hier: 1) Bericht über die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Behördenbeteiligung gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB
2) Änderung des Aufstellungsbeschlusses 3) Beschluss zur erneuten Offenlage
Beschlussvorschlag :
Zu 1)
a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dem dargelegten
Interesse an einer Ausdehnung des Änderungsverfahrens zum Zweck der
Vorbereitung eines Baurechtes auf den Hinterlandflächen der Grundstücke
Seminarstr. 20/20a bis 24 durch Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses und
Durchführung der Offenlage eines erweiterten Änderungsentwurfes zu folgen.
b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt der Anregung auf
Reduzierung der Verkehrsflächenfestsetzung des Liemersweges neben den Garagen
am Machutusweg nicht zu folgen.
c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt für den Bereich der
neuen Baufläche auf der Hinterlandfläche des Grundstückes Seminarstr. 16 keine
Höhenbeschränkung festzusetzen.
d) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt aufgrund der
Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, in den Änderungsentwurf
einen Hinweis auf das evtl. Vorhandensein von Kampfmitteln innerhalb des
Änderungsbereiches sowie auf empfohlene Verhaltensmaßregeln bei Erdarbeiten in
den Änderungsentwurf aufzunehmen.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB vom 18.08.2009
zur 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL/4 -Mühlenfeld- dahin
gehend zu erweitern, dass die Grundstücke Seminarstr. 18-26, der Fuß- und
Radweg vor den Häusern Liemersweg 16 bis 24 sowie eine Teilfläche des
Wendeplatzes des Stiftsweges in das Änderungsverfahren einbezogen werden.
Danach umfasst der Gesamtbereich der 7. Änderung des Bebauungsplanes EL/4
folgende Grundstücke: Gemarkung Elten, Flur 22, Flurstücke 16, 20 bis 26, 190,
203tlw., 204tlw., 205, 207 tlw. und 208 tlw.
Neben den Änderungsabsichten a) bis e) des
Aufstellungsbeschlusses vom 18.08.2009 soll der Bebauungsplan zusätzlich noch
dahin gehend geändert werden, dass
f) auf der Hinterlandfläche der Grundstücke Seminarstraße 20/20a
bis 24, Gemarkung Elten, Flur 22, Flurstücke 22, 24 und 25 eine zusätzliche
überbaubare Fläche von 15 m Tiefe, die teilweise durch einen Privatweg von der
Seminarstraße erschlossen werden soll, festgesetzt wird,
g) die bestehende Wohnhausbebauung auf den Grundstücken
Seminarstraße 20/20a bis 26, Gemarkung Elten, Flur 22, Flurstücke 22 bis 26, in
eine zur Seminarstraße hin erweiterte überbaubare Fläche eingefasst wird,
h) der fußläufige Anliegerweg Liemersweg 16 bis 24, Teil aus
Gemarkung Elten, Flur 22, Flurstück 203, als öffentliche Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung -Fuß- und Radweg- festgesetzt wird,
i) die Festsetzung des Stiftsweges als öffentliche Verkehrsfläche
im Bereich des Wendehammers auf die Gesamtfläche des Flurstückes Gemarkung
Elten, Flur 22, Flurstück 204 sowie in Fortsetzung bis zur südöstlichen Grenze
des Grundstückes Seminarstr. 24 ausgedehnt wird.
Zu 3)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, eine öffentliche Auslegung des erweiterten Bebauungsplanänderungsentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die öffentliche Auslegung des Entwurfes zur 7. vereinfachten
Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL/4 -Mühlenfeld- nach § 3 Abs. 2 BauBG hat in
der Zeit vom 02.09.09 bis 02.10.09 stattgefunden. Gleichzeit wurde die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB durchgeführt. Im Rahmen dieser Beteiligungen wurden die
nachfolgenden Stellungnahmen abgegeben.
I Stellungnahmen
aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
a) Ausdehnung des Änderungsverfahrens zur
Schaffung eines zusätzlichen Baurechtes auf den Hinterlandflächen der
Grundstücke Seminarstr. 20/20a bis 24
Bei der Beratung zum Aufstellungsbeschluss in diesem
Planänderungsverfahren am 18.08.2009 erteilte der Ausschuss für
Stadtentwicklung an die Verwaltung den Auftrag, im Rahmen der Offenlage das
Interesse der Eigentümer der an den Änderungsbereich angrenzenden Grundstücke
Seminarstraße 18 bis 24 an einer Einbeziehung ihrer Flächen ins Verfahren
abzufragen, um das laufende Verfahren dazu zu verwenden, ggf. auch für diese Grundstücke
ein zusätzliches Baurecht auf der jeweiligen an den Fußweg vor den Grundstücken
Liemersweg 16 bis 24 angrenzenden Hinterlandfläche vorzubereiten. Hierzu wurden
die betroffenen Eigentümer per Anschreiben auf die Durchführung der Offenlage
hingewiesen und über die sich ergebenden planungsrechtlichen Möglichkeiten im
Falle einer Ausdehnung des Änderungsverfahrens auf ihre Grundstücke informiert.
Während der Auslegung wurden die Eigentümer der Grundstücke
Seminarstr. 20a, 22 und 24 vorstellig und bekundeten ihr Interesse an einer
Bebauungsplanänderung auch für ihr Grundstück, um sich für die Zukunft durch
die Festsetzung einer zweiten überbaubaren Grundstücksfläche ein Baurecht für
eine zusätzliche Wohnbebauung im hinteren Hausgartenbereich zu sichern. Für das
Grundstück Seminarstr. 18 ist hingegen keine Stellungnahme eingegangen, so dass
hier davon ausgegangen wird, dass kein Interesse an einer Hinterlandbebauung
besteht. Infolge der geringen Breite dieses Grundstückes, die keine
selbstständige Bebauung ermöglicht, sowie wegen fehlender Erschließung wird im
nachfolgenden Änderungsentwurf eine Ausdehnung der zusätzlichen überbaubaren
Fläche auf das betroffene Grundstück nicht vorgesehen.
Gemäß Ratbeschluss vom 12.12.06 werden die Planungskosten
eines Änderungsverfahrens auf die Eigentümer, denen durch die Planung ein
wirtschaftlicher Vorteil erwächst, übertragen. Mittlerweile liegt eine
Vereinbarung über eine solche Kostenübernahme mit allen betroffenen Eigentümern
vor, so dass nunmehr eine Fortführung des Verfahrens erfolgen kann.
b) Reduzierung der geplanten
Verkehrsflächenfestsetzung des Liemersweges
Der Eigentümer des Grundstückes Liemersweg 16 äußerte bei
der Liegenschaftsverwaltung im Vorgriff auf die Offenlage des
Planänderungsentwurfes ein Interesse an dem Erwerb einer Teilfläche aus der
städtischen Parzelle des Liemersweges. Es handelt sich hierbei um die neben den
Garagen am Machutusweg gelegene 3 m breite Teilfläche des Weges, der hier eine
Aufweitung auf 6 m aufweist und sich in Fortsetzung nach Nordosten vor den
Häusern Liemersweg 16 bis 24 als Fußweg auf eine Wegebreite von 3 m verjüngt.
Da die betroffene Fläche auch an den Vorgarten des Grundstückes des
Antragstellers angrenzt, beabsichtigt er, hier einen zusätzlichen privaten
Stellplatz einzurichten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der bestehende Bebauungsplan setzt die in Rede stehende
Fläche als nicht überbaubare Fläche (Vorgarten) eines WR-Bereiches fest. In der
Örtlichkeit ist hier wie beim nachfolgenden öffentlichen Fußweg eine Pflasterung
anzutreffen. Derzeit ist im betroffenen Bereich ein größerer Blumenkübel
aufgestellt. Vermutlich erfolgte diese Maßnahme, um die jetzt ins Auge gefasste
Nutzung als zusätzlichen PKW-Stellplatz zu unterbinden.
Der Bebauungsplanänderungsentwurf der ersten Offenlage sieht
vor, die betroffene städtische Wegefläche zwischen dem Einmündungsbereich
Machutusweg / Liemersweg und dem 3 m breiten Fußweg Liemersweg 16 bis 24 in
eine öffentliche Verkehrsfläche umzuwandeln, um die Erschließung des
beantragten zusätzlichen Bauplatzes auf dem Grundstück Seminarstr. 16 zu
sichern, während eine Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Grundstück über den
Verbindungsweg zwischen Liemersweg und Seminarstraße ausgeschlossen werden
soll, um unter dem Aspekt Schulwegsicherung bei den engen örtlichen
Verhältnissen keine Gefährdung der Kinder durch Anliegerverkehr hervorzurufen.
Um das neue Baugrundstück von außerhalb zu erreichen, wird i.d.R. eine Anfahrt
über den Machutusweg erfolgen, so dass mit einem PKW mehrere Lenkvorgänge
vorgeprägt sind, um bei der vorgesehenen Grundstücksanbindung an die
öffentliche Verkehrsfläche auf das Grundstück aufzufahren. In diesem
Zusammenhang würde eine Verminderung der Verkehrsflächenbreite vor dem
Grundstück zusätzliche Schwierigkeiten bereiten, so dass von der vorgesehenen
planungsrechtlichen Ausweisung, die zukünftig keine Änderung der örtlichen
Ausbauverhältnisse bewirken wird, nicht abgerückt werden sollte.
Der Ausbau des Machutusweges beinhaltet durch separate
Stellplatzflächen eine Vielzahl von Parkmöglichkeiten im öffentlichen
Straßenraum, so dass der betroffene Eigentümer neben der ihm zugeordneten
Garage in der Lage sein müsste, in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück eine
PKW-Abstellmöglichkeit, so erforderlich, zu finden.
c) Bedenken gegen die Bebauungsmöglichkeit
der Grundstücke an der Seminarstraße in zweiter Reihe und Anregung zur
Einschränkung der Höhenentwicklung der Bebauung auf der Hinterlandfläche des
Grundstückes Seminarstr. 16
Im Rahmen der Abfrage nach dem Interesse der
planungsrechtlichen Ermöglichung einer Hinterlandbebauung seines Grundstückes
sprach sich der Eigentümer des Hauses Seminarstr. 20 grundsätzlich gegen eine
Bebauung der an den Liemersweg grenzenden Teilfläche aller betroffenen
Grundstücke der Seminarstraße aus und begründet dies mit der zu erwartenden
Beeinträchtigung der bestehenden Bebauung durch eine nahe heranrückende
zusätzliche Wohnbebauung. Bezüglich des offen gelegten Änderungsentwurfes regte
er an, dass für den Fall des Zustandkommens eines Baurechtes für die
Hinterlandfläche des Grundstückes Seminarstr. 16 eine Höhenbegrenzung für die
zulässige Bebauung durch Verzicht auf Dachgeschossausbau mit Beschränkung der
Dachneigung auf max. 30° eingeführt werde solle, um die Auswirkungen dieser
Bebauung auf sein Grundstück, insbesondere die zu erwartende Verschattung zu
minimieren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Festzuhalten ist, dass sich der Sohn des Petenten als
zweiter Teileigentümer der Grundstückes Seminarstr. 20/20a für eine Ausdehnung
des Planverfahrens ausgesprochen hat, um sich für die Zukunft eine Option zu
einer Bebauung der Hinterlandfläche zu sichern. Die sich ihm dann bietenden
planungsrechtlichen Möglichkeiten auf seinem Grundstück will er allerdings
nicht in absehbarer Zeit zur Errichtung eines weiteren Wohnhauses nutzen.
Vielmehr plant er zu nächst die Errichtung eines größeren Gartenhauses, die
ebenfalls erst durch die Planänderung ermöglicht wird.
Die betroffenen Grundstücke an der Seminarstraße verfügen
über eine Tiefe zwischen 45 und 55 m. Damit sind Aufteilungen dieser
Grundstücke möglich, bei denen gemessen an den heutzutage üblichen
Grundstückzuschnitten für Einfamilienwohnhausbebauung im Emmericher Stadtgebiet
durchaus normal große Bauplätze entstehen würden. Auf die bauliche Verwertung
der eigenen Fläche hat der Eigentümer selbst Einfluss. Im Falle der Errichtung
eines Wohnhauses auf dem angrenzenden Nachbargrundstück betrüge der
Mindestabstand der Hausecke der nächst möglichen Bebauung immerhin 9 m, so dass
die sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Abstandserfordernisse, die eine
unzumutbare Beeinträchtigung der bestehenden Bebauung verhindern, auf jeden
Fall eingehalten werden.
Unter dem Aspekt der innerörtlichen Nachverdichtung zur
Schonung des Außenbereiches stellt die Schaffung eines erweiterten Baurechtes
auf noch vorhandenen Reserveflächen eine städtebaulich sinnvolle Lösung dar,
mit der auch dem überwiegenden Interesse der betroffenen Eigentümer
nachgekommen würde. Von daher sollten die Bedenken des Anliegers zurückgewiesen
und das Planverfahren mit einem erweiterten Änderungsentwurf fortgesetzt
werden.
Hinsichtlich der Bedenken gegen eine Beeinträchtigung des
Grundstückes Seminarstr. 20/20a aus der baulichen Nutzung der Antragsfläche aus
dem Grundstück Seminarstr. 16 ist darauf hinzuweisen, dass die vorgesehene
Bebauung einen Mindestabstand von 12 m zur Grundstücksgrenze Seminarstr. 20/20a
einhalten wird und zu den bestehenden Wohnhäusern mindestens 25 m. Zur
Beurteilung, ob durch die Baumaßnahme unzumutbare Verschattungen der
bestehenden Bebauung bewirkt werden -und nur auf dieser Grundlage kann eine
Beeinträchtigung geltend gemacht werden-, ist auf die DIN 5034 (Tageslicht in
Innenräumen) zuzugreifen.
In dieser Richtlinie wird auf eine ausreichende natürliche
Belichtung von Wohnungen zielend- gefordert, dass
· mindestens
ein Aufenthaltsraum (z.B. Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche)
· an der
Tag- und Nachtgleiche (21.03 / 23.09.)
· in der
Mitte der Fenster
· für
mindestens vier Stunden
belichtet sein muss. Bei den vorgenannten Abständen i.V.m.
der festgesetzten Eingeschossigkeit als Maß der baulichen Nutzung ist auch ohne
einen expliziten Nachweis einer Schattenwurfdarstellung zu verneinen, dass eine
die Anforderungen an eine Zumutbarkeit übersteigende Verschattung des
Grundstückes Seminarstr. 20/20a bei Realisierung des geplanten Bauvorhabens
eines eingeschossigen Wohnhauses eintreten wird.
Die vorgesehene überbaubare Fläche auf dem Antragsgrundstück
umfasst infolge der beengten Grundstückverhältnisse nur eine geringe
Ausdehnung, so dass sich auch unter Berücksichtigung der zulässigen Grund- und
Geschossflächenzahl nur ein kleines Gebäude errichten lassen wird. Der
Ausschluss eines Dachgeschossausbaues, der nach den unveränderten Festsetzungen
des Bebauungsplanes kein Vollgeschoss werden darf, würde hier im Vergleich zur
der bestehenden Umgebungsbebauung eine nicht zu begründende Härte darstellen.
Von daher empfiehlt die Verwaltung, im weiteren Verfahren von einer
einschränkenden Höhenbegrenzung für die Bebauung auf dem betroffenen Teil des
Grundstückes Seminarstr. 16 abzusehen.
II Stellungnahmen
aus der Behördenbeteiligung
d) Stellungnahme
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst hat im Rahmen der Behördenbeteiligung
eine Auswertung seines Luftbildnachweises durchgeführt. Hierbei konnten zwar
keine unmittelbaren Funde ausgemacht werden, da sich der Änderungsbereich
insgesamt in einem Kampfgebiet des Zweiten Weltkrieges befindet, kann jedoch
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich noch Kampfmittel im Boden
befinden. Von daher wird empfohlen, im Zusammenhang mit der Baumaßnahme eine
geophysikalische Untersuchung der zu überbaubaren Fläche durchzuführen und für
den Fall von Erdbohrungen bestimmte Vorkehrungen zu treffen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zur Information der Bauherren bei Einsichtnahme in den
Bebauungsplan soll hierin ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden. Es ist
anzunehmen, dass für den erweiterten Verfahrensbereich im Rahmen der
nochmaligen Beteiligung dieser Behörde ein ähnliches Auswertungsergebnis
zustande kommt und zu einer gleich lautenden Stellungnahme führt. Die
betroffenen Eigentümer erhalten dann zu ihrer Information eine Kopie dieser
Stellungnahmen mit der Aufforderung diese jeweils an Rechtsnachfolger
weiterzuleiten.
Zu 2)
Zu der unter Pkt. 1a) angeregten Ausdehnung des
Planänderungsverfahrens bedarf es einer formellen Erweiterung des
Aufstellungsbeschlusses vom 18.08.2009.
Neben den Grundstücken Seminarstr. 20/20a bis 24, deren
Eigentümer ein Interesse an einer zusätzlichen Baumöglichkeit auf ihren
Hinterlandflächen dargelegt haben, sollen auch die Grundstücke Seminarstr. 18
und 26 in das Verfahren einbezogen werden. Die Einbeziehung des Grundstückes
Seminarstr. 18 erfolgt dabei ohne eine Änderung seiner bisherigen
planungsrechtlichen Festsetzungen einzig zum Zweck der Darstellung eines
zusammenhängenden Änderungsbereiches.
Wie auch im ursprünglichen Änderungsbereich sind in der
Erweiterungsfläche einige Abweichungen der vorhandene Grundstücks- und
Bebauungssituation von den Festsetzungen des Bebauungsplanes anzutreffen. Das
Änderungsverfahren soll daher auch hier zum Anlass genommen werden, die
planungsrechtlichen Festsetzungen anzupassen. Für die Grundstücke Seminarstr.
20/20a bis 26 soll dazu eine erweiterte Bauflächenfestsetzung erfolgen, um die
bestehenden Abweichungen von der überbaubaren Fläche an der Seminarstraße, die
eine ins Grundstück bis zu 10,5 m zurückspringenden Bebauung vorgibt, durch die
Gebäudestellungen in einem Abstand von 3,5 m parallel zum Straßenverlauf zu
bereinigen.
Zu einer ordnungsgemäßen Erschließung der zusätzlich
vorgesehenen Hinterlandbebauung kann der bestehende Fußweg vor den Grundstücken
Liemersweg 16 bis 24 nicht als ausreichend betrachtet werden. Eine
Anfahrbarkeit der mittleren neuen Bauplätze über diesen Weg könnte nur durch
eine Wegeverbreiterung zu Lasten der neuen Anlieger gewährleistet werden, wobei
die bestehende Wegefläche vermutlich vom Ausbaustandard her nicht für eine
Befahrung geeignet ist und entsprechend nachgerüstet werden müsste. Die
betroffenen Eigentümer der Grundstücke Seminarstr. 20/20a und 22 erklärten,
dass Sie auf eine Erschließung über den Liemersweg verzichten wollen, und
regten an, stattdessen einen Privatweg von der Seminarstraße aus vorzusehen.
Hierzu eigne sich die in gemeinschaftlichem Eigentum stehende ehemalige
Wegeparzelle 23, die derzeit als Garagenzufahrt dient und am südöstlichen Ende
mit den zwei Wohnhausgaragen bebaut ist. Den Eigentümern ist klar, dass sie zur
Inanspruchnahme des neuen Baurechtes jeweils ihre eigene Garage
entfernen/umsetzen müssen, um die erforderliche Durchfahrt zur Hinterlandfläche
auf eigenem Grundstück zu sichern. Dieser Vorschlag soll in der Planung
aufgegriffen werden, indem der Änderungsentwurf eine Fläche für einen Privatweg
von der Seminarstraße aus als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festsetzt. Die
Möglichkeit zur voneinander unabhängigen Inanspruchnahme dieser
planungsrechtlichen Festsetzung soll mit den beiden Eigentümern vor
Satzungsbeschluss im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages durch eine
Verpflichtung zur öffentlich-rechtlichen Sicherung mit einer vorab
einzutragenden Baulast geregelt werden.
Die vorgeschlagene Erschließungsregelung bewirkt, dass die
ruhige verkehrliche Situation im Bereich Liemersweg 16 bis 24 auch im Falle
einer Bebauung der nordwestlich angrenzenden Grundstücke unverändert erhalten
bleibt. Der betroffene Fußweg ist im Bebauungsplan nicht in seiner gesamten
Länge bis zum Stiftsweg als Wegefläche festgesetzt. Um auch hier eine
planungsrechtliche Anpassung zu betreiben, soll die Wegefläche ebenfalls in das
Änderungsverfahren einbezogen werden, um sie entsprechend der heutigen
Nutzungssituation als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
-Fuß- und Radweg- festzusetzen. Die bestehende verkehrsrechtliche Anordnung auf
dieser Wegefläche, die ausschließlich einen Fußweg festsetzt, soll anschließend
entsprechend auf eine Rad- und Fußwegnutzung erweitert werden.
Zur Erschließung der Hinterlandfläche des Grundstückes
Seminarstr. 24 kann die bestehende Anbindung des benannten Fußweges an den
Wendehammer des Stiftsweges herangezogen werden. Um diese Erschließung
planungsrechtlich zu sichern, ist es erforderlich, die Verkehrsflächenfestsetzung
des Stiftsweges auf die tatsächlich vorhandene Straßen-/Wegefläche auszudehnen.
Entsprechend muss auch noch eine Teilfläche des Stiftsweges in das
Änderungsverfahren einbezogen werden.
Zu 3)
Die bisherigen Planungsabsichten des Änderungsentwurfes der
1. Offenlage bleiben unverändert bestehen und werden im Rahmen der
Verfahrenserweiterung um zusätzliche Planungsabsichten für die
Erweiterungsflächen ergänzt. Durch die beabsichtigte Erweiterung des
Änderungsverfahrens werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Daher kann
das Änderungsverfahren weiterhin nach den Bestimmungen des § 13 BauGB
(Vereinfachtes Verfahren) durchgeführt werden.
Da sich der Grad einer möglichen Betroffenheit der an dem Änderungsverfahren zu beteiligenden Öffentlichkeit nicht mit Bestimmtheit eingrenzen lässt, soll eine Beteiligung der Bürger gemäß § 13 Nr. 2 BauGB in der Form einer öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild: Ja, Kapitel 1, Ziel 2
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter