hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB i. V.
m. § 1 (8) BauGB vom 27.09.2011 dahin gehend zu erweitern, dass eine Teilfläche
des Grundstückes Stadtweide 14, Gemarkung Vrasselt, Flur 8, Flurstück 360 in
Form eines 3,0 m breiten Streifens längs der nördlichen Grundstücksgrenze in
das Verfahren einbezogen wird.
Zu 2)
2.1 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass der Anregung der Thyssengas
GmbH auf zeichnerische Darstellung der still gelegten Gasfernleitungstrasse im
Bebauungsplan als nachrichtliche Übernahme gefolgt werden soll.
2.2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt
fest, dass die Belange der Stadtwerke Emmerich im Entwurf der 2. Änderung des
Bebauungsplanes berücksichtigt werden und beauftragt die Verwaltung, eine
dingliche Sicherung der vorhandenen Leitungen im Rahmen der
Grundstücksveräußerung durch Grundbucheintragung vorzunehmen.
2.3 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt
die Verwaltung, die Ausgleichsbilanzierung mit der ULB vor der Offenlage noch
einmal abzuklären sowie die Sicherung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahme im
Rahmen eines vor dem Satzungsbeschluss abzuschließenden städtebaulichen
Vertrages mit dem Vorhabenträger vorzubereiten.
2.4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt,
die Unterhaltung des Entwässerungsgrabens auf der Südseite der aufzuhebenden
Alten Reeser Landstraße durch den Deichverband planungsrechtlich durch die
Festsetzung eines Geh- und Fahrrechtes zu sichern und beauftragt die
Verwaltung, eine dingliche Sicherung der Zuwegung im Rahmen der
Grundstücksveräußerung durch Grundbucheintragung vorzunehmen.
2.5
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Belange der Deutschen
Telekom im Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt werden
und beauftragt die Verwaltung, eine dingliche Sicherung der vorhandenen Leitung
im Rahmen der Grundstücksveräußerung durch Grundbucheintragung vorzunehmen.
Zu 3)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den vorliegenden Planentwurf mit Begründung als
Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 8/5 -Logistik Gewerbe Park- und beauftragt die Verwaltung die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2)
BauGB und die Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Zur Schaffung planungsrechtlicher
Voraussetzungen für eine zusammenhängende Nutzung von Gewerbeflächen
beiderseits der Alten Reeser Landstraße hat der Ausschuss für Stadtentwicklung
in seiner Sitzung am 27.09.2011 den Aufstellungsbeschluss zur Durchführung des
Verfahrens der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 8/5 -Logistik Gewebe Park-
gefasst.
Die vom Vorhabenträger gewünschte Verbindung der beiden Gewerbeflächen
soll in diesem Planverfahren planungsrechtlich durch die Festsetzung zweier
Überfahrten über den zu erhaltenden Entwässerungsgraben auf der Südseite der
Alten Reeser Landstraße vorbereitet werden. Hierbei wird auch die auf der
südlich angrenzenden Gewerbefläche festgesetzte Anpflanzungsfläche auf der
jeweiligen Breite der Überfahrten in Anspruch genommen, so dass diesbezüglich
ebenfalls planungsrechtliche Regelungen getroffen werden müssen. Daher ist die
betroffene Teilfläche des südlichen Grundstückes des Vorhabenträgers Gemarkung
Vrasselt, Flur 8, Flurstück 360 mit in das Änderungsverfahren einzubeziehen.
Zu 2)
Auf der Grundlage
des zum Aufstellungsbeschluss am 27.09.11 vorgelegten Konzeptes zur Aufhebung
einer Teilfläche des als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Rad- und
Fußweg“ festgesetzten Abschnittes der Alten Reeser Landstraße zwischen An der Schleuse und Stadtweide mit Umwandlung in Industriegebiet sowie eine
Maßnahmenfläche zur Sicherung eines Teiles vorhandener Grünstrukturen und eines
bestehenden Entwässerungsgrabens fand die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3
(1) BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung des Änderungsvorentwurfes vom 07. Dezember 2011 bis zum 09.
Januar 2012 statt.
Zeitgleich wurde die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 (1) BauGB
durchgeführt.
Bestandteile der
Vorentwurfsunterlagen waren Umweltbericht, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
und Artenschutzrechtliche Vorprüfung.
Während der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB wurden keine Stellungnahmen
abgegeben. Im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 (1) BauGB gingen folgende
Stellungnahmen ein:
2.1 Stellungnahme
der Thyssengas GmbH vom 15.12.11
Die Thyssengas AG
erhebt keine Bedenken zum Vorentwurf der 2. Bebauungsplanänderung, weist aber
darauf hin, dass im Bereich des Bebauungsplanes V 8/5 noch eine stillgelegte
Erdgasfernleitung im Boden vorhanden ist. Der beigefügte Lageplan weist nach,
dass der Planbereich der 2. Änderung von dieser Leitungstrasse nur im
Einmündungsbereich des Rad- und Fußweges in die Stadtweide betroffen ist. Ab
hier ab verschwenkt die von Osten durch die Alte Reeser Landstraße geführte
Leitung nach Nordwesten bis zur nördlichen Abzweigung des Kreisverkehrs
Stadtweide. Auf diese Weise wird auch die vom Vorhabenträger erworbene
Gewerbefläche nördlich der Alten Reeser Landstraße durchquert, mit der Folge,
dass etwaige Bauvorhaben von der Trasse betroffen sein könnten. Es wird
angeregt die Leitungstrasse als nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan
zu übernehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da es sich um eine
aufgegebene Leitung handelt, für die im Rahmen der seinerzeitigen Entwicklung
des Gewerbegebietes Stadtweide eine Alternativtrasse um das Gewerbegebiet herum
ausgebaut wurde, besteht für den Betreiber eine Rückbauverpflichtung, der er im
Bedarfsfall nachkommen will. Dem Vorhabenträger wurde die betreffende
Stellungnahme daher zur Kenntnis gegeben, damit er entsprechende Schritte zur
Freiräumung seines Geländes, wo es für ihn notwendig ist, einleiten kann. Dies
umfasst teilweise auch den mit der Planänderung durch Wegeeinziehung
ermöglichten Erweiterungsbereich des Gewerbegrundstückes nördlich der Alten
Reeser Landstraße.
Der Anregung der
Thyssengas GmbH auf Ergänzung des Bebauungsplanes um die Darstellung der
Leitungstrasse als nachrichtliche Übernahme soll gefolgt werden. Hierdurch wird
kein zusätzliches Planungsrecht geschaffen. Nach § 9 Abs. 6 BauGB besteht
vielmehr die Verpflichtung, nach anderen gesetzlichen Bestimmungen getroffene
Festsetzung nachrichtlich, d.h. quasi als Hinweis zu übernehmen, wenn dies für
die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig ist.
Dies ist im vorliegenden Fall der Überschneidung mit der Baufläche eines
Gewerbegrundstückes sicherlich zu bejahen, damit im Rahmen der Realisierung des
Bebauungsplanes für die ordnungsgemäße Entfernung der Leitung Sorge getragen
werden kann. Die Ergänzung der Planzeichnung des Gesamtbebauungsplanes
vollzieht sich daher als redaktionelle Erweiterung der Plandarstellung, ohne
dass hierzu eines Beschlusses des Rates bedürfte.
Zum Zeitpunkt der
Erstellung dieser Beschlussvorlage lagen die vom Versorgungsträger
angeforderten Einmessungsunterlagen zur zeichnerischen Darstellung der
betroffenen Gasfernleitungstrasse noch nicht vor. Zu Beginn der Offenlage soll
die entsprechende Planergänzung jedoch erfolgt sein.
2.2 Stellungnahme
der Stadtwerke Emmerich GmbH vom 03.01.12
Die Stadtwerke
weisen darauf hin, dass im Bereich der aufzuhebenden Straßenfläche der Alten
Reeser Landstraße Versorgungsleitungen liegen, die mit der Umwandlung in eine
Privatfläche nicht aufgehoben werden sollen und im Zuge von Baumaßnahmen zu
berücksichtigen sind. Zur dinglichen Sicherung der Leitungen soll eine
Grundbucheintragung erfolgen.
Stellungnahme der Verwaltung:
In Erarbeitung des beiliegenden Änderungsentwurfes führte der
Vorhabenträger umfangreiche Abstimmungen mit den Versorgungsträgern durch.
Hierbei wurde bekannt, dass in der Trasse des betroffenen Abschnittes der Alten
Reeser Landstraße nahezu sämtliche Versorgungsleitungen verlegt sind. Aus
Wirtschaftlichkeitserwägungen in Hinblick auf eine Verlagerung der Leitungen in
die Verkehrsfläche der Stadtweide hat
der Vorhabenträger seine Zustimmung dazu erklärt, dass ein Fortbestand der
betroffenen Leitungen nach Wegeeinziehung gesichert wird. Hierzu wird vom
Planungsrecht her eine Fläche für Leitungsrechte festgesetzt, die im Rahmen der
Grundstücksveräußerung durch Eintragung entsprechender Rechte im Grundbuch
sowie durch Begründung von Baulasten dinglich gesichert werden. Damit wird den
Belangen der Stadtwerke Emmerich entsprochen; siehe hierzu auch Entwurfsbegründung, Punkt 5.3.
Hinsichtlich der
vorgesehenen Umgestaltung der Entwässerungsgräben wurde zwischen Vorhabenträger
und Versorger vereinbart, dass auf die ursprünglich geplante offene
Grabenführung des Hauptgrabens längs der Stadtweide zum nach Osten
verschwenkenden Durchlass durch die Stadtweide verzichtet wird und an dieser
Stelle ein neuer Durchlass eingerichtet wird, damit die in diesem Bereich
bestehenden Erdleitungen nicht unterbrochen werden müssen. Die technische
Machbarkeit dieser Lösung wurde dargelegt. Das Versorgungsunternehmen wird in
die zukünftige Baumaßnahme eingebunden.
2.3 Stellungnahme
der Unteren Landschaftsbehörde vom 03.01.12
Die ULB bemängelt
eine geringfügige Differenz in der Flächenangabe der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung
im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag / Umweltbericht und empfiehlt eine
entsprechende Korrektur. Ferner weist sie darauf hin, dass es entgegen der im
Umweltbericht enthaltenen Aussage kein Ökokonto des Vorhabenträgers gibt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung geht
davon aus, dass die in die Bilanzierung eingestellten Flächenangaben korrekt
sind und die abweichende Beurteilung durch die ULB vom Gutachter noch
ausgeräumt werden wird. Die Klärung dieser Angelegenheit erfolgt noch bis zur
Durchführung der Offenlage und kann allenfalls eine geringfügige Änderung der
Bewertung, bzw. des Ausgleichsdefizites bewirken.
In der
Eingriffsbilanzierung ergibt sich bislang ein Defizit von 9.883 ökologischen
Wertpunkten, die durch eine Maßnahme außerhalb des Plangebietes auszugleichen
sein werden. Diese sind vor dem Satzungsbeschluss im Rahmen eines
städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger zu vereinbaren. Die Bildung
eines eigenen Ökokontos der ECO-Real wird nicht Erwägung gezogen. Bei der
ECO-Real handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Sparkasse. Derzeit ist
davon auszugehen, dass das Ausgleichsdefizit über das Ökokonto der S-Grund
GmbH, einer weiteren Tochtergesellschaft der Sparkasse abgewickelt werden wird.
2.4 Stellungnahme
des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze vom 09.01.12
Der Deichverband
weist darauf hin, dass die zukünftige Erreichbarkeit des weiterhin bestehenden
Entwässerungsgrabens auf der Südseite der Alten Reeser Landstraße für ihn zur
satzungsgemäßen Gewässerunterhaltung im Rahmen der Bauleitplanung und deren
Realisierung zu sichern ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Auch wenn die
Bebaubarkeit der Schutzfläche an einem Gewässer wasserrechtlich ausgeschlossen
ist, soll dem Hinweis des Deichverbandes planungsrechtlich durch die
Festsetzung eines Wegerechtes auf der heutigen befestigten Straßenfläche
gefolgt werden. Hierdurch werden der Bauherren über das bestehende Baurecht mit
einem Blick in den Bebauungsplan informiert.
Die im Vorentwurf
vorgesehene Festsetzung von Leitungsrechten auf der betroffenen Fläche reicht
allein nicht aus, um eine bauliche Nutzung grundsätzlich auszuschließen, da
bauliche Anlagen auch ohne Eingriff ins Erdreich, z.B. mit der Aufstellung von
Containern vorstellbar sind. Solche Einrichtungen würden aber den
erforderlichen Wegeraum für die Fahrzeuge des Deichverbandes versperren und die
Grabenunterhaltungsarbeiten behindern. Eine Verlagerung der Unterhaltungstrasse
auf die Südseite des Grabens ist bei den vorhandenen topografischen
Gegebenheiten nicht vorgesehen. Die geplante Regelung läuft daher im Prinzip
auf einen Erhalt der befestigten Wegefläche in der Örtlichkeit auch nach deren
Entzug von öffentlicher Nutzung hinaus.
Auch wenn dem
Deichverband qua Wasserhaushaltsgesetz eine Erreichbarkeit des Gewässers
rechtlich zusteht, soll im Rahmen der Grundstücksveräußerung wie auch den
Versorgungsträgern noch eine entsprechende grundbuchliche Dienstbarkeit zu
seinen Gunsten zur dinglichen Sicherung eingetragen werden. Diese wird sich auf
die Nutzung der derzeit ausgebauten Wegefläche beschränken, während die
planungsrechtliche Festsetzung der kombinierten Geh-, Fahr- und
Leitungsrechtsfläche die außerhalb des Weges liegenden Trassen der bestehenden
Versorgungsleitungen berücksichtigt und einen unbefestigten Bankettstreifen von
rd. 1,5 m einbezieht.
2.5 Stellungnahme
der Deutschen Telekom vom 11.01.12
Die Telekom weist
darauf hin, dass in der aufzuhebenden Straßenfläche auch eine Telefonleitung
verlegt ist und bittet im Falle der Umwandlung in Privatfläche um dingliche
Sicherung durch Grundbucheintragung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Wie für die
Leitungen der anderen Versorgungsträger bietet die Festsetzung einer Fläche für
Leitungsrechte in der Lage der Wegefläche der einzuziehenden Alten Reeser
Landstraße die planungsrechtliche Sicherung für den Erhalt der Telefonleitung.
Bei der Grundstücksveräußerung erfolgt die dingliche Sicherung durch Eintragung
des gewünschten Rechtes im Grundbuch.
Die Telekom wird vom
Vorhabenträger im Rahmen der anstehenden Tiefbaumaßnahmen im Zusammenhang mit
der Umgestaltung des Entwässerungsgrabens, hier Verlegung des bestehenden
Durchlasses durch die Alte Reeser Landstraße zur Stadtweide einbezogen.
Zu 3)
Die das Gewerbegebiet durchlaufende Trasse der Alten Reeser Landstraße
stellte sich bis vor einigen Jahren in der Örtlichkeit als Pappelallee dar, der
zusätzlich eine biotopvernetzende Funktion zugemessen wurde. Neben
wasserwirtschaftlichen Belangen sprechen daher auch landschaftspflegerische
Gründe gegen eine vollständige Aufhebung der betroffenen Wegefläche mit ihren begleitenden Grünstrukturen im Sinne
einer Einbeziehung in die angrenzenden Grundstücke zur Bildung einer
zusammenhängenden großen Gewerbefläche für eine durchgängige Bebauung. Vielmehr
sollen Grünstrukturen weiterhin ablesbar bleiben. Dies wird planungsrechtlich
durch die Festsetzung einer auch den Entwässerungsgraben einfassenden Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege sowie zur Entwicklung von Natur und
Landschaft gesichert sowie durch ein Pflanzgebot zur Ergänzung der in Ansätzen
noch vorhandenen Baumreihe auf der Südseite der Alten Reeser Landstraße.
Die gewünschte Verbindung der beiden Gewerbeflächen erfolgt daher nur
über zwei wegemäßige Anbindungen, die durch die maximal 10 m breite Überfahrten
über den Entwässerungsgraben und die südlich angrenzende Abpflanzungsfläche
innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksteilfläche des dortigen
GI-Bereiches geschaffen werden. Um dem Vorhabenträger in Hinblick auf die
zukünftigen Grundstücksnutzungen eine gewisse Flexibilität einzuräumen, wird
für die Lage dieser Überfahrten jeweils ein Korridor festgesetzt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Keine Planungskosten, spätere Einnahmen aus
Grundstücksverkauf bei Realisierung der
Planung, Höhe ist noch zu verhandeln.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter