung des laufenden Wirtschaftsjahres 2022 wider.

 

Aus diesem Grund sind auch die nach derzeitigem Kenntnisstand sich abzeichnenden voraussichtlichen Ergebnisse für das Jahr 2022 neben den eigentlichen Planzahlen für das kommende Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit eine Aktualisierung des laufenden Wirtschaftsjahres und sind im anliegenden Zahlenwerk als Nachtrag (NT 2022) gekennzeichnet. Darüber hinaus sind aus Vergleichszwecken die Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss 2021 aufgeführt.

 

Der Entwurf des Wirtschaftsplans 2023 soll in der Sitzung des Betriebsausschusses am 20.12.2022 insoweit beraten werden, dass er umgehend als Beschlussempfehlung an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein weitergeleitet werden kann. Stimmen die Mitglieder des Ausschusses dem Entwurf mehrheitlich zu, kann die endgültige Beschlussfassung im Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 20.12.2022 erfolgen.

 

Verbunden ist der Entwurf des Wirtschaftsplans 2023 mit Gebührenanpassungen in den Betriebszweigen Abwasser nebst Fäkalien, Abfall, Straßenreinigung und Winterdienst sowie im Bereich Friedhöfe. Die Einzelheiten der Kalkulation werden in der Sitzung des Betriebsausschusses vorgestellt werden. Die vorliegenden Planzahlen setzen voraus, dass die von der Betriebsleitung vorgeschlagenen Gebührensätze auch mehrheitlich so beschlossen werden.

 

 

Zu 1:

 

Auskunft über die Effektivität des Eigenbetriebes gibt in erster Linie der Erfolgsplan. Zu Vergleichszwecken sind neben den Ist-Zahlen aus dem Jahresabschluss 2021 auch die sich nach derzeitigem Kenntnisstand abzeichnenden voraussichtlichen Ergebnisse für das laufende Wirtschaftsjahr aufgeführt. Sie bilden insoweit eine Aktualisierung der Planzahlen des Wirtschaftsplanes 2022 und sind im Folgenden als Nachtrag (NT 2022) gekennzeichnet. Der Erfolgsplan ist das Gesamtergebnis verschiedener Betriebszweige.

 

Nach dem Regelwerk des Kommunalen Abgabegesetzes NRW (KAG NRW ) sind Überschüsse aus kostenrechnenden Einrichtungen binnen eines Zeitraumes von 4 Jahren wieder dem Gebührenhaushalt zuzuführen und auf diese Weise gebührenändernd einzusetzen; d.h. schließt ein Gebührenhaushalt in der Nachkalkulation nach dem KAG mit einem positiven Ergebnis ab, ist zu prüfen, ob diese unerwartete Mehreinnahme zurück zu zahlen ist oder zum Ausgleich einer negativen Gebührenausgleichsrücklage verwendet werden darf.

 

Im Jahresabschluss der KBE zum 31.12.2013 wurden die Veränderungen in der Gebührenausgleichsrücklage (GBA) erstmalig in die kaufmännische Buchhaltung mit übernommen und als Umsatzerlöse ausgewiesen. Es ist daher sinnvoll und stimmig diese Darstellungsweise auch in den folgenden Wirtschaftsplänen zu übernehmen.

 

Das laufende Geschäftsjahr 2022 wird mit rund 334 T€ über der ursprünglichen Planung abschließen. Dies ist im Wesentlichen aus Veränderungen in den Gebührenausgleichsrücklage gegenüber der Planung zurückzuführen. Außerdem wurden einige Investitionsmaßnahmen verschoben, so dass weniger Zins- und Abschreibungsaufwand entstand ist. Für 2023 wird das Gesamtergebnis, welches mit 1.063 T€ geplant ist, um voraussichtlich 119 T€ niedriger als in 2022 ausfallen.

 

Die Auszahlung der gewünschten Abführung / Eigenkapitalverzinsung ist wirtschaftlich vertretbar.

In dem spartenübergreifenden Bereich der allgemeinen Verwaltung wird von einem ausgeglichenen Gesamtbudget ausgegangen.

 

Das Gesamtjahresergebnis des Wirtschaftsplanes der KBE wird in erster Linie geprägt durch den Betriebszweig Abwasser. Nur in diesem Bereich werden nennenswerte bilanzielle Überschüsse erwirtschaftet, die die KBE in die Lage versetzen, an die Stadt Emmerich am Rhein überhaupt den von dort geforderten Betrag abzuführen.

 

Auf der Einnahmeseite besteht kalkulatorisch hinsichtlich der Gebührenhöhe eine starke Abhängigkeit vom Einleitungsverhalten eines Großeinleiters. Dieser unternimmt seit 2013 erhebliche Anstrengungen seine Abwassermenge zu reduzieren. Diese zeigten nun in 2020 erste Wirkung bei der Reduzierung der Schmutzfrachten. Für 2021 wurde davon ausgegangen, dass die Vorbehandlungsanlage volle Wirkung zeigt. Tatsächlich wurde die Fracht des Einleiters aber nur zu ¾ reduziert. Dieser Grund und einige weitere Frachterhöhungen führten im Jahr 2021 zu unerwarteten Mehreinnahmen, so dass die ursprünglich kalkulierte Nutzung der Gebührenausgleichsrücklage in 2021 nicht stattgefunden hat. Aus diesem Grund erfolgte im Jahr 2022 eine höhere Ausschüttung der GAR mit der Folge einer deutlichen Gebührensenkung.

 

Im Jahr 2023 sind deutliche Gebührenanpassungen nötig. Dies hat im Wesentlichen drei Einflussfaktoren:

  • Gebührenausgleichsrücklage

Sowohl im Bereich des Klärwerks als auch im Bereich des Kanals sind die Gebührenrücklagen aufgezehrt. 3,6 Mio € Gebührenrücklage stehen in 2023 nicht mehr zur Verfügung.

 

  • Schmutzfracht und Wassermengen

Die Anstrengungen des o.g. Großeinleiters haben gefruchtet. Schmutzfracht- und Wassermengen sind in erheblichem Maß reduziert worden.

 

  • Energie- / Materialkosten (Betriebsführungsentgelt TWE GmbH):

Das Betriebsführungsentgelt der TWE GmbH wird für das Jahr 2023 nach letzter Erhöhung in 2022 indexbedingt um 32,65 % steigen.

 

Insgesamt steigt die Belastung des Musterhaushaltes im Abwasserbereich um ca. 56 %.

 

Für 2021 war im Betriebszweig Fäkalienabfuhr die Gebühr auf 25,20 €/cbm erhöht worden. Für das Jahr 2022 konnte diese Gebühr auf Grund von Mehrmengen gegenüber der Kalkula-tion auf 21,00 €/cbm gesenkt werden. Nunmehr / in 2023 erfolgt eine Anpassung auf 24,76 € / m³.

 

Aufgrund aufgelaufener Überschüsse konnte die Straßenreinigungsgebühr über einige Jahre konstant gehalten werden. In 2019 war der Überschuss vollständig aufgezehrt und ein Defizit entstanden. Daher mussten die Gebühren für 2020 sowie 2021 angepasst werden.

Die Prognose für den Abschluss 2022 fällt durch höhere Personal- und Treibstoffkosten schlechter aus. Das voraussichtlich entstehende Defizit kann durch eine positive Gebührenausgleichsrücklage aus dem Vorjahr aufgefangen werden. Der Ausgleich senkt jedoch die zur Verfügung stehende Rücklage für die Gebührenkalkulation 2023.

 

Die Winterdienstgebühr liegt somit ab dem 01.01.2023 bei 1,93 € pro Meter Straßenlänge, die Straßenreinigungsgebühr fällt auf 2,30 € pro Meter Straßenlänge (einfacher Gebührensatz).

Im Betriebszweig Abfallentsorgung sind in den letzten Jahren die Abfallgebühren sehr konstant geblieben, da auf Rücklagen in der GBA zurückgegriffen werden konnte. In 2019 und 2020 wurde mit Sicht auf die Ausschreibung für 2021 auf Gebührenanpassungen verzichtet. Für 2021 erfolgte dann die Gebührenanpassung auf Grundlage der Ausschreibungsergebnisses unter Berücksichtigung des entstandenen Defizites. Für 2022 wurde keine Gebührenanpassung vorgenommen. In 2023 kann die Gebühr um ca. 3,7 % für einen Musterhaushalt gesenkt werden.

 

Im Betriebszweig Friedhöfe war nach positiven Abschlüssen in den Jahren 2015 und 2016 für das Jahr 2017 eine Gebührensenkung vorgenommen worden.

Das Jahr 2017 schloss daraufhin wegen rückläufiger Fallzahlen mit einem höheren Defizit als erwartet ab. Dieser Trend setzte sich auch für 2018 fort. Trotz einer Gebührenanpassung für 2019 wies die Gebührenausgleichsrücklage Ende des Jahres 2019 ein Defizit von knapp 136 T€ auf. Auch für das Jahr 2020 wurden die Gebühren angepasst. Es wurde auf kostendeckende Gebühren verzichtet, der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat nur eine Erhöhung von 8,5 % beschlossen. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass das negative Jahresergebnis der Gebührenausgleichsrücklage zum 31.12.2019, sowie das voraussichtliche Defizit, dass im Jahr 2020 erwartet wurde, aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Stadt Emmerich am Rhein ausgeglichen wurde.

 

Um der fortlaufenden Reduzierung der Reihen- und auch Wahlgrabstätten auf dem neuen Friedhofsteil Rechnung zu tragen, wurde der ”grünpolitische Wert” der in Form eines Zuschusses aus dem allgemeinen Haushalt gewährt wird, um 15.000 € auf 75.000 € angehoben.

 

Die für 2021 kalkulierten Gebühren haben in Kombination mit den Fördermitteln für den Ehrenfriedhof zu einem ausgeglichenen Gebührenhaushalt geführt. Da im Jahr 2022 Fördermittel in dieser Höhe nicht zu erwarten sind, mussten die Gebühren für einen ausgeglichenen Haushalt angepasst werden.

 

Bei zu erwartenden nahezu konstanten Fallzahlen im Jahr 2022 wurden jedoch wesentlich weniger Nutzungsrechte erworben, was zu geringeren Umsatzerlösen führt. Insbesondere dies führt zu einem voraussichtlichem Fehlbetrag von ca. 100.000 €. Das negative Ergebnis wird zu einem Drittel bei der Gebührenkalkulation 2023 berücksichtigt. 

 

Folge ist, dass die Gebühren in 2023 angepasst werden müssen. Die Gebührensteigerung liegt über alles bei 7,38 %.

 

Für die nicht aus Gebühren finanzierten Betriebszweige Straßen- und Grünflächenunterhaltung (zusammengefasst: Bauhof) ist der jährlich geplante Zuschuss der Stadt Emmerich am Rhein in 2022 auf 3.910 T€ angestiegen. Die zur Anpassung an die allgemeine Teuerungsrate mit der Kämmerei ab 2012 vereinbarte Regelung bezüglich eines jährlichen Anstiegs dieses Budgets um 30 T€ (ca. + 1 % der Gesamtkosten) gilt weiterhin. Insgesamt erhöht sich der notwendige städtische Zuschuss jedoch auf 4.629 T€. Die zusätzliche Erhöhung des städtischen Zuschusses resultiert aus außerplanmäßigen Kostenerhöhungen welche im Rahmen eines Sonderzuschusses (Straßenunterhaltung 74 T€, Grünflächenunterhaltung 151 T€) durch das Corona-Ukraine-Isolierungsgesetz abgedeckt werden. Weiter steigt der städtische Zuschuss durch die Steigerung der Kosten für die Entwässerung von Niederschlagswasser der öffentlichen Flächen um 464 T€.

 

In der Tat wurde in der Vergangenheit nach Feststellung des Jahresergebnisses stets zwischen der Kämmerei und der KBE ein Ausgleich hergestellt, so dass im Jahresabschluss diese Betriebszeige stets ausgeglichen waren. Insoweit gilt der Budgetansatz stets als Richt-schnur.

 

Neben dem obigen Ansatz sind weiterhin Sondermaßnahmen vorgesehen, die nicht aus dem üblichen Mitteln der Straßen- und Grünflächenunterhaltung gedeckt werden können.

Für 2022 waren hier insgesamt 496 T€ vorgesehen, diese beinhalten die Überwachung des Breitbandausbaus, die Straße Am Bollwerk, die Platzentwässerung Vrasselt, die Straßenentwässerung Wildweg sowie die geplante Erfassung des Straßenzustandes mit Eagle-Eye-Technik. Die Maßnahmen konnten nur teilweise in 2022 umgesetzt werden. Die Maßnahme am Bollwerk wird voraussichtlich in 2023 umgesetzt und ist mit 150 T€ geplant. Die Dorfentwässerung Vrasselt soll in 2023 umgesetzt werden. Geplant sind hier 150 T€. Die Maßnahme zur Wiederherstellung der Straßenentwässerung am Wildweg für geplant ca. 50 T€ soll ebenfalls in 2023 umgesetzt werden. Die Erfassung des Straßenzustandes mit der Eagle-Eye-Technik mit einem Kostenansatz von 50 T€ wird ebenfalls nach 2023 verschoben. Für den Breitbandausbau wurden noch einmal 30 T€ für die bauherrenseitige Überwachung eingeplant. Weiter ist eine Fugensanierung der Fährstraße im Jahr 2023 mit einer Höhe von 50 T€ geplant. Zudem sind weitere Kleinarbeiten (Servicetoolstationen, Fundamente Spielplätze) mit 15 T€ im Jahr 2023 geplant.

 

Kleine Unwägbarkeiten bestehen in diesen Betriebszweigen hinsichtlich der Kalkulation der Personalausgaben, da sich das Personal für den Winterdienst ausschließlich aus diesem Be-reich rekrutiert. Nach dem vergleichbar hartem Winter 2021 war der Aufwand für den Winter-dienst in 2022 deutlich geringer.

 

Der Vermögensplan besteht gem. § 16 EigVo NRW aus dem Investitionsplan und dem Finanzplan. Wie bereits oben erwähnt wird der Investitionsplan in einem gesonderten Investitionsplan detailliert im nicht öffentlichen Teil des WP vorgestellt. Er unterliegt der Beschlussfassung des Betriebsausschusses.

 

Den Abschluss des Wirtschaftsplanes bildet der Stellenplan mit der Stellenübersicht nach Betriebszweigen.

Die freien bzw. zwischenzeitlich frei gewordenden Stellen wurden besetzt.

 

Die Arbeitsverträge für die vier Mitarbeiter, welche nach § 16i SGB II gefördert werden und als ”Mülleinsatzkomando” eingesetzt werden, sind um drei weitere Jahre verlängert worden. Die anfallenden Personalkosten werden im dritten Jahr zu 90% gefördert, im vierten zu 80% und im fünften zu 70 %. Da es sich um befristete Stellen handelt, werden diese nicht im Stellenplan geführt. Einer dieser Arbeitskräfte wurde als Vertretungskraft für das Anfahren aller Mülleimer im Stadtgebiet übernommen. Für die frei gewordene Stelle soll ein neuer Mitarbeiter nach § 16i SGB II eingestellt werden.

 

 

Zu 2:

 

Bei der seinerzeitigen Gründung der Abwasserwerke hat die Stadt Emmerich am Rhein Ei-genkapital aus dem Abwasserbereich in den Eigenbetrieb eingebracht. Mit der Gründung der KBE im Jahr 2004 wurden diese Mittel übernommen. Hierauf besteht ein Anspruch auf Zah-lung einer angemessenen Verzinsung. Dabei orientiert sich die Höhe an dem aus der Verwaltungsrechtsprechung entwickelten Zinssatzes für die kalkulatorischen Verzinsung von Vermögenswerten.

 

Als (Misch-)Zinssatz durfte lange Zeit ein Nominalzins bis zur Höhe von 7 % angesetzt werden. Nach einem Urteil des OVG Münster vom 13.4.2005 (AZ 9 A 3120/03) sind für die Höhe des zulässigen Zinssatzes langfristige Durchschnittswerte für öffentliche Anleihen maßgeblich, die maximal um 0,5 % überschritten werden dürfen. Zur Verfügung stehen diesbezüglich Zinsreihen ab 1955.      

Das VG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 11.11.2015 (AZ 5 K 6634/14) die Länge der Zinsreihen an die Abschreibungsdauer der Anlagewerte gebunden und einen Zeitraum von 50 Jahren angesetzt. Unter Berücksichtigung dieser neueren Rechtsprechung ergibt sich aktuell für 2022 ein Zinssatz von 5,24 % (2021: 5,42 %).

 

Dieser Zinssatz wurde auf das eingesetzte Eigenkapital der Stadt angewendet und ergibt einen Betrag von 734.896 € (2021: 760.141 €).

Abweichend davon lehnt sich der Ansatz 2023 in Höhe von 760.000 € an den städtischen Haushaltsplan an.

 

Die Vorabauszahlung der Eigenkapitalverzinsung ist im Umkehrschluss von § 10 EigVO NRW zulässig. Dies ist für 2023 der Fall. Die Vorabauszahlung bedarf jedoch gemäß § 26 Abs. 2 der EigVO NRW einer gesonderten Beschlussfassung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein und ist nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das betreffende Wirtschaftsjahr vor dem Hintergrund des dann feststehenden Jahresergebnisses nochmals mit Blick auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit hin zu bestätigen oder abzuändern.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Wirtschaftsjahr vorgesehen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Jochem Vervoorst

Betriebsleiter