Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung der drei Linden nach § 6 Abs. 1
Buchst. b der
Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu.
Sachdarstellung :
Der Bauherr
beabsichtigt das bisherige Gebäude Rheinpromenade 46 abzureißen und ein neues
Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Im Hinterhof sind zusätzlich eine Garage,
fünf notwendige Stellplätze und ein Platz für die Abstellung der Müllbehälter
geplant.
Zur Realisierung
dieses Vorhabens wurde links des bisherigen Gebäudes ein ca. 3 m breiter
Grundstücksstreifen des Kindergartens gekauft.
Auf diesem neu
gebildeten Grundstück stehen insgesamt vier Bäume.
Rechts hinter dem
Haus steht eine tote, nicht geschützte Weide, die entfernt wird.
Links hinter dem
Gebäude stehen zwei Linden (Siehe Anlage 3). Die eine ist zweistämmig und weist
einen addierten Umfang von 2,37 m auf und die zweite Linde weist einen Umfang
von 1,19 m auf. Durch die Nähe zueinander wirken sie wie ein dreistämmiger
Baum. Der derzeitige Abstand zum Gebäude beträgt > 6 m. Deshalb ist derzeit
der § 6.1 h der Baumschutzsatzung nicht anwendbar. Nach der Errichtung des
Neubaus wird der Abstand zwischen Gebäude und der Mitte der Bäume unter 6 m
liegen. Eine Fällung der Linde mit dem Umfang von 1,19 m müsste dann nach einem
entsprechenden Antrag nach § 6.1 h der Baumschutzsatzung ohne Ausgleich
genehmigt werden. Die zweistämmige Linde wäre auch nach der Errichtung des
Neubaus geschützt, weil sie einen Umfang von 2,37 m aufweist und die Grenze von
1,80 m des § 6.1 h der Baumschutzsatzung überschritten ist.
Weiterhin erschweren
die Bäume erheblich die Nutzung der Zufahrt zum Hinterhof des Gebäudes und
deren Garage und notwenigen Stellplätze. Die Herstellung, der zum Anfahren
benötigte Fläche, wäre ohne massiven Eingriff in das Wurzelwerk nicht
realisierbar. Deswegen empfiehlt die Verwaltung, die Fällung im Rahmen des §
6.1 b zu genehmigen.
Hinter dem Gebäude,
in dem Bereich des geplanten Platzes für die Abstellung der Müllbehälter, steht
eine geschützte Linde mit einem Umfang von 1,58 cm (Siehe Anlage 4). Der
derzeitige Abstand zum Gebäude beträgt > 6 m. Deshalb ist derzeit der § 6.1
h der Baumschutzsatzung nicht anwendbar. Nach der Errichtung des Neubaus wird
der Abstand zwischen Gebäude und Mitte Baum unter 6 m liegen und eine Fällung
nach § 6.1 h müsste nach einem entsprechenden Antrag ohne Ausgleich genehmigt
werden. Deswegen empfiehlt die Verwaltung, die Fällung im Rahmen des § 6.1 b zu
genehmigen.
Diese oben
genannten, auf der Anlage 2 mit roten Kreisen markierten Bäume, beabsichtigt
der Bauherr zu entfernen.
Links neben dem
Gebäude, auf dem Grundstück des Kindergartens, steht noch eine zweistämmige
Linde mit einem Umfang von addierten 2,22 m Umfang. Diese Linde soll erhalten
bleiben.
Das geplante
Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB.
Die Zulässigkeit wurde aber schon nach § 34 Abs. 1 BauGB positiv beurteilt.
Damit besteht nach §
6.1 b der Anspruch auf Ausnahme zu den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung.
Die Entnahme der Bäume ist somit zu genehmigen.
Entsprechend § 7 der
Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist eine Ersatzpflanzung oder
wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten,
wenn auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchst. b) eine Ausnahme erteilt wird.
Der Bauherr möchte
den Ausgleich in Geld erbringen.
Die Verwaltung
schlägt vor, dem Antragsteller die Genehmigung zum Fällen der Bäume zu erteilen
mit der Auflage, dass hierfür ein Ausgleich nach § 7 der Baumschutzsatzung
geleistet wird. Des Weiteren wird zur Auflage gemacht, dass eine Fällung der
Bäume erst durchgeführt werden kann, wenn das Bauvorhaben realisiert und
tatsächlich durchgeführt wird und hierfür entsprechende Baugenehmigungen vorliegen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Für die Linde mit
einem Umfang von 1,19 m sind für die Überschreitung von 80 cm und 100 cm
Stammumfang 2 x 390 € zu bezahlen.
Für die Linde mit
einem Stammumfang von 2,37 m sind für die Überschreitung von 80 cm, 100 cm und
weiteren 100 cm Stammumfang 3 x 390 € zu bezahlen.
Für die Linde mit
einem Stammumfang von 1,58 m sind für die Überschreitung von 80 cm und 100 cm
Stammumfang 2 x 390 € zu bezahlen.
Somit summiert
sich der gesamte Ausgleichsbetrag auf 7 x 390 € = 2.730 €.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter