Betreff
Bestellung eines Mitgliedes des Integrationsrates zum beratenden Mitglied im Sozialausschuss, hier: Antrag Nr. XX/III 2014 der BGE-Ratsfraktion vom 12.12.2014
Vorlage
01 - 16 0279/2015
Art
Antrag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt, die Anzahl der Mitglieder des Sozialausschusses nicht zu verändern und empfiehlt dem Sozialausschuss folgenden Grundsatzbeschluss zu fassen :

 

„Der Sozialausschuss beschließt, zukünftig zu Tagesordnungspunkten, die Aufgabenfelder der Integration in der Stadt Emmerich am Rhein behandeln, die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Integrationsrates im Sinne des § 58 Abs. 3 Satz 6 GO NW als Sachverständige/n beratend zuzuziehen“.

 

 

Begründung:

Die vorgeschlagene Vorgehensweise entspricht der Intention der Antragstellerin, den Integrationsrat themenbezogen in die Arbeit des Sozialausschusses einzubinden  und seinen Sachverstand in Integrationsfragen einzuholen.

Das kommunale Verfassungsrecht ermöglicht den Ausschüssen durch § 58 Abs. 3 Satz 6 GO NW „Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen“.

Die empfohlene Grundsatzbeschlussfassung versetzt die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Sozialausschusses in die Lage, zu entsprechenden Tagesordnungspunkten jeweils die Vorsitzende/den Vorsitzenden  des Integrationsrates mit beratender Stimme einzubeziehen. 

 

 

Sachverhalt :

 

Sh. Anlage

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

In Vertretung

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter