Betreff
Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein,
hier: Wahlordnung zur Durchführung der Wahlen der direkt in den Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder
Vorlage
01 - 15 1163/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die als Anlage 1 beigefügte „Wahlordnung zur Durchführung der Wahlen der direkt in den Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder“ als städtische Satzung

 

Sachdarstellung :

 

1.           Ausgangssituation

 

1.1       Novellierung § 27 GO NW

 

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 18.12.2013 die Neufassung des § 27 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW), der gesetzlichen Grundlage für die Wahl des Integrationsrates, verabschiedet. Diese Neuregelung ist als Teil des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ am 30. Dezember 2013 veröffentlicht worden (GV.NRW, Ausgabe 2013 Nr. 45. S. 878) und  am 31. Dezember 2013 in Kraft getreten.

 

Die Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung des § 27 GO NW ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

Die wesentlichen Veränderungen lassen sich wie folgt benennen :

·         Die Möglichkeit der Bildung eines Integrationsausschusses als Gremium im Rahmen der kommunalen Partizipation entfällt zukünftig. Der Integrationsrat ist nunmehr das einzige Integrationsgremium

·         Der Wahltag für die Wahl des Integrationsrates ist der Tag der Kommunalwahl

·         Der Personenkreis der Wahlberechtigten wird erheblich erweitert :

Vor der Novellierung des § 27 GO NW waren ausschließlich Ausländerinnen und Ausländer sowie (auf Antrag) Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre eingebürgert wurden, wahlberechtigt.

Nunmehr sind auch Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit wahlberechtigt. Auf Antrag sind darüber hinaus auch alle eingebürgerten Personen – unabhängig von der Fünfjahresfrist – sowie deutsche Nachkommen von Ausländern und Ausländerinnen, die ihre Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, wahlberechtigt.

·         Eine Stellvertreterregelung für die Mitglieder des Integrationsrates wird zugelassen

·         Durch § 27 Abs. 11 GO wird den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, für den Wahltag eigene Regelungen zur Gestaltung der Auszählung der Stimmen zu treffen.

 

1.2       Situation vor Ort

 

Gemäß § 27 Abs. 1 GO NW besteht für Gemeinden, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben  die Verpflichtung, einen Integrationsrat zu bilden. Die Anzahl der in Emmerich am Rhein mit Hauptwohnsitz gemeldeten ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger beträgt 6.822 (Stichtag : 20.01.2014). Somit ist, wie erstmalig im Jahr 2010 erfolgt, vor Ort eine Integrationsratswahl durchzuführen.

Der Kreis der aktiv Wahlberechtigten wird sich durch die gesetzliche Neufassung erheblich erweitern. Die Anzahl der am Wahltag über 16-jährigen ausländischen Einwohner beträgt 5.951. Hinzu kommen ca. 2.000 wahlberechtigte „Doppelstaatler“. Der Anteil derer, die darüber hinaus auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen sind (alle eingebürgerten Personen), ist mit ca. 1.400 zu beziffern.

Bei der ersten Integrationsratswahl am 02.07.2010 waren 4.284 Personen wahlberechtigt. Die Anzahl der zur Integrationswahl Wahlberechtigten ist, vorwiegend durch die Novellierung des § 27 GO NW und der damit verbundenen Ausweitung des Kreises der Wahlberechtigten, erheblich angestiegen. Die Bestimmung des Tages der Wahl des Gremiums zeitgleich mit den Kommunalwahlen lässt erwarten, dass auch die Wahlbeteiligung, die im Jahre 2010 bei nur 11,18 % lag, ansteigen wird.

 

Vor diesem Hintergrund werden bei der Integrationsratswahl die gleichen Abstimmmöglich-keiten (19 Urnenwahllokale und Briefwahl) wie bei der Kommunal- und Europawahl eingerichtet. 

 

Die Größe des Gremiums und auch das Verhältnis zwischen direkt gewählten und durch den Rat  benannten Vertretern wird durch § 7 a der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein bestimmt. Demnach werden 12 Mitglieder durch Urwahl  gewählt und 6 Mitglieder durch den Rat entsandt. Der Gesetzgeber gibt vor, dass der Anzahl der zu wählenden Mitglieder die der durch den Rat zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen muss. In der Praxis hat sich das vor Ort bereits gegebene Verhältnis 2/3 gewählter Mitglieder zu 1/3 bestellter Mitglieder offenbar bewährt, da dieses auch in der Landtagsdrucksache zur Einbringung des Gesetzentwurfes zur Novellierung des § 27 GO NW empfohlen wird.

Es besteht daher in diesem Punkt kein Handlungsbedarf.

 

Die umfassende Änderung des § 27 GO NRW macht den Erlass der neuen „Wahlordnung zur Durchführung der Wahlen der direkt in den Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder“ erforderlich. Die Textfassung der bisher gültigen Wahlordnung ist dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt.

 

2.            Inhalte der neuen Wahlordnung

 

2.1       Anpassung an die maßgeblichen Bestimmungen des Kommunalwahlrechtes

 

          Durch die Neufassung des § 27 GO NW wird die Anwendbarkeit  wesentlicher Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes zur Wahl des Integrationsrates erklärt. So bestimmt § 27 Abs. 11 GO NW die entsprechende Anwendung der §§ 2, 5 Abs. 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes.

 

Die Anpassungen an das Kommunalwahlrecht werden in der neuen Wahlordnung wie

folgt abgebildet :

 

·                     Der Wahltag ist der Tag der Kommunalwahl (§ 9 Abs. 1 WahlO).

·                     Der Wahlleiter sowie der Wahlausschuss sind mit den Wahlorganen der

            Kommunalwahl identisch (§§ 3 und 4 WahlO).

·                     Die Berufung der Wahlvorstände entspricht dem Verfahren der Kommunalwahl (§ 5

WahlO)

·                     Das Wahlvorschlagsverfahren wurde dem Verfahren der Kommunalwahl angeglichen

(§§ 10 ff. WahlO)

·                    Die Fristen für das Wählerverzeichnis und die Briefwahl wurden den kommunalwahl-rechtlichen Vorgaben angepasst (§ 12 WahlO), soweit § 27 GO NW keine andere Regelung vorgibt.

 

2.2       Vom Kommunalwahlrecht abweichende Regelungen :

 

·                    Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist abweichend von den Bestimmungen des KWahlG nicht bis zum 21. Tag vor der Wahl, sondern bis zum 12. Tag vor der Wahl möglich ( § 6 Abs. 3 WahlO)

·                    Die Wahl des Integrationsrates wird in allen 19 Urnenwahllokalen möglich sein. Die Wahlvorstände für die Wahlhandlungen sind bei der Kommunalwahl und der Integrationsratswahl identisch. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Anzahl der Wahlberechtigten und gegebenenfalls auch die Wahlbeteiligung bei der Integrationsratswahl geringer ist. Würden die Stimmen für die Integrationsratswahl vor Ort in jedem einzelnen Wahllokal ausgezählt, könnte möglicherweise das Wahlgeheimnis nicht in jedem Fall garantiert werden.

Hinzu kommt, dass die Wahlvorstände in den Urnenwahlbezirken neben den Stimmzetteln der ebenfalls zeitgleich stattfindenden Europawahl auch die für den Kreistag und den Stadtrat nach Abschluss der Wahlhandlung auszählen müssen und dies schon eine nicht zu unterschätzende Aufgabe darstellt.

§ 14 der Wahlordnung sieht daher die Zentrale Auszählung der Stimmen von einem eigens hierfür einberufenen Wahlvorstand vor. Nach dem Ende der Wahlhandlung werden folglich die Stimmzettel aller Urnenwahlbezirke zusammengeführt und an zentraler Stelle ausgezählt.

·                    Den vorstehenden Erläuterungen entsprechend bestimmt § 2 Nr. 4 WahlO auch, dass der Wahlvorstand für die Auszählung der Stimmen als eigenes Wahlorgan eingeführt wird.

·                    Wahlberechtigung und Wählbarkeit weichen entsprechend der Bestimmungen des § 27 GO NW von den Vorschriften des Kommunalwahlrechtes ab. (§§ 6-8 WahlO).

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister