hier: Beteiligung der öffentlichen Stellen
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt die vorliegenden Ausführungen der Verwaltung zum
Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom
25.06.2013 als Grundlage für die im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange von Seiten der Stadt Emmerich am Rhein bis zum 28.02.2014
abzugebende Stellungnahme.
Sachdarstellung :
I. Verfahren
Die Landesregierung
hat am 25.06.2013 den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans
Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) gebilligt und das zu seiner Aufstellung
erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen.
Im
Erarbeitungsverfahren für den LEP NRW werden die Öffentlichkeit und die in
ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 10 Abs. 1 und 2
Raumordnungsgesetz (ROG) beteiligt. Des Weiteren erfolgt mit den an
Nordrhein-Westfalen angrenzenden Staaten und Nachbarländern eine
grenzüberschreitende Abstimmung gemäß § 7 Abs. 3 ROG.
Stellungnahmen zu
dem vorliegenden Entwurf des LEP NRW sind der Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen bis zum 28.02.2014
zuzusenden.
An das
Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
anschließen.
Nach Durchführung
des Aufstellungsverfahrens wird die Landesregierung gemäß § 17 Abs. 1
Landesplanungsgesetz (LPlG) dem Landtag den Planentwurf mit einem Bericht über
das Aufstellungsverfahren zuleiten. Der Landesentwicklungsplan wird von der
Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen (§
17 Abs. 2 LPlG).
Danach wird der LEP
NRW im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt
gemacht und damit rechtswirksam.
II. Bedeutung und wesentliche
Inhalte des Entwurfes zum LEP NRW
Der vorliegende
Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan soll den seit 1995 gültigen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW ´95), den
Landesentwicklungsplan IV ´Schutz vor Fluglärm´ und das am 31.12.2011
ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzen.
Außerdem sind die Ziele und Grundsätze des separat erarbeiteten
sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel als Kapitel 6.5 in den Entwurf
des neuen LEP NRW eingestellt.
Damit werden auf
Landesebene alle raumordnerischen Ziele in einem Instrument gebündelt und somit
das System der räumlichen Planung in Nordrhein-Westfalen vereinfacht.
Festlegungen in
Raumordnungsplänen sind nach § 7 Abs. 1 ROG für einen regelmäßig
mittelfristigen Zeitraum zu treffen; insofern bedurften die bisher geltenden
Landesentwicklungspläne einer Überprüfung.
Der Entwurf des LEP
NRW berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung –
insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der
Wirtschaft und den erwarteten Klimawandel – sowie die von der Ministerkonferenz
für Raumordnung aufgestellten Leitbilder für die Raumentwicklung in
Deutschland. Er enthält dementsprechend u.a. neue Festlegungen zur
flächensparenden Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz, zur Nutzung
erneuerbarer Energien und zur Kulturlandschaftsentwicklung.
Der
Landesentwicklungsplan legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele
zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen für einen Zeitraum
von ca. 15 Jahren fest. Seine übergreifenden Festlegungen für die Sachbereiche
- räumliche Struktur des Landes
- erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
- Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
- regionale und grenzübergreifende
Zusammenarbeit
- Siedlungsraum
- Freiraum
- Verkehr und technische Infrastruktur
- Rohstoffversorgung
- Energieversorgung
sowie die
zeichnerischen Festlegungen sind in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und
Fachplanung zu beachten und zu berücksichtigen.
Der LEP-Entwurf
unterscheidet zwischen
- Zielen
der Raumordnung, welche von
den Gemeinden zu beachten sind, d.h.
es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht
durch Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4
Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht
für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele
der Raumordnung.
- Grundsätzen
der Raumordnung, welche
Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für
nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen sind. Sie sind gemäß § 4
Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) zu
berücksichtigen, d.h. sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die
Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten
Belangen überwunden werden.
Umgekehrt werden die
bestehenden nachgeordneten Pläne in die Erarbeitung der Raumordnungspläne der
Landes- und Regionalplanung einbezogen. Dieses gesetzlich verankerte
„Gegenstromprinzip“ ist Verpflichtung für eine Kooperation zwischen den
unterschiedlichen Planungsebenen.
Das Thema Entwurf
des LEP NRW steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der derzeit von Seiten der
Bezirksregierung Düsseldorf durchgeführten Regionalplanüberarbeitung. Im
Entwurf des LEP NRW werden Ziele und Grundsätze benannt, die klare
Planungsrichtungen vorgeben, welche die Bezirksregierung bei der Erarbeitung
ihres Regionalplans für die Planungsregion zu beachten und zu berücksichtigen
hat.
Der Regionalplan wiederum hat konkrete Auswirkungen auf die
gemeindliche Bauleitplanung, da gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) die
Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
Vor dem Hintergrund
dieses Wirkungsgefüges wurden die im Entwurf des LEP NRW verankerten Ziele und
Grundsätze in Hinblick auf die Belange der Stadt Emmerich am Rhein einer
intensiven Prüfung unterzogen.
Ergebnis dieser Analyse ist der nachfolgende Entwurf einer
Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zum Entwurf des LEP NRW.
III. Stellungnahme der Stadt
Emmerich am Rhein zum LEP NRW – Entwurf
Die Stadt Emmerich
am Rhein nimmt zu folgenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung des
LEP-Entwurfes Stellung:
1. Zentralörtliche Gliederung
In den Erläuterungen
zu „Ziel 2-1 Zentralörtliche Gliederung“ wird ausgeführt, dass die zentralörtliche Bedeutung der Städte und
Gemeinden und die daran anknüpfenden Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung
der Daseinsvorsorge noch in der Laufzeit des vorliegenden LEP überprüft werden.
Zwischen der Stadt
Emmerich am Rhein und der Region Arnhem/Nijmegen (NL) bestehen vielfältige,
funktionale Wechselbeziehungen (Wohnen, Arbeiten, Gesundheit, Bildung,
Einkaufen, Kultur, Freizeit und Erholung). Die niederländischen Ballungsräume
strahlen stark auf den deutschen Grenzraum aus, so dass die Funktion der Stadt
Emmerich am Rhein als Mittelzentrum auch weiterhin gegeben sein wird.
Darüber hinaus wird
für die Stadt Emmerich am Rhein bis zum Jahr 2030 ein Bevölkerungswachstum von
ca. 5,8 % prognostiziert (Bezug: Gemeindemodellrechung Information und Technik
– IT.NRW).
Die Aussage, die
zentralörtliche Bedeutung der Städte und Gemeinden noch in der Laufzeit des
vorliegenden LEP überprüfen zu wollen, sollte gestrichen werden.
2. Flächensparende Siedlungsentwicklung
Das „Ziel 6.1-11
Flächensparende Siedlungsentwicklung“ folgt
dem Leitbild, in NRW das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche
bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „Netto-Null“ zu reduzieren.
Im Regionalplan kann der Siedlungsraum zu
Lasten des Freiraums nur erweitert werden, wenn
- aufgrund
der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an zusätzlichen
Bauflächen nachgewiesen wird und
- andere
planungsrechtlich gesicherte aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächen gemäß
Ziel 6.1-2 wieder dem Freiraum zugeführt werden und
- im
bisher festgelegten Siedlungsraum keine andere für die Planung geeignete Fläche
der Innenentwicklung vorhanden ist und
- ein
Flächentausch nicht möglich ist.
Dabei müssen die
vier genannten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.
Ein solches Ziel
schränkt die kommunale Planungshoheit in unangemessener Weise ein und muss
daher abgelehnt werden.
Eine Verfügbarkeit
von Flächen im Sinne eines echten Handlungsspielraums muss für die Kommunen
gegeben sein, um Abhängigkeiten von Eigentumsverhältnissen zu minimieren,
Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Die
Gemeinden müssen auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen flexibel reagieren
können. Diese Möglichkeiten werden den Kommunen durch die restriktiven
Festlegungen in Ziel 6.1-11 genommen.
3. Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine
Siedlungsbereiche
In den Erläuterungen zu „Ziel 6.2-1 Zentralörtlich bedeutsame
Allgemeine Siedlungsbereiche“ wird ausgeführt, dass die
Regionalplanungsbehörde im Vorfeld von Regionalplanfortschreibungen die
zentralörtlich bedeutsamen ASB in Abstimmung mit den Gemeinden feststellen
muss.
Darüber hinaus findet sich in den
Erläuterungen zu Ziel 6.2-1 des LEP NRW der folgende Satz: „Zur überörtlich-flächendeckenden Grundversorgung ist in jeder Gemeinde
regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB
festzulegen.“
Die Vorgaben der Landesplanung lassen demnach für das Stadtgebiet von
Emmerich am Rhein neben der Darstellung des Stadtteils Emmerich ohne Weiteres
die zusätzliche Darstellung der Ortslage Elten als zentralörtlich bedeutsamer
ASB zu.
Die Ortslage Elten weist mit einer
Bevölkerungszahl von ca. 4.700 EW ein erhebliches Gewicht auf, der Ortsteil ist
im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Emmerich am Rhein als
Siedlungsschwerpunkt dargestellt und die infrastrukturelle Ausstattung
entspricht der eines Nahversorgungszentrums mit entsprechenden
Entwicklungsmöglichkeiten (s. Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am
Rhein).
Das für die Stadt
Emmerich am Rhein bis zum Jahr 2030 prognostizierte Bevölkerungswachstum von
ca. 5,8% deutet auf einen weiteren Zuzug aus den Niederlanden, an die der
Ortsteil Elten unmittelbar angrenzt, hin.
Die Stadt Emmerich
am Rhein fordert auf der Ebene des Regionalplans die Darstellung von zwei
zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichen, zum einen für den
Ortsteil Emmerich und zum zweiten für den Ortsteil Elten.
4. Konversionsflächen
Die im Stadtteil Emmerich liegende
Konversionsfläche der Moritz-von-Nassau-Kaserne mit einer Flächengröße von ca.
32 ha stellt eine Brachfläche dar, welche im Sinne des „Grundsatzes 6.1-8
Wiedernutzung von Brachflächen“ zur Schonung bisher unbebauter Freiflächen
einer neuen Nutzung zugeführt werden soll.
Im Grundsatz 6.1-8 wird weiter
ausgeführt: „Eine Neudarstellung von
Siedlungsflächen auf Freiflächen soll nur erfolgen, wenn auf der Grundlage des
Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten
Brachflächen zur Verfügung stehen.“
Mit diesem Grundsatz wird der Ansatz
verfolgt, dass neue Siedlungsflächen auf Freiflächen nur dann dargestellt
werden können, wenn im gesamten Stadtgebiet keine geeigneten Brachflächen zur
Verfügung stehen. Damit wäre die Siedlungsflächenentwicklung der Stadt Emmerich
am Rhein auf den Brachflächenstandort der Moritz-von-Nassau-Kaserne reduziert.
Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die
kommunale Planungshoheit und die Siedlungsflächenentwicklung der Stadt Emmerich
am Rhein dar, denn eine Entwicklung der weiteren Emmericher Ortsteile –
insbesondere die als Siedlungsraum dargestellten Stadtteile Hüthum und Elten –
wäre dann erst nach vollständiger Entwicklung der Moritz-von-Nassau-Kaserne
möglich.
Dies greift zu kurz, auch vor dem
Hintergrund, dass für die Stadt Emmerich am Rhein ein Bevölkerungswachstum von
ca. 5,8 % bis zum Jahr 2030 prognostiziert wird.
Die Stadt Emmerich am Rhein erachtet eine
bedarfsgerechte Siedlungsflächendarstellung, welche darüber hinaus auch
Handlungsspielräume für eine flexible Flächenentwicklung eröffnet, auch für die
Ortsteile als absolut notwendig für die Gesamtentwicklung der Stadt.
Der Grundsatz 6.1.8 fokussiert
Siedlungsflächenentwicklungen in hohem Maß auf Brachflächen, schränkt die
Planungshoheit der Gemeinden damit in unangemessener Weise ein und sollte
deshalb entfallen.
5. Grenzüberschreitender
Verkehr
Im Rahmen des „Grundsatzes 8.1-5
Grenzüberschreitender Verkehr“ sollen die Verkehrsverbindungen im Grenzraum
zu den Nachbarländern und –staaten grenzüberschreitend entwickelt werden.
In den Erläuterungen zu
Grundsatz 8.1-5 werden Strecken aufgeführt, die zum Teil in Nordrhein-Westfalen
liegen und deshalb für den Schienenpersonennahverkehr in den Regionalplänen
gesichert werden sollen.
In der Liste fehlt die
grenzüberschreitende Strecke RB 35 Düsseldorf – Emmerich – Elten – Arnheim,
welche ab Dezember 2016 realisiert wird. Ein entsprechender Vertrag für das
sogenannte Niederrhein-Netz wurde von Seiten des Verkehrsverbundes Rhein Ruhr
(VRR) und der Abellio Rail NRW im Juni 2013 unterzeichnet.
Im Zuge der Wiederaufnahme der
grenzüberschreitenden Verbindung in die Niederlande ist darüber hinaus geplant,
einen Haltepunkt in Elten vorzusehen.
Die Stadt Emmerich am Rhein regt an, die
Strecke RB 35 Düsseldorf – Emmerich – Elten – Arnheim in die Erläuterungen zu
Grundsatz 8.1-5 aufzunehmen.
6. Kraftwerksstandorte
Entsprechend „Ziel 10.3.1 Neue
Kraftwerksstandorte im Regionalplan“ erfolgt die Festlegung neuer Standorte
für die Energieerzeugung (Kraftwerksstandorte) als Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB) für zweckgebundene Nutzungen „Kraftwerke und
einschlägige Nebenbetriebe“ als Vorranggebiete ohne Eignungswirkung.
Während die Bundesregierung den Ausstieg aus
der Kernenergie beschlossen hat, hat die Landesregierung NRW 2010 in einer 1.
Änderung des Landesentwicklungsplanes (LEP NRW) das Kapitel Energieversorgung
unter Berücksichtigung der Umstellung der Energieversorgung auf einen stetig
wachsenden Anteil der erneuerbaren Energien neu gefasst.
In der Absicht, planerisch gesicherte, bis
heute ungenutzte Standorte für Kraftwerke nicht weiter aufrecht zu erhalten –
Wechsel von der Angebotsplanung zur Standortsicherung – wird im Zuge dessen
auch der im GEP NRW 1999 dargestellte Kraftwerksstandort in Emmerich am Rhein
obsolet.
Insofern plädiert die Stadt Emmerich am Rhein
dafür, den noch im GEP (99) dargestellten STEAG-Standort für ein Kohlekraftwerk
auf Emmericher Stadtgebiet aus den zeichnerischen Darstellungen des neuen
Regionalplans herauszunehmen.
7. Hafen
Emmerich
In „Ziel 8.1-9“ sind „landesbedeutsame
Häfen und Wasserstraßen“ in Nordrhein-Westfalen aufgeführt.
Der Hafen Emmerich als der wichtigste
trimodale Hafenstandort für den unteren Niederrhein sowie der niederländischen
Region Achterhoek/Montferland ist jedoch nicht Gegenstand der Liste
landesbedeutsamer Häfen.
In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme
der Rhein-Waal-Terminal GmbH (RWT) als Betreiberin des Emmericher Hafens,
November 2013 verwiesen (s. Anlage).
Die Stadt Emmerich am Rhein schließt sich
dieser Stellungnahme vollumfänglich an, hält eine Einstufung des Hafens
Emmerich als landesbedeutsamer Hafen für zwingend erforderlich und regt an, den
Emmericher Hafen mit einer Signatur als landesbedeutsamer Hafen in der
Planzeichnung zum LEP NRW darzustellen.
8. Windenergie
In „Ziel 10.2-2
Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ wird ausgeführt, dass die Träger der Regionalplanung
Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens in folgendem Umfang
zeichnerisch festlegen: Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha.
Gegen die
verbindliche Festlegung von Hektarzahlen bestehen erhebliche Bedenken. Die
Festlegung auf geeignete Gebiete kann sich nur auf der Grundlage fachlicher
Untersuchungen in Abwägung mit anderen Belangen und Anforderungen der
Raumordnung ergeben.
Auf der Ebene der
Regionalplanung ist deshalb sicherzustellen, dass die in kommunalen
Windenergiekonzepten bzw. die im Zuge der Bauleitplanung konkret ausgewiesenen
Konzentrationszonen für Windenergie im Sinne der Anwendung des
„Gegenstromprinzips“ vollumfänglich berücksichtigt und damit planerische
Widersprüche vermieden werden.
Im Übrigen deckt
sich diese Vorgehensweise mit den Aussagen in „Grundsatz 4.4
Klimaschutzkonzepte“: Vorliegende
regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu
berücksichtigen“ und sollte deshalb für das Thema Windenergie übernommen
werden.
Der Entwurf des LEP
NRW kann im Internet unter www.nrw.de/landesplanung
heruntergeladen werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen
Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter