hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu
II.a) Der Rat stellt fest, dass Ausführungen zum Thema Kampfmittel
bereits Bestandteil der Begründung zur Bebauungsplanänderung sind.
Zu
II.b) Der Rat beschließt, einen Textbaustein zum Thema Versorgungsleitungen
in die Begründung zur Bebauungsplanänderung aufzunehmen.
Zu
II.c) Der Rat stellt fest, dass Ausführungen zum Bodendenkmal „Burg und
Stift Elten“ bereits Bestandteil der Begründung zur Bebauungsplanänderung sind.
Weiterhin
beschließt der Rat, einen Passus zu erlaubnispflichtigen Maßnahmen gemäß § 9
Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW in die Begründung zur Bebauungsplanänderung
aufzunehmen.
Zu
II.d) Der Rat beschließt, der Stellungnahme des Kreises Kleve – Untere
Landschaftsbehörde zu folgen. Die Teilfläche 2 der 72. Änderung des
Flächennutzungsplanes wird künftig als „Fläche für Wald mit Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“
dargestellt (s. Vorlage Nr. 05-15 0558/2011).
Zu 2)
Der Rat beschließt
den vorliegenden Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL K/2 – St.
Vitus Kirche – einschließlich Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 22.11.2011 einen Beschluss zur
Offenlage des Entwurfes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL K/2 –
St.-Vitus-Kirche – gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst.
Die öffentliche
Auslegung des Entwurfes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. EL K/2 –
St.-Vitus-Kirche – gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die parallel laufende
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden in der Zeit vom
07.12.2011 bis 09.01.2012 einschließlich durchgeführt.
Im Rahmen dieser Beteiligungen sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die im Rahmen der
Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen sind in dem vorbereitenden
Beschluss zur Offenlage in der Sitzung des Fachausschusses am 22.11.2011
bereits behandelt worden.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen vorgebracht,
über die der Rat nunmehr unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange
gegeneinander und untereinander zu entscheiden hat.
I. Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurden zur 3. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. EL K/2 – St. Vitus Kirche – keine Stellungnahmen
vorgebracht.
II. Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
a)
Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei der Bezirksregierung
Düsseldorf
Vor Durchführung der Rodungsarbeiten im März 2011 wurde der
Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf über die
anstehende Maßnahme zur Fällung des Fichtenforstes informiert.
Die von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes vor Fällung des
Fichtenforstes vor Ort durchgeführte Untersuchung der Fläche Gemarkung Elten,
Flur 9, Flurstück 239 beinhaltet folgende Ergebnisse:
Die Testsondierung ergab keine konkreten
Hinweise auf die Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln. Auf einer
Fläche von 3.568 m2 erfolgte die Räumung.
Insgesamt wurden 22 Kampfmittel geborgen.
Mit den Bauarbeiten (Umgestaltung der
gerodeten Fläche) kann aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes begonnen
werden. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden
sind. Daher kann die Mitteilung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes nicht als
Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind
Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel
gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die
Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Vor Durchführung der Rodungsarbeiten wurde
der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf über die
anstehende Maßnahme zur Fällung des Fichtenforstes informiert. Entsprechende
Sondierungen und Räumungen haben vor Ort stattgefunden.
Die Ausführungen des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes sind bereits Bestandteil der Begründung zur
Bebauungsplanänderung.
b)
Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich GmbH
Die Stadtwerke
Emmerich GmbH weisen darauf hin, dass sich im Änderungsbereich des
Bebauungsplanes bereits Versorgungsleitungen der Stadtwerke Emmerich befinden.
Vor Arbeiten im Bereich der Versorgungsleitungen ist eine Leitungsauskunft von
den Stadtwerken Emmerich einzuholen.
Veränderungen des Geländeniveaus können durch Änderungen der
Leitungsdeckung den Leitungsbestand gefährden und sind daher mit den
Stadtwerken Emmerich abzustimmen.
Bauwerke und
Bepflanzungen innerhalb des Schutzstreifens von Leitungen sind nicht zulässig,
ebenso sind bei Freileitungstrassen die Mindestabstände zwingend einzuhalten.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Hinweise der Stadtwerke Emmerich GmbH zum Thema
Versorgungsleitungen werden in die Begründung zur Bebauungsplanänderung
aufgenommen.
c)
Stellungnahme des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland erhebt in seiner Stellungnahme gegen die Änderung
des Bebauungsplanes keine Bedenken.
Der bestehende Fichtenforst wurde in Abstimmung mit dem Fachamt bereits
gerodet. Die geplanten gestalterischen Maßnahmen sind im Rahmen eines
denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens abgestimmt worden.
Es wird allerdings angeregt, das ortsfeste Bodendenkmal KLE 252 „Burg
und Stift Elten“ nachrichtlich in den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan
zu übernehmen und im Bebauungsplan auf die Erlaubnispflicht gemäß § 9 DSchG NW
hinzuweisen.
Stellungnahme der Verwaltung
Ausführungen zum ortsfesten Bodendenkmal KLE 252 „Burg und Stift Elten“
sind bereits Bestandteil der Begründung zur Bebauungsplanänderung.
Die Begründung zur Bebauungsplanänderung wird um einen Textbaustein zu
erlaubnispflichtigen Maßnahmen gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW
ergänzt.
d)
Stellungnahme des Kreises Kleve – Untere Landschaftsbehörde
Der Kreis Kleve –
Untere Landschaftsbehörde weist darauf hin, dass die Teilfläche 2 am Plagweg
(Ersatzfläche) als Fläche für Wald dargestellt werden sollte, da ein anderer
Ausgleich als eine Ersatzaufforstung den Funktionsverlust am gering bewaldeten
Niederrhein nicht kompensieren würde.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Stellungnahme wird gefolgt (s. Vorlage Nr. 05-15 0558/2011, 72.
Änd. des FNP).
Die Teilfläche 2 der 72. Änderung des Flächennutzungsplanes wird
künftig als „Fläche für Wald mit Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt.
III. Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3
Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
EL K/2 – St.-Vitus-Kirche – keine Stellungnahmen eingegangen.
IV. Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind zur 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. EL K/2 – St.-Vitus-Kirche – keine Stellungnahmen
eingegangen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 5.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter