hier: Wahlordnung zur Durchführung der Wahlen der direkt in den Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt
die als Anlage 1 beigefügte „Wahlordnung zur Durchführung der Wahlen der direkt in den
Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder“ als
städtische Satzung
Sachdarstellung :
1.
Ausgangssituation
1.1 Novellierung
§ 27 GO NW
Der Landtag
Nordrhein-Westfalen hat am 18.12.2013 die Neufassung des § 27 der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW), der gesetzlichen Grundlage für die Wahl des
Integrationsrates, verabschiedet. Diese Neuregelung ist als Teil des „Gesetzes
zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur
Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ am 30. Dezember 2013
veröffentlicht worden (GV.NRW, Ausgabe 2013 Nr. 45. S. 878) und am 31. Dezember 2013 in Kraft getreten.
Die
Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung des § 27 GO NW ist dieser Vorlage
als Anlage 2 beigefügt.
Die wesentlichen Veränderungen lassen sich wie
folgt benennen :
·
Die Möglichkeit der
Bildung eines Integrationsausschusses als Gremium im Rahmen der kommunalen
Partizipation entfällt zukünftig. Der Integrationsrat ist nunmehr das einzige
Integrationsgremium
·
Der Wahltag für die Wahl
des Integrationsrates ist der Tag der Kommunalwahl
·
Der Personenkreis der
Wahlberechtigten wird erheblich erweitert :
Vor der Novellierung des § 27 GO NW waren ausschließlich Ausländerinnen
und Ausländer sowie (auf Antrag) Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre
eingebürgert wurden, wahlberechtigt.
Nunmehr sind auch Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit
wahlberechtigt. Auf Antrag sind darüber hinaus auch alle eingebürgerten
Personen – unabhängig von der Fünfjahresfrist – sowie deutsche Nachkommen von
Ausländern und Ausländerinnen, die ihre Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, wahlberechtigt.
·
Eine
Stellvertreterregelung für die Mitglieder des Integrationsrates wird zugelassen
·
Durch § 27 Abs. 11 GO
wird den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, für den Wahltag eigene Regelungen
zur Gestaltung der Auszählung der Stimmen zu treffen.
1.2 Situation vor Ort
Gemäß § 27 Abs. 1 GO NW besteht für Gemeinden, in der mindestens 5.000
ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben
die Verpflichtung, einen Integrationsrat zu bilden. Die Anzahl der in
Emmerich am Rhein mit Hauptwohnsitz gemeldeten ausländischen Mitbürgerinnen und
Mitbürger beträgt 6.822 (Stichtag : 20.01.2014). Somit ist, wie erstmalig im
Jahr 2010 erfolgt, vor Ort eine Integrationsratswahl durchzuführen.
Der Kreis der aktiv Wahlberechtigten wird sich durch die gesetzliche
Neufassung erheblich erweitern. Die Anzahl der am Wahltag über 16-jährigen
ausländischen Einwohner beträgt 5.951. Hinzu kommen ca. 2.000 wahlberechtigte
„Doppelstaatler“. Der Anteil derer, die darüber hinaus auf Antrag in das
Wählerverzeichnis einzutragen sind (alle eingebürgerten Personen), ist
mit ca. 1.400 zu beziffern.
Bei der ersten Integrationsratswahl am 02.07.2010 waren 4.284 Personen
wahlberechtigt. Die Anzahl der zur Integrationswahl Wahlberechtigten ist,
vorwiegend durch die Novellierung des § 27 GO NW und der damit verbundenen
Ausweitung des Kreises der Wahlberechtigten, erheblich angestiegen. Die
Bestimmung des Tages der Wahl des Gremiums zeitgleich mit den Kommunalwahlen
lässt erwarten, dass auch die Wahlbeteiligung, die im Jahre 2010 bei nur 11,18
% lag, ansteigen wird.
Vor diesem Hintergrund werden bei der Integrationsratswahl die gleichen
Abstimmmöglich-keiten (19 Urnenwahllokale und Briefwahl) wie bei der Kommunal-
und Europawahl eingerichtet.
Die Größe des
Gremiums und auch das Verhältnis zwischen direkt gewählten und durch den
Rat benannten Vertretern wird durch § 7
a der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein bestimmt. Demnach werden 12
Mitglieder durch Urwahl gewählt und 6
Mitglieder durch den Rat entsandt. Der Gesetzgeber gibt vor, dass der Anzahl
der zu wählenden Mitglieder die der durch den Rat zu bestellenden
Ratsmitglieder übersteigen muss. In der Praxis hat sich das vor Ort bereits
gegebene Verhältnis 2/3 gewählter Mitglieder zu 1/3 bestellter Mitglieder
offenbar bewährt, da dieses auch in der Landtagsdrucksache zur Einbringung des
Gesetzentwurfes zur Novellierung des § 27 GO NW empfohlen wird.
Es besteht daher
in diesem Punkt kein Handlungsbedarf.
Die umfassende Änderung des § 27 GO NRW macht
den Erlass der neuen „Wahlordnung
zur Durchführung der Wahlen der direkt in den Integrationsrat der Stadt
Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder“ erforderlich. Die Textfassung der
bisher gültigen Wahlordnung ist dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt.
2.
Inhalte der neuen Wahlordnung
2.1 Anpassung
an die maßgeblichen Bestimmungen des Kommunalwahlrechtes
Durch die Neufassung des
§ 27 GO NW wird die Anwendbarkeit
wesentlicher Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes zur Wahl des
Integrationsrates erklärt. So bestimmt § 27 Abs. 11 GO NW die entsprechende
Anwendung der §§ 2, 5 Abs. 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1
und § 48 des Kommunalwahlgesetzes.
Die Anpassungen
an das Kommunalwahlrecht werden in der neuen Wahlordnung wie
folgt abgebildet
:
·
Der Wahltag ist der Tag
der Kommunalwahl (§ 9 Abs. 1 WahlO).
·
Der Wahlleiter sowie der
Wahlausschuss sind mit den Wahlorganen der
Kommunalwahl identisch (§§ 3 und 4
WahlO).
·
Die Berufung der
Wahlvorstände entspricht dem Verfahren der Kommunalwahl (§ 5
WahlO)
·
Das
Wahlvorschlagsverfahren wurde dem Verfahren der Kommunalwahl angeglichen
(§§ 10 ff. WahlO)
·
Die Fristen für das
Wählerverzeichnis und die Briefwahl wurden den kommunalwahl-rechtlichen
Vorgaben angepasst (§ 12 WahlO), soweit § 27 GO NW keine andere Regelung
vorgibt.
2.2 Vom
Kommunalwahlrecht abweichende Regelungen :
·
Ein Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis ist abweichend von den Bestimmungen des
KWahlG nicht bis zum 21. Tag vor der Wahl, sondern bis zum 12. Tag vor der Wahl
möglich ( § 6 Abs. 3 WahlO)
·
Die Wahl des
Integrationsrates wird in allen 19 Urnenwahllokalen möglich sein. Die
Wahlvorstände für die Wahlhandlungen sind bei der Kommunalwahl und der
Integrationsratswahl identisch. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die
Anzahl der Wahlberechtigten und gegebenenfalls auch die Wahlbeteiligung bei der
Integrationsratswahl geringer ist. Würden die Stimmen für die
Integrationsratswahl vor Ort in jedem einzelnen Wahllokal ausgezählt, könnte
möglicherweise das Wahlgeheimnis nicht in jedem Fall garantiert werden.
Hinzu kommt, dass die Wahlvorstände in den Urnenwahlbezirken neben den
Stimmzetteln der ebenfalls zeitgleich stattfindenden Europawahl auch die für
den Kreistag und den Stadtrat nach Abschluss der Wahlhandlung auszählen müssen
und dies schon eine nicht zu unterschätzende Aufgabe darstellt.
§ 14 der Wahlordnung sieht daher die Zentrale Auszählung der Stimmen von
einem eigens hierfür einberufenen Wahlvorstand vor. Nach dem Ende der
Wahlhandlung werden folglich die Stimmzettel aller Urnenwahlbezirke
zusammengeführt und an zentraler Stelle ausgezählt.
·
Den vorstehenden
Erläuterungen entsprechend bestimmt § 2 Nr. 4 WahlO auch, dass der Wahlvorstand
für die Auszählung der Stimmen als eigenes Wahlorgan eingeführt wird.
·
Wahlberechtigung und
Wählbarkeit weichen entsprechend der Bestimmungen des § 27 GO NW von den
Vorschriften des Kommunalwahlrechtes ab. (§§ 6-8 WahlO).
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Johannes Diks
Bürgermeister