Betreff
1. NKF Weiterentwicklungsgesetz,
hier: Regelungen gem. § 22 GemHVO (Ermächtigungsübertragung)
Vorlage
02 - 15 0908/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt, den Regelungen des Bürgermeisters gem. § 22 GemHVO (Ermächtigungsübertragungen), zuzustimmen.

 

Sachdarstellung :

 

Mit Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2012 Nr. 23 vom 28.9.2012, Seite 421 bis 438, hat die Landesregierung das 1. NKF - Weiterentwicklungsgesetz vom 18.09.2012 verkündet. Ziel der Gesetzesevaluation war neben der  Vereinfachung von Verwaltungsabläufen auch die Streichung von überflüssigen Regelungen.

 

U. a. wurde der § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) angepasst.

 

Dieser regelte bisher - basierend auf den alten kameralen Regelungen - detailliert die Übertragungen von Ermächtigungen von Aufwendungen und Erträgen im konsumtiven und investiven Bereich.

 

Danach blieben bisher gem. § 22 Abs. 1 GemHVO konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Gemäß § 22 Abs. 2 GemHVO blieben investive Ermächtigungen maximal bis zum Ende des zweiten Jahres verfügbar.

 

Beide Vorschriften wurden dahingehend geändert, dass der Bürgermeister mit Zustimmung des Rates über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungs-übertragungen entscheiden kann. Dabei hat es der Gesetzgeber den Kommunen überlassen, über welche Zeiträume Übertragungen durchgeführt werden können, da die bisherige Regelung zu unflexibel war.

 

Die langjährigen Erfahrungen auch in anderen Kommunen zeigen, dass es sinnvoll ist, Ermächtigungsübertragungen bis zum Ende einer Maßnahme zuzulassen. Grundsätzlich dürfen Übertragungen jedoch nicht zeitlich unbegrenzt erfolgen.

 

Aus diesem Grund hat der Bürgermeister per Rundverfügung folgende Regelung getroffen:

 

„Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar und verbleiben bis zum Ende des Haushaltsjahres, in dem die geplante Maßnahme abgeschlossen wird, maximal jedoch für fünf Jahre, verfügbar. Das Gleiche gilt für Auszahlungen bei Investitionen.

 

Pauschale Übertragungen ohne direkten Bezug zu bestimmten Haushaltspositionen sind unzulässig.

 

Über die Ermächtigungsübertragungen entscheidet der Kämmerer, ist ein solcher nicht bestellt, der Bürgermeister.“

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

.

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister