hier: 1) Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
2) Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu
II.a) Der Rat stellt fest, dass Ausführungen zum Thema Kampfmittel
bereits Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung sind.
Zu
II.b) Der Rat stellt fest, dass Ausführungen zum Bodendenkmal „Burg und
Stift Elten“ bereits Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung
sind.
Zu
II.c) Der Rat beschließt, der Stellungnahme des Kreises Kleve – Untere
Landschaftsbehörde zu folgen. Die Teilfläche 2 der 72. Änderung des
Flächennutzungsplanes wird künftig als „Fläche für Wald mit Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“
dargestellt.
Zu
II.d) Der Rat beschließt, der Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz
NRW zu folgen. Die Teilfläche 2 der 72. Änderung des Flächennutzungsplanes wird
künftig als „Fläche für Wald mit Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt.
Zu
II.e) Der Rat beschließt, der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf –
Dez. 32 Regionalentwicklung zu folgen. Die Teilfläche 2 der 72. Änderung des
Flächennutzungsplanes wird künftig als „Fläche für Wald mit Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“
dargestellt.
Zu 2)
Der Rat beschließt
den vorliegenden Entwurf zur 72. Änderung des Flächennutzungsplanes
einschließlich Begründung gemäß § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4 BauGB als 72.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich am Rhein.
Die Darstellungen
des Flächennutzungsplanes werden hierdurch in der Weise abgeändert, dass eine
Fläche südlich der Lindenallee anstatt als Fläche für Wald als Grünfläche
(Teilfläche 1) und ein Bereich südlich des Plagwegs anstatt als Fläche für die
Landwirtschaft als Fläche für Wald mit Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Teilfläche 2) dargestellt
wird.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 22.11.2011 einen Beschluss zur
Offenlage des Entwurfes der 72. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3
Abs. 2 BauGB gefasst.
Die öffentliche
Auslegung des Entwurfes zur 72. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3
Abs. 2 BauGB sowie die parallel laufende Beteiligung der Behörden gemäß § 4
Abs. 2 BauGB wurden in der Zeit vom 07.12.2011 bis 09.01.2012 einschließlich
durchgeführt.
Im Rahmen dieser Beteiligungen wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Im Rahmen der
Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 5
Landesplanungsgesetz (LPlG) des Landes Nordrhein-Westfalen erhebt die
Bezirksregierung keine landesplanerischen Bedenken gegen die 72. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Umwandlung einer Fläche für Wald in eine Grünfläche
und zur Umwandlung einer Fläche für die Landwirtschaft in eine Fläche für Wald
mit Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft.
Die nachfolgenden
Stellungnahmen, über die der Rat eine abschließende Entscheidung unter Abwägung
der öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander zu
treffen hat, wurden in den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB vorgetragen.
Diese Stellungnahmen sind in dem vorbereitenden Beschluss zur Offenlage
in der Sitzung des Fachausschusses am 22.11.2011 bereits behandelt worden.
I. Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurden zur 72. Änderung
des Flächennutzungsplanes keine Stellungnahmen vorgebracht.
II. Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
a)
Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der Bezirksregierung
Düsseldorf
Vor Durchführung der
Rodungsarbeiten im März 2011 wurde der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der
Bezirksregierung Düsseldorf über die anstehende Maßnahme zur Fällung des
Fichtenforstes informiert.
Die von Seiten des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes vor Fällung des Fichtenforstes vor Ort
durchgeführte Untersuchung der Fläche Gemarkung Elten, Flur 9, Flurstück 239
beinhaltet folgende Ergebnisse:
Die Testsondierung ergab keine konkreten Hinweise auf die Existenz von
Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln. Auf einer Fläche von 3.568 m2
erfolgte die Räumung.
Insgesamt wurden 22 Kampfmittel geborgen.
Mit den Bauarbeiten (Umgestaltung der gerodeten Fläche) kann aus Sicht
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes begonnen werden. Es ist nicht
auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann die
Mitteilung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes nicht als Garantie der Freiheit
von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender
Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten
sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Vor Durchführung der Rodungsarbeiten wurde der
Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf über die
anstehende Maßnahme zur Fällung des Fichtenforstes informiert. Entsprechende
Sondierungen und Räumungen haben vor Ort stattgefunden.
Die Ausführungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes sind bereits
Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung.
b)
Stellungnahme des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland erhebt in seiner Stellungnahme gegen die
Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken.
Der bestehende Fichtenforst wurde in Abstimmung mit dem Fachamt bereits
gerodet. Die geplanten gestalterischen Maßnahmen sind im Rahmen eines
denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens abgestimmt worden.
Es wird allerdings angeregt, das ortsfeste Bodendenkmal KLE 252 „Burg
und Stift Elten“ nachrichtlich in den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan
zu übernehmen und im Bebauungsplan auf die Erlaubnispflicht gemäß § 9 DSchG NW
hinzuweisen.
Stellungnahme der Verwaltung
Ausführungen zum ortsfesten Bodendenkmal KLE 252 „Burg und Stift Elten“
sind bereits Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung.
c)
Stellungnahme des Kreises Kleve – Untere Landschaftsbehörde
Der Kreis Kleve –
Untere Landschaftsbehörde weist darauf hin, dass die Teilfläche 2 am Plagweg
(Ersatzfläche) als Fläche für Wald dargestellt werden sollte, da ein anderer
Ausgleich als eine Ersatzaufforstung den Funktionsverlust am gering bewaldeten
Niederrhein nicht kompensieren würde.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Teilfläche 2 der 72. Änderung des
Flächennutzungsplanes wird künftig als „Fläche für Wald mit Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“
dargestellt.
d)
Stellungnahme des Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Der Landesbetrieb
Wald und Holz NRW weist darauf hin, dass die Ersatzaufforstungsfläche als
Fläche für Wald dargestellt werden sollte.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Teilfläche 2 der 72. Änderung des
Flächennutzungsplanes wird künftig als „Fläche für Wald mit Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“
dargestellt.
e) Bezirksregierung Düsseldorf – Dez. 32
Regionalentwicklung
Im Rahmen der
Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 1
Landesplanungsgesetz (LPlG) des Landes Nordrhein-Westfalen erhebt die
Bezirksregierung mit Verfügung vom 26.10.2011 keine landesplanerischen Bedenken
gegen die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Bezirksregierung weist jedoch darauf hin, dass die Teilfläche 2
zwecks geplanter Aufforstung als Fläche für Wald mit Umrandung als Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
dargestellt werden sollte.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Teilfläche 2 der 72. Änderung des
Flächennutzungsplanes wird künftig als „Fläche für Wald mit Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“
dargestellt.
III. Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3
Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden zur 72. Änderung des Flächennutzungsplanes
keine Stellungnahmen vorgebracht.
IV. Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden zur 72. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Stellungnahmen vorgebracht.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 5.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter