Betreff
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes "Schule plus" der Stadt Emmerich am Rhein;
hier: 1. Änderungssatzung
Vorlage
04 - 17 1738/2025/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes ”Schule plus”.

 

Sachdarstellung :

 

Die in der als Anlage beigefügten Satzungsänderung enthaltenen Anpassungen betreffen folgende Punkte:

 

1.       Erhöhung des Elternbeitrags (§ 2 Satz 2):

 

Der monatliche Beitrag wird von derzeit 40,00 Euro auf 45,00 Euro angehoben.

 

Begründung:

Bei dem in der Satzung aufgeführten Elternbeitrag handelt es sich um eine Zahlung, die für eine konkrete Inanspruchnahme der Betreuungsleistung an der Grundschule auf Wunsch der Eltern von diesen zu leisten ist. Die Benutzungsgebühr wird von der Stadt Emmerich am Rhein erhoben und mittels Satzung festgelegt. Insoweit handelt es sich bei dem Elternbeitrag rechtlich um eine Gebühr im Sinne des § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). In dieser Vorschrift ist auch in Absatz 1 Satz 3 geregelt, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken soll. D.h. der Gesetzgeber gibt hier ein Kostenüberschreitungsverbot sowie ein Kostendeckungsgebot vor. Um diese Vorgaben einzuhalten, wird mittels Gebührenbedarfsberechnung die Höhe der Elternbeiträge ermittelt. In dieser Kalkulation werden die voraussichtlichen Kosten geschätzt.

 

§ 6 Absatz 4 KAG legt fest, dass der Gebührenrechnung ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden kann. Aktuell sind die Teilnehmerzahlen des kommenden Schuljahres sowie die zu erwartenden Kostensteigerungen für das nächste Schuljahr schon recht genau bekannt. Die Kalkulation für ein Jahr ist insoweit schon verlässlich möglich. Weitergehende Zeiträume lassen sich nur sehr unscharf kal-kulieren, da Teilnehmerzahlen, Zuschüsse und Kostensteigerungen oft größeren Schwankungen unterliegen. Folglich wird in der Praxis regelmäßig nur das kommende Schuljahr vorab kalkuliert.

 

Sollte die Kalkulation und damit die erhobenen Elternbeiträge rückblickend mal ein Jahr nicht annähernd mit den tatsächlichen Kosten übereinstimmen, sieht § 6 Absatz 4 KAG vor, dass Kostenüberdeckungen (Mehreinnahmen) innerhalb von vier Jahren auszugleichen sind. Kostenunterdeckungen (Mindereinnahmen) sollen innerhalb dieses Zeitraum ausgeglichen werden. Dies würde bei mehrjährigen Kalkulationszeiträumen dazu führen, dass die Eltern, die zu viel bzw. zu wenig Elternbeiträge bezahlt haben, überwiegend in den Folgejahren nicht in den Genuss des Ausgleichs kommen, da ihre Kinder dann nicht mehr auf der Grundschule sind. Die jährliche Betrachtung ist schon aus diesem Grund die fairste Lösung.

 

Die letzte Beitragserhöhung datiert aus dem Jahr 2016. Im Bereich ”Schule Plus” entstehen die Kosten fast ausschließlich durch das bereitgestellte Betreuungspersonal. Seit 2016 haben sich die Personalaufwendungen im Bereich der Schulbetreuung kontinuierlich erhöht. Grundlage hierfür sind insbesondere die Entwicklungen im Tarifrecht.

 

Die zurückliegenden Kostensteigerungen seit 2016 bis zum laufenden Schuljahr haben aus folgenden Gründen bisher keine Satzungsänderung nach sich gezogen:

 

-       Anpassung der Landesförderung

-       Steigerung der Teilnehmerzahlen bzw. Gruppengrößen

-       Nutzung organisatorischer Synergien zwischen ”Schule plus” und OGS

-       geschickte Raumnutzung und kreative Konzepte

-       Ausgleich geringfügiger Defizite über einen mehrjährigen Zeitraum

 

Eine prognostizierte Kostenberechnung für das kommende Schuljahr hat nunmehr allerdings ergeben, dass es zu einer spürbaren Unterdeckung kommen wird. Insoweit ist eine Anpassung der Elternbeitragshöhe unumgänglich, um eine Kostendeckung im Bereich ”Schule plus” zu erreichen.

 

Die Beschäftigten werden nach dem AVR-Tarifwerk des Deutschen Caritasverbandes vergütet, welcher sich in der Regel an der Tarifsystematik des öffentlichen Dienstes (TVöD) orientiert.

 

In diesem Zusammenhang wurden für den öffentlichen Dienst verbindliche Tarifsteigerungen von 3% für das Jahr 2025 sowie weiteren 2,8% für das Jahr 2026 beschlossen, die nach aktueller Prognose in den kirchlichen Tarifwerken weitgehend übernommen werden. Daher werden diese absehbaren Erhöhungen in die Kostenprognose zur Ermittlung der Beitragshöhe aufgenommen.

 

Zur Gegenfinanzierung des Betreuungsangebots steht neben der Refinanzierung durch Elternbeiträge ausschließlich die Landesförderung in Form einer Schulpauschale in Höhe von derzeit 7.500,00 Euro pro Schule und Jahr zur Verfügung. Im Zuge der vorliegenden Schulentwicklungsplanung wurde aus zwei Schulen eine Verbundschule mit zwei Standorten (Regenbogenschule) gebildet, wodurch hier der Anspruch auf eine der bislang zwei Schulpauschalen entfiel. Das bedeutet konkret: Die Einrichtung erhält seit dem laufenden Haushaltsjahr lediglich noch eine Pauschale in Höhe von 7.500,00 Euro (Regenbogenschule) jährlich, statt zuvor insgesamt 15.000,00 Euro (St. Georg und Luitgardis-Schule).

Die Pauschale wird insgesamt im kommenden Schuljahr für vier Grundschulen gewährt, da es an der Rheinschule keine Schulbetreuung in Form der ”Schule plus” gibt. Weitere Zuschüsse oder kommunale Pauschalen werden nicht gewährt.

 

Der Verwaltung liegt eine aktualisierte Kalkulation für das Schuljahr 2025/26 zugrunde, die auf einer aktuellen Betreuung von rund 300 Kindern basiert. Dieser Wert entspricht dem derzeitigen Anmeldestand und berücksichtigt realistische Schwankungen (z.B. geringfügige Zu- oder Abgänge), ohne jedoch eine weitergehende Entwicklungsprognose zu unterstellen. Die Kinderzahl dient somit als reale Bemessungsgröße für den voraussichtlichen Personalbedarf im kommenden Schuljahr, nicht als langfristige Planungsvorgabe.

 

Die angegebenen Personalkosten beruhen auf der von der Brückenstiftung erstellten und im Rahmen der Mittelverwendung vorgelegten Nachweise. Die tatsächlichen Ausgaben werden jährlich mittels eines detaillierten Verwendungsnachweises belegt und durch die Verwaltung auf Plausibilität und sachliche Richtigkeit geprüft. Somit ist sichergestellt, dass ausschließlich tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten in die Beitragserhebung einfließen.

 

Die kalkulierten Personalkosten für das kommende Schuljahr belaufen sich - einschließlich der prognostizierten Tarifsteigerungen - auf rund 192.000,00 €. Diesen stehen Einnahmen aus der Landesförderung in Höhe von insgesamt 30.000,00 Euro (4 x 7.500,- €)

gegenüber. Die Differenz in Höhe von rund 162.000,- € ist insoweit durch die Gebühren zu decken, um dem gesetzlichen Kostendeckungsgebot zu genügen. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:

 

Berechnung für alle 4 Grundschulen

1. Halbjahr im Schuljahr 2025/2026

Jahr

Monat

 

Personal laut Verwendungsnachweis

184.000,00 €

30.666,67 €

 

Tarifsteigerung 2025 i.H. von 3 %

5.520,00 €

920,00 €

 

Personalkosten inkl. Steigerung 2025

189.520,00 €

15.793,33 €

 

Personalkosten 1. Halbjahr (6 Monate)

94.760,00 €

2. Halbjahr im Schuljahr 2025/2026

Jahr

Monat

 

Personal Berechnung erstes HJ (s.o.)

189.520,00 €

31.586,67 €

 

Tarifsteigerung 2026 i. H. von 2,8 %

5.306,56 €

884,43 €

 

Personalkosten inkl. Steigerung 2026

194.826,56 €

16.235,55 €

 

Personalkosten 2. Halbjahr (6 Monate)

97.413,28 €

Hochrechnung Personalkosten Schuljahr 2025/2026

192.173,28 €

abzgl. Landeszuschuss für 4 Schulen

- 30.000,00 €

ungedeckte Kosten ”Schule plus”

162.173,28 €

pro Kopf Ermittlung

Jahr

Monat

ungedeckte Kosten Schule plus

162.173,28 €

 

Anteil pro SuS bei 300 SuS

540,58 €

45,05 €

 

 

Mit einer Anhebung des monatlichen Elternbeitrags auf 45,00 Euro sollte im kommenden Schuljahr die vorgeschriebene Kostendeckung erreicht werden.

 

Sowohl die Berechnung als auch die konkreten Zahlen wurden im Rahmen einer Anfrage in der Einwohnerfragestunde in der Sitzung des Schulausschusses am 3. Juni 2025 ausführlich von der Verwaltung vorgetragen.

Das Gremium hat sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, die Satzungsänderung ohne Empfehlung an den HFA und Rat zu verweisen. Hierbei wurde der Verwaltung ein Prüfauftrag mitgegeben, die Gebührenberechnung nochmals insbesondere dahingehend zu prüfen, ob die Berücksichtigung eines pauschalen Puffers in der Gebührenkalkulation -zur Schaffung von finanziellen Spielräumen - oder eine jährliche feste Steigerungsrate in die Satzung aufgenommen werden kann, um nicht in der kommenden Legislaturperiode wieder eine Anpassung der Satzung vornehmen zu müssen.

 

Wie in der Sitzung bereits ausgeführt, würde eine pauschaler Puffer dem gesetzlich vorgeschriebenen Kostenüberschreitungsverbot zuwiderlaufen und die Eltern hier unrechtmäßig zusätzlich finanziell belasten. Auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit würden hier missachtet.

 

Eine Steigerungsrate in die Satzung aufzunehmen wäre hingegen grundsätzlich denkbar, wenn diese gezielt dazu dienen soll, eine abzusehende Kostenentwicklung in einem bestimmten Bereich aufzufangen. Beispielsweise den Bereich der Tarifsteigerungen könnte man mittels eines festen Prozentwertes in die Kalkulation der Gebühren einfließen lassen. Wenn man mal fiktiv davon ausgeht, dass die Steigerungen in den letzten 10 Jahren im Durchschnitt jährlich 1,8% betragen hat, könnte man diesen Wert verwenden. Dann würden sich die Beiträge jährlich um 1,8% erhöhen. Allerdings besteht trotzdem die Verpflichtung nachträglich eine Gebührenberechnung durchzuführen, um Kostenunter- bzw. Kostenüberdeckungen zu überprüfen, die dann zukünftig ausgeglichen werden müssten/sollten. Es würde daher durch diese Vorgehensweise in den meisten Fällen keine Arbeit gespart - ganz im Gegenteil. Dies zeigt auch die Erfahrungen in den Nachbarkommunen. So prüft der Kreis Kleve gerade ein neues Berechnungsmodell, da die bisherige Regelung mit einer automatisierten Erhöhung in Höhe der Steigerung der Landesbeteiligung versehen war. Hier hatte das Land fast um 10% erhöht, was ab August für die Eltern Beiträge von über 1.000,- € nach sich gezogen hätte. Auch der Rat der Stadt Kleve hat gerade die diesjährige automatisierte Erhöhung der Kindergartenbeiträge gestoppt und die Beiträge eingefroren (RP vom 03.06.2025).

 

Gerade im Bereich der Schulbetreuung wird es durch die sukzessive Einführung des Rechtsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/2027 noch zu einigen Veränderungen und Anpassungen kommen, so dass hier eine solche auf Dauer angelegte Regelung nicht zielführend erscheint. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der Vergangenheit Anpassungen kaum erfolgen mussten, der Ausgleich von Überzahlungen erst zeitversetzt erfolgt und die Gebührenzahler bereits nach ein bis vier Jahren wechseln.

 

Die Kalkulation erfolgte auf Grundlage der aktuellen Ist-Zahlen, unter Beachtung der gebotenen Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter strikter Einhaltung des Grundsatzes des Kostenüberschreitungsverbots sowie des Kostendeckungsgebots gemäß den rechtlichen Vorgaben. Die Verwaltung hat sämtliche bekannten und rechtlich relevanten Rahmenbedingungen bei der Kalkulation der Beitragshöhe beachtet und kommt auch nach nochmaliger Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Elternbeiträge ab dem kommenden Schuljahr von 40,- € im Monat auf 45,- € im Monat erhöht werden sollten.

 

 

2.       Vertragslaufzeiten (§ 4 Absatz 1):

 

Das Wort „mindestens“ sowie die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

 

Begründung:

Die Nachfrage nach Betreuungsplätzen ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich ge-stiegen. Um die vorhandenen Plätze künftig nach dem aktuellen Betreuungsbedarf vergeben zu können, sollen nur noch Einjahresverträge abgeschlossen werden. Damit entfällt die automatische Verlängerung bestehender Verträge ebenso wie die Möglichkeit, mehrjährige Verträge abzuschließen. Ziel ist es, die verfügbaren Plätze flexibel und bedarfsgerecht vergeben zu können.

 

 

3.       Anpassung der Zuständigkeiten bei der Aufnahmeentscheidung (§ 5 Absatz 2, Streichung Satz 3):

 

Begründung:

In Abstimmung mit den Schulleitungen wurde ein standardisierter Abfragebogen entwickelt, der eine einheitliche Bewertung der eingehenden Anträge ermöglicht. Die Entscheidung über die Aufnahme in das Betreuungsangebot erfolgt künftig auf dieser Grundlage und im Einvernehmen zwischen dem Schulträger, der Schulleitung und dem Träger des Angebotes.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2025 nicht vorgesehen. Die im Produkt 1.100.03.07.01 unter 43210000 erwarteten Mehreinnahmen werden im gleichen Maße unter 53180000 an den Träger der Maßnahmen weitergeleitet.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister