Betreff
Klassenbildung an den Grundschulen
hier: Bildung von Eingangsklassen im Schuljahr 2015/2016
Vorlage
04 - 16 0251/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

  1. Aufgrund der ermittelten Klassenrichtzahl für die Stadt Emmerich am Rhein werden im Schuljahr 2015/2016 12 Eingangsklassen gebildet. Die Luitgardisschule Elten bildet eine Eingangsklasse, die Rheinschule, die Leegmeerschule, die St.Georg-Schule Hüthum und die Michaelschule bilden jeweils zwei Eingangsklassen und die Liebfrauenschule bildet drei Eingangsklassen.
  2. Zur Erleichterung der Inklusion wird die Anzahl der Schülerinnen und Schüler (Klassenfrequenzrichtzahl) an der Rheinschule auf maximal 23 begrenzt. Die Klassenfrequenzrichtzahl für alle weiteren Grundschulen der Stadt wird auf 26 begrenzt.

 

Sachdarstellung :

 

Die Klassenbildung, die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl und der Klassenfrequenzrichtzahl wird in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW geregelt.

 

Zu 1.

Insgesamt wurden für das Schuljahr 2015/2016 268 Schülerinnen und Schüler an den sechs städt. Grundschulen angemeldet. Aufgrund o. g. Rechtsgrundlage errechnen sich dadurch für die Stadt 12 Eingangsklassen (ungerundete kommunale Klassenrichtzahl = 11,6524739).

 

Die Aufteilung der Eingangsklassen erfolgt unter Zugrundenahme der Anmeldungen an den jeweiligen Grundschulen und des Ratsbeschlusses zur Zügigkeitsbegrenzung v. 28. Mai 2013 wie folgt:

·         Rheinschule                            2 Klassen

·         Leegmeerschule                     2 Klassen

·         Liebfrauenschule                     3 Klassen

·         St.Georg-Schule Hühtum       2 Klassen

·         Michaelschule                         2 Klassen

·         Luitgardisschule Elten             1 Klasse

 

Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden:

1.   Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

2.   Ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

3.   Ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet.

Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. (§ 6 a Abs. 2 VO zu § 93 (2) SchulG)

 

 

 

Zu 2.

Für die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Grundschulklassen gilt eine Bandbreite von 15 bis 29. Um eine gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen und Klassen zu erzielen oder auf besondere Bedingungen zu reagieren, hat der Schulträger das Recht, den Klassenfrequenzrichtwert für eine oder mehrere Schulen innerhalb der Bandbreite festzulegen. Die Unterrichtung von Kindern in Klassenstärken an der oberen Grenze der Bandbreite sollte nach Maßgabe der Schulleiterinnen, aber auch der unteren Schulaufsicht vermieden werden. Das Schulamt für den Kreis Kleve schlägt daher die Begrenzung für GU-Schulen (Schwerpunktschulen für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf) auf 23 Kinder pro Klasse und für die übrigen Grundschulen auf 27 Kinder pro Klasse vor.

 

In der Grundschulleiterdienstbesprechung am 18. Dezember 2013 wurde diese Begrenzung thematisiert und einvernehmlich folgender Vorschlag erarbeitet.

Für die Rheinschule als GU-Schule wird die Zügigkeit gem. der Vorgabe der unteren Schulaufsicht auf 23 Schülerinnen und Schüler pro Klasse beschränkt. Für alle weiteren Grundschulen wird die maximale Aufnahme auf 26 Schüler begrenzt. Aufgrund der vorliegenden Anmeldungen ist eine derartige Reduzierung zur gleichmäßigen Schülerverteilung möglich und gleichzeitig wird verhindert, dass es an einigen Schulen Klassenstärken unter 20 Kindern und an anderen Schulen an der Obergrenze gibt. Da die Lehrerversorgung auf Grundlage der Schülerzahlen basiert, würde es für die ein oder andere Grundschule problematisch, wenn zu viele kleine Klassen gebildet werden. Von Seiten der unteren Schulaufsicht wird dieses Vorhaben unterstützt. Von Seiten der Grundschulleiterinnen kann dieses Verfahren auch für das Einschulungsjahr 2015/2016 angewendet werden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister