Betreff
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023;
hier: - Budget 100 - "Fachbereich 1 - Zentrale Dienste"
Vorlage
01 - 17 0922/2023/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein weist den Antrag XXII/2022 ”Neustrukturierung der Verwaltung 2.0” der CDU-Fraktion zurück und nimmt die Ausführungen zur weiteren Vorgehensweise zur Kenntnis.

 

2. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein weist den Antrag XXIII/2022 ”Einleitung paralleler Auswahl- und Besetzungsverfahren” der BGE-Fraktion zurück und nimmt die Ausführungen zur weiteren Vorgehensweise zur Kenntnis.

 

3. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein weist den Antrag XIV/2022 ”Projektmanager für Schulprojekte” der BGE-Fraktion zurück und nimmt die Ausführungen zur weiteren Vorgehensweise zur Kenntnis.

 

4. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein weist den Antrag XXIII/2022 ”Prüfauftrag für einen neu zu schaffenden Fachbereich im Dezernat I bei gleichzeitiger Auflösung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft” der BGE-Fraktion zurück und nimmt die Ausführungen zur weiteren Vorgehensweise zur Kenntnis.

 

5. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt das im Haushaltsentwurf 2023 vorgesehene Budget 100 - ”Fachbereich 1 - Zentrale Dienste”, zuzüglich der in der Veränderungsliste aufgeführten Positionen.

 

Sachdarstellung :

 

  1. Ausgangssituation

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 mit Haushaltsplan und Anlagen wurde in die Sitzung des Rates am 18.10.2022 eingebracht und zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse verwiesen. In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 06.12.2022 wurde das Budget 100 Fachbereich 1 -Zentrale Dienste beraten.

In der Sitzung des Fachausschusses am 06.12.2022 wurde das Budget 100 nicht beschlossen, sondern – unter Bezugnahme auf die noch nicht bekannten Positionen der Veränderungsliste- ohne Empfehlung an den Rat verwiesen.

 

Zwischenzeitlich liegen weitere haushalts-/budgetrelevante Anträge der Fraktionen vor.

 

Im Einzelnen sind dies:

 

1. Der Antrag der CDU-Ratsfraktion XXII/2022 vom 28.11.2022 ”Neustrukturierung der Verwaltung 2.0”;

 

2. Der Antrag der BGE-Ratsfraktion XIII/2022 vom 28.11.2022 ”Haushalt 2023: Einleitung paralleler Auswahl- und Besetzungsverfahren zur Neubesetzung der Leitungen in den Fachbereichen 2 (Kämmerei), 4 (Jugend, Schule und Sport) und 7 (Arbeit und Soziales) mit Unterstützung eines externen Personalberatungsunternehmens”;

 

3. Der Antrag der BGE-Ratsfraktion XIV/2022 vom 28.11.2022 ”Haushalt 2023: Projektmanager für Schulprojekte in Emmerich am Rhein”;

 

4. Der Antrag der BGE Ratsfraktion XXIII//2022 vom 05.12.2022 ”Haushalt 2023: Prüfauftrag für einen zu schaffenden Fachbereich im Dezernat I bei gleichzeitiger Auflösung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Emmerich am Rhein”;

 

Darüber hinaus enthält die Veränderungsliste Positionen, die das Budget 100 betreffen.

 

In Fortsetzung der bereits erfolgten Budgetvorstellung/-beratung in der Sitzung des Haupt-und Finanzausschusses am 06.12.2022 gilt es nun sowohl über die zwischenzeitlich vorliegenden haushaltsrelevanten Anträge als auch über die Positionen der Veränderungsliste Beschluss zu fassen.

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 31.01.2023 erfolgte abermals keine Beschlussfassung/ -empfehlung, sondern die Verweisung (ohne Empfehlung) an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

  1. Haushalts-/ budgetrelevante Anträge

II.1.        Der Antrag der CDU-Ratsfraktion XXII/2022 vom 28.11.2022

”Neustrukturierung der Verwaltung 2.0”; (sh. Anlage 1 zur

Vorlage)

 

II.1.1. verwaltungsseitige Prüfung des Antrages

 

a) formelle Würdigung

 

Die im Antrag der CDU-Ratsfraktion formulierten Beschlussvorschläge begegnen kompetenzrechtlichen Bedenken, die sich wie folgt darstellen:

 

Der Bürgermeister ist gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 und 3 GO NRW verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Ihm obliegen insbesondere sämtliche dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, § 73 Abs. 3 S. 1 GO NRW. Mit der dem Bürgermeister durch die Gemeindeordnung garantierten institutionellen, personellen und funktionellen Organisationsmacht ist ein umfassendes Organisationsrecht hinsichtlich der Schaffung, Abschaffung und Zusammenlegung von Organisationseinheiten verbunden.

 

Er kann die Verwaltung in Dezernate, Abteilungen, Ämter und Sachgebiete unterteilen (Rehn/Cronauge/Von Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Band I, 52. Erg. 01/2021, § 62 Rn. 7). Folgerichtig ist der Bürgermeister Dienstvorgesetzter aller Bediensteten der Gemeinde sowie oberste Dienstbehörde für alle Kommunalbeamten (§ 73 Abs. 2 GO NRW, § 63 Abs. 1 S. 1 GO NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW).

 

Im Verhältnis von Rat und Bürgermeister stellt es sich mithin so dar, dass trotz der grundsätzlichen Allzuständigkeit des Rates gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW der Bürgermeister die Verantwortung für Personalentscheidungen trägt. Eine Ausnahme bildet allein die Festlegung des Geschäftskreises der Beigeordneten, die gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 GO NRW auch vom Rat entschieden werden kann.

 

Der Antrag zu Ziff. 1 aus dem Schreiben der CDU-Ratsfraktion vom 28.11.2022 ist vor dem oben skizzierten Hintergrund auf ein kompetenzwidriges Ziel gerichtet, denn der Rat kann nicht beschließen, die Geschäftsverteilung der Dezernate der Stadt Emmerich am Rhein zu verändern, insbesondere nicht neue Dezernate bilden und deren Zuständigkeiten bestimmen. Für den Zuschnitt der Dezernate ist der Bürgermeister (ausschließlich) zuständig, vgl. erneut Rehn/Cronauge/Von Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Band I aaO. 

 

Auch für die Ausschreibung der Stelle des Kämmerers bzw. die Stelle eines Dezernatsleiters und eines Kämmerers in Personalunion ist der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nicht zuständig (Antrag zu Ziff. 2)

 

Dies folgt vorliegend bereits daraus, dass die Stelle für das im Antrag zu Ziff. 1 des Schreibens vom 28.11.2022 genannte vierte Dezernat ausgeschrieben werden soll, welches der Rat allerdings erst in kompetenzwidriger Weise schaffen müsste, vgl. oben.

 

Aber auch unabhängig davon wäre der Rat für die Ausschreibung der Stelle des Kämmerers oder die Ausschreibung der Stelle eines Dezernatsleiters nicht zuständig. Im Ergebnis ist damit auch der Antrag zu Ziff. 2 des Schreibens vom 28.11.2022 auf ein kompetenzwidriges Beschlussziel gerichtet, denn die Ausschreibung der Stelle des Kämmerers fällt in den Bereich der Personalkompetenz des Bürgermeisters.

 

Schließlich ist auch der Antrag zu Ziff. 3 des Schreibens der CDU-Ratsfraktion vom 28.11.2022 auf einen Beschluss gerichtet, den der Rat der Stadt Emmerich nicht in kompetenzgerechter Weise fassen kann. Auch die Gestaltung und der Wortlauft der Ausschreibungsunterlagen obliegen als organisatorische Personalentscheidungen dem Bürgermeister.

 

Im Ergebnis stellen sich alle drei von der CDU-Ratsfraktion in ihrem Schreiben vom 28.11.2022 vorgebrachten Anträge als gegen das Kommunalrecht verstoßend dar, denn der Rat der Stadt Emmerich am Rhein kann die beantragten Beschlüsse aus den vorstehend skizzierten Gründen nicht in kompetenzmäßiger Weise fassen.

 

 

b) materielle Würdigung

 

Die Gestaltung von Organisationsstrukturen und -einheiten (Fachbereiche, Sachgebiete etc.) unterliegt der Organisationskompetenz des Bürgermeisters. Die Strukturen sind dabei entsprechend der örtlichen Anforderungen auszurichten und unterliegen gewissen Grundsätzen. Die kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) hat für Kommunen aller Größenklassen Empfehlungen in Form von Organisationsmodellen entwickelt. Für kleinere und mittlere Kommunen der Größenklassen 5 (25.000 bis 50.000 Einwohner) und 6 (10.000 bis 25.000 Einwohner) empfiehlt die KGSt grundsätzlich eine dreigliedrige Aufbaustruktur. Die Grundstruktur dieses Organisationsmodells sieht dabei die drei Funktionsbereiche „Zentrale Steuerung und Service“, „Bauen und Stadtentwicklung“ sowie „Bürgerdienstleistungen“ vor. Dieses Grundmodell soll in der kommunalen Praxis als Orientierungsrahmen verstanden und entsprechend der örtlichen Situation, insbesondere unter Berücksichtigung der Strategie, örtlicher Prozesse sowie Stellenanteilen und Leitungsspannen, konkretisiert werden.

 

Durch die zum 1. Januar 2023 erfolgte Einrichtung eines dritten Dezernats wurde die Aufbauorganisation der Stadtverwaltung Emmerich am Rhein weiterentwickelt. Der Zuschnitt der Dezernate entspricht im Wesentlichen den o. g. Empfehlungen für Kommunen der Größenklasse 5 und orientiert sich stark an diesem Organisationsmodell. Das Dezernat I unter Leitung des Bürgermeisters beinhaltet die internen Serviceeinheiten „Zentrale Dienste“ (Fachbereich 1) und „Finanzen“ (Fachbereich 2). Das technisch geprägte Dezernat II unter Leitung des Ersten Beigeordneten vereint die Bereiche „Immobilien“ (Fachbereich 3), „Stadtentwicklung“ (Fachbereich 5) sowie „Bürgerservice und Ordnung“ (Fachbereich 6). In dem neu gebildeten Dezernat III wurden die Bereiche „Integration und Demografie“ (Stabsstelle 18), „Jugend, Schule und Sport“ (Fachbereich 4) und „Arbeit und Soziales“ (Fachbereich 7) zusammengeführt, was mit dem Funktionsbereich der „Bürgerdienstleistungen“ des vorgenannten Organisationsmodells im Kern übereinstimmt.

 

Beim Vergleich der Verwaltungsstrukturen der in den Kreisgebieten Kleve und Wesel angesiedelten Städten und Gemeinden ist festzustellen, dass auch in den übrigen Kommunen der Größenklasse 5 nahezu einheitlich eine dreigliedrige Aufbauorganisation zur Anwendung kommt. Diese Tatsache bestätigt zusätzlich die bei der Stadt Emmerich am Rhein zum 1. Januar 2023 gebildete Organisationsform.

 

Die mit dem vorliegenden Antrag begehrte erneute Änderung der Geschäftsverteilung durch Bildung eines vierten Dezernates erscheint vor diesem Hintergrund überdimensioniert.

 

Das beantragte vierte Dezernat soll aus dem bisher im Dezernat I angesiedelten Fachbereich 2 – Finanzen sowie einem neu einzurichtenden Fachbereich (Bezeichnung noch offen) bestehen, welcher die Aufgabenbereiche IT, Digitalisierung, E-Government, Bürgerservice und Standesamtsangelegenheiten vereint.

 

Die mit der Neuorganisation einhergehende Umfirmierung des Fachbereichs 2 – Finanzen (beantragte künftige Bezeichnung: Finanzen und Beteiligungen) zielt aus Sicht der Verwaltung auf eine Stärkung des Beteiligungsmanagements ab. Nähere Angaben bzw. eine Begründung fehlen im vorliegenden Antrag.

Insofern bleibt zunächst offen, ob eine reine Stärkung dieses Aufgabenbereichs in der äußeren Wahrnehmung beabsichtigt ist oder zusätzlich eine veränderte Schwerpunktsetzung innerhalb der Organisationseinheit vorgenommen werden soll, möglicherweise einhergehend mit einer personellen Aufstockung.

 

Die mit dem Antrag angeregte Stärkung der Position des Kämmerers/der Kämmerin bzw. die Stärkung des Sachgebiets „Kämmerei“ im Allgemeinen durch organisatorische / personelle Maßnahmen wird verwaltungsseitig befürwortet. Insbesondere mit Blick auf die bestehende Beteiligungsstruktur gilt es, das vorhandene Beteiligungsmanagement zu stärken und zudem den Bereich des zentralen Controllings weiter auszubauen. Aus diesem Grund wird verwaltungsseitig trotz der vorhandenen Aufgabenpakete der Fachbereiche 1 und 2 im Haushaltsjahr 2023 eine Stellenbedarfsbemessung für das Sachgebiet „Kämmerei“ im Fachbereich 2 - Finanzen mit externer Unterstützung angestrebt, deren Ergebnis bis zur Haushaltsplanberatung 2024 vorliegen soll.

 

Die unter Ziffer 2 beantragte Personalunion der Dezernatsleitung IV mit der Position des Kämmerers/der Kämmerin bzw. die ebenfalls unter Ziffer 2 genannte separat auszuweisende Fachbereichsleitung führt zwangsläufig zur Schaffung einer zusätzlichen Leitungsstelle und zusätzlichen dauerhaften Personalaufwendungen, da bislang die Position „Stadtkämmerin/-kämmerer“ in Personalunion mit der Leitung des Fachbereichs 2 - Finanzen geführt wurde. Die Einrichtung einer zusätzlichen Leitungsstelle bedingt mithin die Erweiterung des Stellenplanes um eine Stelle (A13 / A 14) und widerspricht insofern jedenfalls auch den Vorgaben der laufenden Haushaltskonsolidierung.

 

Die Aufgabenbereiche IT, Digitalisierung und E-Government sind derzeit noch im Fachbereich 1 – Zentrale Dienste verortet. Die Umorganisation und Neuansiedlung dieser Bereiche wurde im Jahr 2022 infolge eines Prüfantrags durch die Verwaltung untersucht, entwickelt und im Anschluss als Vorschlag unterbreitet (vgl. Vorlage Nr.01-17 0791/2022 zur Sitzung des HFA vom 08.11.2022 (Beschluss zurückgestellt), erneute Behandlung und Beschlussfassung in Sitzung des HFA vom 06.12.2022). Dieser sah die Bildung einer Stabsstelle „IT und Digitalisierung“ mit Ansiedlung beim Bürgermeister vor. Die ursprünglich zum 01.01.2023 beabsichtigte organisatorische Umsetzung wurde aufgrund des vorliegenden Antrags der CDU-Ratsfraktion vom 28.11.2022 sowie den damit einhergehenden Fragestellungen nicht wie geplant abgeschlossen, verwaltungsseitig jedoch weiterhin angestrebt.

 

Die Verortung der Aufgabenbereiche IT, Digitalisierung und E-Government in Kombination mit den Aufgabengruppen „Bürgerservice“ und „Standesamtsangelegenheiten“ wird darüber hinaus als kritisch beurteilt und bedarf einer Konkretisierung. Die zu kombinierenden Aufgabenbereiche setzen unterschiedliche fachliche Qualifikationen (IT-Fachkräfte, Verwaltungskräfte) und Befähigungen der handelnden Personen voraus (bspw. Bestellung zum/zur Standesbeamtin). Der fachbereichsinterne Zuschnitt wird im vorliegenden Antrag nicht näher beschrieben. Auch die fachliche Qualifikation der (ggfs. zusätzlich notwendigen) Leitungskräfte bleibt in Ermangelung weiterer Ausführungen offen.

 

Darüber hinaus ist der Begriff des ”Bürgerservice” näher zu definieren.

Unter Berücksichtigung des im vorgenannten Organisationsmodells beschriebenen klassischen Funktionsbereichs der ”Bürgerdienstleistungen” wären neben den derzeit im Fachbereich 6 angesiedelten Aufgaben des ”Bürgerservice” (u. a. Gewerbeangelegenheiten, Ordnungs- und Verkehrsangelegenheiten, Personenstandswesen sowie weiterer im Bürgerbüro der Stadt Emmerich angebotenen Dienstleistungen) zusätzliche Aufgabenbereiche der Fachbereiche 1 - Zentrale Dienste (Bsp: Wahlen), 4 - Jugend, Schule und Sport (Bsp.: Jugendarbeit, Jugendpflege, Schulangelegenheiten) sowie 7 - Arbeit und Soziales (Bsp.: Grundsicherung, Wohngeld, Hilfen für Asylbewerber, Unterhaltsheranziehung) betroffen bzw. denkbar.

Zur Schaffung eines solchen zentralen Angebots der Verwaltungsdienstleistungen ist zunächst die Erstellung eines Servicekonzeptes notwendig, welches neben der reinen Benennung möglicher Dienstleistungen auch die bedarfsgerechte Form des Angebots (u.a. Fragen zum Ausbau von Onlinediensten sowie der Aufrechtrechterhaltung der persönlichen Beratung vor Ort) und die notwendigen Rahmenbedingungen (u. a. Beschaffenheit der Serviceräume, kundenorientierte Öffnungszeiten, Trennung des Front- und Backoffice, Anforderungs- und Stellenprofile, Qualifizierung und Schulung des Personals) thematisiert. Vor diesem Hintergrund wird die beantragte Neuansiedlung zum jetzigen Zeitpunkt als ebenfalls nicht für zielführend gehalten.

 

 

II.1.2.    weitere Vorgehensweise

 

Ø  Die organisatorische Umsetzung der Bildung einer Stabsstelle ”IT und Digitalisierung”, angesiedelt beim Bürgermeister, wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt abgeschlossen. Zur temporären Begleitung der Entwicklung einer Strategie zur digitalen Transformation wird die Unterstützung eines externen IT-Dienstleisters in Auftrag gegeben (vgl. Vorlage Nr.01-17 0858/2022, Beratung in der Sitzung des HFA vom 06.12.2022, Beschlussfassung in der Sitzung des Rates vom 13.12.2022; TOP 30; siehe auch Veränderungsliste Budget 100 01.06.01 5431500; EDV Aufwand +30.000 Euro)

 

Ø  Die vakante Stelle der Kämmerin/ des Kämmerers wird zeitnah in Personalunion mit der Leitung des Fachbereichs 2 – Finanzen unter Hinzuziehung externer Unterstützung ausgeschrieben. Die Ausschreibungsunterlagen der letzten Stellenausschreibung im Jahr 2020 dienen hierbei als Vorlage.

 

Ø  Für das Sachgebiet ”Kämmerei” des Fachbereichs 2 - Finanzen wird im Haushaltsjahr 2023 eine Stellenbedarfsbemessung mit externer Unterstützung mit dem Ziel durchgeführt, die Kämmerei sowie die Bereiche Beteiligungsmanagement und Controlling im Besonderen zu stärken. Das Ergebnis der Stellenbemessung soll im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2024 vorgestellt werden.

 

Ø  Die laufende Neustrukturierung des Fachbereichs 6 - Bürgerservice und Ordnung wird im Haushaltsjahr 2023 abgeschlossen. Nach erfolgreicher Besetzung der Stelle ”Sachgebietsleiter/in Personenstandswesen und Bürgerbüro” soll ein Projektauftrag zur Neukonzeption des Bürgerservice als Schwerpunkt der Haushaltsjahre 2024 und 2025 entwickelt werden.

 

 

II.2         Der Antrag der BGE-Ratsfraktion XIII/2022 vom 28.11.2022

”Haushalt 2023: Einleitung paralleler Auswahl- und

Besetzungsverfahren zur Neubesetzung der Leitungen in den

Fachbereichen 2 (Kämmerei), 4 (Jugend, Schule und Sport) und 7

(Arbeit und Soziales) mit Unterstützung eines externen

Personalberatungsunternehmens” (sh. Anlage 2 zur Vorlage)

 

II.2.1     Verwaltungsseitige Prüfung des Antrages

 

a) formelle Würdigung

 

Auch die im Antrag der BGE-Ratsfraktion formulierten Beschlussvorschläge begegnen in Teilen kompetenzrechtlichen Bedenken. Diese lassen sich wie folgt skizzieren:

 

Die Einleitung paralleler Auswahl- und Besetzungsverfahren fällt in die Kompetenz des Bürgermeisters (vgl- Ausführungen zur Organisations-/ Personalkompetenz) und können nicht vom Rat entschieden werden.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für Entscheidung über die Hinzuziehung bzw. die Beauftragung eines externen Personaldienstleisters, da es sich dabei kraft Sachzusammenhangs um eine dienst- bzw. arbeitsrechtliche Entscheidung handelt (vgl. § 73 Abs. 3 S. 1 GO NRW)

Die Schaffung der entsprechenden Kapazitäten im Haushalt der Stadt Emmerich (Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 des Antrages der BGE vom 28.11.2022) hingegen fallen in die Kompetenz des Rates, vgl. § 41 Abs. 1 S. 2 lit. h) GO NRW.

Als Ergebnis der formellen Prüfung des Antrages ist mithin festzuhalten, dass dieser in der vorliegenden „Gesamtfassung“ zur Entscheidung durch die politischen Entscheidungsträger nicht geeignet ist, da er sowohl kompetenzgemäße als auch kompetenzfremde Elemente enthält. 

 

 

b) materielle Würdigung

 

Derzeit sind die im Antrag der BGE-Fraktion benannten Führungspositionen vakant; zudem ist die Leitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Kultur, Künste, Kontakte neu zu besetzen. Eine unverzügliche parallele Initiierung aller Verfahren wird –auch unter der Prämisse einer Einbeziehung externer Personaldienstleister- als nicht zielführend und leistbar qualifiziert.

Die Beauftragung externer Personaldienstleister wird grundsätzlich befürwortet; die Anregung, durch die Veränderungsliste entsprechende Mittel bereitzustellen, wird befürwortet. Jedoch wird nicht für alle Verfahren das Erfordernis einer (vollumfänglichen) Beauftragung externer Dritter (hier: Kosten pro Personalauswahlverfahren ca. 45.000 Euro) erkannt. Favorisiert wird vielmehr eine einzelfallbezogene Prüfung, ob und in welchem Umfang externe Dienstleister in das jeweilige Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen sind.

 

 

II.2.2.    Weitere Vorgehensweise:

 

Ø  die Ausschreibungs- und Stellenbesetzungsverfahren vakanter Führungspositionen werden zeitnah initiiert;

 

Ø  die Reihenfolge bestimmt sich nach interner Abstimmung auf Führungs-/Dezernatsebene;

 

Ø  die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zur (partiellen) Beauftragung externer Dritter wird verwaltungsseitig angeregt; die durch den Rat zu beschließende Veränderungsliste wird zusätzliche Mittel in Höhe von 70.000 Euro ausweisen

 

 

II.3         Antrag der BGE-Ratsfraktion XIV/2022 vom 28.11.2022 ”Haushalt

2023: Projektmanager für Schulprojekte in Emmerich am Rhein”;

(sh. Anlage 3 zur Vorlage)

 

II.3.1     Verwaltungsseitige Prüfung des Antrages

 

a) formelle Würdigung

 

Auch gegen diesen Antrag bestehen die bereits vorstehend ausführlich dargelegten kompetenzrechtlichen (Zuständigkeit Rat – Zuständigkeit Bürgermeister) Bedenken:

 

So liegt die Zuständigkeit der Schaffung einer abstrakten Stelle im Stellenplan grundsätzlich beim Rat (Abs. 5 des Antrages vom 28.11.2022; vgl. auch § 41 Abs. 1 S. 2 lit.h) GO NRW.

Keinesfalls dem Rat obliegt allerdings die Entscheidung darüber, ob bestimmte Aufgaben zukünftig in Personalunion wahrgenommen und wo sie angesiedelt werden sollen. Dies wird aber in Abs. 1 S. 2 des Antrages vom 28.11.2022 formuliert. Hierbei handelt es sich erneut um dienst- bzw. arbeitsrechtliche Entscheidungen gemäß § 73 Abs. 3 S. 1 GO NRW, die in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen.

Mithin ist festzuhalten, dass der Antrag eine Mischung kompetenzgemäßer und nicht kompetenzgemäßer Elemente enthält, mit dem Ergebnis, dass er vom Haupt- und Finanzausschuss bzw. Rat nicht in rechtmäßiger Weise entschieden werden kann.

 

 

b) materielle Würdigung

 

Hintergrund für die seitens der BGE-Fraktion beantragte Einrichtung der Stelle eines Projektmanagers für Schulobjekte sind die bevorstehenden zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem künftigen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung, für die aktuell noch keine entsprechenden personellen Ressourcen vorhanden sind.

Gegenwärtig steht die Verwaltung am Beginn eines längerfristigen Verfahrens, in dem zunächst insbesondere in Kooperation mit den Schulen die individuellen Konzepte am jeweiligen Standort zur Umsetzung der Ganztagsbetreuung abgesprochen werden müssen. Erst danach können eventuelle bauliche Bedarfe angegangen werden. Dieser Mix an konzeptionellen und baulichen Aufgaben, die aufgrund der Abhängigkeit von den Ressourcen und der Mitarbeit der Schulen nur sukzessive angegangen werden kann, lässt eine Lösung durch Schaffung einer befristeten Einzelstelle derzeit nicht als zielführend erscheinen.

Ein personeller Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens kann sich möglicherweise ergeben. Dieser kann dann konkret und kurzfristig angegangen werden, da eine befristete Stelle auch ohne entsprechendem Eintrag im Stellenplan besetzt werden kann.

Die Heterogenität der kommenden Aufgaben könnte alternativ aber auch zu einem Lösungsweg führen, dass einzelne Schritte (beispielsweise die konzeptionelle Beratung der Schulen, bauliche Überprüfung der Bedarfe, etc.) dann gezielt als externe Dienstleistung eingekauft werden.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass durch die Schaffung des neuen Dezernats, die anstehende Nachbesetzung der Fachbereichsleitung Jugend, Schule und Sport sowie die ausstehenden Ergebnisse der externen Organisationsuntersuchung und die damit verbundene Neuausrichtung des Fachbereichs bereits viele Prozesse in Gang sind, die sich auf eventuell bestehende Bedarfe auswirken.

Eine abschließende Bedarfsfestlegung kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen.

 

 

II.3.2.    Weitere Vorgehensweise

 

Ø  Abstimmung der jeweiligen individuellen Konzepte zur Ganztagsbetreuung

 

Ø  Ermittlung des Ressourcenbedarfs (personell / finanziell)

 

Ø  Abbildung der in 2023 ggf. zusätzlich identifizierten Bedarfe im Stellenplan bzw. Haushaltsplan 2024

 

 

II.4.        Antrag der BGE Ratsfraktion XXIII/2022 vom 05.12.2022 ”Haushalt

2023: Prüfauftrag für einen neu zu schaffenden Fachbereich im Dezernat I bei gleichzeitiger Auflösung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Emmerich am Rhein” (siehe Anlage 4 zur Vorlage).

 

II.4.1. Verwaltungsseitige Prüfung des Antrages

 

a) formelle Würdigung

 

Die BGE-Fraktion regt in ihrem Antrag die Beschlussfassung über einen Prüfauftrag an. Die Formulierung dieses Auftrages enthält allerdings klare Vorgaben zum Ergebnis der Untersuchung (hier: Auflösung Wirtschaftsförderungsgesellschaft, Schaffung eines neuen Fachbereiches im Dezernat I bestehend aus Citymanagement, der aufzulösenden eigenbetriebsähnlichen Einrichtung KKK und der Stabsstelle 13, Kommunikation und Archiv).

Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen zur Kompetenzabgrenzung Rat – Bürgermeister stößt auch dieser Antrag auf kommunalverfassungsrechtliche Bedenken; die im Antrag vorformulierte „Zielvorgabe“ steht im Konflikt mit der dem Amt des Bürgermeisters inne liegenden Personal- und Organisationshoheit.

 

b) materielle Würdigung

 

In der Sitzung des Rates am 06.12.2022 (Vorlage 01 – 17 0771/2022; hier: Initiierung einer Stellenausschreibung für die Betriebsleitung der KKK; inkl. Rückführung der KKK in die Kernverwaltung) erfolgte der Konsens dahingehend, „die Prüfung einer etwaigen Rückführung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung KKK als einen Untersuchungsschwerpunkt 2024“ zu definieren.

Mithin widerspricht der o.g. Antrag bezogen auf diesen Teilaspekt sowohl inhaltlich (Zielvorgabe: Auflösung KKK) als auch hinsichtlich der Zeitschiene (Untersuchung in 2023; Vorlage entscheidungsreifer Unterlagen bis zu den Haushaltsplanberatungen 2024) dem Votum des Rates vom 06.12.2022.

 

Losgelöst von diesem Zielkonflikt wäre die Initiierung und Umsetzung eines Prüfauftrages dieser Größenordnung (Untersuchungsgegenstand würden Organisationseinheiten der Kernverwaltung, eine eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und eine städt. Gesellschaft bilden) vor dem Hintergrund der Zeitvorgabe „entscheidungsreife Unterlagen bis zu den Haushaltsplanberatungen 2024“ unrealistisch.

 

II.4.2     Weitere Vorgehensweise

 

Ø  Priorisierung der Maßnahmen (Organisation/Personal/Ausschussstrukturen aus dem Konsolidierungspaket)

 

Ø  Ableitung abgestimmter Schwerpunkte für die HHJ 2024/2025 ff

 

Ø  Umsetzung der Maßnahmen HHJ 2024 ff

 

 

  1. Veränderungsliste

 

Zusätzlich zu den bereits in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 06.12.2022 beratenen Positionen des Budgets 100 ergeben sich die in der Veränderungsliste (Auszug Budget 100 siehe Anlage 5) abgebildeten zusätzlichen Bedarfe:

 

01.06.01 52910000       

- Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen -

 

Für die partielle Unterstützung der in 2023 durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahren auf Leitungsebene sollen 70.000 Euro zusätzlich bereitgestellt werden

(vgl. Ausführungen unter II.2.2)

 

01.06.01 54315000

- EDV-Aufwand -

 

Gem. der Beschlussfassung des Rates in seiner Sitzung am 13.12.2022 (TOP 30) wird zur temporären Begleitung der Entwicklung einer Strategie zur digitalen Transformation ein externer IT-Dienstleister beauftragt. Hierzu sollen über die Veränderungsliste 30.000 Euro zusätzlich bereitgestellt werden.

(vgl. Ausführungen unter II.1.2.)

 

 

01.06.01 78310000

- Erwerb von Vermögensgegenständen -

 

Darüber hinaus werden vier Ansätze für Maßnahmen, deren ursprüngliche Umsetzung im Jahr 2022 vorgesehen war (82.800 Euro Austausch Switche; 18.000 Euro Mikrofone Ratssaal; 10.000 Euro Scanarbeitsplatz Bauverwaltung; 3500 Euro Ergänzung Aufbewahrung Mikroanlage) in das Haushaltsjahr 2023 verschoben

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die beschlossenen Budgets bilden die Grundlage für das wirtschaftliche Handeln im Haushaltsjahr 2023.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister