hier: Eingabe Nr. 19/2012
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, keinen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 6/7 -Hansastraße/Ecke Speelberger Straße- für die planungsrechtliche Vorbereitung einer Mehrfamilienhausbebauung auf dem Grundstück Gemarkung Emmerich, Flur 6, Flurstücke 194 und 195 zu fassen.
Sachdarstellung :
Der Petent stellte mit Ratseingabe Nr. 19/2012 vom 12.08.2012 den Antrag
auf Durchführung eines Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. E 6/7
-Hansastraße/Ecke Speelberger Straße-. Dieser wurde vom Rat in der Sitzung am
02.10.2012 an seinen für die Bauleitplanung zuständigen Fachausschuss
verwiesen. Die Angelegenheit wurde daraufhin auf die Tagesordnung der Sitzung
des Ausschusses für Stadtentwicklung am 20.11.2012 gesetzt. Kurzfristig vor
dieser Sitzung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16.11.2012 eine
Ergänzung seiner Ratseingabe vor. Die Stellungnahme der Verwaltung hierzu wurde
den Ausschussmitgliedern in Form einer Tischvorlage vor Sitzungsbeginn
übergeben. Wegen der Anmeldung weiteren Beratungsbedarfes in dieser
Angelegenheit durch die SPD-Fraktion wurde eine Vertagung auf die
nächstfolgende Fachausschusssitzung beschlossen.
Der Antragsteller beabsichtigt, auf der Innenbereichsfläche des
Bebauungsplanes hinter den Grundstücken Hansastraße 42-46 ein Mehrfamilienhaus
mit 6 Wohneinheiten in Form eines Pultdachhauses mit drei Geschossebenen, von
denen die Dritte ein nicht als Vollgeschoss zählendes Staffelgeschoss
darstellt, zu errichten. Ein Gebäude gleicher Art ist vor kurzem auf dem
Grundstück Speelberger Str. 11 entstanden. Das geplante Vorhaben soll
erschlossen werden über eine von der Hansastraße abzweigende Privatzufahrt in
der Abstandfläche des Hauses Hansastraße 46 längs der Grenze zum städtischen
Friedhof. Zur Abschätzung der Genehmigungsfähigkeit eines solchen Vorhabens
stellte der Antragsteller im Juni 2012 bei der Bauverwaltung eine entsprechende
Bauvoranfrage.
Der im Jahre 1990 aufgestellte Bebauungsplan Nr. E 6/7 setzt für das
Antragsgrundstück eine Stellplatzfläche sowie eine Fläche für Garagen in
Tieflage an der südlichen Plangrenze zur Erfüllung des Stellplatzbedarfes im
WA-Gebiet des Bebauungsplanes fest. Im Bebauungsplangebiet war vormals auch die
Ansiedlung eines größeren Einzelhandelsbetriebes angedacht worden. Im Rahmen
der planungsrechtlichen Steuerung des Einzelhandels wurde der Bebauungsplan
letztendlich jedoch durch Bauflächenreduzierung einerseits auf den Bestand an
der Speelberger Straße und andererseits auf die Bebauungserweiterung durch eine
Bauzeile an der Hansastraße reduziert. Die benannten
Stellplatz-/Garagenfestsetzungen auf der Antragsfläche sind bislang nicht
verwirklicht worden.
Das geplante Bauvorhaben steht nicht mit den bestehenden Festsetzungen
des Bebauungsplanes in Einklang. Da die vorgesehene Innenbereichsbebauung die
Grundzüge der Planung berührt, liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Darüber hinaus weicht das Vorhaben
von den Bestimmungen der für den Bebauungsplanbereich erlassenen
Gestaltungssatzung ab, die eine Satteldachform vorschreibt. Insofern könnte die
Realisierung eines Wohngebäudes im Planinnenbereich nur im Wege der Änderung
des Bebauungsplanes und der Gestaltungssatzung planungsrechtlich vorbereitet
werden. Hierzu stellt der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 12.08.2012 einen
entsprechenden Antrag.
In der benannten Antragsergänzung vom 16.11.12 wendet sich der
Antragsteller infolge der negativen Stellungnahme der Verwaltung in der
seinerzeit vorbereiteten Beschlussvorlage einerseits gegen die Anwendung der
Vorgabe einer Satteldachform nach den Bestimmungen der für den
Bebauungsplanbereich geltenden Gestaltungssatzung auf sein geplantes Vorhaben,
da hierdurch eine zeitgemäße Pultdachgestaltung, die die Gesamtgebäudehöhen in
der Nachbarschaft einhalte, unterbunden würde. Andererseits weist er darauf
hin, dass die Errichtung der neueren Mehrfamilienwohnhausvorhaben, Speelberger
Str. 11 und 13 sowie Bredenbachstr. 14, die sich in einer Entfernung von ca.
150 m zur Antragsfläche befinden, einen weniger großen Abstand zur bestehenden
Nachbarbebauung aufwiesen, als es nunmehr für die Bebauung an der
Friedensstraße gefordert würde.
Zu den genannten Aspekten ist verwaltungsseitig anzumerken, dass die
Außenwirkung eines Pultdachhauses verglichen mit einem Satteldachhaus gleicher
Gebäudehöhe infolge der an die Oberkante der oberen Geschossebene verschobenen
Traufe mit einer erheblich höheren Massivität des Baukörpers verbunden ist.
Insofern kann insbesondere für den beengten Innenbereich des
Bebauungsplangebietes die Sinnhaftigkeit einer bestehender gestalterischen
Bestimmung nicht von vornherein in Zweifel gezogen werden.
Die Grundstücksituation bei den benannten Neubauvorhaben an der
Speelberger Straße und der Bredenbachstraße ist nicht mit der
Innenbereichsfläche des Bebauungsplanes E 6/7 zu vergleichen. Diese Häuser
wurden in Ergänzung einer längs der betroffenen Straßen befindlichen
Mehrfamilienhausbebauung errichtet. Auf deren Hinterlandflächen sind bereits
umfänglich Stellplätze/Garagenhöfe eingerichtet, so dass in Hinblick auf die
immissionsschutzrechtlichen Belange schon eine bestimmte Vorbelastung vorhanden
war, in die sich die Vorhaben jeweils eingefügt haben.
Für seinen Bebauungswunsch führt der Antragsteller insbesondere
wirtschaftliche Erwägungen an. Das Mietverhältnis der im Eigentum von
Familienmitgliedern stehenden Wohnhäuser Hansastr. 44 und 46 mit dem
Landschaftsverband Rheinland als Gruppenbetreuungshaus läuft in 2013 aus. Für
andere Sozialträger bieten sich die betroffenen Häuser infolge des geringen
Raumangebotes jedoch nicht als geeignete Mietobjekte an. Dererseits werden
größere Baustrukturen gesucht, die der Antragsteller mit dem geplanten Wohnhaus
als Erweiterungsbau schaffen möchte. Ob es denn nach einer
Bebauungsplanänderung zu einer solchen Nutzung durch einen Sozialträger käme,
sei dahin gestellt. Sollte die Ausweisung einer sozialen Einrichtung zur
Bedarfsdeckung entsprechenden Wohnraumes behinderter Menschen als Begründung
für die Bebauungsplanänderung dienen können, so bedürfte es hierzu sicherlich
der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für Sozialeinrichtungen, was vom
Antragssteller in dieser Form nicht beantragt ist.
Es liegt in der Planungshoheit der Gemeinde, ob sie dem Wunsch nach
Schaffung eines weiteren Baurechtes für ein Wohngebäude auf der Antragsfläche
entspricht, so dass seitens des Antragstellers ein Anspruch hierauf nicht
geltend gemacht werden kann. In der zum vorliegenden Antrag zu treffenden
Entscheidung ist zu prüfen, ob die begehrte Planänderung, die als Nutzung noch
vorhandener Innenbereichspotentialflächen vom Grundsatz her positiv bewertet
werden könnte, mit den städtebaulichen Zielen für den betroffenen Bereich
einerseits sowie den rechtlichen Anforderungen andererseits in Einklang stehen
würde.
Beides ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Bebauung im
betroffenen Gebiet und in seiner Umgebung stellt sich bislang ausschließlich
als straßenbegleitende Bauzeilen dar. Nirgends ist eine Hinterlandbebauung
anzutreffen, insbesondere auch nicht in solch verdichteter Form, die das
vorhandene Maß der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung mit ihrer
Massivität z. T. überschreitet. Ein Vorhaben dieses Umfanges ist an dem betroffenen Standort daher
städtebaulich weder erwünscht, noch zu begründen. Daneben könnte seine Durchführung eine
negative Vorbildwirkung für Nachbarbereiche entfalten. Auf der dem
Bebauungsplangebiet gegenüber liegenden Straßenseite der Speelberger Straße
sind z.B. ähnliche Nutzungsabsichten einer massiven Hinterlandbebauung bekannt,
die bislang stets abschlägig beschieden wurden.
Darüber hinaus reicht die angestrebte Nutzung auf der Antragsfläche an
die Ruhe- und Gartenbereiche sämtlicher Nachbarbebauung heran. Insbesondere dem
Schutzanspruch der südlich angrenzenden Anwohner an der Friedensstraße ist in
der Abwägung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ein erhebliches Gewicht
eingeräumt worden. Im Ergebnis führte dies zu entsprechenden Festsetzungen von
Geländehöhenlagen und Lärmschutzeinrichtungen gegen die Stellplatz- und
Garagenflächen. Bei Betrachtung der vorgelegten Antragsunterlagen ist zu
erkennen, dass bei einer planerischen Umwandlung der Garagen-/Stellplatzflächen
in einen Baufläche für das vorgesehene Wohnhaus nebst zugeordneter
Stellplatzflächen das Gebot der Rücksichtnahme durch den Umfang und die
Massivität der Bebauung sowie die hiermit einhergehenden Emissionen aus dem
entstehenden Fahrverkehr in diesem Falle nicht eingehalten werden würde. Ob das
Vorhaben darüber hinaus ggf. auch noch einen Nutzungskonflikt in Bezug auf den
Bestandsschutz der im Plangebiet bestehenden Tankstelle hervorrufen würde,
bliebe zu klären.
Aus den vorgenannten Gründen bestehen aus Sicht der Verwaltung
erhebliche Bedenken gegen das geplante Vorhaben an diesem Standort. Auch wenn
evtl. ein Nachweis geführt werden könnte, dass zur Bedarfsdeckung
entsprechenden Wohnraumes für die vom Antragsteller benannten Sozialträger
weitere Flächen im Emmericher Stadtbereich planungsrechtlich vorbereitet werden
müssten, bestehen jedoch Zweifel, dass das Antragsgrundstück infolge der
notwendigen Objektgrößen hierfür den geeigneten Standort bietet. Daher ergeht
eine Beschlussempfehlung zur Ablehnung des Antrages.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter