Betreff
Beschluss über den Jahresabschluss 2023 und die Entlastung des Bürgermeisters
Vorlage
14 - 17 1763/2025
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Auf der Grundlage der Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses zur Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2023 und unter Einbeziehung des Prüfungsberichtes der örtlichen Rechnungsprüfung zum Jahresabschluss 2023

 

1.       stellt der Rat der Stadt Emmerich am Rhein den geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2023 in der Fassung vom 27.05.2025 fest,

 

2.       beschließt der Rat dem Bürgermeister hinsichtlich des Jahresabschlusses 2023 die uneingeschränkte Entlastung zu erteilen.

 

Sachdarstellung :

 

In der Sitzung des Rates vom 27.05.2025 hat die Verwaltung den Entwurf des Jahresabschlusses 2023 zum Bilanzstichtag 31.12.2023 eingebracht. Der Rat hat den Entwurf des Jahresabschlusses zur Kenntnis genommen und zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.

 

Gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW ist der Jahresabschluss und der Lagebericht durch den Rechnungsprüfungsausschuss unter Einbezug des Prüfungsberichtes zu prüfen. Der Prüfungsbericht wurde durch die örtliche Rechnungsprüfung erstellt und endet mit der Abgabe eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss 2023 in seiner Sitzung am 24.06.2025 geprüft. Die Prüfung endete mit dem Ergebnis, dass Einwendungen nicht erhoben und der vom Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2023 in der Fassung vom 27.05.2025 gebilligt wird. Diesbezüglich wird auf die als Anlage beigefügte schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses verwiesen.

 

Der Rat hat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss festzustellen. Zudem entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters.

 

Im Rahmen des ”Dritten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen” vom 5. März 2024 wurde der § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW neu gefasst und beinhaltet, dass Jahresüberschüsse, die nicht für den Haushaltsausgleich verwendet werden, nunmehr automatisch die Ausgleichsrücklage erhöhen. Eine gesonderte Beschlussfassung des Rates über die Verwendung des Jahresüberschusses zur Erhöhung der Ausgleichsrücklage ist nicht zu fassen; mit Feststellung des Jahresabschlusses tritt der gesetzliche Automatismus aus § 75 Absatz 3 Satz 2 GO NRW ein.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister