hier: 1) Aufstellungsbeschuss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich der
Grundstücke Feldstraße 30 bis 34, Gemarkung Emmerich, Flur 4, Flurstücke 283
bis 288, einen Bebauungsplan unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a BauGB
aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 4/5 -Feldstraße-.
Das Verfahrensgebiet ist begrenzt:
-
im
Norden durch die Südgrenzen der Grundstücke Eikelnberger Weg 2 bis 10,
Gemarkung Emmerich, Flur 4, Flurstücke 555 und 557 bis 559,
-
im Osten
durch die Westgrenze des Anliegerweges im Innenbereich des Baublockes
Feldstraße / Eikelnberger Weg / Kastanienweg / Am Tabakfeld, Gemarkung
Emmerich, Flur 4, Flurstück 1359,
-
im Süden
durch die Nordwestgrenze des vorgenannten Anliegerweges sowie die Nordgrenze
des Grundstückes Feldstraße 28, Gemarkung Emmerich, Flur 4, Flurstück 480,
-
im
Westen durch die östliche Grenze der Feldstraße.
Die Verfahrensgebietsgrenze
ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des vorliegenden Bebauungskonzeptes in
der Form der besonderen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.2 der städtischen
Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu
veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die Emmericher
Baugenossenschaft ist Eigentümerin der Wohnhäuser Feldstraße 30 bis 34. Hierbei
handelt es sich um drei zweigeschossige aneinandergebaute Wohngebäude mit je
vier Wohneinheiten, die ihren Ursprung bereits in der ersten Hälfte des 20.
Jahrhunderts haben und nach Zerstörung im Zweiten Weltkrieg im Jahre 1951
wiederaufgebaut wurden. Die vorhandene Bausubstanz wird den heutigen Standards
an Wohnkomfort und insbesondere den energetischen Erfordernissen nicht gerecht.
Daher besteht ein erheblicher Sanierungsbedarf. Die Umsetzung entsprechender
Maßnahmen überschreitet jedoch die Wirtschaftlichkeit, so dass die Eigentümerin
einen Abriss der bestehenden Wohngebäude und eine Neubebauung des betroffenen
Grundstückes in Erwägung zieht. Hierzu hat sie eine Bebauungskonzeption
vorlegt.
Die bestehenden
Wohnhäuser sind zur Feldstraße hin angeordnet und haben eine Bautiefe ab
Straßengrenze von etwa 12 m. Bei dem Gesamtgrundstück der Emmericher
Baugenossenschaft handelt es sich um eine Fläche von 51 m Tiefe, so dass
derzeit hinter den Häusern ein an die 40 m tiefer Gartenbereich besteht. Die
geplante Neubebauung läuft auf eine Nutzung der Gesamtfläche hinaus. Hierbei werden
zwei Mehrfamilienhäuser in Senkrechtanordnung zur Feldstraße vorgesehen. Die
Ausgestaltung der Häuser mit je 10 Wohneinheiten soll in zweigeschossiger
Bauweise (zwei Vollgeschosse und ein darüber liegendes Staffelgeschoss unter
einem Pultdach) erfolgen. Die erforderlichen Stellplätze sollen als Carports im
westlichen Grundstücksbereich in der Lage der jetzt bestehenden Bebauung
zwischen der Straßengrenze und den neuen Häusern eingerichtet werden. Dies
bewirkt ein entsprechendes Abrücken der geplanten Baukörper von der Straße mit
einer in die Grundstückstiefe gehenden Gebäudestellung. Zur angrenzenden
Umgebungswohnbebauung halten die Baukörper Mindestabstände von 17 m (Haus
Feldstr. 28), 25 m (Bebauung am Eikelnberger Weg) und 40 m (Bebauung am Kastanienweg
und Am Tabakfeld) ein, so dass nachbarschützende Belange durch die Neubebauung
nicht beeinträchtigt werden dürften, zumal das sich aus der Stellplatznutzung
etwaig ergebende Konfliktpotential aus dem Innenbereich des Baublockes
herausgehalten und hier zu keinen Störungen führen wird.
Das betroffene
Grundstück der Emmericher Baugenossenschaft liegt nicht im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes und ist einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne
des § 34 BauGB zuzurechnen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
beurteilt sich somit aktuell nach § 34 Abs. 1 BauGB, so dass der Grundsatz des
Sicheinfügens nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der
näheren Umgebung eingehalten werden muss. Da u. a. die in der Nachbarschaft bisher
prägende Bautiefe durch das Vorhaben aber erheblich überschritten würde, kann
es nach § 34 BauGB nicht als zulässig erachtet werden. Zu seiner Ermöglichung
besteht somit ein Planungsbedarf mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
wozu ein entsprechender Antrag der Emmericher Baugenossenschaft gestellt wird.
Bereits zu Beginn
der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts hatte die Emmericher
Baugenossenschaft eine Bebauung der betroffenen Hinterlandfläche des
Antragsgrundstückes im Inneren des Baublockes Feldstraße / Eikelnberger Weg /
Kastanienweg / Am Tabakfeld beabsichtigt und eine Bauvoranfrage bzgl. der
Errichtung von 6 zweigeschossigen Reihenhäusern im hinteren Grundstücksteil
parallel zur bestehenden Bebauung an der Feldstraße gestellt. Diese Anfrage
wurde unter seinerzeitiger Einbeziehung der politischen Gremien ebenfalls wegen
erheblicher Überschreitung der vorhandenen Bebauungstiefe nach § 34 BBauB
abschlägig beschieden. Von der damals gleichermaßen diskutierten Aufstellung
eines Bebauungsplanes wurde Abstand genommen, da die Erschließung des
Planinnenbereiches für die Bebauungserweiterung über den bestehenden
Anliegerweg mit Anbindung an die Straße „Am Tabakfeld“ vorgenommen werden
sollte und deren Aufnahmekapazität zusätzlichen Verkehres wegen des geringen
Ausbauquerschnittes anzuzweifeln war. Alternative Erschließungsmöglichkeiten
ließen sich in Verhandlung mit den benachbarten Grundstückseigentümern nicht
realisieren, so dass die Planungen daraufhin eingestellt wurden.
Im Vergleich zu
den damaligen Bauabsichten benötigt das jetzt vorliegende Bebauungskonzept
keine weitere Erschließungsanlage. Die Antragsfläche trägt dem städtebaulichen
Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ Rechnung, demzufolge einer
Nachverdichtung bereits erschlossener Siedlungsbereiche gegenüber deren
Ausdehnung in den Außenbereich der Vorzug zu geben ist. Mit der Aufstellung
eines Bebauungsplanes soll die Wiedernutzung des betroffenen Bereiches unter
Nutzung vorhandener Infrastruktur ermöglicht werden und dabei die zukünftige
bauliche Entwicklung im Sinne einer städtebaulich und gestalterisch
harmonischen Fortentwicklung der bestehenden Bebauungsstruktur gesteuert
werden. Die Voraussetzungen der Durchführung eines
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach den Bestimmungen des § 13 a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) liegen vor. Bei der Planbereichsfläche
von rd. 3.000 qm wird eine zulässige Gesamtgrundfläche im Sinne des § 19 Abs.
BauNVO von weniger als 20.00 qm festgesetzt werden. Die Planung bereitet keine
Zulässigkeit von Vorhaben vor, die einer UVP-Pflicht unterliegen, und eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter ist nicht zu erwarten. Daher soll von den verfahrenserleichternden
Vorschriften des § 13a BauGB Gebrauch gemacht werden.
Das Vorhaben ersetzt
die vorhandene Mehrfamilienhausbebauung auf dem Antragsgrundstück und fügt sich
auch mit seiner Erweiterung im Vergleich zum bestehenden Bauvolumen in den
städtebaulichen Kontext der Umgebung, die in Richtung Süden eine zunehmende
Anzahl von Mehrfamilienhauskomplexen aufweist, ein. Zweigeschossige Bauformen
wie die der abgängigen Häuser Feldstraße 30 - 34 sind auch in unmittelbarer
Nachbarschaft anzutreffen, so dass sich die geplanten Gebäudehöhen in das Umfeld
einfügen werden. Von daher ist das Vorhaben städtebaulich zu befürworten und
soll zur Abdeckung weiteren Bedarfes an zeitgemäßen Einrichtungen des sozialen
Wohnungsbaues mit der Schaffung eines Planungsrechtes durch die Aufstellung
eines Bebauungsplanes gestützt werden.
Im derzeitigen
Freibereich des Antragsgrundstückes befinden sind einige im Luftbild zu
erkennende flächenhafte Grünstrukturen. Gemäß den Vorschriften des § 13a BauGB
gilt ein Eingriff in Natur und Landschaft im Rahmen des Planverfahrens als
bereits ausgeglichen. Allerdings handelt es sich bei den aufstehenden Gehölzen
teilweise um der Baumschutzsatzung unterliegende Bäume. Diese weisen keine
überragende Erhaltungsqualität als gut gewachsene Solitärgehölze auf und können
bei der Entfernung daneben stehender nicht geschützter Gehölze (z. B.
Nadelbäume und Birken) zur Freiräumung des Geländes ebenfalls als abgängig
betrachtet werden. Im Bebauungsplanverfahren ist für die geschützten Bäume
jedoch ein Ersatz nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung zu regeln.
Weitere bei der
Planaufstellung zu thematisierende Aspekte sind den beiliegenden Erläuterungen
des Planungsbüros StadtUmBau zu entnehmen.
Die Planungsziele in diesem Planverfahren stehen mit der Darstellung im
Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche“ in Einklang.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter