Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
06 - 17 0861/2022
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen im Gebiete der Stadt Emmerich am Rhein - ”Emmericher Sicherheits- und Ordnungsverordnung” (ESOV)

 

Sachdarstellung :

 

Die Ordnungsbehörden können gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Verordnungen erlassen.

 

Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung auf Straßen, Plätzen und in Anlagen sowie zur Unterbindung nicht mehr gemeinverträglichen Verhaltens haben nahezu alle deutschen Städte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In der Verordnung werden für den Gemeingebrauch öffentlicher Flächen klare Verhaltensregeln geschaffen. Gleichzeitig werden gemäß § 33 Abs. 1 OBG vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten definiert, die mit Geldbuße geahndet werden können.

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen im Gebiete der Stadt Emmerich am Rhein wurde durch Beschluss des Rates vom 23. Februar 2021 erlassen. Die Laufzeit der Verordnung endet am 31. Dezember 2022.

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung wurde zuletzt nur durch redaktionelle Anpassungen abgeändert. Eine umfassende Prüfung und Bearbeitung des Inhalts der Verordnung sollte im Rahmen der befristeten Gültigkeit durchgeführt werden. Aufgrund des Ausfalls auf der Leitungsebene des Fachbereiches und dem damit, sowie anderweitig entstandenen Mehraufwand, sowie der Vielzahl der Aufgaben des Fachbereichs anlässlich der Pandemie konnte dies nicht erfolgen.

 

Seit 1. Oktober 2022 ist die Stelle der Fachbereichsleitung neu besetzt. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ordnungsbehördlichen Verordnung eine umfassende Prüfung zeitlich noch nicht durchführbar gewesen.

 

Mit dieser Vorlage ist eine Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zunächst nur unter dem Gesichtspunkt notwendiger Änderungen zur Konkretisierung und hinreichenden Bestimmung der Vorschriften vorgesehen. Änderungen der Verordnung wurden in der in der Anlage beiliegenden Neufassung farblich markiert.

 

Es erfolgten notwendige Anpassungen, die im Rahmen der praktischen Arbeit im Außendienst festgestellt wurden (z.B. Hinzufügung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ”Spucken auf öffentliche Verkehrsflächen” oder § 3 Abs. 2 Nr. 9 ”Graslandfeuerindex”), sowie Anpassungen, die bestimmte Tatbestände konkretisieren und diese hinreichend bestimmen.

 

Im Rahmen der Erfahrungswerte, die der neu geschaffene Kommunale Ordnungsdienst bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung erlangt, wird die Verwaltung die Verordnung weiterhin stetig überarbeiten, sowie im Rahmen der Laufzeit eine umfassende Prüfung der Vorschriften durchführen.

 

Vor diesem Hintergrund wird die Gültigkeit der Ordnungsbehördlichen Verordnung bis zum 31.12.2024 befristet.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister