Betreff
Vorstellung der Kooperationsvereinbarung nach § 42 Abs. 6 SchulG NRW und § 8a SGB VIII zwischen dem Fachbereich Jugend, Schule und Sport (4.1) und den Schulen.
Vorlage
04 - 15 0350/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

Der Fachbereich Jugend, Schule und Sport hat in den letzten Jahren bereits gute Erfahrungen mit einer vergleichbaren Kooperationsvereinbarung mit den Kindertagesstätten gemacht und hat nun  eine entsprechende Kooperation auch mit den Schulen geschlossen.

 

Gem. § 42 Absatz 6 Schulgesetz für das Land NRW wird es auch in den Schulen für erforderlich angesehen, dass zur Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen ist. Die Schule entscheidet dabei rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes.

 

In der Kooperationsvereinbarung ist das Verfahren bei Anzeichen von Kindeswohlgefährdung festgelegt. Danach bespricht die Schule die Vorgehensweise gemeinsam mit einer Kinderschutzfachkraft und entscheidet danach über die Einbeziehung des Jugendamtes.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.

 

 

Der Bürgermeister