Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich am Rhein,
hier: Verlängerung der Gültigkeit der am 02.07.2009 in Kraft getretenen Richtlinien bis zum 31.05.2013
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, die Gültigkeit der am
02.07.2009 in Kraft getretenen „Richtlinien über die Vergabe von
Bauleistungen(VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL)
der Stadt Emmerich am Rhein“ bis zum 31.05.2013 zu verlängern.
Sachdarstellung :
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat am 27.03.2012 aufgrund der
notwendigen Anpassung an vergaberechtlichen Änderungen der EU, des Bundes und
des Landes NRW eine Änderung der „Richtlinien über die Vergabe von
Bauleistungen (VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL)
der Stadt Emmerich am Rhein“ beschlossen.
Die Gültigkeit der Richtlinien wurde in Anlehnung an die Gültigkeit des
Runderlasses des „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ des
Ministeriums für Inneres und Kommunales bis zum 31.12.2012 befristet.
Die Befristung begründet sich wie folgt: Vor dem Hintergrund des
Konjunkturpaketes II wurden mit Runderlass vom 03.02.2009 zur „Beschleunigung
von Investitionen durch Vereinfachung im Vergaberecht“ neue
Wertgrenze-regelungen und weitere Regelungen zur Vereinfachung der
Vergabeverfahren für Kommunen getroffen. Diese Regelungen wurden seinerzeit
zugeschnitten auf die Gegebenheiten vor Ort in die Neufassung der Richtlinien
über die Vergabe von Bauleistungen (VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen
und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich vom 02.07.2009 übernommen.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat 2011, nachdem der sog.
„Beschleuni-gungserlass“ zum 31.12.2010 außer Kraft trat, die dortigen
Regelungen in den Runderlass „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden
(GV)“ übernommen. Die Gültigkeit dieses Runderlasses war zunächst bis zum
31.12.2011 befristet. Diese Gültigkeit wurde am 13.12.2011 durch das
Ministerium bis zum 31.12.2012 verlängert.
Das Ministerium wies seinerzeit darauf hin, dass dieser Erlass mit
Inkrafttreten des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG
NRW) durch einen neuen und dann an dieses Gesetz abgestimmten kommunalen
Vergabeerlass ersetzt werde.
Bis zum heutigen Tage liegt ein neuer kommunaler Vergabeerlass des
Ministeriums für Inneres und Kommunales noch nicht vor.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Gültigkeit der
Richtlinien zunächst bis zum 31.05.2013 zu verlängern. Sobald das Ministerium
einen neuen Runderlass veröffentlicht, wird die Verwaltung die „Richtlinien
über die Vergabe von Bauleistungen(VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen
und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich am Rhein“ entsprechend anpassen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6
Johannes Diks
Bürgermeister