hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
2) Beschluss zur 2. Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
3) Beschluss eines Entwurfes einer Gestaltungssatzung gemäß § 86 Abs. 1 BauO NRW
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I.) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die von Seiten der Rechtsanwaltskanzlei Kläne, Frye und Partner im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachte Stellungnahme mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die 2. Offenlage des vorliegenden Entwurfes zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – und beauftragt die Verwaltung eine erneute Offenlage des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Zu 3)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die beiliegende Gestaltungssatzung zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – mit ihrer Begründung als Entwurf einer eigenständigen Satzung gemäß § 86 Abs. 1 BauO NW.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Entwurf einer Gestaltungssatzung für den Bereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – zusammen mit den Planunterlagen zur Bebauungsplanänderung öffentlich auszulegen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 28.06.2011 den Vorentwurf zur 10.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – sowie die Durchführung
der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat in Form einer öffentlichen
Versammlung im Rathaus Emmerich am 05.10.2011 stattgefunden.
In der Zeit von
Mitte August bis Mitte September 2011 wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
im Rahmen des o. g. Verfahrens beteiligt.
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 22.11.2011 einen Beschluss zur
Offenlage des Entwurfes der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst.
Die öffentliche
Auslegung des Entwurfes der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die parallel laufende Beteiligung
der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden in der Zeit vom 07.12.2011 bis
09.01.2012 einschließlich durchgeführt.
Im Rahmen der
Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4
Abs. 2 BauGB wurden die nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen vorgebracht,
über die der Fachausschuss nunmehr unter Abwägung der privaten und öffentlichen
Belange gegeneinander und untereinander zu entscheiden hat.
I. Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3
Abs. 2 BauGB
Stellungnahme RAe Kläne, Frye & Partner
für die ECE GmbH
Zu 1.
Abs. 1.1 – Unwirksamkeit B-Plan Nr. E 17/1
Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E
17/1 – Hafenstraße – ist durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 24.09.2010 – 2 D 74./08.NE – für unwirksam erklärt
worden. In der Entwurfsbegründung zur 10. Änderung des betreffenden
Bebauungsplanes (Ziffer 1) wird die Feststellung getroffen, dass die
Vorgängerfassung des Bebauungsplanes mit den Verfahren bis einschl. der 8.
Änderung des Planes weiterhin Gültigkeit besitzt. Ob diese Aussage zutrifft,
ist zweifelhaft. Die geplante 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – kann möglicherweise nicht zu einem wirksamen Bebauungsplan
führen, weil ein in Teilen unwirksamer Bebauungsplan geändert werden soll.
Unselbständige Änderungen unwirksamer Bebauungspläne, wie der vorliegende, sind
jeweils unter Umständen unvermeidlich unwirksam (vgl. OVG NRW, Urteil vom
05.06.2000, Az: 10 A 696/96, Juris).
Stellungnahme der
Verwaltung zu Abs. 1.1
Die
Unwirksamkeitserklärung der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – durch das OVG NRW am 24.09.2010 war unter anderem Anlass zur
Einleitung des Verfahrens zur 10. Änderung des betreffenden Bebauungsplanes.
Der Verfahrensbereich zur 10. Änderung ist identisch mit dem der 9. Änderung,
wobei den nicht vom Änderungsbereich der 10. Änderung umfassten Bereichen des
Bebauungsplans Nr. E 17/1 im übrigen die Festsetzungen in der Fassung der 8.
Änderung zu Grunde gelegt werden. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans in der 8.
Fassung kann entscheidende Vorfrage für die Wirksamkeit der Änderungssatzung
sein, sofern zwischen den jeweiligen Satzungen in der 8. und in der 10. Fassung
ein Rechtmäßigkeitszusammenhang besteht, die Änderung also nicht auf den
vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerkes abzielt. Das bedeutet,
dass sich eine mögliche Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes auf nachfolgende
Satzungen zur Änderung des Bebauungsplanes nicht erstrecken kann, wenn der
Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem
Ursprungsplan verselbständigt ist. Werden etwa sämtliche Festsetzungen im Zuge
der Änderung durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in
den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, entsteht letztlich ein
eigenständiger Plan im Sinne einer so genannten selbständigen Änderung, bei dem
ein Fortwirken alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erscheint
(vgl. OVG NRW, Urteil von 3. Februar 2011 – 2 A 1416/09).
Die mit der 10. Änderung einhergehenden Planungsabsichten stellen eine
materiell andere Planung als die der 9. Änderung dar. Zwar sollen auch im
Bereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes einschränkende Festsetzungen zur
Zulässigkeit von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten enthalten sein, aber anders als in der für unwirksam erklärten 9.
Änderung des Bebauungsplanes soll nunmehr als Gebietsart kein Sondergebiet für
Wohnen und Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten, sondern ein
Mischgebiet festgesetzt werden, so dass im Plangebiet eine neue von der Ausgangsplanung
losgelöste städtebauliche Ordnung geschaffen wird, die in keinem unabdingbaren
Rechtmäßigkeitszusammenhang zum Ursprungsplan steht.
Bereits das
Verfahren zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – endete
mit einem selbständigen Änderungsplan. Die auf einer gesonderten Planurkunde
ausgefertigte 9. Änderung enthielt Festsetzungen zur Art und zum Maß der
baulichen Nutzung sowie zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zu
Verkehrsflächen. Die Festsetzungen des Ursprungsplans waren für den
Änderungsbereich ohne Bedeutung. Dies gilt ebenfalls für den Bereich der 10.
Änderung.
Für den
Verfahrensbereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße
– wurde bereits zur Offenlage des Planentwurfs eine selbständige Planzeichnung
inklusive textlicher Festsetzungen erstellt, welche ohne Rückgriff auf Inhalte
des Ursprungsplans abschließend in sich verständlich anzuwenden und demzufolge
als eigenständige Änderung erkennbar ist. Es sind vollständig neue Festsetzungen
getroffen worden, welche auch Gegenstand des Abwägungsvorganges geworden sind.
Die Bezeichnung als 10. Änderung ist kein Indiz für die Annahme der
Durchführung eines Planverfahrens mit dem Ergebnis einer unselbständigen
Planung. Diese Bezeichnung ist lediglich dem Umstand geschuldet, dass der
Verfahrensbereich der 10. Änderung zuvor dem gesamten Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. E 17/1 – Hafenstraße – bis einschließlich der 8.
Änderungsfassung zuzuordnen war, was insoweit in die jeweiligen Planungs- und
Abwägungsschritte des aktuellen Änderungsverfahrens mit einzubeziehen war.
Abs. 1.2 – Unübersichtlichkeit der
Planurkunde/sog. Anstoßwirkung des B-Planes ist verloren gegangen
Die hier vorliegende Planurkunde zum
Bebauungsplan Nr. E 17/1 der Stadt Emmerich zeigt vermittels eines Aufklebers
den Änderungsbereich aufgrund der 9. Änderung des zugrunde liegenden
Bebauungsplans. Da auch in der Vergangenheit der ursprüngliche Bebauungsplan
zahlreichen Änderungen unterlegen ist, kann nach diesseitiger Auffassung
rechtserheblich daran gezweifelt werden, ob der ursprüngliche Regelungsgehalt
des Bebauungsplans weiterhin noch für den Rechtsverkehr ordnungsgemäß
festgestellt werden kann. Die vielen Änderungen des Bebauungsplanes Nr. E 17/1
– Hafenstraße – machen die ursprüngliche Planurkunde unübersichtlich und lassen
den Normzweck der Ortsatzung nach diesseitiger Auffassung nicht mehr eindeutig
erkennen. Die sog. Anstoßwirkung dieses Bebauungsplanes ist verloren gegangen.
Stellungnahme der
Verwaltung zu Abs. 1.2
Wie unter Abs. 1.1
bereits ausgeführt, ist die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – als selbständiger Plan zu werten, weshalb es auf die Wirksamkeit
des Ursprungsplanes in diesem Verfahren grundsätzlich nicht ankommt.
Es bleibt allerdings
festzuhalten, dass die den Änderungsverfahren zugehörigen textlichen
Erläuterungen den Veränderungen in der Planzeichnung eindeutig zuzuordnen sind
und damit der Regelungsgehalt des Bebauungsplanes eindeutig zu erkennen ist.
Die Regelungen der nummerierten Änderungsverfahren sind jeweils mit
einem Aufkleber auf die Planurkunde aufgebracht. Die Verknüpfung zwischen dem
jeweiligen Änderungsinhalt und der Planzeichnung wird durch gleichlautende
Nummerierungen innerhalb der zeichnerischen Festsetzungen dokumentiert.
Lediglich die Tatsache, dass bereits einige Änderungsverfahren
vorausgegangen sind, lässt daher den Normzweck des Bebauungsplans nicht
verloren gehen. Die Anstoßwirkung ist gegeben. Die Planzeichnung sowie
Begründungsentwurf, textliche Festsetzungen und Hinweise zur 10. Änderung
konnten im Rahmen der Offenlage im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingesehen
werden. Aus diesen Unterlagen wird das Planungsziel der Gemeinde – nämlich als
Gebietskategorie ein Mischgebiet festzusetzen und eine Nutzungsstruktur im
Plangebiet zu schaffen, welche zur Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches
in Emmerich dient - eindeutig ersichtlich. Der Bürger wird nicht durch
Hemmnisse davon abgehalten, seine Beteiligungsrechte geltend zu machen. Bezüge
zwischen den Festsetzungen des Ursprungsplans und denjenigen des jetzigen
Verfahrensbereiches muss dieser nicht herstellen. Die vorgenannten Unterlagen
zeigen aus sich selbst heraus die Planungsintention und vermitteln die
Möglichkeit, Anregungen und Hinweise zur Planung zu geben, welche dann in die
Abwägung einfließen können. Durch die gesonderte Planzeichnung werden darüber
hinaus auch die von der Einwenderin dargelegte Unübersichtlichkeit des
Ursprungsplans und hieraus womöglich resultierende psychologische Hemmnisse
infolge mehrfacher voraus gegangener Änderungsverfahren ausgeschlossen.
Zu 2.
Abs. 2.1 – Verstoß Abwägungsgebot und
städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzungen nicht gegeben
Im Gegensatz zur 9. Änderung soll das nunmehr
eingeleitete Verfahren zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – mit dem Ziel fortgesetzt werden, für das Plangebiet ein
Mischgebiet im Sinne von § 6 Baunutzungsverordnung festzusetzen. Zudem sollen
zum Schutz des angrenzenden zentralen Versorgungsbereiches zusätzlich
einschränkende Festsetzungen für den zentren- und nahversorgungsrelevanten
Einzelhandel getroffen werden. Im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB soll
nunmehr die Darstellung im Flächennutzungsplan derart angepasst werden, dass
anstatt der Sonderbaufläche „Einzelhandel mit Wohnungen“ eine gemischte
Baufläche (M) dargestellt wird. Entsprechend dem vorliegenden
Einzelhandelskonzept des Büros Junker & Kruse aus Dortmund, das sich die
Stadt Emmerich zu eigen gemacht hat, wird im Entwurf gem. § 1 Abs. 5 i.V.m.
Abs. 9 Baunutzungsverordnung festgesetzt, dass im Mischgebiet (MI) – und damit
auf den Flächen meiner Mandantin – Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten gem. der „Emmericher Sortimentsliste“
unzulässig sind. Die städtebauliche Begründung für die mögliche
Nutzungsperspektive des Plangebiets und damit der Grundstücksparzellen meiner
Mandantin werden aufgrund der Einschätzung des Büros Junker & Kruse und des
nachfolgenden neuen Einzelhandelskonzeptes der Stadt Emmerich am Rhein
diametral anders gesehen, als noch im Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich
am Rhein aus dem Jahr 2005. Nach diesseitiger Auffassung leidet die Begründung
zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – und damit die Planänderung
an einem Mangel im Abwägungsergebnis, falls sie so durch den Rat der Stadt
Emmerich beschlossen wird. Es liegt nach diesseitiger Auffassung ein
beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB vor. Nach
den Grundsätzen der städtebaulichen Erforderlichkeit gemeindlicher
Bauleitplanung aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die das OVG NRW in seinem Urteil
vom 24.09.2010 noch mal grundlegend dargestellt hat (Seite 12 bis 14) ist nach
diesseitiger Auffassung zweifelhaft, ob die zum Schutz des angrenzenden
zentralen Versorgungsbereichs beabsichtigten einschränkenden Festsetzungen für
den zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel städtebaulich
gerechtfertigt ist.
Stellungnahme der
Verwaltung zu Abs. 2.1
Die Notwendigkeit
zur Einleitung des Verfahrens zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – und damit das städtebauliche Erfordernis der Planung gemäß § 1
Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt sich bereits aus dem Urteil des OVG NRW vom
24.09.2010, AZ 2 D 74.08 NE, und den
darin enthaltenen Aussagen, welche zur Unwirksamkeitserklärung der 9. Änderung
führten.
Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne
aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer
Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist,
bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche
städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in
ihrem planerischen Ermessen.
Ziel der 10.
Änderung ist es, die Festsetzungen im Verfahrensgebiet an die aktuelle
Einzelhandelsentwicklung in Emmerich am Rhein anzupassen und eine Planung zu
schaffen, welche dazu dient, den Einzelhandel im Hinblick auf die
Verträglichkeit mit den angrenzenden Flächen des zentralen Versorgungsbereiches
zu steuern. Die Gemeinden werden durch den Gesetzgeber ermächtigt, diejenige
„Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen
Ordnungsvorstellungen entspricht. Auch die Entscheidung, ob und in welchem
Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von
Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt, ist Bestandteil dieser
städtebaulichen Ordnungsvorstellungen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.09.2010 – 2
D 74/08.NE, S. 13). Unstrittig ist bereits im Rahmen des
oberverwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem OVG NRW festgehalten worden,
dass der Standort Mennonitenstraße aufgrund seiner Lage und Situation auch in
bauleitplanerischer Hinsicht einer besonderen Berücksichtigung bedürfe.
Die Entscheidung des
OVG NRW vom 24.09.2010, welche das vorgenannte Ziel, das bereits im Rahmen der
9. Änderung verfahrensgegenständlich war, grundsätzlich nicht in Frage stellte,
ließ befürchten, dass die städtebaulichen Ordnungsvorstellungen der Gemeinde in
Form der Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches und der gezielten
Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ohne die Durchführung eines erneuten
Bauleitplanverfahrens nicht mehr realisiert werden könnten, zumal der
Voreigentümer im Rahmen des obigen oberverwaltungsgerichtlichen Verfahrens
bereits ausführte, dass für ihn aus diversen Gründen an diesem Standort
lediglich eine Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel in Betracht komme. Diese
Überlegungen mündeten daraufhin in den am 23.11.2010 gefassten
Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung. Ebenfalls wurde die Aktualisierung des
bestehenden Einzelhandelskonzeptes im Juli 2010 in Auftrag gegeben, um die
Veränderungen und Entwicklungen des Einzelhandels im Stadtgebiet Emmerich am
Rhein sachgerecht berücksichtigen zu können.
Im Nachgang zu
diesem Aufstellungsbeschluss konkretisierten sich die Befürchtungen, die
vorgenannten städtebaulichen Vorstellungen nicht mehr umsetzen zu können,
bereits dahingehend, dass der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emmerich am
Rhein im Dezember 2010 zwei Bauvoranfragen für das betreffende Gebiet vorgelegt
wurden, welche beide die Ansiedlung von Einzelhandel – in einem Fall
Lebensmitteleinzelhandel, Getränke und Tiernahrungsfachmarkt, im anderen Fall
die Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel und Tiernahrungsfachmarkt –
beinhalteten.
Eine
Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist daher gegeben gewesen, wobei
sich im weiteren Verfahren der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – der Umfang der Planung weiter konkretisierte, was unter anderem
die Festsetzung eines Mischgebietes im Sinne von § 6 BauNVO nach sich zog.
Die Fertigstellung
des aktualisierten Einzelhandelskonzeptes, welches vom Rat der Stadt Emmerich
am Rhein im Sinne eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept (EHK) am 31.05.2011
beschlossen wurde, und die darin niedergelegten Ziele und Grundsätze zeigten nachfolgend
ebenfalls auf, dass für eine konkrete Planung in der vorliegenden Form ein
Bedarf besteht, welcher nachfolgend im einzelnen im Rahmen der Abwägung im
Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB zu ermitteln und zu gewichten gewesen ist.
Diese Ermittlung und
Gewichtung führte im Wege einer stringenten Umsetzung der planerischen
Konzeption unter hinreichender Berücksichtigung des am 31.05.2011 durch den Rat
der Stadt Emmerich am Rhein i.S. eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossenen Einzelhandelskonzeptes (EHK) für
die Stadt Emmerich am Rhein zu den jeweiligen Festsetzungen der 10. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße –.
§ 1 Abs. 7 BauGB
verlangt eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander. Dem Abwägungserfordernis ist genügt, wenn sich
die planende Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung
des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs
entscheidet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2011 – 2 D 138/08.NE).
Die 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – genügt diesen Anforderungen. Sie
trägt insbesondere den durch Art. 14 GG geschützten Bestandsinteressen des
Eigentümers durch die Festsetzung eines Mischgebietes, welches dem Wohnen und
der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören,
dient, Rechnung, wie noch explizit unter Abs. 2.8, 2.9 ausgeführt wird. In den
über die Baugenehmigung bestehenden Bestand des Kfz-Handels wird nicht
eingegriffen.
Auch die den gesamten Änderungsbereich umfassende überbaubare Fläche,
welche sowohl die Bestandsgebäude erfasst als auch Entwicklungsmöglichkeiten
beinhaltet, lässt eine Maximalausnutzung des Grundstücks durch Baukörper zu (s.
2.8 u. 2.9).
Die die Ausnutzbarkeit des Grundstücks einschränkende Festsetzung zum
Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel wird mit der
notwendigen Stärkung des zentralen Versorgungsbereich Emmericher Hauptzentrum
begründet.
Entwicklungsperspektiven des innerstädtischen Einzelhandels sind
überhaupt nur zu erhalten, wenn im Umfeld der Emmericher Innenstadt in Bezug
auf konkurrierende Wettbewerbsstandorte restriktive Bauleitplanungen
hinsichtlich der Etablierung zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente
auch unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit umgesetzt werden.
Insbesondere der
Betrieb mehrer eigenständiger Einzelfachmärkte mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten und Verkaufsflächen unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit –
wie bereits im Rahmen der vorliegenden Bauvoranfragen beantragt – lassen
schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich erwarten, weshalb
auch ein Steuerungserfordernis für Einzelhandelsbetriebe besteht, deren
Verkaufsflächengröße unterhalb der Großflächigkeit angesiedelt ist.
Insofern wird der
Anspruch des Eigentümers auf eine uneingeschränkte Nutzung seiner Flächen im
Interesse des städtebaulich gerechtfertigten Schutzes des zentralen
Versorgungsbereichs Emmericher Hauptzentrum zurückgestellt und das in § 1 Abs.
6 Nr. 4 BauGB niedergelegte öffentliche Interesse an der Erhaltung und
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche angemessen berücksichtigt, wie auch
die nachfolgende Darlegung der Grundsätze des Einzelhandelskonzepts zur
Steuerung von Einzelhandelsbetrieben aufzeigt.
Das
Einzelhandelskonzept gibt auf Basis der vorangegangenen Analyse der Emmericher
Einzelhandelslandschaft, Betrachtungen zu Entwicklungsspielräumen und Szenarien
sowie die daraus entwickelte Strategie der räumlich-funktionalen Gliederung Ziele
und Grundsätze der Entwicklung des Einzelhandels in Emmerich am Rhein in
Einklang mit den landesplanerischen Vorgaben (Landesentwicklungsprogramm und
Einzelhandelserlass) vor und leitet aus diesen Grundlagen die Abgrenzung des
zentralen Versorgungsbereiches (ZVB) des Emmericher Hauptzentrums ab.
Ergebnis des vorgenannten Analyse- und Entwicklungsprozesses ist, dass
der Bereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße –
außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches des Emmericher Hauptzentrums liegt
(vgl. EHK S. 96 ff). Es fehlt dem Standort Mennonitenstraße anders als den dem
zentralen Versorgungsbereich der Stadt Emmerich am Rhein zugehörigen Bereichen
die notwendige Kompaktheit an Einzelhandels-nutzung und einer wahrnehmbaren
funktionalen Verknüpfung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Gastronomie.
Es fehlt die Passantenfrequenz, die unter anderem einen zentralen
Versorgungsbereich ausmacht, zumal der Standort vorwiegend auf eine
Erreichbarkeit mit dem Motorisierten Individualverkehr (MIV) ausgerichtet ist.
Auch in baulicher Hinsicht setzt sich der Standort strukturell deutlich von der
Bebauung innerhalb des Zentrums ab.
Ausgehend von dieser
Festlegung des zentralen Versorgungsbereiches sowie der Berücksichtigung der
neu erarbeiteten Sortimentsliste mit Darstellung der zentren- und
nahversorgungsrelevanten sowie der nicht-zentrenrelevanten Sortimente enthält
das EHK Grundsätze zur Ansiedlung und Steuerung von Einzelhandelsbetrieben mit
jeweils unterschiedlichen Sortimenten.
Gemäß den Grundsätzen
der Entwicklung des Einzelhandels in Emmerich am Rhein (s. EHK S. 115 ff.)
ist aus städtebaulicher Sicht eine Neuansiedlung, Verlagerung, Umnutzung oder
Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben dann sinnvoll, wenn sie zu einer
Stärkung des Hauptzentrums, der räumlichen Konzentration des
nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels oder zur Sicherung der Nahversorgung in
den Siedlungsbereichen beitragen.
Vor dem Hintergrund der Ziele des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt
Emmerich am Rhein und unter Berücksichtigung der Bewertung der
Ausgangssituation einerseits sowie der zukünftigen entwicklungsbestimmenden
Faktoren andererseits gelten daher für Emmerich am Rhein für Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten die folgenden Grundsätze zur räumlichen
Einzelhandels- und Zentrenentwicklung.
Der Grundsatz 1a.
legt fest, dass Standorte für Einzelhandelsbetriebe (sowohl großflächige als
auch kleinflächige) mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den
zentralen Versorgungsbereichen (Emmericher Hauptzentrum und
Nahversorgungszentrum Elten) liegen sollen. Der Grundsatz 1b., wonach
Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten nicht in Gewerbe- und
Industriegebieten angesiedelt werden sollen, ist aufgrund der
Mischgebietsfestsetzung im Verfahrensbereich nicht von Relevanz.
Von daher ist der Grundsatz
1a. des Einzelhandelskonzeptes, welcher die Steuerung von Einzelhandelsbetrieben
mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment bestimmt, Grundlage für die
textliche Festsetzung der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – zum Ausschluss von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel, da, wie
bereits ausgeführt, der Standort Mennonitenstraße außerhalb des zentralen
Versorgungsbereiches Emmerichs liegt.
Ob womöglich
bezüglich der Festsetzungen eine Abweichung von diesem Grundsatz möglich
gewesen ist, galt es ebenfalls abzuwägen.
Eine atypische
Fallgestaltung, wie es die Ausnahme Nr. 1 formuliert, ist in diesem Fall nicht
anzunehmen gewesen, da in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO
großflächiger Einzelhandel prinzipiell unzulässig ist.
Ebenso wenig greift
die im Grundsatz 1 enthaltene Ausnahme 2, nach der nicht
großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment
außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche in städtebaulich integrierten Lagen
angesiedelt werden können, wenn sie der Nahversorgung dienen.
Von einer Nahversorgungsfunktion
ist auszugehen, wenn
- die sortimentsspezifische
Kaufkraftabschöpfung des Planvorhabens in einem fußläufigen Radius an einem städtebaulich integrierten
Standort, welcher in Emmerich am Rhein in Abhängigkeit der Einwohnerdichte,
Siedlungs- und Bevölkerungsstruktur mit 600 m anzusetzen ist, eine Quote von
35% der sortimentsspezifischen Kaufkraft (Nahrungs- und Genussmittel) der
Bevölkerung nicht überschreitet und
- keine mehr als unwesentliche (> 10%)
Überschneidung des Einzugsbereiches (näherungsweise: 600 Meter-Radius) mit dem
600 Meter-Radius eines zentralen Versorgungsbereiches besteht (s. EHK S. 120).
Die
Nahversorgungsfunktion des Standortes Mennonitenstraße ist aufgrund der
räumlichen Nähe zum ZVB Emmericher Hauptgeschäftszentrum nicht gegeben. Der
fußläufige Einzugsbereich eines potentiellen Einzelhandelsbetriebes am Standort
Mennonitenstraße ist fast vollständig deckungsgleich mit Teilen des fußläufigen
Einzugsbereiches Innenstadt. Damit ist bereits eine der Voraussetzungen für die
Zulassung einer Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen zur
Einzelhandelssteuerung zum Zwecke der Erfüllung einer Nahversorgungsfunktion nicht
erfüllt. Auf die Frage der Kaufkraftabschöpfung kommt es insoweit nicht mehr
an, da die Merkmale, welche überhaupt eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz
ermöglichen können immer kumulativ vorliegen müssen. Der Vollständigkeit
halber sei allerdings festgehalten, dass bei einer Ansiedlung von
nahversorgungsrelevantem Einzelhandel regelmäßig auch von einer entsprechenden
sortimentsspezifischen Kaufkraftabschöpfung aus dem ZVB auszugehen ist.
Der wesentliche
Kundenkreis am Standort Mennonitenstraße deckt sich demzufolge mit dem des
zentralen Versorgungsbereiches des Emmericher Hauptzentrums. Naheliegend ist
damit, dass Kunden zumindest teilweise die Versorgung mit Gütern des täglichen,
also nahversorgungsrelevanten Bedarfs nicht mehr im ZVB, sondern an dem
Standort Mennonitenstraße decken würden, zumal sich in östlicher Richtung an
das Grundstück anschließend ein Lebensmitteldiscounter befindet.
Da bereits jetzt
westlich und östlich des ZVB gelegene Lebensmittel-Discounter dem Emmericher
Hauptzentrum Kaufkraft und Kunden abziehen, kann die Ansiedlung eines weiteren
Einzelhändlers mit nahversorgungsrelevantem Sortiment außerhalb des Zentrums,
aber in seinem Nahbereich, die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines im Zentrum
ansässigen „Magnetbetriebes“ oder auch sonstiger Einzelhändler mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten stark reduzieren und unter Umständen zu
deren Betriebsaufgabe führen.
Ein verstärkter
Abwanderungseffekt ist umso wahrscheinlicher, als aufgrund der zur Verfügung
stehenden Fläche die Möglichkeit besteht, mehr als ausreichende
Parkplatzflächen bereit zu stellen.
Von einer
Versorgungslücke an diesem Standort bezüglich nahversorgungsrelevanter
Sortimente kann somit unter keinerlei Gesichtspunkten ausgegangen werden.
Da in diesem Fall
die Festsetzung eines Mischgebietes im Sinne von § 6 BauNVO geplant ist, kommt
der in den Grundätzen des EHK zur EH-Steuerung verankerte Ausnahmetatbestand
Nr. 3, der lediglich Einzelhandel in Gewerbe- und Industriegebieten betrifft,
von vornherein nicht zur Anwendung.
Der Grundsatz 2
des Einzelhandelskonzeptes, welcher die Steuerung von
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Kernsortiment bestimmt, ist
Grundlage für die im Rahmen der Bebauungsplanänderung getroffene textliche
Festsetzung zum Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel im
Verfahrensgebiet.
Der Grundsatz 2a.
(Grundsatz 2b. gelangt hier nicht zur Anwendung, da dieser ausschließlich die
Ansiedlung von zentrenrelevanten Sortimenten in Gewerbe- und Industriegebieten
betrifft) legt fest, dass Standorte mit zentrenrelevantem Kernsortiment in den
zentralen Versorgungsbereichen (Emmericher Hauptzentrum und
Nahversorgungs-zentrum Elten) liegen sollen.
Die im Grundsatz
2 enthaltene Ausnahme 1, nach der kleinflächige Betriebe mit
zentrenrelevantem Kernsortiment zugelassen werden können, wenn sie der
Versorgung des umliegenden Gebietes dienen, greift hier nicht. Wie bereits zu
Grundsatz 1 ausführlich dargelegt, deckt sich der fußläufige Einzugsbereich des
Verfahrensgebiets wesentlich mit dem fußläufigen Einzugsbereich des zentralen
Versorgungsbereiches Hauptzentrum. Diese erhebliche Deckungsgleichheit lässt
folgerichtig auch keine Versorgungslücke innerhalb des umliegenden Gebietes
entstehen. Der vollständige Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten ist
unter Würdigung der Aussagen des EHK auch vor dem Hintergrund folgerichtig, als
dass jegliche Zulassung von zentrenrelevantem Einzelhandel zu einer Schwächung
des zentralen Versorgungsbereiches führen würde. Hinzu kommt, dass unter der Prämisse
der Ausschöpfung einer Einzelhandelansiedlung in einem Mischgebiet nach § 6
BauNVO ohne einen Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten es durchaus zu
einer Ansiedlung von mehreren Einzelhandelsbetrieben mit einer Größenordnung
zwar unterhalb der Großflächigkeit kommen könnte. Allerdings gilt es hier auch
den Aspekt der Agglomeration zu betrachten, wonach es im zuvor beschriebenen
Fall zu einer Entstehung eines größeren,
bedeutsamen Einzelhandelsstandortes kommen könnte, was wiederum den
Grundsätzen des EHK diametral entgegen steht. Beispielhaft ist diese
Problematik bereits aus den vorliegenden Bauvoranfragen ersichtlich, in welchen
zwar sämtliche beantragten Nutzungen unterhalb der Großflächigkeit liegen, in
Gesamtbetrachtung allerdings die Entstehung einer Einzelhandelskonzentration am
Standort Mennonitenstraße nach sich ziehen würden, welche keinesfalls mit dem
städtebaulichen Ziel der Stärkung des Versorgungszentrums Emmerich vereinbar
wäre.
Der Grundsatz 3
des Einzelhandelskonzeptes, welcher die Steuerung von
Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment bestimmt,
findet im Rahmen der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße
– insoweit Anwendung, dass als Ergebnis des Abwägungsprozesses
Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten unterhalb der
Großflächigkeit zugelassen werden.
Grundsatz 3a. und
3b. betreffen ausschließlich großflächigen Einzelhandel, welcher in einem
Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO von vornherein nicht zulässig ist, so dass
eine ausführliche Auseinandersetzung hiermit entfallen kann.
Der Grundsatz 3c.
legt fest, dass Standorte für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit
nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment vorrangig im zentralen
Versorgungsbereich und in räumlicher Nähe zu den bestehenden
Ergänzungsstandorten liegen können.
Zwar liegt der
Standort nicht im zentralen Versorgungsbereich und auch nicht in räumlicher
Nähe zu einem Ergänzungsstandort, dennoch soll der nicht-zentrenrelevante
Einzelhandel aufgrund der guten verkehrlichen Lage an der B 8 und seiner Nähe
zum zentralen Versorgungsbereich zugelassen werden. Damit wird die Möglichkeit
eröffnet, z.B. einen Möbelmarkt oder einen Markt für zoologische Artikel,
welche eine gewisse Fläche auch für Stellplätze benötigen, anzusiedeln. Auch
der Vorprägung des Standortes Mennonitenstraße durch bestehende
Einzelhandelsflächen im östlichen Nahbereich ist insofern Rechnung zu tragen,
dass zumindest der kleinflächige nicht-zentrenrelevante Einzelhandel zugelassen
werden soll.
Grundsatz 3d. greift hier nicht, da über die textliche
Festsetzung Ziff. 1.2 der zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandel
vollständig ausgeschlossen ist.
Städtebauliches Ziel
der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – ist es
Festsetzungen zu treffen, die der Steuerung von Einzelhandel im Hinblick auf
ihre Verträglichkeit mit den angrenzenden Flächen des zentralen
Versorgungsbereiches der Stadt Emmerich am Rhein dienen.
Die Stärkung der
Versorgungszentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesen
selbst ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht
zentralen Lagen rechtfertigen kann. Dies kommt auch in den Planungsleitlinien
des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei
nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein
Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf
eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. (vgl. OVG NRW, Urteil
vom 24.09.2010 – 2 D 74/08.NE, S. 13)
Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen
Versorgungs-bereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende
Einzelhandelsstruktur – also seiner Erhaltung –, sondern zumindest
gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs – also seiner Entwicklung
–, im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzeptes, das auf die
Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe
im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines
Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Eine
Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente ist dann nicht geboten
(vgl. BVerwG Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07).
Im
Einzelhandelskonzept für die Stadt Emmerich am Rhein wird das Ziel formuliert,
den Einzelhandelsstandort Emmerich am Rhein zu sichern und zu stärken.
Da die jeweiligen
Grundsätze zur Steuerung des Einzelhandels, wie zuvor dargestellt, konsequent
beachtet worden sind, ist es daher in diesem Falle nicht mehr geboten, für das
Verfahrensgebiet über die Festsetzung des Ausschlusses zentren- und
nahversorgungs-relevanter Sortimente gemäß der Emmericher Sortimentsliste
hinaus, eine Analyse der konkret zentrenschädlichen Sortimente im
Verfahrensbereich vorzunehmen. Das EHK legt schlüssig dar, warum eine Zulassung
von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten außerhalb des zentralen
Versorgungsbereiches, welcher im EHK sowohl räumlich als auch funktional
eindeutig festgelegt worden ist, negative Auswirkungen nach sich zieht.
Daneben ist anhand
der folgenden übergeordneten Ziele zur Einzelhandelsentwicklung in Emmerich am
Rhein, welche sich sowohl im EHK (s. EHK S. 84 ff.) als auch in der Begründung
zur 10. Änderung wiederfinden, plausibel dargelegt, wie die Stärkung des
Einzelhandelsstandortes Emmerich am Rhein zu erfolgen hat:
-
Sicherung
der landesplanerischen Funktion der Stadt Emmerich am Rhein als Mittelzentrum,
-
Sicherung
und Ausbau eines attraktiven Einzelhandelsangebotes in Emmerich am Rhein,
-
Sicherung
bzw. Stärkung der Funktionsvielfalt der Innenstadt,
-
Sicherung
und Ausbau eines Grund- und Nahversorgungsangebotes im gesamten Stadtgebiet,
insbesondere durch funktionsfähige zentrale Versorgungsbereiche sowie
ergänzende Nahversorgungsstandorte,
-
Gezielte
und geordnete Entwicklungen des großflächigen, insbesondere des
zentrenrelevanten Einzelhandels,
-
Planungs-
und Investitionssicherheit für bestehenden und anzusiedelnden Einzelhandel,
-
Verhinderung
konterkarierender Planungen.
Nach Definition
dieser Ziele zeigt das EHK Wege und Grundsätze auf, bei deren Befolgung diese
Ziele faktisch auch erreicht werden können. Unter dieser Prämisse wurden die
Festsetzungen der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – Hafenstraße –
getroffen.
Unter konsequenter
Anwendung und Umsetzung der im EHK formulierten Ziele und Grundsätze zur
planerischen Steuerung des Einzelhandels wird daher der zentren- und
nahversorgungsrelevante Einzelhandel im Plangebiet der 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – , welcher sich in unmittelbarer Nähe
zum zentralen Versorgungsbereich des Emmericher Hauptzentrums befindet,
ausgeschlossen.
Zur Wahrung einer
Mischung von Wohnen und Gewerbebetrieben, welche das Wohnen nicht wesentlich
stören, sind darüber hinaus Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen
worden.
Typische Merkmale
von Tankstellen sind nicht unwesentliche Immissionen, welche von der Tankstelle
mit all den ihr typischerweise einhergehenden Abläufen, den an- und abfahrenden
PKW und den Kunden ausgehen. Bereits diese Faktoren führen an dem Standort Mennonitenstraße,
welche in westlicher wie auch in südlicher Richtung unmittelbar auch an
Wohnbebauung heranrückt, zu einer Beeinträchtigung des Wohnens, welches das Maß
der Unwesentlichkeit überschreitet.
Darüber hinaus hält eine Tankstelle regelmäßig auch einen so genannten
Shop vor, welcher zum einen nicht an die typischen Ladenschlusszeiten gebunden
ist, was insbesondere in den Abend- und Nachstunden Störungen hervorrufen kann.
Zudem wäre auch in diesem Falle wieder auf die bereits ausführlich dargelegte Problematik
des Einzelhandels an diesem Standort – vermag diese auch bei einer Tankstelle
eine „mitgezogene“ Nutzung sein – hinzuweisen.
Auch die Ansiedlung
von Gartenbaubetrieben kommt an diesem Standort schon aus rein tatsächlichen
Gründen nicht in Betracht. Eine Bodenertragsnutzung kommt bereits aufgrund der
Bodenvorbelastung an diesem Standort – KFZ-Werkstatt – nicht in Betracht. Auch
würde sich aufgrund der Umgebungsbebauung faktisch eine Pflanzenerzeugung u.a.
in Treibhäusern bereits aus Gründen der städtebaulichen Ordnung nicht einfügen,
da die Umgebung durch Wohn- und vereinzelte gewerbliche Nutzungen geprägt wird.
Die allgemeine
Zweckbestimmung des ausgewiesenen Mischgebietes bleibt trotz des Ausschlusses
von Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten gemäß der „Emmericher
Sortimentsliste“ gewahrt.
Ein Mischgebiet ist
durch zwei Hauptnutzungsarten charakterisiert,
zum einen die gewerbliche, zum anderen die Wohnnutzung, ohne dass einer
der beiden Hauptfunktionen eine bestimmte Relation oder ein Vorrang gegenüber
der anderen Nutzung eingeräumt wird. Vielmehr haben die Nutzungen Wohnen und
Gewerbe in einem vertretbaren Verhältnis zueinander zu stehen, d.h. qualitativ
und quantitativ durchmischt zu sein.
Im Verfahrensgebiet
wird diese Durchmischung durch die getroffenen Festsetzungen erreicht, denn ein
Mischgebiet verliert seine typische Prägung nicht bereits dann, wenn eine nach
§ 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Art der gewerblichen Nutzung
ausgeschlossen wird. Daher ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in
Mischgebieten auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO ohne
weiteres möglich.
Die typische Mischung von Wohnen und Gewerbebetrieben, die das Wohnen
nicht wesentlich stören, kann im hier festgesetzten Mischgebiet trotz
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten sowie Gartenbaubetrieben sowie Tankstellen erreicht werden. Durch die Wahrung der
Zweckbestimmung des Baugebietes wird sichergestellt, dass der in der
Baugebietsfestsetzung zum Ausdruck kommende Grundsatz, nach dem die Art der
baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt
ist, nicht beeinträchtigt wird. Ein Ausschluss von Nutzungen darf nicht dazu
führen, dass unter Umständen ein ganz anderer Baugebietstyp geschaffen wird,
der womöglich in der BauNVO gar nicht vorgesehen wird. Dieser Grundsatz wird in
konkreten Fall nicht beeinträchtigt. Wie bereits ausgeführt werden
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen, da ein Miteinander von Wohnen
und Gewerbe innerhalb des Plangebiets bei Zulassung dieser Nutzungen faktisch
nicht möglich erscheint (s. die obigen Ausführungen).
Nichts anderes gilt für den Ausschluss von Einzelhandel mit
nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten. Die BauNVO ermöglicht
bereits in § 1 Abs. 5 BauNVO den vollständigen Ausschluss von Nutzungen, welche
in einem Gebietstyp allgemein zulässig sind. Erst recht kann dann der Grundsatz
der Zweckwahrung eines Baugebietstyps nicht beeinträchtigt werden, wenn im Wege
der Feinsteuerung nur Unterarten von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen
werden, weshalb der getätigte Ausschluss keinen Einfluss auf den hier
festgelegten Gebietscharakter haben kann.
Weitere Voraussetzung ist für einen Ausschluss von Einzelhandel im
Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO bei Wahrung
des Mischgebietscharakters ist, dass die Gemeinde eine städtebauliche
Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt
und die Abweichung von den in der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen durch
hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer
Weise rechtfertigt (vgl. BVerwG Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07).
Die in den vorherigen Ausführungen getätigten Erwägungen insbesondere
im Rahmen der Anwendung der Ansiedlungsgrundsätze von Einzelhandel zeigen
bereits die öffentlichen städtebaulichen Allgemeinwohlbelange nachvollziehbar
auf, weshalb im Ergebnis daher ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1
Abs. 7 BauGB in Bezug auf das bisherige Vorbringen der Einwenderin nicht
gegeben ist.
Abs. 2.2 – Aussagen des GMA-Gutachtens
Zum Standort Mennonitenstraße hatte sich das
Einzelhandelsgutachten der GMA noch so verhalten, dass eine
städtebaulich-funktionale Integration in die Stadtmitte möglich erscheine
(Seite 100). Der Lagevorteil des Areals beruhe im wesentlichen auf den
Erschließungsvorteilen der Mennonitenstraße, der engen Nachbarschaft zur
Hauptgeschäftszone Kaßstraße und der Vorprägung der Umgebung durch
Einzelhandelsbetriebe (u.a. Aldi-Markt). Die Handlungsempfehlung für den
Standort Mennonitenstraße mündete darin, dass es sich um einen
Ergänzungsstandort handle, der eine Eignung für eine Stärkung und Vitalisierung
der innerstädtischen Versorgungsfunktionen besitze, so dass dort grundsätzlich
eine großflächige Einzelhandelsnutzung zu befürworten sei (Seite 129 des
Einzelhandelsgutachtens der GMA). Die Empfehlung ging soweit (auf Seite 100),
„das Planareal grundsätzlich für eine Ergänzung des innerstädtischen
Einzelhandelsangebotes durch großflächige Betriebe mit Nahversorgungs- und
zentrenrelevanten Sortimenten bereit zu stellen“.
Stellungnahme der
Verwaltung zu Abs. 2.2
Zunächst gilt der
planerische Grundsatz zur Notwendigkeit der Fortschreibung/Weiterentwicklung
städtebaulicher Konzepte unter Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten,
insbesondere dann, wenn sich – wie hier – bauleitplanerische Festsetzungen auf
das Konzept stützen. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass von Seiten der
Gemeinde eine geordnete „Städtebaupolitik“ betrieben werden kann. Aus diesem
Grundsatz heraus wurde das Büro Junker & Kruse aus Dortmund mit der
Aktualisierung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Emmerich am Rhein
beauftragt.
Das neue EHK hat
eine Vollerhebung des EH im Stadtgebiet von Emmerich am Rhein (September 2010)
zur Grundlage und stellt das Konzept damit auf eine vollständig aktualisierte
Datenbasis. In dem neuen EHK werden – im Gegensatz zum GMA-Gutachten –
funktionale und städtebauliche Kriterien zur Beurteilung des EH und zur
Abgrenzung des ZVB Innenstadt herangezogen.
Die Notwendigkeit
der Aktualisierung des EHK begründet sich auf tatsächliche Veränderungen der
Einzelhandelslandschaft in Emmerich am Rhein, insbesondere in der Emmericher
Innenstadt.
Dabei ist eine Konzentration der EH-Nutzungen in der 1a-Lage der
Kaßstraße zwischen Christoffelstraße und Franz-Wolters-Platz zu verzeichnen.
Diese Fokussierung des EH auf den zentralsten Bereich resultiert u.a. aus der
städtebaulichen Öffnung des Rhein-Centers zur Fußgängerzone Kaßstraße und der
Aufwertung des öffentlichen Raumes der Kaßstraße und angrenzender Straßen.
Diese Veränderungen decken sich mit den Analysen/Erhebungen des Büros
Junker & Kruse in Bezug auf die EH-Dichte, die Passantenfrequenz und das
Vorhandensein von Magnetbetrieben, welche im 1a-Bereich der Kaßstraße ihre
höchsten Werte erreichen, während sie in den Randlagen deutlich abfallen.
Das GMA-Gutachten
aus dem Jahr 2005 ging noch von der Prämisse aus, dass die für die Ansiedlung
von Einzelhandel geeignete Fläche Neumarkt – als einzige größere
Entwicklungsfläche für Einzelhandel innerhalb des zentralen
Versorgungsbereiches – aufgrund einer geringen Verkaufsbereitschaft des
Alteigentümers für eine Einzelhandelsentwicklung kurz- bis mittelfristig nicht
zur Verfügung stehen würde.
Es war unter anderem dem vorgenannten Umstand geschuldet, einen
konzeptionellen Ansatz zu entwickeln, der den Standort Mennonitenstraße als „Ergänzungsstandort“
vorsieht, damit bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen zumindest eine
„zentrumsnahe“ Entwicklungsfläche für Einzelhandel zur Verfügung stünde. Auch
im GMA-Gutachten wurde einer Einzelhandelsentwicklung am Neumarkt bereits
Vorrang vor der Inanspruchnahme des „Ergänzungsstandortes“ eingeräumt und die
Weiterentwicklung des Einzelhandels in der Hauptintensitätszone der Stadtmitte
durch Ergänzung des Geschäftsbesatzes als wichtigstes Ziel definiert. Das
Gebiet „Neumarkt“ wurde als so genanntes „Schlüsselgrundstück“ für die künftige
Innenstadtentwicklung bezeichnet mit den besten Voraussetzungen für eine
städtebaulich integrierte Angebotsergänzung im großflächigen Einzelhandel (vgl.
GMA-Gutachten S. 93 und 97). Das gelte insbesondere dann, wenn die noch auf dem
Neumarkt aufstehende Alt-Immobilie Rewe abgerissen und das Grundstück zur
Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel genutzt werde, da hierdurch die
bestehende funktionale Lücke zwischen den Geschäftsbereichen Kaßstraße und
Alter Markt / Steinstraße geschlossen werden könne.
Mit Veräußerung der leerstehenden Einzelhandelsimmobilie an ein
Kreditinstitut im Jahre 2006/2007 haben sich die Verwertungsmöglichkeiten des
Grundstücks bis hin zum Ratsbeschluss vom 05.04.2011 (Beschluss zur städtebaulichen
Grundkonzeption Neumarkt) soweit konkretisiert, dass sich für den Neumarkt ein
Bebauungsplan zur Realisierung von Einzelhandelsnutzungen in Kombination mit
Wohnnutzungen nach Abriss der Alt-Immobilie in Aufstellung befindet. Ein somit
bereits im GMA-Gutachten aus dem Jahr 2005 betrachtetes und als positiv
beurteiltes Szenario hat somit konkrete Formen angenommen, weshalb auch die
Frage der Ausweisung der Mennonitenstraße als Ergänzungsstandort einer erneuten
Beurteilung bedurfte. Das EHK aus dem Jahre 2011 bestätigte grundsätzlich die
Einschätzung des GMA-Gutachtens zum Standort Neumarkt und setzte sich auf
dieser Grundlage auch mit dem Standort Mennonitenstraße auseinander mit dem
Ergebnis, für diesen Standort vor dem Hintergrund der Priorisierung von
Einzelhandelsansiedlungen innerhalb des innerstädtischen Hauptgeschäftszentrums
zentren- und nahversorgungs-relevante Sortimente auszuschließen. Vielmehr
sollte das Potential des Neumarktes intensiv genutzt werden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird bezüglich der Frage der städtebaulichen Integrierbarkeit
des Areals Mennonitenstraße auf die Ausführungen unter 2.3, 2.4 und 2.5
verwiesen.
Abs. 2.3, 2.4 und 2.5 – Urteil OVG Standort
in Innenstadtlage integrierbar, Kehrtwende in den Aussagen im neuen EHK
gegenüber GMA-Gutachten und Begründung Expertise des EHK
Auch das OVG hat dies in seiner Entscheidung
deutlich gemacht (a.a.O. Seite 17): „Durchgreifende Bedenken gegen die
Einschätzung des Gutachters, dass der Standort Mennonitenstraße in die
Innenstadtlage integrierbar sei, ergeben sich nicht. Sie lässt sich anhand der
vorliegenden Karten und Planunterlagen sowie des Eindrucks, den der
Berichterstatter von den Örtlichkeiten im Ortsgebiet gewonnen und dem Senat
vermittelt hat, ohne weiteres nachvollziehen.“
Die Kehrtwende, die die Stadt Emmerich
hinsichtlich der Bewertung des Standortes Mennonitenstraße hinsichtlich seiner
städtebaulichen Entwicklungsperspektiven mit der Begründung zur 10.
Planänderung vollzieht, ist unter sachgerechter Würdigung des
Einzelhandelsgutachtens der GMA und der Ausführungen des erkennenden Senats des
OVG NRW aus dem Urteil vom 24.09.2010 so nicht nachvollziehbar. Die
Konzipierung des Plangebiets als Einzelhandelsstandort mit ausschließlich nicht
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten lässt sich daraus nicht
sachgerecht begründen.
Zumal der Begründungstext zur 10. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – (S. 4 ff.) lediglich mehr oder
weniger die Argumente der Expertise des Gutachterbüros Junker & Kruse
wiederholend zusammenfasst. (siehe Einzelhandelskonzept für die Stadt Emmerich
am Rhein, Stand April 2011, Seite 99 ff.).
Stellungnahme der
Verwaltung zu Abs. 2.3, Abs. 2.4 und 2.5
Die tatsächliche
Situation der Einzelhandelslandschaft hat sich seit Erstellung des
GMA-Gutachtens in 2004/2005 entscheidend geändert, so dass das GMA-Gutachten
mit einer nunmehr 6 Jahre alten Datenbasis nicht mehr aktuell ist.
So hat die bereits
im GMA-Gutachten verankerte Konzentration des EH auf den ZVB zur Stärkung der
Emmericher Innenstadt, welche in den Jahren 2004 – 2010 durch Anwendung des EHK
und Aufwertung des öffentlichen Raumes konsequent verfolgt wurde, zu einer
stärkeren Konzentration des EH in der 1a-Lage des Emmericher Hauptzentrums
(Kaßstraße von der Christoffelstraße bis zum Franz-Wolters-Platz, Rhein-Center
und Neumarkt) geführt.
Ein weiterer wichtiger Baustein zur Vervollständigung des EH im inneren
Zentrumsbereich ist die anstehende Entwicklung des Neumarktes mit
(großflächigem) Einzelhandel, welche zum Zeitpunkt der OVG-Entscheidung am
24.09.2010 noch nicht existent war. Dies ist auch den Ausführungen des OVG in
besagter Entscheidung auf S. 18 zu entnehmen, wonach auch das OVG das Bestreben
der Stadt Emmerich am Rhein, auf dem Neumarkt großflächigen Einzelhandel
anzusiedeln, nachvollziehen konnte, in diesem Zusammenhang allerdings die
entgegenstehende Empfehlung des damaligen GMA-Gutachtens aufzeigte und die
Erforderlichkeit einer Abkehrung von dieser Empfehlung im Ergebnis verneinte.
Demnach kann nicht
von einer Kehrtwende gesprochen werden, wenn der Standort Mennonitenstraße
nunmehr eine anderslautende städtebauliche Bewertung erfährt, sondern es
handelt sich bei der 10. Änderung des B-Planes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – um
eine vollständige Neuplanung unter Berücksichtigung der aktuellen Daten des EHK
von Junker & Kruse (Ratsbeschluss 31.05.2011), zumal von dem Grundsatz
auszugehen ist, dass es nicht zwingend erforderlich ist, ein grundsätzlich
integrierbares Areal tatsächlich in den ZVB
einzubeziehen.
Als Ergebnis einer
konkreten Bewertung des Standortes Mennonitenstraße, welcher im EHK 2011
bereits detailliert betrachtet wurde, ist festzuhalten, dass der Standort
Mennonitenstraße entsprechend einer kaum vorhandenen Frequentierung, einer
gewerblichen Mindernutzung der Erdgeschosse sowie der abgesetzten Lage und der
damit verbundenen Fußwegdistanz von über 500 Metern zum Kernbereich des
zentralen Versorgungsbereiches (Neumarkt/südliche Kaßstraße) nicht mehr zum
zentralen Versorgungsbereich hinzuzuzählen ist. Zwischen dem Standort und dem
Geschäftsbereich kann weder ein funktionaler noch ein städtebaulicher
Zusammenhang hergestellt werden. Insbesondere durch die eingeschossige
Flachbauweise und gewerblich orientierte Baustruktur setzt sich der Standort
deutlich vom übrigen Zentrumsbereich ab. Zudem ist der Standort durch seine
Lage primär in Richtung Bahnhofstraße (B 8) orientiert und damit vorwiegend mit
dem motorisierten Individualverkehr zu erreichen. Auch der weiter östlich
befindliche und deutlich abgesetzte Standort des Lebensmitteldiscounters Aldi
weist eine eindeutige Pkw-Kundenorientierung auf.
Die wenigen noch
verbliebenen Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen in der
Mennonitenstraße, die das verbindende Element zwischen dem Standort und dem
östlichen Eingang in den zentralen Versorgungsbereich darstellen könnten,
tragen weder zur Attraktivität des zentralen Versorgungsbereichs bei, noch sind
funktionale Verknüpfungen zum Hauptgeschäftsbereich herzustellen. Von einer
Klammerwirkung der gewerblichen Nutzungen kann somit nicht gesprochen werden.
Dies spiegelt sich auch in der geringen Frequentierung zwischen dem Platz
Kleiner Löwe und dem Standort Wemmer & Janssen wider und verdeutlicht
zudem, dass der weiter östlich befindliche Standort Aldi trotz einer eigenen
Frequenzwirkung keinen innerstädtischen Zielort mehr darstellt.
Diese Aussagen
stützen sich auf die vorgenommenen und in Kap. 5.3.1 des Einzelhandelskonzeptes
beschriebenen Analysen.
Für das
innerstädtische Hauptgeschäftszentrum wurde eine Analyse der EH-Dichte in den
verschiedenen Geschäftsstraßen vorgenommen. Die EH-Dichte beschreibt dabei das
Verhältnis von EH-Nutzungen zu anderen Nutzungen wie Dienstleistungen, Wohnen
oder auch Leerständen in den Erdgeschossen der straßenbegleitenden Bebauung.
Dabei weist die Kaßstraße insbesondere im mittleren Abschnitt zwischen
Christoffelstraße und Franz-Wolters-Platz beidseitig hohe EH-Dichten auf. Die
Passantenfrequenz als weiterer Gradmesser für die Abgrenzung des ZVB ist weitgehend
kongruent zur EH-Dichte. Die höchsten Frequenzen liegen in der Mitte der
Kaßstraße, sie verifizieren ihre Einordnung als Hauptlage. Auch wird
ersichtlich, dass die Passantenfrequenz zu den Randbereichen signifikant
abbricht. Dies trifft auf den Bereich jenseits Kleiner Löwe in Richtung
Hühnerstraße und insbesondere in Richtung Mennonitenstraße zu und weist somit
auf einen klar ablesbaren Endpunkt des Hauptgeschäftszentrums hin.
Vor dem Hintergrund
der vorliegenden BVA zum Standort Mennonitenstraße, welche bereits vor
Fertigstellung des EHK der unteren Bauaufsichtsbehörde vorgelegt wurden, hat
schon bei der Erstellung des EHK eine gezielte Auseinandersetzung mit dem Areal
stattgefunden. Es besteht ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem
Einreichen der BVA und der Erarbeitung des EHK, so dass der konkrete
Planungsfall am Standort Mennonitenstraße in Form einer Ansiedlung von zentren-
und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel bereits Bestandteil des beschlossenen
EHK ist, so dass im Rahmen einer stringenten Umsetzung der Empfehlungen des EHK
die im Konzept enthaltenen Aussagen Eingang in die Begründung fanden.
Darüber hinaus
enthält die Begründung zur 10. Änderung des B-Planes Nr. E 17/1 – Hafenstraße –
weitere für die Abwägung in diesem speziellen Gebiet wichtige Textpassagen des
EHK wie die Ziele des EHK, die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches
des Emmericher Hauptzentrums und die Emmericher Sortimentsliste. Die Begründung
zur 10. Änderung macht sich diejenigen Textpassagen des EHK zu eigen, die einen
unmittelbaren Bezug zum Plangebiet haben. Um Widersprüche zwischen EHK und
Begründung zu vermeiden, wurden die einschlägigen Textpassagen des EHK in die
Abwägung einbezogen. Das EHK als schlüssiges Plankonzept zur Steuerung von Einzelhandel
im Stadtgebiet Emmerich am Rhein wird dadurch stringent ohne jegliche
Abweichung angewandt und ermöglicht auf diese Weise, einer weiteren Ausdehnung
von Einzelhandelsansiedlungen entgegen zu steuern.
Abs. 2.6 – Abwägung zur Nichtintegration des
Standortes in den ZVB ist unterblieben
Die gebotene argumentative Auseinandersetzung
und damit Abwägung, warum der Standort Mennonitenstraße nunmehr auf der
Grundlage des neuen Einzelhandelskonzeptes der Stadt Emmerich nicht mehr in die
Innenstadtlage integrierbar sein soll, wie es das vormalige
Einzelhandelskonzept und das Einzelhandelsgutachten der GMA feststellt, ist
bislang unterblieben.
Stellungnahme der
Verwaltung zu Abs. 2.6
Die Begründung zur
10. Änderung enthält – entgegen den Aussagen der Einwenderin – Aussagen zur
Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches des Emmericher Hauptzentrums, was
konsequenterweise auch die Verneinung der Integrierbarkeit des Standortes
Mennonitenstraße in die Innenstadtlage zur Folge hatte.
Grundlage für die in
Kap. 9.2.3 (s. EHK S. 96 ff.) begründete Abgrenzung des zentralen
Versorgungsbereiches des Hauptzentrums ist die städtebauliche und funktionale
Analyse der Emmericher Innenstadt (vgl. Kap. 5.3 EHK, S. 44 ff.).
Die Abgrenzung der
zentralen Versorgungsbereiche in Emmerich am Rhein erfolgte auf Basis funktionaler
Kriterien (Einzelhandelsdichte im Erdgeschoss, Passantenfrequenz,
Kundenorientierung der Anbieter, Multifunktionalität der Nutzungen) und städtebaulicher
Kriterien (Baustruktur, Gestaltung und Dimensionierung der
Verkehrsinfrastruktur, Barrieren, Gestaltung des öffentlichen Raumes,
Ladengestaltung und –präsentation).
Dabei wurde auch die
Problematik der bandartigen Struktur des Hauptgeschäftsbereiches und der damit
verbundenen räumlichen Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereiches
einschließlich der Frage der zumutbaren Fußwegedistanzen ausführlich erörtert
mit dem Ergebnis, dass diese Zumutbarkeit bereits vollständig ausgereizt ist.
Dies erkannte bereits das GMA-Gutachten im Jahre 2005. Die Auswertung sowohl
der funktionalen als auch der städtebaulichen Kriterien ergab, dass in
keinerlei Hinsicht ein Zusammenhang zwischen Verfahrensgebiet und
Geschäftsbereich besteht. Die Bebauung sowohl in Bezug auf ihre Struktur als
auch die Baukörper setzt sich deutlich für jedermann ersichtlich von der
übrigen Bebauung im Zentrumsbereich ab. Es findet im Gegensatz zum
Hauptgeschäftsbereich nur eine geringfügige Passantenfrequentierung statt, die
übrigen nur noch sehr vereinzelt im Bereich Mennonitenstraße vorhandenen
Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen schaffen keinen verbindenden Effekt
oder führen zu funktionalen Verknüpfungen des Verfahrensgebiets mit dem
zentralen Versorgungsbereich. Zudem hat sich die Leerstandssituation im Bereich
Mennonitenstraße im Verhältnis zu der vorherigen Bestandsaufnahme 6 Jahre zuvor
noch verstärkt, ebenso hat die Entwicklung am Standort Neumarkt eine neue
Beurteilungssituation geschaffen.
All diese Umstände
sind in der Begründung als Ergebnis des sehr umfassend durchgeführten
Abwägungsprozesses dargestellt.
Abs. 2.7 – ausreichend Flächen an anderer
Stelle
Die Reduzierung der Ausnutzung der Flächen im
Plangebiet für die ECE GmbH auf nicht zentrenrelevante Sortimente ist auch
insoweit nicht schlüssig, als nach den Feststellungen des
Einzelhandelsgutachtens der GMA im Stadtgebiet von Emmerich bereits jetzt
ausreichend andere Flächen für eine derartige Nutzung zur Verfügung stehen
(siehe dort Seite 86).
Stellungnahme der
Verwaltung zu Abs. 2.7
Davon ausgehend,
dass für das Verfahren der 10. Änderung nicht mehr die veralteten Daten und
Erhebungen des GMA-Gutachtens, sondern die aktuellen Erhebungen, Stand
September 2010, des EHK vom 31.05.2011 Grundlage für die Planung gewesen sind,
können diese veralteten Feststellungen nicht entscheidend sein. Darüber hinaus
ist für eine Bauleitplanung, welche auch die Steuerung von Einzelhandel
beinhaltet, nicht ausschließlich entscheidend, welche Flächen für den
nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel im übrigen Stadtgebiet zur Verfügung
stehen.
Es handelt sich bei
dem Verfahren der 10. Änderung um eine Angebotsplanung für einen Standort,
welcher gemäß den ermittelten Erkenntnissen unter anderem auch für
Einzelhandelsbetriebe geeignet ist, welche weder zentrenrelevante noch
nahversorgungsrelevante Kernsortimente führen. Außer denen ausdrücklich in den
textlichen Festsetzungen ausgeschlossenen Nutzungen wie Gartenbaubetriebe,
Tankstellen und zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel sind alle in
§ 6 BauNVO nicht ausgeschlossenen mischgebietsverträglichen Nutzungen
zugelassen. Die Planänderung beschränkt zwar die Ausnutzbarkeit des
Grundstücks, was vorrangig auf die Lage des Grundstücks außerhalb des zentralen
Versorgungsbereiches des Hauptzentrums Emmerich am Rhein zurück zu führen ist.
Allerdings verbleiben der Eigentümerin zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten, deren
Interessen insoweit hinter dem öffentlichen städtebaulichen Ziel der
Entwicklung eines dauerhaft funktionsfähigen Versorgungsbereiches im Hauptzentrum
von Emmerich zurückbleiben müssen, wie unter 2.8 und 2.9 ausführlich dargelegt
wird.
Abs. 2.8 und Abs. 2.9 – Reduzierung Maß der
baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks und Eigentumsbelange nicht angemessen
berücksichtigt
Mit dem geplanten Ausschluss
nahversorgungsrelevanter und zentrenrelevanter Sortimente gem. der „Emmericher
Sortimentsliste“ werden die Flächen der ECE GmbH in der baurechtlichen
Ausnutzbarkeit auf ein Maß reduziert, dass der städtebaulichen Bedeutung des
Standortes Mennonitenstraße aus der Sicht einer in die Zukunft gerichteten
Städtebaupolitik nicht gerecht wird.
Der Planentwurf ist in seiner beabsichtigten
Wirkung unausgewogen. Der maßgebliche Teilentzug der baulichen
Nutzungsmöglichkeiten für die ECE GmbH als Eigentümerin der Planflächen berührt
die Werthaltigkeit der Standortflächen massiv. Die Eigentumsbelange der ECE
GmbH werden im Abwägungsprozess bislang nicht angemessen berücksichtigt.
Stellungnahme der
Verwaltung zu Abs. 2.8 und 2.9
Die städtebauliche
Situation der Grundstücke der Eigentümerin am Standort Mennonitenstraße wurde
bereits in den obigen Ausführungen explizit dargestellt, woraus sich auch
dessen städtebauliche Bewertung eindeutig ergibt, weshalb aus Gründen der
Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen wird.
Das private Eigentum
gehört zu den abwägungserheblichen Belangen, wobei insbesondere das private
Interesse am Erhalt bestehender Nutzungsrechte unter Berücksichtigung des
besonderen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes abwägend zu berücksichtigen
ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.11.2010, 7 D 1/09.NE, Rn 132, sowie OVG Lüneburg,
Urt. v. 27.04.2011, 1 KN 19/09, Rn. 45, jeweils zit. nach juris). Dies setzt
eine sorgfältige Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen
voraus.
Der Bebauungsplan
setzt als Art der baulichen Nutzung für seinen Geltungsbereich ein Mischgebiet
gemäß § 6 BauNVO fest. Im westlichen Teil des Plangebietes befinden sich
derzeit noch die Gebäude des ehemaligen Autohauses Wemmer und Janssen GmbH mit
Ausstellungsraum, Lagerflächen, einer angeschlossener Kfz-Reparaturwerkstatt
und einer Lackierkabine. Der Betrieb des Autohauses wurde zum 31.05.2011
abgemeldet. Der Betrieb wurde in Kleve und Kalkar fortgesetzt. Anhaltspunkte
dafür, dass der Betrieb an seinem bisherigen Standort in Emmerich am Rhein in
naher Zukunft wieder aufgenommen werden soll, sind nicht erkennbar. Die
betroffenen Räume stehen seit mehr als einem Jahr leer. Das Grundstück wurde
veräußert. Die Erwerber planen eine anderweitige Nutzung.
Eine im Osten des
Plangebietes gelegene Tankstelle wurde bereits Mitte der 80iger Jahre
zurückgebaut.
Östlich an das
Plangebiet grenzt ein Grundstück an, auf dem sich ein Lebensmitteldiscounter
befindet. Entlang der Mennonitenstraße ist Wohnbebauung und in untergeordnetem
Umfang nicht störendes Gewerbe angesiedelt. Auf der gegenüberliegenden
Straßenseite der Mennonitenstraße sind weitere Wohngebäude genehmigt. Südlich
und südwestlich an das Plangebiet grenzen Wohnnutzungen und nicht störende
gewerbliche Nutzungen an. Die Nutzungsstruktur entspricht der Lage der
Grundstücke am Rande des Ortskerns von Emmerich.
Das Plangebiet
eignet sich für die Aufnahme der bereits in der angrenzenden Umgebung
vorhandenen Nutzungen (Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe). Eine
Wiederaufnahme der bisherigen Nutzung (Autohaus mit Karosseriewerkstatt und
Lackierkabine) ist eher unwahrscheinlich, im Rahmen der bestehenden
Genehmigungen aber auch nicht ausgeschlossen. Dabei musste bereits die
bestehende Nutzung auf die in der Umgebung vorhandenen schutzbedürftigen
Nutzungen Rücksicht nehmen. Die Neuansiedlung gewerblicher Nutzungen setzt die
Vereinbarkeit mit dem Gebietscharakter des Mischgebietes und den
Schutzansprüchen der Nutzungen im Gebiet und auf den angrenzenden Grundstücken
voraus.
In Bezug auf die
bislang bestehende Nutzung und unter Berücksichtigung der
Situationsgebundenheit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke hat insoweit
keine übergebührliche Beschränkung der Eigentumsbelange stattgefunden, so dass
den durch Art. 14 GG geschützten Bestandsschutzinteressen der Eigentümerin im
Hinblick auf die bereits verwirklichte Nutzung ihres Grundstückes hinreichend
Rechnung getragen worden ist.
Zudem gewährt das
Baugesetzbuch keinen Anspruch der Eigentümerin auf den Fortbestand eines Bebauungsplans.
Jedoch hat ein Grundstückseigentümer regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen
darauf, dass die Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung seiner
Belange geändert werden und das gewollte öffentliche Interesse an der
städtebaulichen Neuordnung des Plangebietes mit den privaten Interessen des
Eigentümers eine sachgerechte Abwägung erfährt.
Mischgebiete (MI)
i.S. des § 6 BauNVO dienen dem Wohnen und der Unterbringung von
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Seine Zweckbestimmung
besteht in einer durchmischten Struktur von Wohnen und Gewerbe. Dadurch wird
für den Bereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße –
ein breites Nutzungsspektrum eröffnet. Einzelhandel unterhalb der Schwelle zur
Großflächigkeit mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten ist zulässig.
Ausgeschlossen werden lediglich Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie der
zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandel, wobei der Ausschluss des
zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels, wie bereits ausführlich
unter 2.1 erörtert, zur notwendigen Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches
im Emmericher Hauptzentrum beiträgt und ein Mischgebiet durch den Ausschluss
vereinzelter Nutzungen nicht seine typische Prägung verliert.
Zudem wird eine
großzügig überbaubare Fläche festgesetzt, welche sowohl die Bestandsgebäude
umfasst als auch bauliche Erweiterungen zulässt. Eine Maximalausnutzung der
Flächen wird dadurch möglich.
Zwar waren in den
bis zur 10. Änderung geltenden Festsetzungen die Grundstücke der Eigentümerin
als Kerngebiet ohne Sortimentsbeschränkung festgesetzt, allerdings war auch
bereits zuvor der großflächige Einzelhandel im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO
ausgeschlossen. Eine bereits bestehende Nutzung im Plangebiet wird durch die
Festsetzung eines Mischgebiets mit Ausschluss bestimmter abschließend
aufgezählter Nutzungen nicht ausgeschlossen. Von einer sonstigen bislang im
Kerngebiet zulässigen Nutzung im Sinne von § 7 BauNVO hat die
Grundstückseigentümerin ebenfalls keinen Gebrauch gemacht.
Dem aktuellen
Einzelhandelskonzept ist zu entnehmen, dass der fußläufige Einzugsbereich eines
Einzelhandelsbetriebs am Standort Mennonitenstraße fast vollständig
deckungsgleich mit Teilen des fußläufigen Einzugsbereiches des zentralen Versorgungsbereichs
Innenstadt ist. Die Zulassung von Einzelhandel mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten würde gemäß den Aussagen des aktuellen
Einzelhandelskonzeptes eine Abwanderung von Kunden, deren Versorgung bislang
durch den Einzelhandelsbesatz im zentralen Versorgungsbereich gedeckt wurde, in
den Bereich Mennonitenstraße nach sich ziehen und somit zu einer Schwächung des
zentralen Versorgungsbereiches führen, weshalb im Ergebnis das öffentliche
Interesse am Sortimentsausschluss gegenüber dem privaten Interesse, sämtliche
Sortimente im Rahmen einer Einzelhandelsnutzung anbieten zu können, überwogen
hat.
Die Eigentümerin hat
somit die Möglichkeit, sowohl die bislang auf ihren Grundstücken ausgeübte
Nutzung entsprechend der obigen Darstellung weiter auszuüben und darüber hinaus
die hier zugelassenen Nutzungen eines Mischgebiets zu etablieren. Sofern
geltend gemacht wird, die Werthaltigkeit der Grundstücke werde aufgrund eines
Teilentzugs von Nutzungsmöglichkeiten massiv gemindert, bleibt festzuhalten,
dass zwar die wirtschaftlichen Belange eines Grundstückseigentümers zu
berücksichtigen sind, allerdings dies nicht zur Folge hat, dass eine
Bauleitplanung zwangsläufig in solche Festsetzungen münden muss, welche für den
Eigentümer in wirtschaftlicher Hinsicht am attraktivsten sind (vgl. auch OVG
NRW, Urt. v. 18.09.2009, AZ: 7 D 85/08.NE, Rn 96 zit. nach juris). Der
Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet
ist Konsequenz der Auswertung des aktuellen Einzelhandelskonzeptes unter
Berücksichtigung der bislang ausgeübten Nutzung der betreffenden Grundstücke.
Die Eigentümerin hat die betreffenden Grundstücke nach Einleitung des
Verfahrens zur 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – Hafenstraße –
erworben, somit in Kenntnis, dass die Gemeinde Emmerich am Rhein für diesen
Bereich Festsetzungen zum Schutz des zentralen Versorgungsbereiches treffen
wollte. Sie musste demzufolge damit rechnen, dass es zu Veränderungen der
bisherigen Festsetzungen kommen würde, welche womöglich auch mit der Schaffung
eines anderen Gebietscharakters verbunden sein würden.
Abs. 2.10 – kein Ausschluss von zentren- und
nahversorgungsrelevantem EH
Zur Vermeidung eines Abwägungsmangels rege
ich für die ECE GmbH an, die städtebauliche Integration des Standortes
Mennonitenstraße in den zentralen Versorgungsbereich der Stadt Emmerich
dergestalt voranzutreiben, dass im Planbereich die Ansiedlung von
Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimenten auf
den Flächen der ECE GmbH planerisch ausgewiesen wird.
Stellungnahme der
Verwaltung zu Abs. 2.10
In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Gemeinden nicht
nur die Befugnis einräumt, vorhandene zentrale Versorgungsbereiche in ihrem
Bestand zu schützen, sondern auch, derartige Bereiche neu oder weiter zu
entwickeln. Aus diesem Grund ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer
Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht
zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem
Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“
Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang
vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle
Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder
zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss von 10. November 2004 – 4 BN 33.04 und
Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07).
Das EHK empfiehlt,
mögliche Entwicklungspotenziale innerhalb der heutigen – bereits sehr
ausgedehnten – Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches des Emmericher
Hauptzentrums umzusetzen und dabei vorhandene Flächenpotenziale auszunutzen.
Ziel muss es dabei sein, von Innen, d.h. vom Kernbereich ausgehend, durch die
Schaffung bzw. den Ausbau der Einzelhandelsdichte eine kompakte Struktur zu
erhalten und zu stärken sowie ein qualifiziertes, differenziertes und
attraktives Einzelhandelsangebot zu erhalten und auszubauen. Damit kommt der
Entwicklung des Neumarktes eine bedeutende Rolle zu. Der Neumarkt stellt eine
wichtige Entwicklungsfläche in der Emmericher Innenstadt dar, wobei dieser
zudem als Verbindung zwischen den Geschäftsstraßen Steinstraße und Kaßstraße
fungieren kann (vgl. EHK S. 101).
Das Ziel der Attraktivitätssteigerung
der Emmericher Innenstadt wird mit dem am Neumarkt geplanten
Ansiedlungsvorhaben im Bereich (großflächiger) Einzelhandel stringent verfolgt.
Im Rahmen des durch den Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 05.04.2011
beschlossenen städtebaulichen Grundkonzeptes Neumarkt ist die Entwicklung einer
neuen Einzelhandelsfläche mit einer Verkaufsfläche von ca. 3.300 qm geplant.
Die Branche Lebensmittel nimmt dabei ca. 1.350 qm, die Branche Elektronik ca.
1.400 qm und die Branche Bekleidung/Textil ca. 550 qm Verkaufsfläche in
Anspruch. Bestandteil des Konzeptes Neumarkt ist weiterhin eine Aufwertung der
öffentlichen Platzflächen und des Parkplatzes sowie die Optimierung der
städtebaulichen Anbindung des Neumarktes durch eine neue Passage.
Dem Ansinnen der
Einwenderin, den Standort Mennonitenstraße für die Ansiedlung zentren- und
nahversorgungsrelevanter Sortimente zu öffnen, kann aus den oben dargelegten
Gründen nicht gefolgt werden. Ein solches Vorgehen stünde den Grundsätzen des
EHK vom 31.05.2011 diametral entgegen.
Weiterhin besteht,
wie auch bereits unter 2.8 und 2.9 ausgeführt, kein Anspruch auf eine lediglich
für den Eigentümer vorteilhafte Bauleitplanung. Gesetzlich gefordert ist
lediglich eine sämtlichen Belangen genügende Abwägung. Unter Berücksichtigung
der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung würde vielmehr die
Berücksichtigung der Forderung der Eigentümerin, am betreffenden Standort auch
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zuzulassen,
einen Abwägungsmangel bedeuten, da dieses Ergebnis sämtliche öffentlichen
Interessen im Sinne der Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches von
Emmerich am Rhein und jegliche Berücksichtung des in sich schlüssigen und
durchdachten Einzelhandelskonzeptes außer acht lassen würde. Das
Einzelhandelskonzept könnte in diesem Falle nicht konsequent durchgesetzt
werden, zumal, wie bereits dargelegt, die ebenfalls im Konzept dargelegten
Ausnahmekriterien für den betreffenden Standort nicht greifen. Zu Gunsten von
privaten Interessen einzelner würde in Abkehrung von diesem Konzept ohne
schlüssigen Grund das öffentliche Interesse, einer zu befürchtenden noch
weiteren Ausdehnung von Einzelhandelsstandorten im Stadtgebiet Emmerich am
Rhein zurücktreten und die gewünschte städtebauliche Stärkung der Innenstadt
unmöglich machen.
II. Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden zur 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – keine Stellungnahmen vorgebracht.
Zu
2)
Aufgrund aktueller
Rechtsprechungen und aus Gründen der Rechtssicherheit der Bebauungsplanänderung
werden Änderungen des Entwurfes, welche die Grundzüge der Planung berühren und
damit eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2
BauGB zur Folge haben, zu folgenden Inhalten vorgenommen:
- Flächenbezogene Kennzeichnung der im
Änderungsbereich vorhandenen Altlasten gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB,
- Verzicht auf die Fremdkörperfestsetzung gemäß
§ 1 Abs. 10 BauNVO und
- Festsetzung einer Einfahrt im nordöstlichen
Teil des Bebauungsplanänderungsbereiches in Verbindung mit einer Reduzierung
des Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt.
Die damit
einhergehenden Änderungen der Planzeichnung, der textlichen Festsetzungen, der
Hinweise und der Begründung zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – sind Bestandteil der anliegenden Planunterlagen.
Zu 3)
Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde von
Seiten einer Bürgerin angeregt, für den Planbereich der 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – eine Gestaltungssatzung zu
erarbeiten, um den Charakter der Bebauung in diesem städtebaulich wichtigen
östlichen Eingangsbereich zur Emmericher Innenstadt zu steuern.
Durch die
Festsetzung des Bereiches der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – als Mischgebiet (MI) i.S. des § 6 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) wird eine große Bandbreite an künftigen Nutzungen eröffnet. So sind in
einem Mischgebiet grundsätzlich das Wohnen und Gewerbebetriebe, die das Wohnen
nicht wesentlich stören, zulässig. Da zum heutigen Zeitpunkt noch nicht
absehbar ist, wie die bauliche Struktur des Gebietes künftig aussehen wird,
sind gestalterische Festsetzungen die Kubatur oder Farbgebung der künftigen
Gebäude betreffend nur schwer zu treffen, ohne damit eine übermäßige
Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten des Geländes zu bewirken.
Außerdem wird durch
die Festsetzung einer möglichst großzügigen überbaubaren Fläche und einer sehr
geringen Beschränkung der Ausnutzbarkeit des Geländes (nur
Gebäudehöhenfestsetzung) dem Tenor des Gerichtsurteils vom 24.09.2010, das
Eigentum nicht unverhältnismäßig einzuschränken, Rechnung getragen.
Die in der 10.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – verankerten, die
künftige Nutzung des Änderungsbereiches möglichst wenig einschränkenden
Festsetzungen durch detaillierte gestalterische Festlegungen zu beschneiden,
würde dem mit der B-Plan-Änderung verfolgten städtebaulichen Ziel einer
Mischgebietsentwicklung widersprechen.
Es ist jedoch
beabsichtigt, in einer selbständigen Gestaltungssatzung gemäß § 86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) (s. Anlage) für den
Bereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße –
Festlegungen zur Gestaltung von Werbeanlagen zu treffen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2 und 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter