hier: Regelungen gem. § 22 GemHVO (Ermächtigungsübertragung)
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, den Regelungen des
Bürgermeisters gem. § 22 GemHVO (Ermächtigungsübertragungen), zuzustimmen.
Sachdarstellung :
Mit Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.),
Ausgabe 2012 Nr. 23 vom 28.9.2012, Seite 421 bis 438, hat die Landesregierung
das 1. NKF - Weiterentwicklungsgesetz vom 18.09.2012 verkündet. Ziel der
Gesetzesevaluation war neben der
Vereinfachung von Verwaltungsabläufen auch die Streichung von
überflüssigen Regelungen.
U. a. wurde der § 22 der
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) angepasst.
Dieser regelte bisher - basierend auf den alten
kameralen Regelungen - detailliert die Übertragungen von Ermächtigungen von
Aufwendungen und Erträgen im konsumtiven und investiven Bereich.
Danach blieben bisher gem. § 22 Abs. 1 GemHVO
konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen bis zum Ende des folgenden
Haushaltsjahres verfügbar. Gemäß § 22 Abs. 2 GemHVO blieben investive
Ermächtigungen maximal bis zum Ende des zweiten Jahres verfügbar.
Beide Vorschriften wurden dahingehend geändert,
dass der Bürgermeister mit Zustimmung des Rates über Art, Umfang und Dauer der
Ermächtigungs-übertragungen entscheiden kann. Dabei hat es der Gesetzgeber den
Kommunen überlassen, über welche Zeiträume Übertragungen durchgeführt werden
können, da die bisherige Regelung zu unflexibel war.
Die langjährigen Erfahrungen auch in anderen
Kommunen zeigen, dass es sinnvoll ist, Ermächtigungsübertragungen bis zum Ende
einer Maßnahme zuzulassen. Grundsätzlich dürfen Übertragungen jedoch nicht
zeitlich unbegrenzt erfolgen.
Aus diesem Grund hat der Bürgermeister per
Rundverfügung folgende Regelung getroffen:
„Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen
sind übertragbar und verbleiben bis zum Ende des Haushaltsjahres, in dem die
geplante Maßnahme abgeschlossen wird, maximal jedoch für fünf Jahre, verfügbar.
Das Gleiche gilt für Auszahlungen bei Investitionen.
Pauschale Übertragungen ohne direkten Bezug zu
bestimmten Haushaltspositionen sind unzulässig.
Über die Ermächtigungsübertragungen entscheidet der Kämmerer, ist ein solcher nicht bestellt, der Bürgermeister.“
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
.
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Johannes Diks
Bürgermeister