Betreff
Änderung der Richtlinien der Seniorenvertretung der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
07 - 16 0256/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderung der Richtlinien der Seniorenvertretung der Stadt Emmerich am Rhein

 

Sachdarstellung :

 

Die Seniorenvertretung hat beschlossen, dass in § 3 Abs.1 die Reihenfolge der Nennung der

Vertreter(aus Vertretern der kirchlichen, karitativen und freien

Organisationen/Verbänden sowie älteren Bürgern) umgedreht werden soll. 

 

 

Ein wesentlicher Leitgedanke bei Erstellung der Richtlinien war Unabhängigkeit des Gremiums vom Rat der Stadt Emmerich.

Es soll keine personelle Verflechtung zwischen Politik und Seniorenvertretung geben. Aus diesem Grund wurde in den Richtlinien der Grundsatz verankert, dass Ratsmitglieder nicht in die Vertretung gewählt werden können.

Diesem Grundgedanken folgend ist es konsequent, wenn Mitglieder der Seniorenvertretung, die während dieser Mitgliedschaft in den Rat der Stadt Emmerich am Rhein gewählt werden, ihren Sitz in der Seniorenvertretung mit Annahme ihres Ratsmandates niederlegen.

Um Missverständnisse hinsichtlich der Auslegung der Richtlinien künftig auszuschließen, wurde § 3 Abs. 5 entsprechend neu gefasst. Nunmehr scheidet ein Mitglied der Seniorenvertretung in diesem Fall unmittelbar mit Annahme seines Ratsmandates aus der Seniorenvertretung aus.


 

Anlage 1

2. Änderung der Richtlinien der Seniorenvertretung der Stadt Emmerich am Rhein

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, die Richtlinien der Seniorenvertretung der Stadt Emmerich am Rhein vom 01.10.2006 zuletzt geändert am 16.07.2013 wie folgt zu ändern

 

 

 

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert

 

Die Seniorenvertretung soll sich aus älteren Bürgern sowie aus Vertretern der kirchlichen,

karitativen und freien Organisationen/Verbänden, die sich für die Belange der

Seniorenvertretung einbringen, zusammensetzen.

Mitglied werden kann, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat; Einzelheiten regelt

§ 4 dieser Richtlinien.

 

 

 

§ 3 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst

 

Ein gewählter  Vertreter / Stellvertreter verliert seinen Sitz / stellvertretenden Sitz in der Seniorenvertretung mit sofortiger Wirkung bei Verlust einer der Voraussetzungen seiner Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinien sowie durch schriftlich erklärten Mandatsverzicht.

Für jedes vor Ende der Amtszeit ausscheidende ordentliche Mitglied rückt ein Stellvertreter (§ 4 Abs. 5 Satz 2) nach.

 

 

Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1.

 

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister