Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,
1.1.
trotz des damit verbundenen finanziellen und zeitlichen Aufwandes der
notwendigen Qualifizierung von Bewerbern im KOD, welche noch nicht über die
erforderliche Ausbildung verfügen, für einen erweiterten Bewerberkreis unter
den genannten Voraussetzungen zu öffnen;
1.2.
sowie innerhalb des KOD eine Teamleitung zu installieren.
2.
die Kosten für einen stundenweisen anlassbezogenen Einsatz eines privaten
Sicherheitsunternehmens insbesondere zu Brauchtumsveranstaltungen ermitteln zu
lassen und eine entsprechende Beauftragung eines solchen
Sicherheitsunternehmens für die Karnevalsumzüge in 2026 bereits jetzt zu
veranlassen;
3.
mindestens eine neue Stelle für eine/n Sozialarbeiter/in zur Betreuung
von Menschen in besonderen Lebenslagen einzurichten.
Sachdarstellung :
In der Sitzung des Rates am 12.11.2024 wurde die aktuelle Situation im Bereich des Kommunalen Ordnungsdienstes vorgestellt, ebenso wie die aktuellen Maßnahmen der Stadt Emmerich am Rhein, insbesondere des Fachbereichs 6 ”Bürgerservice und Ordnung” zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der jeweiligen Abstimmungs- und Kooperationsmaßnahmen vorgestellt worden (sh. dazu die in der Anlage 1 beigefügte Vorlage Nr. 06 - 17 1513/2024)
Anlässlich der vorgenannten Darstellungen ist die Verwaltung gebeten worden, weitere Optionen zu prüfen, welche zum einen die Tätigkeit im Kommunalen Ordnungsdienst attraktiver für Bewerber machen sollen, zum anderen auch die Präsenz von weiteren Kräften auf den öffentlichen Straßen und Plätzen erhöhen sollen, um auf diesem Wege u.a. das subjektive Sicherheitsgefühl der Bürger auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu erhöhen.
Nachfolgend wird jeweils auf die einzelnen Fragestellungen eingegangen und die jeweiligen Anforderungen an die Umsetzung der Maßnahmen erläutert.
1.
Möglichkeiten
einer attraktiveren finanziellen Gestaltung der Stellen im KOD sowie ihrer
Ausschreibung (z.B. durch Zulagen), zur Gewinnung von mehr qualifizierten
Bewerber/innen
Nach den bestehenden Maßgaben zur Eingruppierung von Mitarbeitern im KOD ist eine solche Stelle in die Entgeltgruppe 9a des TVöD-VKA einzugruppieren. Regelmäßig wird als Qualifikation hierzu die Absolvierung der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bzw. der Abschluss des Verwaltungslehrgangs I beim Studieninstitut Niederrhein vorausgesetzt.
Die Erfahrungen belegen, dass Mitarbeiter, welche über die vorgenannten Qualifikationen verfügen, sich überwiegend für eine andere der vielfältigen Aufgaben innerhalb der öffentlichen Verwaltung entscheiden, was - auch auf Nachfrage im jeweiligen Mitarbeiterkreis - darin bedingt ist, dass diese eine Tätigkeit ausschließlich im Innendienst bzw. eine weniger konfliktbelastete Tätigkeit bevorzugen. Auch der Umstand, dass der Einsatz im KOD mit Arbeitszeiten in den Abend- und Nachtstunden sowie der Arbeit an Wochenenden und Feiertagen (zumindest vereinzelt) verbunden ist, führt dazu, dass der jeweilige Personenkreis - und das unabhängig von möglichen finanziellen Anreizen - eine Tätigkeit in diesem Bereich nicht in Erwägung zieht. Zwar werden die Zuschläge für Wochenendarbeit und Feiertage entsprechend der Vorgaben des TVöD gewährt, doch wiegt das für die überwiegende Mehrheit der nach den obigen Standards ausgebildeten Bewerber die aus ihrer Sicht bestehenden Nachteile insbesondere bedingt durch die Arbeitszeiten nicht auf.
Sofern auf bereits ausgebildetes Personal bzw. ausgebildete Bewerber nicht bzw. nicht ausreichend zugegriffen werden kann, verbleibt es alternativ bei der Möglichkeit, die jeweiligen Bewerber selbst zu qualifizieren. Dies kann dergestalt erfolgen, dass geeignete Bewerber sich verpflichten, im Zuge der Aufnahme ihres Arbeitsverhältnisses den Verwaltungslehrgang I zu absolvieren und zusätzlich hierzu den seit dem vergangenen Jahr infolge des Bestrebens des Ministeriums des Inneren des Landes NRW entwickelten zertifizierten Lehrgang für kommunale Ordnungskräfte abschließen.
Der potentielle Bewerberkreis für eine Tätigkeit im KOD kann durch diese Vorgehensweise vergrößert werden, da die Absolvierung des Verwaltungslehrgangs I sich an Bewerber richtet, welche über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, die nicht innerhalb einer Verwaltung durchgeführt wurde. Da allerdings der Schwerpunkt in diesem Lehrgang in der Vermittlung von rechtlichen Kompetenzen im Bereich des öffentlichen Verwaltungsrechts sowie des kommunalen Finanzmanagements liegen, ist es naheliegend, dass die Bewerber über eine zumindest in Grundzügen vergleichbare Ausbildung verfügen. Alternativ bieten die Studieninstitute für Bewerber aus anderen Berufszweigen Eignungstests an, aus welchen hervorgeht, ob ausreichend Vorkenntnisse zwecks erfolgreichen Ableistung des Lehrgangs vorliegen. Letzteres ist mit Kosten verbunden, welche seitens der Kommune aufzubringen sind.
Interessenten für die Tätigkeit im kommunalen Ordnungsdienst stammen oftmals auch aus dem Bereich des Sicherheitsgewerbes. Vielfach legen diese in diesem Zusammenhang ihren Sachkundenachweis nach § 34 a GewO in Verbindung mit der Bewachungsverordnung vor. Da dieser Sachkundenachweis einerseits ausschließlich für das Bewachungsgewerbe Geltung entfaltet und keinen Nachweis über den Abschluss eines anerkannten Ausbildungsberufes darstellt, verfügen diese Bewerber zwar bereits über bestimmte Vorkenntnisse insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollgängen im öffentlichen Bereich. Es bleibt aber bei dem Erfordernis, dass diese Bewerber zusätzlich über einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf verfügen, um nachfolgend den Verwaltungslehrgang I zu absolvieren, der den jeweiligen Bewerber nachfolgend für seinen Einsatz innerhalb der öffentlichen Verwaltung qualifiziert.
Der zertifizierte Lehrgang für kommunale Ordnungskräfte wird in den Verwaltungslehrgang I integriert, das heißt, nach Durchlaufen des Basislehrgangs erhalten die Absolventen einen Einblick in die Theorie sowie den praktischen Alltag des kommunalen Ordnungsdienstes.
In Bezug auf den entstehenden Aufwand sowie die Kosten bedeutet dies folgendes:
Der Verwaltungslehrgang I mit einem Gesamtaufwand von 550 Unterrichtsstunden lässt sich mit Kosten in Höhe von 3.750,00 € zuzüglich Prüfungskosten sowie weiteren Aufwendungen wie z.B. Fahrtkosten beziffern. Der zertifizierte Lehrgang für kommunale Ordnungskräfte mit insgesamt 158 Unterrichtseinheiten schlägt mit nochmals 2.890,00 € zu Buche.
Insgesamt ist somit mit einem Zeitaufwand von ca. 2 Jahren Qualifizierungsmaßnahme sowie Kosten von überschlägig 7.000,00 € pro Bewerber zu rechnen, welche seitens der Stadt Emmerich am Rhein im Rahmen der Haushaltsplanberatungen zu berücksichtigen sind.
Hinzu kommt noch der Aufwand in der praktischen Ausbildung innerhalb der Verwaltung, welcher ggf. auch noch zu weiteren individuellen Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen führt. Insgesamt ist somit durchaus pro Bewerber ein Betrag von ca. 10.000,00 € zur entsprechenden Qualifikation innerhalb des Kommunalen Ordnungsdienstes realistisch, der zu berücksichtigen und entsprechend dauerhaft einzuplanen ist.
Eine vertragliche Verpflichtung des Bewerbers, nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme dauerhaft oder zumindest für einen gewissen Zeitraum bei der Stadt Emmerich am Rhein angestellt zu bleiben, ist nicht zulässig. Es besteht lediglich die Option, den jeweiligen Bewerber unter bestimmten Voraussetzungen anteilig an den Kosten der Qualifizierungsmaßnahme zu beteiligen, sollte dieser innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren aus dem Dienst der Stadt Emmerich am Rhein ausscheiden.
Sofern angeregt wurde, Mitarbeiter im Kommunalen Ordnungsdienst mittels Gewährung einer Zulage an die Stadt Emmerich am Rhein zu binden, ist festzuhalten, dass der TVöD sowie die zusätzlich hierzu erarbeitete Richtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften die Zahlung einer solchen Zulage nicht per se ausschließt, die Gewährung allerdings auch an bestimmte Voraussetzungen bindet, so z.B. die den Umstand, dass ein bereits abschließend qualifizierter Bewerber mit entsprechender Berufserfahrung einen Arbeitgeberwechsel nur im Falle der Gewährung entsprechend höherer Bezüge für sich in Erwägung zieht. Da das System der Eingruppierung in die verschiedenen Gehaltsstufen eine Höhergruppierung lediglich aus Gründen der Berufserfahrung so nicht ohne weiteres vorsieht, kann dieses Ansinnen zumindest zeitweilig - eine Zulage ist regelmäßig zeitlich zu begrenzen - durch Gewährung einer in Bezug auf ihre Höhe individuell auf die Qualifikation und Erfahrung des Bewerbers bezogene Zulage befriedigt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass, wie bereits ausgeführt, keine nennenswerte Zahl an qualifizierten Bewerbern vorliegt, so dass die Gewährung einer Zulage bereits mangels Vorliegen der Voraussetzungen vorrangig nicht in Betracht kommen dürfte.
Die Gewährung einer Zulage an noch zu qualifizierende Mitarbeiter kommt insoweit deshalb nicht in Betracht, da diese nicht über die an die Gewährung einer Zulage geknüpften Voraussetzungen, nämlich u.a. Fachwissen und Erfahrung, verfügen, sondern sich diese erst im Rahmen der mehrmonatigen Qualifizierungsmaßnahmen aneignen müssen.
Unabhängig von der Möglichkeit der Gewährung von Zulagen können mögliche strukturelle Veränderungen innerhalb des Kommunalen Ordnungsdienstes dazu führen, zumindest einzelne Positionen innerhalb des KOD attraktiver zu gestalten und gleichzeitig auch die Möglichkeit schaffen, auf dem KOD anders als in der übrigen Verwaltung immanente Situationen und Konfliktpotentiale individuell einzugehen.
All diese Ziele können durch die Installation einer Teamleitung innerhalb des KOD erreicht werden. Diese Teamleitung übernimmt zum einen Aufgaben innerhalb des KOD, über aber gleichzeitig auch koordinierende und führende Tätigkeiten aus, z.B. Gestaltung des Dienstplans, Organisation von Sondereinsätzen, Durchführung regelmäßiger Teambesprechungen, Ansprechpartner für die Mitarbeiter in konkreten Situationen, welche einer schnellen Unterstützung und Entscheidung bedürfen.
Wichtig für die Ausübung solch einer Aufgabe ist es, dass ein solcher Stelleninhaber konkrete Kenntnisse über die Tätigkeiten sowie die allgemeinen Abläufe innerhalb des KOD verfügt und diese bestenfalls auch bereits selbst ausgeübt hat.
Die Eingruppierung und somit die Mehrkosten für die Installation einer solchen Teamleitung sind vom Umfang der jeweiligen Befugnisse sowie weiterer individueller Faktoren abhängig. Im Falle der Weiterverfolgung dieses Ansatzes sind diese Mehrkosten konkret zu ermitteln und weiterhin die jeweiligen Anpassungen im Bereich der Personalplanung sowie des Stellenplans durchzuführen.
2.
Möglichkeiten
zum möglichen Umfang des Einsatzes eines externen Sicherheitsdienstes zur Entlastung
des KOD sowie der Optionen zur Ausstattung des Sicherheitsdienstes mit weiteren
Befugnissen zur Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bürger.
Die Schaffung eines subjektiven Sicherheitsgefühls, u.a. durch entsprechende Präsenz von Sicherheitspersonal, ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keine Aufgabe der Gefahrenabwehr. Das ist insofern auch nachvollziehbar, da das Recht der Gefahrenabwehr ausdrücklich dazu dient, konkret bestehende Gefahren verursacht durch Verstöße gegen die Rechtsordnung, abzuwehren. Beispiele für eine konkrete Gefahrenabwehr sind die Ahndung von festgestellten Ordnungswidrigkeiten. Die Erhöhung der Aufenthaltsqualität z.B. in der Innenstadt mit dem Ziel, z.B. das Einkaufserlebnis des Bürgers zu stärken oder aber den Bürger zu animieren, die innerstädtischen gastronomischen oder sonstigen Angebote im Gemeindegebiet anzunehmen, stellt ein präventives Element dar, das nicht auf den gesetzlichen Grundlagen des Ordnungsrechts fußt.
Solche präventiven Aufgaben können grundsätzlich an externe Sicherheitsunternehmen übertragen werden. Somit wird insbesondere das psychologische Element des Sicherheitsgefühls des einzelnen gestärkt und Personenkreisen, welche bewusst oder ggf. auch unbewusst dieses Gefühl einschränken wollen, ein ungehinderter Aufenthalt in diesen Bereichen erschwert.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von privaten Sicherheitsdiensten ausschließlich den zuvor geschilderten präventiven Charakter hat und unterstützender Natur ist.
Die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an Dritte, so z.B. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage nicht zulässig. Im Bereich des allgemeinen Ordnungsrechts ist solch eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht vorhanden. Das bedeutet, dass eine Ahndung von Verstößen wie z.B. das widerrechtliche Verunreinigen von öffentlichem Eigentum oder auch das Ahnden von verkehrsrechtlichen Verstößen im Bereich des ruhenden Verkehrs unmittelbar durch private Sicherheitsunternehmen nicht zulässig ist.
Mögliche Verstöße können zwar aufgenommen und dokumentiert werden, zur konkreten Ahndung bedarf es allerdings der Hinzuziehung der jeweiligen Mitarbeiter der Ordnungsbehörde bzw. bei Gefahr in Verzug der Polizei. Eine generelle Entlastung der Ordnungsbehörde ist somit mit dem Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen zunächst nicht verbunden.
Eine mögliche und unterstützende Vorgehensweise ist allerdings der präventive und punktuelle zusätzliche Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen vorrangig zu konkreten Anlässen, so z.B. bei Veranstaltungen. Die Kosten würden sich in diesem Fall nach Stundenumfang und Dauer eines solchen Auftrages sowie des gewünschten Personalaufwandes ermitteln.
Angesichts der derzeitig bestehenden allgemein erhöhten abstrakten Gefahrenlagen insbesondere bei größeren Veranstaltungen im öffentlichen Raum - beispielsweise sind hier größere Volksfeste bzw. die Karnevalstage zu nennen - erfordern diese Veranstaltungen eine gesonderte sorgfältige Betrachtung und Abwägung der jeweiligen Risiken durch die Ordnungsbehörde verbunden mit einer erhöhten Personalpräsenz in solchen Ausnahmesituationen. Abstimmungen mit der Polizei bestätigen dieses Erfordernis, sich aufgrund dieser besonderen erhöhten abstrakten Gefahrenlage gesondert mit der Option der Hinzuziehung von zusätzlichem Personal aus dem Bereich des Sicherheitsgewerbes auseinanderzusetzen. Die beschriebene abstrakte Gefahrenlage ist regelmäßig nicht einer Veranstaltung, insbesondere nicht einer Brauchtumsveranstaltung, immanent, sondern Folge der derzeitigen allgemeinen Umstände, weshalb die mit der Bewältigung dieser Gefahrenbewältigung einhergehenden Maßnahmen (Gefahrenabwehr) nicht bzw. nur in dem der Veranstaltung selbst zurechenbaren Maße auf den jeweiligen Veranstalter übertragen werden kann. Entsprechende zusätzliche finanzielle Mittel müssen somit seitens der Stadt Emmerich am Rhein aufgebracht werden.
Da derzeitig nicht davon auszugehen ist, dass sich die beschriebene erhöhte abstrakte Gefahrenlage künftig abschwächen wird, wird daher verwaltungsseitig vorgeschlagen, dass zur Sicherstellung insbesondere der Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen wie die Karnevalsumzüge im kommenden Jahr kurzfristig zusätzlich der Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen zur Sicherung des Zugangs zu den betreffenden Veranstaltungen bereits jetzt beschlossen wird. Hierdurch wird zum einen eine gewisse Sicherheit für die Veranstalter geschaffen, dass die Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllt werden. Gleichzeitig wird die Verwaltung insofern in Bezug auf mögliche Mehrarbeit entlastet und somit auch der Dienstbetrieb sichergestellt.
Aufgrund seiner Größe bedarf es insbesondere bei der Sicherung des Tulpensonntagsumzugs des Einsatzes von 10-15 Sicherheitskräften. Eine ähnlich lautende Anzahl wird abhängig von Umständen des Einzelfalls auch für den Kinderkarnevalsumzug in Elten erforderlich. Die Verwaltung wird entsprechende Beauftragungen kurzfristig auf den Weg bringen.
3.
Möglichkeiten
des Einsatzes von so genannten Streetworkern
Wie bereits dargelegt stellt die Stärkung eines subjektiven Sicherheitsgefühls der Bürger im Emmericher Stadtgebiet keine Maßnahme der Gefahrenabwehr dar. Folgerichtig sind erst recht Maßnahmen der Prävention und der Unterstützung derjenigen Personen, welche ausschließlich durch ihre Anwesenheit dieses Unsicherheitsgefühl mit hervorrufen, keine solchen der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Diese Ausgangssituation führt dazu, dass eine Betreuung und Unterstützung des Personenkreises, der durch seine Anwesenheit und sein Verhalten in der Öffentlichkeit Unmut und Beschwerden aus dem Kreis der Bürger hervorruft, ebenfalls zum einen nicht unter den Begriff der Gefahrenabwehr bzw. der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung subsumiert werden kann, zum anderen solche Maßnahmen regelmäßig nur auf freiwilliger Basis erfolgen können. Das bedeutet, dass unterstützende Maßnahmen durch Streetworker regelmäßig nur gegenüber solchen Personen erfolgen können, welche dieses Unterstützungsangebot freiwillig annehmen bzw. sich eigenständig an die jeweiligen Streetworker wenden, um um Unterstützung zu bitten.
Erfahrungen - unter anderem solche aus einem aktuell laufenden Förderprogramm im Zusammenwirken mit dem Kommunalen Integrationszentrum des Kreis Kleve, welches u.a. zum Inhalt hat, insbesondere Personen aus Osteuropa bei persönlichen, finanziellen sowie arbeitsrechtlichen und melderechtlichen Problemen zu unterstützen -, zeigen, dass sich bereits die Kontaktaufnahme zum überwiegend betroffenen Personenkreis als schwierig gestaltet infolge von Vorbehalten gegenüber Hilfsangeboten behördlicherseits. Auch erschweren Sprachbarrieren die Schaffung eines Vertrauensverhältnisses zu den jeweiligen Anbietern von Hilfsangeboten. Von einer Verlängerung des aktuellen Förderprogramms ist aktuell nicht auszugehen. Auch ist festzuhalten, dass mit einem Kontingent von ca. 20 Wochenstunden (im Förderprogramm nicht ausschließlich für Emmerich vorgesehen) angesichts der Vielzahl und Vielschichtigkeit der Problemstellungen, welchen die Betroffenen ausgesetzt sind, keine wesentlichen Veränderungen der Ist-Situation der jeweiligen Personengruppe bewirken können.
Auch Kapazitäten von sozialen Trägern sowie konkreten Angeboten, so z.B. der Organisation Arbeit und Leben, welche infolge des erhöhten Anteils von Personen aus osteuropäischen Ländern in Emmerich am Rhein, derzeitig einen eigenen Sitz in Emmerich am Rhein haben, können derzeitig nicht erhöht werden bzw. sind mit den Sachverhalten, die an diese herangetragen werden, vollständig ausgelastet, so dass dessen Unterstützung lediglich bei konkreten Einzelfällen punktuell angefragt werden kann. Dies gilt umso mehr, dass diese Unterstützung auch nur dann Aussicht auf Erfolg zeigt, wenn diese durch Personen mit entsprechenden Sprachkenntnissen aus den Herkunftsländern des betroffenen Personenkreises erfolgt.
Das bedeutet, dass faktisch jenseits der Frage entstehender Kosten sowie der rechtlichen Grundlage zur Beauftragung entsprechender sozialer Träger derzeitig keine bzw. keine nennenswerten Kapazitäten zur Beauftragung von Sozialarbeitern bzw. gleichartig qualifizierten Personen vorhanden sind, obwohl unstreitig ein Bedarf besteht, welcher sich angesichts der derzeitigen Bevölkerungsstruktur künftig noch erhöhen wird.
Bedingt durch diese Umstände verbleibt die Möglichkeit, bei der Stadt Emmerich am Rhein selbst personelle Kapazitäten zu schaffen, welche derzeitig in den jeweiligen Stellenplänen nicht vorhanden sind. Das ist beim FB 6 ”Bürgerservice und Ordnung” bereits dadurch bedingt, dass auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine hierüber hinausgehende Tätigkeit im sozialen Bereich durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. In den Bereichen der anderen Fachbereiche sind Aufgaben der sozialen Arbeit - insbesondere der aufsuchenden Sozialarbeit, wozu auch die Aufgaben eines Streetworkers gehören - auf der Grundlage des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder dem SGB II verankert, um auf diesem Weg Leistungsberechtigte wieder in geordnete Lebensverhältnisse und hierauf folgend Arbeitsverhältnisse zu bringen.
Die Betreuung von Personen, die im Wesentlichen durch ihre Herkunftsländer, ihre Lebenssituation sowie ihre konkrete Arbeitssituation nicht im Leistungsbezug stehen bzw. alleinstehend ohne minderjährige Kinder sind, fällt insofern nicht ausdrücklich unter die vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen.
Vielmehr geht diese Tätigkeit über die ausdrücklich geregelten Tatbestände der aufsuchenden Sozialarbeit hinaus. Zwar ist festzuhalten, dass ein unmittelbares Zugehen auf den betroffenen Personenkreis deren jeweiliges Fehlverhalten, u.a. bedingt durch prekäre Wohn- und Arbeitsverhältnisse, erhöhten Alkoholkonsum, Missstände in der Sozial- und Gesundheitsversicherung, reduzieren kann und somit auch zu für die Öffentlichkeit sichtbare Konsequenzen reduziert. Eine verpflichtende Aufgabe der Kommune geht insoweit allerdings nicht damit einher, so dass entsprechende finanzielle Ressourcen bewusst angesichts der konkreten Situation in Emmerich am Rhein vorgehalten und entsprechende Stellen geschaffen werden müssten.
Eine solche Stelle ist regelmäßig je nach den Voraussetzungen des Einzelfalls mit einer Eingruppierung im Bereich zwischen den Entgeltgruppen S 12 und S 15 dotiert. Mit Bezügen für die Entlohnung der Bewerber im Bereich zwischen 4.000,00 € und 5.500,00 € zuzüglich sonstiger Personalkosten ist zu rechnen. Diese Mittel müssten aufgebracht und die jeweilige Stelle in den Stellenplan der Stadt Emmerich am Rhein implementiert werden.
Aktuell kann keine abschließende Aussage getroffen werden, welcher Bedarf an Unterstützung im sozialen Bereich für die betroffenen Gruppen besteht und mit welchem zeitlichen und finanziellem Aufwand die jeweiligen Unterstützungsmaßnahmen im einzelnen verbunden sind. Insoweit ist aktuell (noch), inwieweit eine solche Tätigkeit tatsächlich zu einer mittel- und langfristigen Verbesserung der persönlichen Situation des betroffenen Personenkreises führt und ob dies auch zu in der Öffentlichkeit sichtbaren Ergebnissen führt. Hierzu bedarf es der entsprechenden Evaluation und Auswertung über einen nennenswerten Zeitraum, d.h. von einem Jahr aufwärts. Allerdings kann bereits jetzt die Aussage getroffen werden, dass der Einsatz eines solchen Sozialarbeiters zu einer messbaren Entlastung der Mitarbeiter im Bereich der allgemeinen Ordnung und insbesondere auch des KOD führen wird. Mangels Alternativen nehmen derzeitig die Mitarbeiter von KOD bzw. Ordnungsbehörde zusätzlich zu den ihnen originär obliegenden Aufgaben eine Vielzahl an Aufgaben zur Unterstützung des betroffenen Personenkreises wahr. Hierzu gehören u.a. die Kontaktaufnahme zu deren Betreuern, dem sozialpsychiatrischen Dienst, sozialen Trägern und Hilfsorganisationen über die Vermittlung von Terminen und Gesprächen zur Lösung ihrer Wohnungs- oder auch finanzieller Probleme bis hin zur Rückführung dieser Personen zu ihren Familien oder auch zu Anlaufstellen außerhalb von Emmerich am Rhein. Besagte Tätigkeiten gestalten sich zeitaufwändig und erfordern auch einigen Rechercheaufwand. Erschwert wird diese Tätigkeit oftmals auch durch entsprechende Sprachbarrieren, welche sich insbesondere in Sachverhalten unter Beteiligung von Personen aus osteuropäischen Ländern zeigen. Der Einsatz von Sozialarbeitern bestenfalls noch mit entsprechenden Sprachkenntnissen würde folgerichtig zu einer erheblichen Entlastung der betroffenen Mitarbeiter der Ordnungsbehörde führen. Zusätzlich könnte dem betroffenen Personenkreis eine fachgerechte Unterstützung geboten werden, die derzeitig in dieser Form nicht vorhanden ist und voraussichtlich auch von einer größeren Akzeptanz dieser Personen geprägt sein dürfte, als wenn diese Unterstützungsmaßnahmen durch die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde erfolgen. Das gilt umso mehr, wenn diese Unterstützung durch solche Personen erfolgt, welche über entsprechende Kenntnisse diverser osteuropäischer Sprachen verfügen.
Besagte Entlastung versetzt des Weiteren die Mitarbeiter von Ordnungsbehörde und KOD in die Lage, sich der ihnen primär obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu widmen. Auch führen diese freiwerdenden zeitlichen Kapazitäten zu einem flexibleren Einsatz der jeweiligen Mitarbeitern in anderen Situationen und zu einer hiermit einhergehenden erhöhten Präsenz.
Ergebnis:
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der zuvor genannten Voraussetzungen und Einschränkungen Möglichkeiten bestehen, neue Mitarbeiter im KOD zu gewinnen bzw. auszubilden.
Flankierend und unterstützend können darüber hinaus Maßnahmen wie der Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen im Sinne der Prävention sowie zur Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Bürger anlassbezogen ergriffen werden, ebenso wie Sozialarbeiter / Sozialpädagogen unterstützend gerade für bestimmte Bevölkerungsgruppen tätig werden können.
Den ausschließlich den Ordnungsbehörden - vorrangig in Person des KOD - obliegende Aufgabe, Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu ergreifen, können diese flankierenden Maßnahmen allerdings nicht ersetzen. Sie können lediglich dafür sorgen, dass bestenfalls diese konkreten Gefahrensituationen gar nicht erst entstehen, sondern bereits im Vorfeld abgewendet werden. Insofern wird die Ordnungsbehörde durch die zuvor beschriebenen Maßnahmen entlastet, da bestenfalls weniger Einsätze notwendig werden bzw. sich die Gesamtsituation z.B. insbesondere im Innenstadtbereich auch in subjektiver Hinsicht entspannt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Abhängig von der Entscheidung, wie die jeweilige Beauftragung bzw. Einstellung von zusätzlichen Kräften konkret ausgestaltet werden soll
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter