Betreff
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP) NRW,
hier: Beteiligung der öffentlichen Stellen
Vorlage
05 - 15 1129/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt die vorliegenden Ausführungen der Verwaltung zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 25.06.2013 als Grundlage für die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von Seiten der Stadt Emmerich am Rhein bis zum 28.02.2014 abzugebende Stellungnahme.

 

Sachdarstellung :

 

I.     Verfahren

 

Die Landesregierung hat am 25.06.2013 den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen.

 

Im Erarbeitungsverfahren für den LEP NRW werden die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz (ROG) beteiligt. Des Weiteren erfolgt mit den an Nordrhein-Westfalen angrenzenden Staaten und Nachbarländern eine grenzüberschreitende Abstimmung gemäß § 7 Abs. 3 ROG.

 

Stellungnahmen zu dem vorliegenden Entwurf des LEP NRW sind der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen bis zum 28.02.2014 zuzusenden.

 

An das Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen anschließen.

 

Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens wird die Landesregierung gemäß § 17 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) dem Landtag den Planentwurf mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zuleiten. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen (§ 17 Abs. 2 LPlG).

 

Danach wird der LEP NRW im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und damit rechtswirksam.

 

 

II.    Bedeutung und wesentliche Inhalte des Entwurfes zum LEP NRW

 

Der vorliegende Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan soll den seit 1995 gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW ´95), den Landesentwicklungsplan IV ´Schutz vor Fluglärm´ und das am 31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzen.

Außerdem sind die Ziele und Grundsätze des separat erarbeiteten sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel als Kapitel 6.5 in den Entwurf des neuen LEP NRW eingestellt.

 

Damit werden auf Landesebene alle raumordnerischen Ziele in einem Instrument gebündelt und somit das System der räumlichen Planung in Nordrhein-Westfalen vereinfacht.

 

Festlegungen in Raumordnungsplänen sind nach § 7 Abs. 1 ROG für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum zu treffen; insofern bedurften die bisher geltenden Landesentwicklungspläne einer Überprüfung.

 

Der Entwurf des LEP NRW berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung – insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und den erwarteten Klimawandel – sowie die von der Ministerkonferenz für Raumordnung aufgestellten Leitbilder für die Raumentwicklung in Deutschland. Er enthält dementsprechend u.a. neue Festlegungen zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Kulturlandschaftsentwicklung.

 

Der Landesentwicklungsplan legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen für einen Zeitraum von ca. 15 Jahren fest. Seine übergreifenden Festlegungen für die Sachbereiche

-      räumliche Struktur des Landes

-      erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung

-      Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

-      regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

-      Siedlungsraum

-      Freiraum

-      Verkehr und technische Infrastruktur

-      Rohstoffversorgung

-      Energieversorgung

 

sowie die zeichnerischen Festlegungen sind in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beachten und zu berücksichtigen.

 

Der LEP-Entwurf unterscheidet zwischen

-      Zielen der Raumordnung, welche von den Gemeinden zu beachten sind, d.h. es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung.

-      Grundsätzen der Raumordnung, welche Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen sind. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) zu berücksichtigen, d.h. sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

 

Umgekehrt werden die bestehenden nachgeordneten Pläne in die Erarbeitung der Raumordnungspläne der Landes- und Regionalplanung einbezogen. Dieses gesetzlich verankerte „Gegenstromprinzip“ ist Verpflichtung für eine Kooperation zwischen den unterschiedlichen Planungsebenen.

 

Das Thema Entwurf des LEP NRW steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der derzeit von Seiten der Bezirksregierung Düsseldorf durchgeführten Regionalplanüberarbeitung. Im Entwurf des LEP NRW werden Ziele und Grundsätze benannt, die klare Planungsrichtungen vorgeben, welche die Bezirksregierung bei der Erarbeitung ihres Regionalplans für die Planungsregion zu beachten und zu berücksichtigen hat.

Der Regionalplan wiederum hat konkrete Auswirkungen auf die gemeindliche Bauleitplanung, da gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.

 

Vor dem Hintergrund dieses Wirkungsgefüges wurden die im Entwurf des LEP NRW verankerten Ziele und Grundsätze in Hinblick auf die Belange der Stadt Emmerich am Rhein einer intensiven Prüfung unterzogen.

Ergebnis dieser Analyse ist der nachfolgende Entwurf einer Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zum Entwurf des LEP NRW.

 

 

III.   Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zum LEP NRW – Entwurf

 

Die Stadt Emmerich am Rhein nimmt zu folgenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung des LEP-Entwurfes Stellung:

 

1.    Zentralörtliche Gliederung

 

In den Erläuterungen zu „Ziel 2-1 Zentralörtliche Gliederung“ wird ausgeführt, dass die zentralörtliche Bedeutung der Städte und Gemeinden und die daran anknüpfenden Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung der Daseinsvorsorge noch in der Laufzeit des vorliegenden LEP überprüft werden.

 

Zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und der Region Arnhem/Nijmegen (NL) bestehen vielfältige, funktionale Wechselbeziehungen (Wohnen, Arbeiten, Gesundheit, Bildung, Einkaufen, Kultur, Freizeit und Erholung). Die niederländischen Ballungsräume strahlen stark auf den deutschen Grenzraum aus, so dass die Funktion der Stadt Emmerich am Rhein als Mittelzentrum auch weiterhin gegeben sein wird.

 

Darüber hinaus wird für die Stadt Emmerich am Rhein bis zum Jahr 2030 ein Bevölkerungswachstum von ca. 5,8 % prognostiziert (Bezug: Gemeindemodellrechung Information und Technik – IT.NRW).

 

Die Aussage, die zentralörtliche Bedeutung der Städte und Gemeinden noch in der Laufzeit des vorliegenden LEP überprüfen zu wollen, sollte gestrichen werden.

 

 

2.    Flächensparende Siedlungsentwicklung

 

Das „Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklungfolgt dem Leitbild, in NRW das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „Netto-Null“ zu reduzieren.

 

Im Regionalplan kann der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums nur erweitert werden, wenn

-      aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an zusätzlichen Bauflächen nachgewiesen wird und

-      andere planungsrechtlich gesicherte aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-2 wieder dem Freiraum zugeführt werden und

-      im bisher festgelegten Siedlungsraum keine andere für die Planung geeignete Fläche der Innenentwicklung vorhanden ist und

-      ein Flächentausch nicht möglich ist.

 

Dabei müssen die vier genannten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

 

Ein solches Ziel schränkt die kommunale Planungshoheit in unangemessener Weise ein und muss daher abgelehnt werden.

 

Eine Verfügbarkeit von Flächen im Sinne eines echten Handlungsspielraums muss für die Kommunen gegeben sein, um Abhängigkeiten von Eigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Die Gemeinden müssen auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen flexibel reagieren können. Diese Möglichkeiten werden den Kommunen durch die restriktiven Festlegungen in Ziel 6.1-11 genommen.

 

 

3.    Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche

 

In den Erläuterungen zu „Ziel 6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche“ wird ausgeführt, dass die Regionalplanungsbehörde im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen die zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den Gemeinden feststellen muss.

Darüber hinaus findet sich in den Erläuterungen zu Ziel 6.2-1 des LEP NRW der folgende Satz: „Zur überörtlich-flächendeckenden Grundversorgung ist in jeder Gemeinde regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen.“

 

Die Vorgaben der Landesplanung lassen demnach für das Stadtgebiet von Emmerich am Rhein neben der Darstellung des Stadtteils Emmerich ohne Weiteres die zusätzliche Darstellung der Ortslage Elten als zentralörtlich bedeutsamer ASB zu.

Die Ortslage Elten weist mit einer Bevölkerungszahl von ca. 4.700 EW ein erhebliches Gewicht auf, der Ortsteil ist im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Emmerich am Rhein als Siedlungsschwerpunkt dargestellt und die infrastrukturelle Ausstattung entspricht der eines Nahversorgungszentrums mit entsprechenden Entwicklungsmöglichkeiten (s. Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein).

 

Das für die Stadt Emmerich am Rhein bis zum Jahr 2030 prognostizierte Bevölkerungswachstum von ca. 5,8% deutet auf einen weiteren Zuzug aus den Niederlanden, an die der Ortsteil Elten unmittelbar angrenzt, hin.

 

Die Stadt Emmerich am Rhein fordert auf der Ebene des Regionalplans die Darstellung von zwei zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichen, zum einen für den Ortsteil Emmerich und zum zweiten für den Ortsteil Elten.

 

 

4.    Konversionsflächen

 

Die im Stadtteil Emmerich liegende Konversionsfläche der Moritz-von-Nassau-Kaserne mit einer Flächengröße von ca. 32 ha stellt eine Brachfläche dar, welche im Sinne des „Grundsatzes 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen“ zur Schonung bisher unbebauter Freiflächen einer neuen Nutzung zugeführt werden soll.

Im Grundsatz 6.1-8 wird weiter ausgeführt: „Eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen soll nur erfolgen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen.“

 

Mit diesem Grundsatz wird der Ansatz verfolgt, dass neue Siedlungsflächen auf Freiflächen nur dann dargestellt werden können, wenn im gesamten Stadtgebiet keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Damit wäre die Siedlungsflächenentwicklung der Stadt Emmerich am Rhein auf den Brachflächenstandort der Moritz-von-Nassau-Kaserne reduziert.

 

Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die kommunale Planungshoheit und die Siedlungsflächenentwicklung der Stadt Emmerich am Rhein dar, denn eine Entwicklung der weiteren Emmericher Ortsteile – insbesondere die als Siedlungsraum dargestellten Stadtteile Hüthum und Elten – wäre dann erst nach vollständiger Entwicklung der Moritz-von-Nassau-Kaserne möglich.

 

Dies greift zu kurz, auch vor dem Hintergrund, dass für die Stadt Emmerich am Rhein ein Bevölkerungswachstum von ca. 5,8 % bis zum Jahr 2030 prognostiziert wird.

 

Die Stadt Emmerich am Rhein erachtet eine bedarfsgerechte Siedlungsflächendarstellung, welche darüber hinaus auch Handlungsspielräume für eine flexible Flächenentwicklung eröffnet, auch für die Ortsteile als absolut notwendig für die Gesamtentwicklung der Stadt.

Der Grundsatz 6.1.8 fokussiert Siedlungsflächenentwicklungen in hohem Maß auf Brachflächen, schränkt die Planungshoheit der Gemeinden damit in unangemessener Weise ein und sollte deshalb entfallen.

 

 

5.    Grenzüberschreitender Verkehr

 

Im Rahmen des „Grundsatzes 8.1-5 Grenzüberschreitender Verkehr“ sollen die Verkehrsverbindungen im Grenzraum zu den Nachbarländern und –staaten grenzüberschreitend entwickelt werden.

In den Erläuterungen zu Grundsatz 8.1-5 werden Strecken aufgeführt, die zum Teil in Nordrhein-Westfalen liegen und deshalb für den Schienenpersonennahverkehr in den Regionalplänen gesichert werden sollen.

In der Liste fehlt die grenzüberschreitende Strecke RB 35 Düsseldorf – Emmerich – Elten – Arnheim, welche ab Dezember 2016 realisiert wird. Ein entsprechender Vertrag für das sogenannte Niederrhein-Netz wurde von Seiten des Verkehrsverbundes Rhein Ruhr (VRR) und der Abellio Rail NRW im Juni 2013 unterzeichnet.

 

Im Zuge der Wiederaufnahme der grenzüberschreitenden Verbindung in die Niederlande ist darüber hinaus geplant, einen Haltepunkt in Elten vorzusehen.

 

Die Stadt Emmerich am Rhein regt an, die Strecke RB 35 Düsseldorf – Emmerich – Elten – Arnheim in die Erläuterungen zu Grundsatz 8.1-5 aufzunehmen.

 

 

6.    Kraftwerksstandorte

 

Entsprechend „Ziel 10.3.1 Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan“ erfolgt die Festlegung neuer Standorte für die Energieerzeugung (Kraftwerksstandorte) als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für zweckgebundene Nutzungen „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ als Vorranggebiete ohne Eignungswirkung.

 

Während die Bundesregierung den Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen hat, hat die Landesregierung NRW 2010 in einer 1. Änderung des Landesentwicklungsplanes (LEP NRW) das Kapitel Energieversorgung unter Berücksichtigung der Umstellung der Energieversorgung auf einen stetig wachsenden Anteil der erneuerbaren Energien neu gefasst.

 

In der Absicht, planerisch gesicherte, bis heute ungenutzte Standorte für Kraftwerke nicht weiter aufrecht zu erhalten – Wechsel von der Angebotsplanung zur Standortsicherung – wird im Zuge dessen auch der im GEP NRW 1999 dargestellte Kraftwerksstandort in Emmerich am Rhein obsolet.

 

Insofern plädiert die Stadt Emmerich am Rhein dafür, den noch im GEP (99) dargestellten STEAG-Standort für ein Kohlekraftwerk auf Emmericher Stadtgebiet aus den zeichnerischen Darstellungen des neuen Regionalplans herauszunehmen.

 

 

7.    Hafen Emmerich

 

In „Ziel 8.1-9“ sind „landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen“ in Nordrhein-Westfalen aufgeführt.

 

Der Hafen Emmerich als der wichtigste trimodale Hafenstandort für den unteren Niederrhein sowie der niederländischen Region Achterhoek/Montferland ist jedoch nicht Gegenstand der Liste landesbedeutsamer Häfen.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme der Rhein-Waal-Terminal GmbH (RWT) als Betreiberin des Emmericher Hafens, November 2013 verwiesen (s. Anlage).

 

Die Stadt Emmerich am Rhein schließt sich dieser Stellungnahme vollumfänglich an, hält eine Einstufung des Hafens Emmerich als landesbedeutsamer Hafen für zwingend erforderlich und regt an, den Emmericher Hafen mit einer Signatur als landesbedeutsamer Hafen in der Planzeichnung zum LEP NRW darzustellen.

 

 

8.    Windenergie

 

In „Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ wird ausgeführt, dass die Träger der Regionalplanung Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens in folgendem Umfang zeichnerisch festlegen: Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha.

 

Gegen die verbindliche Festlegung von Hektarzahlen bestehen erhebliche Bedenken. Die Festlegung auf geeignete Gebiete kann sich nur auf der Grundlage fachlicher Untersuchungen in Abwägung mit anderen Belangen und Anforderungen der Raumordnung ergeben.

 

Auf der Ebene der Regionalplanung ist deshalb sicherzustellen, dass die in kommunalen Windenergiekonzepten bzw. die im Zuge der Bauleitplanung konkret ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windenergie im Sinne der Anwendung des „Gegenstromprinzips“ vollumfänglich berücksichtigt und damit planerische Widersprüche vermieden werden.

 

Im Übrigen deckt sich diese Vorgehensweise mit den Aussagen in „Grundsatz 4.4 Klimaschutzkonzepte“: Vorliegende regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu berücksichtigen“ und sollte deshalb für das Thema Windenergie übernommen werden.

 

 

Der Entwurf des LEP NRW kann im Internet unter www.nrw.de/landesplanung heruntergeladen werden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter