hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag
1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m.
§ 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. P 4/1 -Raiffeisenstraße / Süd-
dahingehend zu ändern, dass die Festsetzung eines Pflanzgebotes auf dem
unbebauten Grundstück östlich der Einmündung Raiffeisenstraße / Reeser Straße
Gemarkung Praest, Flur 4, Flurstück 191 aufgehoben wird und eine überbaubare
Fläche von 4,0 x 2,5 m auf diesem Grundstück festgesetzt wird.
2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als „einfache
Bürgerbeteiligung“ entsprechend Pkt. 3.1 der städtischen Richtlinien für die
Durchführung der Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren in Form einer
öffentlichen Auslegung des Planungsvorentwurfes sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der im Jahre 1990
aufgestellte Bebauungsplan Nr. P 4/1 -Raiffeisenstraße / Süd- setzt infolge der
seinerzeit gültigen Anbauverbotszone längs der Bundesstraße B 8 am
südwestlichen Rand seines Geltungsbereiches eine Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 25
BauGB zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in einer Tiefe von 20 m ab
Fahrbahnrand innerhalb der betroffenen Allgemeinen Wohngebiete fest. Hierdurch
sollte eine Abgrenzung des durch den Plan vorbereiteten Neubaubereiches um die
Straße „Am Fürstenhof“ sowie des Ortsteilzentrums zur Verkehrsfläche der B 8
einerseits und zum Außenbereich südlich der Reeser Straße andererseits
geschaffen werden.
Der Bebauungsplan
fasst die Flächen beiderseits der Raiffeisenstraße im Bereich ihrer Einmündung
in die Reeser Straße in seinen Geltungsbereich ein. Die benannte
Pflanzflächenfestsetzung westlich der Raiffeisenstraße wurde im Zusammenhang
mit der Entwicklung des Baugebietes „Am Fürstenhof“ realisiert und schottet die
dort entstandenen Wohnhausgrundstücke inzwischen mit einem dichten
Gehölzstreifen gegen die Bundesstraße ab. Darüber hinaus ist innerhalb dieser
Flächenfestsetzung angrenzend an die Raiffeisenstraße eine im Eigentum der
Stadt Emmerich am Rhein stehende Regenrückhalteeinrichtung für die Entwässerung
der angrenzenden Straßenflächen entstanden.
Die
Pflanzflächenfestsetzung längs der B 8 östlich der Raiffeisenstraße ist in der
Folgezeit jedoch nicht realisiert worden. Das betroffene Grundstück steht in
Privathand und wird in der Örtlichkeit seit jeher als Wiese genutzt. Nach
Aufstellung des Bebauungsplanes im Jahre 1990 ist in der Folgezeit eine
Durchsetzung dieses planungsrechtlichen Pflanzgebotes städtischerseits nie
ernsthaft in Angriff genommen worden. Angesichts der verstrichenen Zeit seit
Planaufstellung entbehrt die etwaige Anordnung eines Pflanzgebotes nach § 178
BauGB als Mittel der Umsetzung heutzutage sicherlich der Grundlage, so dass
eine Realisierung der Planung gegen das Interesse der Eigentümer nicht zustande
kommen kann.
Die in Rede stehende
Fläche ist mittlerweile von der Volksbank Emmerich-Rees eG erworben worden.
Diese beabsichtigt, den derzeitigen Standort ihres Geldautomaten im Ortsteil
Praest, der in einem an den Kindergarten an der Johannesstraße angrenzenden
Gebäude untergebracht ist, auf das besagte Grundstück zu verlagern. Hierzu soll
ein neues Kleingebäude von etwa 2,5 x 4 m ausschließlich für den Geldautomaten
auf dem betroffenen Eckgrundstück Raiffeisenstraße / Reeser Straße errichtet
werden. Ein solches Vorhaben steht mit der Festsetzung einer Grünstruktur auf
der Antragsfläche im Bebauungsplan P 4/1 nicht in Einklang. Da eine bauliche
Nutzung der betroffenen Pflanzfläche die Grundzüge der Planung berührt, kann
eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 BauGB zur
Genehmigung eines solchen Vorhabens nicht erteilt werden. Die betreffende
Anfrage der Volksbank wird daher als Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes P
4/1 verstanden.
Zum Zeitpunkt der
Planaufstellung hatten die in der Bauleitplanung nunmehr anzuwendenden
naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelungen noch keine Gültigkeit. Die Planung
war zwar mit einem Landschaftspflegerischen Begleitplan versehen, der für die
privaten Pflanzflächen jedoch keine bindenden Aussagen sondern nur Empfehlungen
hinsichtlich Pflanzschema und Pflanzenwahl beinhaltete. Die Festsetzung der
Pflanzflächen im Bebauungsplan P 4/1 stellte daher keinen ortsnahen
Eingriffsausgleich dar, sondern folgte vielmehr den seinerzeitigen
straßenrechtlichen Erfordernissen auf Freihaltung von Bebauung und verband dies
mit der Möglichkeit, städtebaulich eine Grenze des bebauten Ortsbereiches gegen
den Außenbereich zu markieren. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass
dem rd. 130 m langen Pflanzstreifen im Bebauungsplan westlich der
Raiffeisenstraße eine andere Bedeutung zukommt, als dem auf der Fläche östlich
der Raiffeisenstraße, dessen Festsetzung längs der B 8 nur 20 m umfasst.
Während der westliche Pflanzstreifen aufgrund seiner Ausdehnung tatsächlich
eine Abgrenzungsfunktion einnimmt, die der dahinter entstandenen Neubausiedlung
einen wirklichen Vorteil verschaffte, ist dies für die Antragsfläche östlich
der Raiffeisenstraße schon wegen ihrer geringen Größe eher zu verneinen.
Darüber hinaus sind
für den Einmündungsbereich der Raiffeisenstraße in die B 8 aus Gründen der Verkehrssicherheit
Sichtbeziehungen vom Verkehrsraum der Bundesstraße aus, insbesondere von
Richtung Rees kommend freizuhalten. Diese sind im Bebauungsplan in der Form von
Sichtdreiecken als nachrichtliche Übernahme dokumentiert. Innerhalb des
betroffenen Bereiches durfte sich somit aufgrund verkehrsrechtlicher
Bestimmungen ein abgrenzender hoher Bewuchs ohnehin nicht einstellen. Der
Bebauungsplan enthält hierzu keine weitergehenden Festsetzungen, so dass das
Pflanzgebot insofern gewisse Bestimmungsmängel aufweist. Hiervon ist immerhin
etwa ein Drittel der besagten Abpflanzungsflächenfestsetzung auf dem
Antragsgrundstück betroffen.
Zuletzt ist jedoch
auch die Notwendigkeit einer nur spärlichen Abgrenzung des Siedlungsbereiches
auf der Ostseite der Raiffeisenstraße gegen den Außenbereich grundsätzlich in
Zweifel zu ziehen. Spätestens ab dem angrenzenden Nachbargrundstück Reeser Str.
587 und 589, dessen verdichtete Bebauung an die B 8 heranrückt, ergibt sich
keine Möglichkeit der Fortsetzung einer solchen optischen Abgrenzung mehr.
Planungsrechtlich bildet die Reeser Straße nach Süden hin die Grenze des im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles. 50 m südlich der B 8 liegt der Banndeich, der
das Landschaftsbild in diesem Bereich so nachhaltig prägt, dass eine Ortsrandabpflanzung
zur Reeser Straße hin gegenüber einem Blick aus der freien Landschaft auf den
Ortsteil nur eine eingeschränkte Außenwirkung haben kann.
Der vor dem
Bebauungsplanbereich liegende Abschnitt der Reeser Straße ist nunmehr
Ortsdurchfahrt. Damit entfällt die Notwendigkeit der Einhaltung einer
Anbauverbotszone im betroffenen Bereich, so dass die bestehende
Abpflanzungsfestsetzung östlich der Raiffeisenstraße aus den vorgenannten
Erwägungen einerseits mangels Umsetzungsmöglichkeit und andererseits wegen
mangelnden städtebaulichen Erfordernisses zur Disposition gestellt werden kann.
Unter Einhaltung der verkehrstechnisch notwendigen Sichtbeziehungen für den
Einmündungspunkt ist eine bauliche Nutzung der Antragsfläche städtebaulich
vorstellbar.
Die Nutzungsabsichten
der Volksbank laufen auf die Einrichtung eines neuen Geldautomatenstandortes an
der Peripherie des Ortsteilzentrums hinaus, um ihren Kunden in Hinblick auf die
anstehenden Entwicklungen des Ortsteiles im Zusammenhang mit den Umgestaltung der
Bahnquerungen einen verkehrsgünstig gelegenen, aber immer noch zentralen
Servicepunkt anbieten zu können. Da der Ortsteilbereich rund um die Kirche
zukünftig von den nördlich der Bahn gelegenen Praester Siedlungsbereichen
abgebunden wird, würde eine Verlegung des Geldautomaten nach den Vorstellungen
der Volksbank eine Verminderung des Verkehrs innerhalb des betroffenen Zentrums
bewirken. Dies ist städtebaulich ebenso zu befürworten wie der Erhalt des
Dienstleistungsangebotes vor Ort.
Es wird daher verwaltungsseitig
vorgeschlagen, ein Bebauungsplanänderungsverfahren zur planungsrechtlichen
Vorbereitung des Vorhabens der Volksbank einzuleiten. Hierbei soll die
Abpflanzungsfestsetzung aufgehoben werden. Auch wenn diese Festsetzung noch
nicht realisiert ist, wird auf diese Weise ein ausgleichspflichtiger Eingriff
in Natur und Landschaft vorbereitet. Dessen Kompensation ist in Durchführung
des Verfahrens mit dem Antragsteller im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages
zu vereinbaren, wobei ggf. die Festsetzung einer Restanpflanzungsfläche auf dem
Antragsgrundstück erhalten bleiben könnte. An der vom Antragsteller
angegebenen, von der B 8 abgerückten Position soll eine Baufläche im Umfang des
geplanten Vorhabens festsetzt werden. Dessen Erschließung wird ausschließlich
über die Raiffeisenstraße gesichert.
Zu 2)
Der vorstehende
Grobentwurf der Planung wird durch die noch durchzuführenden Abstimmungen mit
den Fachbehörden möglicherweise noch konkretisiert werden. Er reicht jedoch
aus, um das allgemeine Planungsziel darzulegen und damit die frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf das
Plangebiet sowie die Nachbargebiete sind von geringer Bedeutung. Da neben dem
bisherigen noch eingetragenen Eigentümer sowie der Erwerberin kein weiterer
Grundstückseigentümer von der Planung direkt betroffen ist und zu vermuten ist,
dass auch die Öffentlichkeit wenig Anteil an dieser Angelegenheit nehmen wird,
kann die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung als „einfache
Bürgerbeteiligung“ nach Pkt. 3.1 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren in Form der Auslegung des
Vorentwurfes durchführt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 2.4.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter