Betreff
Fällen dreier Linden auf dem Grundstück der Hanse-Haus Emmerich GmbH, Rheinpromenade 46, ehemals "Alte Fähre"
Vorlage
05 - 15 1168/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung der drei Linden nach § 6 Abs. 1

Buchst. b der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu.

 

Sachdarstellung :

 

Der Bauherr beabsichtigt das bisherige Gebäude Rheinpromenade 46 abzureißen und ein neues Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Im Hinterhof sind zusätzlich eine Garage, fünf notwendige Stellplätze und ein Platz für die Abstellung der Müllbehälter geplant.

Zur Realisierung dieses Vorhabens wurde links des bisherigen Gebäudes ein ca. 3 m breiter Grundstücksstreifen des Kindergartens gekauft.

 

Auf diesem neu gebildeten Grundstück stehen insgesamt vier Bäume.

 

Rechts hinter dem Haus steht eine tote, nicht geschützte Weide, die entfernt wird.

 

Links hinter dem Gebäude stehen zwei Linden (Siehe Anlage 3). Die eine ist zweistämmig und weist einen addierten Umfang von 2,37 m auf und die zweite Linde weist einen Umfang von 1,19 m auf. Durch die Nähe zueinander wirken sie wie ein dreistämmiger Baum. Der derzeitige Abstand zum Gebäude beträgt > 6 m. Deshalb ist derzeit der § 6.1 h der Baumschutzsatzung nicht anwendbar. Nach der Errichtung des Neubaus wird der Abstand zwischen Gebäude und der Mitte der Bäume unter 6 m liegen. Eine Fällung der Linde mit dem Umfang von 1,19 m müsste dann nach einem entsprechenden Antrag nach § 6.1 h der Baumschutzsatzung ohne Ausgleich genehmigt werden. Die zweistämmige Linde wäre auch nach der Errichtung des Neubaus geschützt, weil sie einen Umfang von 2,37 m aufweist und die Grenze von 1,80 m des § 6.1 h der Baumschutzsatzung überschritten ist.

Weiterhin erschweren die Bäume erheblich die Nutzung der Zufahrt zum Hinterhof des Gebäudes und deren Garage und notwenigen Stellplätze. Die Herstellung, der zum Anfahren benötigte Fläche, wäre ohne massiven Eingriff in das Wurzelwerk nicht realisierbar. Deswegen empfiehlt die Verwaltung, die Fällung im Rahmen des § 6.1 b zu genehmigen.

 

Hinter dem Gebäude, in dem Bereich des geplanten Platzes für die Abstellung der Müllbehälter, steht eine geschützte Linde mit einem Umfang von 1,58 cm (Siehe Anlage 4). Der derzeitige Abstand zum Gebäude beträgt > 6 m. Deshalb ist derzeit der § 6.1 h der Baumschutzsatzung nicht anwendbar. Nach der Errichtung des Neubaus wird der Abstand zwischen Gebäude und Mitte Baum unter 6 m liegen und eine Fällung nach § 6.1 h müsste nach einem entsprechenden Antrag ohne Ausgleich genehmigt werden. Deswegen empfiehlt die Verwaltung, die Fällung im Rahmen des § 6.1 b zu genehmigen.

 

Diese oben genannten, auf der Anlage 2 mit roten Kreisen markierten Bäume, beabsichtigt der Bauherr zu entfernen.

 

Links neben dem Gebäude, auf dem Grundstück des Kindergartens, steht noch eine zweistämmige Linde mit einem Umfang von addierten 2,22 m Umfang. Diese Linde soll erhalten bleiben.

 

Das geplante Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB. Die Zulässigkeit wurde aber schon nach § 34 Abs. 1 BauGB positiv beurteilt.

Damit besteht nach § 6.1 b der Anspruch auf Ausnahme zu den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung. Die Entnahme der Bäume ist somit zu genehmigen.

 

Entsprechend § 7 der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist eine Ersatzpflanzung oder wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchst. b) eine Ausnahme erteilt wird.

Der Bauherr möchte den Ausgleich in Geld erbringen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antragsteller die Genehmigung zum Fällen der Bäume zu erteilen mit der Auflage, dass hierfür ein Ausgleich nach § 7 der Baumschutzsatzung geleistet wird. Des Weiteren wird zur Auflage gemacht, dass eine Fällung der Bäume erst durchgeführt werden kann, wenn das Bauvorhaben realisiert und tatsächlich durchgeführt wird und hierfür entsprechende Baugenehmigungen vorliegen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

Für die Linde mit einem Umfang von 1,19 m sind für die Überschreitung von 80 cm und 100 cm Stammumfang 2 x 390 € zu bezahlen.

Für die Linde mit einem Stammumfang von 2,37 m sind für die Überschreitung von 80 cm, 100 cm und weiteren 100 cm Stammumfang 3 x 390 € zu bezahlen.

Für die Linde mit einem Stammumfang von 1,58 m sind für die Überschreitung von 80 cm und 100 cm Stammumfang 2 x 390 € zu bezahlen.

Somit summiert sich der gesamte Ausgleichsbetrag auf 7 x 390 € = 2.730 €.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter