Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die als Anlage 1
beigefügte 2. Änderung der Richtlinien der Seniorenvertretung der Stadt
Emmerich am Rhein
Sachdarstellung :
Die Seniorenvertretung hat beschlossen, dass
in § 3 Abs.1 die Reihenfolge der Nennung der
Vertreter(aus
Vertretern der kirchlichen, karitativen und freien
Organisationen/Verbänden
sowie älteren Bürgern) umgedreht werden soll.
Ein wesentlicher Leitgedanke bei Erstellung der Richtlinien war
Unabhängigkeit des Gremiums vom Rat der Stadt Emmerich.
Es soll keine personelle Verflechtung zwischen Politik und
Seniorenvertretung geben. Aus diesem Grund wurde in den Richtlinien der
Grundsatz verankert, dass Ratsmitglieder nicht in die Vertretung gewählt werden
können.
Diesem Grundgedanken folgend ist es konsequent, wenn Mitglieder der
Seniorenvertretung, die während dieser Mitgliedschaft in den Rat der Stadt
Emmerich am Rhein gewählt werden, ihren Sitz in der Seniorenvertretung mit
Annahme ihres Ratsmandates niederlegen.
Um Missverständnisse hinsichtlich der Auslegung der Richtlinien künftig
auszuschließen, wurde § 3 Abs. 5 entsprechend neu gefasst. Nunmehr scheidet ein
Mitglied der Seniorenvertretung in diesem Fall unmittelbar mit Annahme seines
Ratsmandates aus der Seniorenvertretung aus.
Anlage 1
2. Änderung der Richtlinien der Seniorenvertretung der Stadt Emmerich am
Rhein
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, die Richtlinien der
Seniorenvertretung der Stadt Emmerich am Rhein vom 01.10.2006 zuletzt geändert
am 16.07.2013 wie folgt zu ändern
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert
Die
Seniorenvertretung soll sich aus älteren Bürgern sowie aus Vertretern der
kirchlichen,
karitativen
und freien Organisationen/Verbänden, die
sich für die Belange der
Seniorenvertretung einbringen,
zusammensetzen.
Mitglied werden kann, wer das 55.
Lebensjahr vollendet hat; Einzelheiten regelt
§ 4 dieser Richtlinien.
§ 3 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst
Ein gewählter
Vertreter / Stellvertreter verliert seinen Sitz / stellvertretenden Sitz
in der Seniorenvertretung mit sofortiger Wirkung bei Verlust einer der
Voraussetzungen seiner Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 dieser
Richtlinien sowie durch schriftlich erklärten Mandatsverzicht.
Für jedes vor Ende der Amtszeit
ausscheidende ordentliche Mitglied rückt ein Stellvertreter (§ 4 Abs. 5 Satz 2)
nach.
Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1.
Johannes Diks
Bürgermeister