Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Jugendhilfeausschuss
nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Der Fachbereich
Jugend, Schule und Sport hat in den letzten Jahren bereits gute Erfahrungen mit
einer vergleichbaren Kooperationsvereinbarung mit den Kindertagesstätten
gemacht und hat nun eine entsprechende
Kooperation auch mit den Schulen geschlossen.
Gem. § 42 Absatz 6 Schulgesetz für das
Land NRW wird es auch in den Schulen für erforderlich angesehen, dass zur Sorge
für das Wohl der Schülerinnen und Schüler jedem Anschein von Vernachlässigung
oder Misshandlung nachzugehen ist. Die Schule entscheidet dabei rechtzeitig
über die Einbeziehung des Jugendamtes.
In der Kooperationsvereinbarung ist das Verfahren bei Anzeichen von Kindeswohlgefährdung festgelegt. Danach bespricht die Schule die Vorgehensweise gemeinsam mit einer Kinderschutzfachkraft und entscheidet danach über die Einbeziehung des Jugendamtes.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.
Der Bürgermeister