hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag
1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt
gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. E 7/4
-Hansastraße- dahingehend zu ändern, dass
a) das Maß der baulichen Nutzung für alle
WA-Bereiche auf die im Bebauungsplanbereich entstandene ein- bis zweigeschossige
Einfamilienwohnhausbebauung angepasst wird,
b) die maximal zulässige Anzahl der Wohneinheiten
pro Gebäude auf zwei beschränkt wird,
c) für das unbebaute Eckgrundstück Hansastraße /
Norbert-Giltjes-Straße, Gemarkung Emmerich, Flur 7, Flst. 1329 und 1330 die
Festsetzung der überbaubaren Fläche erweitert, die Beschränkung auf Einzel- und
Doppelhausbauweise aufgehoben, eine Ausnahme von der zwingenden
Zweigeschossigkeit an der Hansastraße im Fall einer Gruppenbaumaßnahme
eingeführt und die Festsetzung des Pflanzgebotes längs der Hansastraße
aufgehoben werden.
2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als „einfache
Bürgerbeteiligung“ entsprechend Pkt. 3.1 der städtischen Richtlinien für die
Durchführung der Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren in Form einer
öffentlichen Auslegung des Planungsvorentwurfes sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der im Jahre 1997 für
das Konviktgelände zwischen Hansastraße und Schillerstraße aufgestellte
Bebauungsplan E 7/4 bezweckt die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes in
Anpassung an die Nutzungssituation in der Umgebung. Für den Bereich östlich des
seinerzeit noch bestehenden Konviktgebäudes sah der Bebauungsplan ursprünglich
eine städtebaulich verdichtete Bebauung in Form eines bis zu viergeschossigen
Geschosswohnungsbaues vor. Dem lag eine Vorhabenträgerplanung zugrunde, die in
der Folgezeit jedoch nicht verwirklicht wurde. Mit Abriss des Konviktgebäudes
im Jahre 2000 änderte sich das städtebauliche Entwicklungsziel für den
Gesamtbereich. Im Rahmen zweier Bebauungsplanänderungsverfahren wurde das Maß
der baulichen Nutzung auf eine zweigeschossige Bauweise herabgestuft. Mit der
gleichzeitig geschaffenen inneren Erschließung des Plangebietes ergab sich die
Möglichkeit einer kleinteiligeren Grundstücksaufteilung mit der Folge, dass
sich der gesamte Bebauungsplanbereich als Einfamilienhaussiedlung entwickelt
hat.
Zwar schreibt der
Bebauungsplan für die Baubereiche an den umgebenden Durchgangsstraßen
Goebelstraße, Hansastraße und Bredenbachstraße eine gewisse bauliche
Verdichtung vor und setzt hierzu auf den betroffenen Flächen eine zwingende
Zweigeschossigkeit fest, defacto wurde aber bei allen hier errichteten
Bauvorhaben nur ein zählendes Vollgeschoss im Dachraum errichtet. Diese
Bauweise unterscheidet sich optisch kaum von den eingeschossigen Gebäuden mit
Dachausbau innerhalb des Plangebietes, so dass sich der Eindruck einer
harmonisch gestalteten Einfamilienhaussiedlung aufdrängt.
Das Baugebiet ist
bis auf zwei Parzellen im Eckbereich Hansastraße / Norbert-Giltjes-Straße
realisiert. In Hinblick auf die prägende Wohnqualität des Gebietes könnte eine
bauliche Nutzung der verbliebenen Freiflächen unter Ausnutzung der Vorgaben des
Bebauungsplanes eventuell auf eine Störung der städtebaulichen Ordnung
hinauslaufen. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn dort auf dem Gesamtgrundstück
ein großes zweigeschossiges Mehrfamilienhaus mit zusätzlichem Dachausbau
erfolgen würde, welches das Maß der vorhandenen baulichen Nutzung im Plangebiet
erheblich überschreiten und als Fremdkörper wirken würde. Darüber hinaus könnte
der Fahrverkehr zu der Vielzahl auf eigenem Grundstück angeordneter Stellplätze
unzumutbare Störungen in den Nachbarbereich eintragen. Es ist davon auszugehen,
dass aufgrund der entstandenen Bebauungs- und Nutzungssituation ggf. sogar die
Zulässigkeit eines solchen Vorhabens nach § 15 BauNVO in Zweifel zu ziehen
wäre. Nach dieser Bestimmung ist ein Vorhaben im Einzelfall dann unzulässig,
wenn es nach Anzahl, Lage und Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des
Baugebietes widerspricht oder wenn von ihm Belästigungen und Störungen ausgehen
können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen
Umgebung unzumutbar sind.
In dieser
Ausgangslage gilt es, planerisch zu reagieren und eine Anpassung der noch nicht
realisierten planungsrechtlichen Ausweisungen an die entstandene Eigenart des
Baugebietes zu betreiben. Hierzu soll im gesamten Bebauungsplangebiet eine
Beschränkung der bisherigen planungsrechtlichen Möglichkeiten erfolgen durch
a)
die
Einschränkung des zweiten Vollgeschosses auf den ausgebauten Dachraum über dem
Erdgeschoss oder den Ausschluss eines ausbaubaren Dachraumes über dem zweiten
Vollgeschoss z.B. bei Pultdachausbildung,
b)
die
Festsetzung einer maximal zulässigen Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude auf
zwei Wohneinheiten,
Die für den
Geltungsreich des Bebauungsplanes erlassenen beiden Gestaltungssatzungen, in
denen die Höhenentwicklung der Gebäude in Abhängigkeit von der Geschossigkeit
durch Festsetzung maximal zulässiger Trauf- und Firsthöhen gesteuert wird,
sollen parallel zu diesem Planänderungsverfahren auf die bestehenden Gebäudehöhen
angepasst werden. Hierzu erfolgt im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB
die Auslegung entsprechender Satzungsänderungsentwürfe, die bei den Beratungen
zum Offenlagebeschluss vorgestellt werden.
Hinsichtlich der
baulichen Nutzung der beiden letzten freien Bauplätze im Plangebiet, gelegen an
der Hansastraße mit einer Flächengröße von jeweils rd. 700 qm hat es seit
langer Zeit Bemühungen um eine Vermarktung gegeben. Auf deren östlicher
Grundstücksfläche setzt der Bebauungsplan in einer Tiefe von 7 m jeweils ein
Erhaltungs- und Pflanzgebot für den vorhandenen Grünstreifen fest. Innerhalb
dieser Fläche stehen auch einige explizit als zu erhaltend festgesetzte große
Bäume, die mit ihren Kronen z. T. weit in die betroffenen Grundstücke
hineinragen. Der Bebauungsplan berücksichtigt diesen Umstand, indem er eine
hiervon abgerückte, zur Norbert-Giltjes-Straße orientierte Baufläche festsetzt.
Auf diese Weise ist für die Grundstücke eine Ostausrichtung des Gartenbereiches
vorgeprägt. Hierzu trägt auch die Festsetzung eines Pflanzgebotes auf einem
3 m breiten Streifen längs der Hansastraße bei, die eine Erschließung über
die Hansastraße im Prinzip ausschließt. Infolge der Größe der aufstehenden
Bäume ist von einer umfangreichen Verschattung der möglichen Gartenbereiche
auszugehen.
Möglicherweise
wurden die vorgenannten Festsetzungen und Rahmenbedingungen von potentiellen
Kaufinteressenten als Belastung der Grundstücke empfunden, was dazu geführt
haben mag, dass die betroffenen Flächen trotz der sicherlich nicht ungünstigen
Grundstückslage bislang noch nicht bebaut sind. In Hinblick auf aktuell
erkennbare Bebauungstendenzen, die im Einfamilienhausbau auf eher ebenerdige
Bauformen zur Ermöglichung einer Barrierefreiheit hinauslaufen, bieten die
bisherigen Planfestsetzungen für die betroffenen Bauplätze nur eine
eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit. Das Bebauungsplanänderungsverfahren soll
daher zum Anlass genommen werden, diese Nutzungsmöglichkeiten durch Ausdehnung
der Baufläche zu erweitern und eine städtebaulich wünschenswerte bauliche
Verdichtung im Innenbereich vorzubereiten, die zu einer Vermarktung der Flächen
beiträgt. Während die bisherige Bauflächenfestsetzung pauschal einen möglichst
großen Abstand von den Standorten der mit einem Erhaltungsgebot belegten Einzelbäume
einhält, ist davon auszugehen, dass eine genaue Untersuchung und ggf.
gutachterliche Einschätzung zu dem Ergebnis kommen wird, eine Ausdehnung der
Bebauungsmöglichkeit auf den betroffenen Freiflächen in Richtung Osten sei
möglich. Schließlich ist auf der Ostseite des betroffenen Grünstreifens bereits
vor einigen Jahren die Errichtung eines Wohnhauses in einem geringeren Abstand
ohne Schädigung der Grünstruktur und der Bäume erfolgt.
Die Festsetzung der
Abpflanzungsfläche längs der Hansastraße erfolgte im Rahmen der 3.
Bebauungsplanänderung. Hierbei wurde die ursprünglich an der südlichen Grenze
des betroffenen Bereiches als Abgrenzung zu den übrigen Baubereichen in der
gleichen Flächengröße festgesetzte Pflanzfläche an die Hansastraße verlegt. Da
bislang noch keine Bebauung des Grundstückes erfolgt ist, ist sie in der
Örtlichkeit auch noch nicht realisiert worden. Angesichts ihrer geringen Größe
bestehen aus heutiger Sicht jedoch Zweifel daran, dass eine Umsetzung der
Pflanzmaßnahme einerseits einen wesentlichen Beitrag zur Eingriffskompensation
beiträgt. Andererseits wäre eine dauerhafte Erhaltung der Anpflanzung mit
vertretbarem Verwaltungsaufwand ohnehin kaum zu überprüfen oder gar
durchzusetzen, wie die Tatsache zeigt, dass Flächen vergleichbarer
Festsetzungen im Planinnenbereich auf den Privatgrundstücken inzwischen in
abweichender Form genutzt werden. Darüber hinaus stellt sich die
Nutzungssituation an der Hansastraße bis auf den das Plangebiet von Nord nach
Süd durchziehenden vorhandenen Grünstreifen so dar, dass sie durch eine Abfolge
von licht gestalteten Vorgärten vor den zur Hansastraße ausgerichteten
Wohnhäusern geprägt ist. Hier würde sich eine dichte Heckenstruktur längs der
Straße ggf. störend auswirken. Von daher ergibt sich im Prinzip kein
städtebauliches Erfordernis an einem Festhalten an dieser Festsetzung.
Voraussetzung für eine Aufhebung ist, dass im Rahmen der Planung eine
entsprechende Eingriffskompensation gesichert wird. Auf diese Weise kann den
betroffenen Freiflächen ebenfalls eine Ausrichtungsmöglichkeit der Bebauung zur
Hansastraße mit Südlage des Gartenbereiches eingeräumt werden, was derzeit eine
Zusammenfassung der beiden betroffenen Parzellen zu einem übergroßen nicht
vermarktungsfähigen Gesamtgrundstück erforderlich machen würde.
Die betroffenen
Grundstücke befinden sich im Eigentum eines Bauträgers, der momentan
Überlegungen für die zukünftige Bebauung in Form einer ein- bis
zweigeschossigen Gruppenhausmaßnahme mit einer abweichenden Bauweise anstellt.
Diese sind jedoch nicht soweit gediehen, dass sie in konkrete vorhabenbezogene
Bebauungsplanfestsetzungen überführt werden könnten. Von daher sollen die
planungsrechtlichen Vorgaben soweit geöffnet werden, dass auf den betroffenen
Grundstücken sowohl eine der vorhandenen Bebauungsstruktur vergleichbare
Einfamilieneinzel- oder -doppelhausbebauung zulässig bleibt, als auch die
Möglichkeiten einer abweichenden Gruppenhausbauweise eröffnet werden. Hierzu
sollen im Rahmen des Verfahrens mit dem Bauträger noch weitere Abstimmungen zur
Konkretisierung der zukünftigen Planfestsetzungen erfolgen.
Der Bebauungsplan E
7/4 wurde letztmalig im Jahre 2002 geändert. Etwaige Schadensersatzansprüche
der Eigentümer aufgrund geänderter Planfestsetzungen können nicht geltend
gemacht werden, da der Zeitraum des Erhaltungsanspruches von 7 Jahren
abgelaufen ist.
Zu 2)
Der vorstehende
Grobentwurf der Planung wird durch die noch durchzuführenden Abstimmungen mit
den Fachbehörden möglicherweise noch konkretisiert werden. Er reicht jedoch
aus, um das allgemeine Planungsziel darzulegen und damit die frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf das
Plangebiet sowie die Nachbargebiete werden nicht als erheblich eingeschätzt, da
es sich auf eine planungsrechtliche Anpassung an die bestehende
Nutzungssituation handelt. Daher kann die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
als „einfache Bürgerbeteiligung“ nach Pkt. 3.1 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren in Form der Auslegung des
Vorentwurfes durchführt werden. Es ist davon auszugehen, dass die
Öffentlichkeit an dieser Angelegenheit nur wenig Anteil nehmen wird.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter