im Ortsteil Dornick
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung des Baumes nach § 6 Abs. 1 Buchst. b
der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu.
Sachdarstellung :
Der Bauherr
beabsichtigt den im Lageplan kenntlich gemachten Baum zu fällen. Dieser private
Baum befindet sich auf dem Gründstück des Bauherrn und weist einen geringfügig
größeren Umfang von mehr als 200 cm, gemessen in 1 m Höhe, auf.
Die Entnahme wird
mit der Nähe zu dem geplanten Gebäude und der Lage im geplanten Balkon
begründet. Der Erhalt des Baumes ist nicht möglich.
Das geplante
Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB.
Die Zulässigkeit wurde aber schon nach § 34 Abs. 1 BauGB positiv beurteilt.
Damit besteht nach §
6.1 b der Anspruch auf Ausnahme zu den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung.
Die Entnahme des Baumes ist somit zu genehmigen.
Entsprechend § 7 der
Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist eine Ersatzpflanzung oder
wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten,
wenn auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchst. b) eine Ausnahme erteilt wird.
Der Bauherr hat über
den Architekten mitgeteilt, dass der Ausgleich in Form von drei
Ersatzplanzungen auf den zu bebauenden Flurstücken erfolgen wird.
Die Verwaltung
schlägt vor, dem Antragsteller die Genehmigung zum Fällen des Baumes zu
erteilen mit der Auflage, dass hierfür ein Ausgleich nach § 7 der
Baumschutzsatzung geleistet wird. Des Weiteren wird zur Auflage gemacht, dass
eine Fällung des Baumes erst durchgeführt werden kann, wenn das Bauvorhaben
realisiert und tatsächlich durchgeführt wird und hierfür entsprechende
Baugenehmigungen vorliegen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter