Betreff
Aufstellung eines Lärmaktionsplans Stufe II für das Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz,
hier: Beteiligung der Öffentlichkeit - Offenlage Schalltechnische Untersuchung zum Straßenlärm
Vorlage
05 - 15 1175/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung (ASE) beauftragt die Verwaltung, den Abschlussbericht zur zweiten Stufe der Lärmaktionsplanung der Öffentlichkeit durch eine Offenlage bekannt zu machen.

 

Die Offenlage soll im Zeitraum 24. März bis 2. Mai 2014 im Rathaus, 2.OG, Fachbereich 5, Zimmer 206 (innerhalb der Öffnungszeiten) stattfinden sowie im Internet (unter der Rubrik Umwelt) abrufbar sein. Die betroffene Öffentlichkeit ist aufgefordert zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

 

Sachdarstellung :

 

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

 

Im Jahr 2002 trat die EG-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) in Kraft, die im Juni 2005 mit Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in nationales Recht überführt wurde. Hier wurden Regelungen getroffen, Lärmaktionspläne für bestimmte Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen aufzustellen. Der Lärmaktionsplan soll die besonders von Verkehrslärm betroffenen Straßenabschnitte kennzeichnen, die Anzahl der betroffenen Personen ermitteln sowie Maßnahmen entwickeln die zur Lärmreduzierung beitragen.

 

Die Umgebungslärmrichtlinie sieht ein mehrstufiges Konzept vor. Bereits 2007 waren in einer 1. Stufe Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 6 Mio. Kfz/Jahr zu kartieren, die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) durchgeführt wurde. Die Stadt Emmerich am Rhein hat die 1. Stufe der Lärmaktionsplanung Ende 2010 mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgeschlossen (siehe ASE am 23.11.2010). Der im November 2010 im ASE vorgestellte Entwurf der Lärmaktionsplanung Stufe I beinhaltete die nötige Vorarbeit, um die 2. Stufe zu erstellen. Seitens der Öffentlichkeit gab es seinerzeit in der 1. Stufe keinerlei Stellungnahmen.

 

Im nun folgenden Schritt, der Stufe II, werden Straßen mit über 3 Mio. Kfz/Jahr erfasst. Dazu gehören in der Stadt Emmerich am Rhein die :

 

 

BAB A 3          im gesamten Stadtgebiet

B 220               im gesamten Stadtgebiet

B 8                   zwischen K 16 und Zubringer B 220

 

Auf Wunsch der Stadtverwaltung wurden auch die folgenden Straßen zusätzlich kartiert, weil davon auszugehen ist, dass diese in besonderem Maße von Lärm betroffen sind:

 

B 8                                           zwischen Stadtgrenze Rees und K 16

‘s Heerenberger Straße          zwischen B 8 und B 220

Wassenbergstraße                  zwischen Löwentor und K 16

Speelberger Straße                zwischen Löwentor und K 16

K16                                          zwischen B 220 und B 8

 

Die Eisenbahnstrecke, als eine wesentliche Lärmquelle im Stadtgebiet, erfüllt die Kriterien der 2. Stufe. Die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung von Eisenbahnstrecken nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) wurde inzwischen neu geregelt. Sie liegen ab 2015 beim Eisenbahnbundesamt (EBA). Die strategischen Lärmkarten sind bisher seitens des EBA noch nicht zur Verfügung gestellt worden. Auf eine Aufnahme der Eisenbahnstrecke in die Lärmaktionsplanung soll, laut Rundschreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKUNLV) vom 18.10.2013, noch gewartet werden. Mit einer Kartierung wird frühestens Ende 2014 zu rechnen sein.

 

 

Rechtliche Würdigung

 

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen.

Mit Einführung der EU-Umgebungslärmrichtlinie gibt es erstmals einen gemeinsamen europäischen Ansatz zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung. Durch eine Änderung des Bundesimmissionschutzgesetzes wurde diese Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt und befindet sich jetzt im 6. Teil des BImSchG in den Paragrafen 47 a bis 47 f. Auf diesen Rechtsgrundlagen werden nach vergleichbaren Verfahren Lärmschwerpunkte durch eine umfassende, strategische Lärmkartierung ermittelt. Auf Basis der Lärmkarten werden unter aktiver Mitwirkung der Öffentlichkeit Lärmaktionspläne aufgestellt. Es werden drei Lärmindizes unterschieden, den Lday (6:00 - 18:00 Uhr), den Levening (18:00 - 22.00 Uhr) und den Lnight (22:00- 6:00 Uhr), die in Dezibel (dB(A)) angegeben werden. Aus diesen drei Werten ist für die Lärmkarten ein Index für den gesamten Tag, Lden, zu berechnen.

Für die Stadt Emmerich am Rhein liegen die Werte Lnight  und Lden vor (siehe Anlage 1).

 

 

Zuständigkeiten

 

Die zuständige Behörde ist der jeweilige Straßenbaulastträger. Bewohner haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf straßenverkehrlichen Lärmschutz nach der StVO, wenn die nach der Lärmschutz-Richtlinien-StV zulässigen Lärmwerte überschritten werden und hierdurch eine Gesundheitsgefährdung konkret zu befürchten ist. Jedoch besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Lärmschutz, sondern lediglich das Recht auf eine geeignete Schutzmaßnahme.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnungen für die strategischen Lärmkarten zur LAP nach der Richtlinie VBus nicht als Grundlage zur Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen werden dürfen. Sie liefern Hinweise auf hochbelastete Gebiete, es sind auf jeden Fall abschließende Berechnungen nach der nationalen Richtlinie RLS 90 erforderlich, die deutlich über den Untersuchungsaufwand gemäß den Regelungen zur LAP hinausgehen.

Ein Anspruch auf eine Lärmsanierung, d.h. Lärmschutzmaßnahmen in baulicher Hinsicht, besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht, sondern ist eine freiwillige Leistung, die sich nach haushaltsrechtlichen Regelungen bemisst.

Weiter ist zu erwähnen, dass sich Schutz gegen Lärm nur auf den einzeln Betroffenen beim Aufenthalt im Inneren des Gebäudes (und bei geschlossenen Fenstern) bezieht. (Terrassen, Balkone, und Gärten werden nicht entlastet.)

Für Emmerich am Rhein ergibt sich der unglückliche Umstand, dass eine wesentliche Lärmquelle (die Bahnstrecke) aus genannten Gründen noch nicht berücksichtigt werden kann.

 

 

Kurzzusammenfassung des Abschlussberichtes zur Lärmaktionsplanung Stufe II

 

Gemäß § 47d BImSchG sollen Gemeinden oder die zuständigen Behörden anschließend an die strategische Lärmkartierung Aktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen erarbeiten. Ziel der Aktionspläne soll sein, dass die Lärmbelastungen reduziert und die Anzahl betroffener Wohnungen und Menschen verringert wird. Aktionspläne sind eine Hilfestellung zu unterschiedlichen Planungen, wie man geeignete Maßnahmen findet, um Lärmbelastungen zu vermindern.

 

Die vorliegende Untersuchung hat die vom LANUV bereitgestellten Modelldaten und weitere Erhebungen ausgewertet. Lärmkonflikte werden ausgewiesen und Maßnahmen zur Verminderung und Vermeidung von Lärmproblemen vorgeschlagen. Dazu zählen folgende Arten von Maßnahmen:

 

·    verkehrslenkende und organisatorische Maßnahmen,

·    Geschwindigkeitsbeschränkungen,

·    bauliche Maßnahmen wie lärmoptimierte Asphaltdeckschichten oder Lärmschutzbauwerke,

·    passiver Lärmschutz.

 

Sogenannte ‚Hot Spots’ wurden identifiziert,  Lärmbrennpunkte, an denen die Auslösewerte der LAP II tags oder nachts deutlich überschritten werden in Gebieten mit einer hohe Anzahl an Betroffenen.

 

Insgesamt werden an 5 Stellen in Emmerich und an 2 Stellen im Ortteil Elten solche Lärmbrennpunkte näher ausgewiesen (siehe Anlage 2 a + b). Im Bereich Emmerichs werden kurz- und langfristige Maßnahmen vorgeschlagen (siehe Anlage 3) und Prioritäten festgesetzt, um Maßnahmen zügig umzusetzen. Im Ortsteil Elten werden zunächst die Erfahrungen mit dem LKW – Durchfahrtsverbot gesammelt werden müssen, bevor eine erneute Verkehrszählung gegen Ende des Jahres die dann geltende Bezugsgrundlage bietet für eine erneute Lärmberechnung und ggfs. daraus resultierenden Maßnahmen.

 

Herr Dipl.-Ing. M. Weigand vom Büro ACCON Köln GmbH wird die Ergebnisse in der Sitzung vorstellen.

 

Der vollständige Bericht kann der Anlage 1 entnommen werden. Ein zeitlicher Ablaufplan des weiteren Verfahrens incl. der Offenlage kann der Anlage 4 entnommen werden.

 

 

Weitere Schritte

 

Wenn die Träger öffentlicher Belange und die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten haben, werden die Anregungen und Bedenken in den Endbericht aufgenommen und tabellarisch zusammengefasst.

 

Im ASE am 26. August 2014 werden die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgestellt werden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1 und 6.1.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter