Betreff
Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW und § 4 Hauptsatzung Stadt Emmerich am Rhein
Sicherheit an internationalen Gleistrassen ist keine Aufgabe einzelner Kommunen,
hier: Eingabe Nr. 1/2014 der IG BISS e. V.
Vorlage
05 - 15 1144/2014
Art
Eingabe

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dem Bürgerantrag der IG Biss e.V. - ähnlich anderer Bürgeranträge der Anliegerkommunen entlang der Betuwe-Linie - zu folgen und sich mit folgenden Forderungen an das Land NRW zu wenden:

 

  • Das Land NRW wir gebeten, gegenüber dem Eisenbahnbundesamt (EBA) die Forderung zu unterstützen, ein wirksames Sicherheits- und Rettungskonzept auf Kosten der Deutschen Bahn AG ohne finanzielle Belastung der Kommunen entlang der Ausbaustrecke planfestzustellen.
  • Das Land NRW wird gebeten, beim Bund sowie bei der Deutschen Bahn AG den ‚Niederrheinischen Appell’ vom 15.05. 2013 der Bürgerinitiativen aus Wesel, Emmerich Oberhausen, Hamminkeln und Voerde zu unterstützen.
  • Das Land NRW wird gebeten, vom Bund und der Deutschen Bahn AG die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel zur Gewährleistung eines angemessenen aktiven Lärmschutzes ohne Berücksichtigung des Schienenbonus von 5 dB(A) und ohne Anrechnung eines Pegelabschlags von 3 dB(A) bei Anordnung des besonders überwachten Gleises zu fordern.

 

Sachverhalt :

 

Die Interessengemeinschaft BISS e.V. Emmerich hat sich, - dem Beispiel der BI’s mehrerer Anliegerkommunen folgend -, in einem Bürgerantrag gemäß $ 24 Gemeindeordnung NRW an den Rat der Stadt Emmerich gewandt mit der Empfehlung, der Rat der Stadt Emmerich am Rhein möge einen Beschluss fassen, in dem das Land NRW aufgefordert wird, die Städte entlang der Eisenbahn-Ausbaustrecke von Emmerich bis Oberhausen dergestalt zu unterstützen, dass u. a.  Sicherheitsmaßnahmen an der Betuwe-Strecke nicht von den Anliegerkommunen zu finanzieren sind (sh. Anlage 1).

 

Formelle Voraussetzung

 

Formell wird der Antrag der IG BISS als Anregung im Sinne des § 24 Gemeindeordnung NRW ausgelegt. Danach hat jeder das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Erledigung von Anregungen kann der Rat zwar einem Ausschuss übertragen. Der Rat hat jedoch ein Rückholrecht (siehe auch § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung). Er kann sich also direkt ohne vorherige Behandlung der Anregung im Fachausschuss mit der Angelegenheit befassen.

 

 

Finanzierung des Sicherheits- und Rettungskonzeptes

 

Inhalt der Anregung

 

Der Schwerpunkt der Überlegungen bezieht sich auf die unterschiedlichen Auffassungen zwischen der Bahn und dem Land NRW auf der einen Seite sowie den Kommunen und Bürgerinitiativen auf der anderen Seite zur Gewährleistung und Finanzierung eines wirksamen Sicherheits- und Rettungskonzeptes an der Ausbaustrecke.

Unter Hinweis auf das Schreiben des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 29.12. 2010 an den Bürgermeister der Stadt Voerde (siehe Anlage 3) wird befürchtet, dass die Städte entlang der Ausbaustrecke unter Hinweis auf die Verpflichtungen in § 1 des Gesetzes über Feuerschutz und die Hilfeleistung des Landes NRW die Sicherheit entlang der Strecke gewährleisten und finanzieren müssen.

Es wird beantragt, das Land NRW aufzufordern, sich dafür einzusetzen, dass die Verpflichtung zur Finanzierung eines angemessenen Sicherheits- und Rettungskonzeptes die Bahn oder den Bund trifft.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Verwaltung unterstützt das Anliegen. zwischen den Planungen der Deutschen Bahn als Vorhabensträgerin für den dreigleisigen Ausbau der Bahnstrecke zum Sicherheits- und Rettungswegekonzept und den Forderungen aller Feuerwehren (und Kommunen) an der Ausbaustrecke bestehen qualitativ und quantitativ große Unterschiede. Die Auffassung der Feuerwehren darüber, was zur Begegnung von Schadenslagen an der Eisenbahnstrecke (mit ihrem großen Teil an Gefahrguttransporten) bei Infrastruktur und Logistik zu unternehmen ist, weicht gravierend von den Planungen der Deutschen Bahn ab.

Wie dem angefügten Schreiben des Innenministeriums entnommen werden kann, agiert das Land NRW in der Frage eines angemessenen Umfangs der Maßnahmen zum Sicherheits- und Rettungskonzept bisher zurückhaltend. Insofern sollte dem Land NRW vermittelt werden, dass

·     die Forderungen für ein Sicherheits- und Rettungskonzept beim Ausbau der Bahnstrecke angemessen sind und

·     die Städte entlang der Ausbaustrecke auf keinen Fall bei seiner Umsetzung finanziell beteiligt werden dürfen

 

 

Unterstützung des  “Niederrheinischen Appells“

 

Inhalt der Anregungen

 

Im Frühjahr 2013 fand eine Deutsch - Niederländische Konsultation auf Ebene der Regierungschefs der beiden Länder in Kleve statt. Aus diesem Anlass verfassten die Bürgerinitiativen aus Oberhausen, Wesel, Voerde, Hamminkeln und Emmerich einen sogenannten „Niederrheinischen Appell an die Bundesregierung und den Bundestag“ (siehe Anlage 2). Inhalt dieses Appells sind eine Reihe von Forderungen für den Ausbau der Bahnstrecke, der Rücksicht auf die Belange der Anwohner und Städte an der Strecke nimmt. Die Räte in den betroffenen Kommunen entlang der Ausbaustrecke konnten sich aus Zeitgründen vor Übergabe des Appells an die Bundeskanzlerin nicht mehr mit der Initiative der Bürgerinitiativen befassen und solidarisieren. Die Bürgerinitiativen haben nun beantragt, das Land NRW aufzufordern, den „ Niederrheinischen Appell „ gegenüber dem Bund und der Deutschen Bahn aktiv zu unterstützen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Verwaltung unterstützt die Forderungen des “Niederrheinischen Appells“

 

Lärmschutz ohne Berücksichtigung des Schienenbonus und ohne Anrechnung eines Pegelabschlages für das “besonders überwachte Gleis“

 

Inhalt der Anregung

 

An einer Ausbaustrecke der Deutschen Bahn in Baden-Württemberg erfolgt die Planung und Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen auf der Grundlage einer Schallberechnung, in die ein Pegelabschlag von 5 dB(A) aus dem sogenannten Schienenbonus sowie ein Pegelabschlag von 3 dB(A) aus der Anwendung des sogenannten „besonders überwachten Gleises“ nicht einfließt; mit anderen Worten: die Schallschutzmaßnahmen auf der Grundlage von § 41 Bundesimmissionsschutzgesetz müssen durch die Nichtberücksichtigung der Pegelabschläge von zusammen 8 dB(A) deutlich höhere Lärmwerte berücksichtigen.

Von daher wird nunmehr beantragt, das Land NRW aufzufordern, sich für die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel einzusetzen, mit denen auch an der hiesigen Ausbaustrecke weitergehende Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Verwaltung unterstützt auch diese Forderung. Hintergrund ist die Kritik an der weiteren Anwendung des Schienenbonus, der den Verkehrsträger Bahn gegenüber anderen Verkehrsträgern (Luftfahrt, Straße) nach Auffassung vieler Fachleute heute noch ungerechtfertigter Weise besser stellt und zu in ihrer Wirkung geringen Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet. Kritik betrifft ebenfalls die Anrechnung eines Pegelabschlages aus dem besonders überwachten Gleis. Hier wird eine Lärmminderung in einem Umfang von 3 dB(A) bei überwiegender Nutzung des Gleises durch Güterzüge generell in Zweifel gezogen. Weiterhin wird bestritten, dass die Pegelminderung innerhalb der üblicherweise von der Bahn vorgesehenen Schleifzyglen eine durchschnittliche Pegelminderung von 3dB(A) bewirkt.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1, Ziel 1.3.

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister