Betreff
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL K/2 - St.-Vitus-Kirche -,
hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
2) Satzungsbeschluss
Vorlage
05 - 15 0615/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

 

Zu II.a)   Der Rat stellt fest, dass Ausführungen zum Thema Kampfmittel bereits Bestandteil der Begründung zur Bebauungsplanänderung sind.

 

Zu II.b)   Der Rat beschließt, einen Textbaustein zum Thema Versorgungsleitungen in die Begründung zur Bebauungsplanänderung aufzunehmen.

 

Zu II.c)   Der Rat stellt fest, dass Ausführungen zum Bodendenkmal „Burg und Stift Elten“ bereits Bestandteil der Begründung zur Bebauungsplanänderung sind.

              Weiterhin beschließt der Rat, einen Passus zu erlaubnispflichtigen Maßnahmen gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW in die Begründung zur Bebauungsplanänderung aufzunehmen.

 

Zu II.d)   Der Rat beschließt, der Stellungnahme des Kreises Kleve – Untere Landschaftsbehörde zu folgen. Die Teilfläche 2 der 72. Änderung des Flächennutzungsplanes wird künftig als „Fläche für Wald mit Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt (s. Vorlage Nr. 05-15 0558/2011).

 

 

Zu 2)

 

Der Rat beschließt den vorliegenden Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL K/2 – St. Vitus Kirche – einschließlich Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 22.11.2011 einen Beschluss zur Offenlage des Entwurfes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL K/2 – St.-Vitus-Kirche – gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst.

 

Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL K/2 – St.-Vitus-Kirche – gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die parallel laufende Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden in der Zeit vom 07.12.2011 bis 09.01.2012 einschließlich durchgeführt.

Im Rahmen dieser Beteiligungen sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen sind in dem vorbereitenden Beschluss zur Offenlage in der Sitzung des Fachausschusses am 22.11.2011 bereits behandelt worden.

 

Im Rahmen dieser Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen vorgebracht, über die der Rat nunmehr unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander zu entscheiden hat.

 

 

I.     Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurden zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL K/2 – St. Vitus Kirche – keine Stellungnahmen vorgebracht.

 

 

II.    Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

a) Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der Bezirksregierung Düsseldorf

 

Vor Durchführung der Rodungsarbeiten im März 2011 wurde der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf über die anstehende Maßnahme zur Fällung des Fichtenforstes informiert.

 

Die von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vor Fällung des Fichtenforstes vor Ort durchgeführte Untersuchung der Fläche Gemarkung Elten, Flur 9, Flurstück 239 beinhaltet folgende Ergebnisse:

Die Testsondierung ergab keine konkreten Hinweise auf die Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln. Auf einer Fläche von 3.568 m2 erfolgte die Räumung.

Insgesamt wurden 22 Kampfmittel geborgen.

Mit den Bauarbeiten (Umgestaltung der gerodeten Fläche) kann aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes begonnen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann die Mitteilung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Vor Durchführung der Rodungsarbeiten wurde der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf über die anstehende Maßnahme zur Fällung des Fichtenforstes informiert. Entsprechende Sondierungen und Räumungen haben vor Ort stattgefunden.

Die Ausführungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes sind bereits Bestandteil der Begründung zur Bebauungsplanänderung.

 

 

b) Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich GmbH

 

Die Stadtwerke Emmerich GmbH weisen darauf hin, dass sich im Änderungsbereich des Bebauungsplanes bereits Versorgungsleitungen der Stadtwerke Emmerich befinden. Vor Arbeiten im Bereich der Versorgungsleitungen ist eine Leitungsauskunft von den Stadtwerken Emmerich einzuholen.

Veränderungen des Geländeniveaus können durch Änderungen der Leitungsdeckung den Leitungsbestand gefährden und sind daher mit den Stadtwerken Emmerich abzustimmen.

Bauwerke und Bepflanzungen innerhalb des Schutzstreifens von Leitungen sind nicht zulässig, ebenso sind bei Freileitungstrassen die Mindestabstände zwingend einzuhalten.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Hinweise der Stadtwerke Emmerich GmbH zum Thema Versorgungsleitungen werden in die Begründung zur Bebauungsplanänderung aufgenommen.

 

 

c) Stellungnahme des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland

 

Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland erhebt in seiner Stellungnahme gegen die Änderung des Bebauungsplanes keine Bedenken.

Der bestehende Fichtenforst wurde in Abstimmung mit dem Fachamt bereits gerodet. Die geplanten gestalterischen Maßnahmen sind im Rahmen eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens abgestimmt worden.

Es wird allerdings angeregt, das ortsfeste Bodendenkmal KLE 252 „Burg und Stift Elten“ nachrichtlich in den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan zu übernehmen und im Bebauungsplan auf die Erlaubnispflicht gemäß § 9 DSchG NW hinzuweisen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Ausführungen zum ortsfesten Bodendenkmal KLE 252 „Burg und Stift Elten“ sind bereits Bestandteil der Begründung zur Bebauungsplanänderung.

Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird um einen Textbaustein zu erlaubnispflichtigen Maßnahmen gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW ergänzt.

 

 

 

 

 

d) Stellungnahme des Kreises Kleve – Untere Landschaftsbehörde

 

Der Kreis Kleve – Untere Landschaftsbehörde weist darauf hin, dass die Teilfläche 2 am Plagweg (Ersatzfläche) als Fläche für Wald dargestellt werden sollte, da ein anderer Ausgleich als eine Ersatzaufforstung den Funktionsverlust am gering bewaldeten Niederrhein nicht kompensieren würde.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Der Stellungnahme wird gefolgt (s. Vorlage Nr. 05-15 0558/2011, 72. Änd. des FNP).

Die Teilfläche 2 der 72. Änderung des Flächennutzungsplanes wird künftig als „Fläche für Wald mit Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt.

 

 

III.   Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL K/2 – St.-Vitus-Kirche – keine Stellungnahmen eingegangen.

 

 

IV.   Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL K/2 – St.-Vitus-Kirche – keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 5.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter