Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
den vorgelegten Entwurf einer Veränderungssperre für den Bereich des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. E 18/12 -Südliches Fünfeck- gemäß
§ 16 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. E 18/12 -Südliches Fünfeck-Rheinpromenade / Steinstraße-
soll mit dem im Fachausschuss vorlaufenden Aufstellungsbeschluss am 25.08.2015
eingeleitet werden.
Das Plangebiet deckt sich im Wesentlichen mit
dem südlichen Teilbereich des seit 1971 gültigen Bebauungsplanes E 18/1
-Altstadtsanierung Kirchstraße-. Dessen Festsetzungen der Baugebiete als
Kerngebiete (MK) im Sinne des § 7 BauNVO bilden die tatsächlichen
Nutzungsstrukturen mit überwiegender allgemeiner Wohnnutzung nicht ab. Eine
flächendeckende Entwicklung dieser Bereiche zu einer Kerngebietstypik ist nicht
absehbar. Insofern enthält der
geltende Bebauungsplan materielle Mängel, die seine Unwirksamkeit herbeiführen.
Da der Verwaltung keine Verwerfungskompetenz für eine
Bebauungsplansatzung zusteht und die Gemeinde nicht befugt ist, die Nichtigkeit
eines Bebauungsplanes in einem Beschluss festzustellen, bedarf es entweder der
Durchführung eines formellen Aufhebungsverfahrens für die Satzung des mit nicht
behebbaren Mängeln behafteten Bebauungsplanes oder der Aufstellung eines neuen
qualifizierten Bebauungsplanes, um den bisherigen Bebauungsplan zu ersetzen. Im
vorliegenden Fall wurde eine Entscheidung für eine Bebauungsplanneuaufstellung
getroffen, da die überhöhte Bebauung im Eckbereich Alter Markt / Fischerort
nicht zum Maßstab einer Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 BauGB in der näheren
Umgebung im Planbereich werden soll und somit weiterhin ein städtebaulicher
Steuerungsbedarf auszumachen ist.
Das Planungsziel des neuen Bebauungsplanes E 18/12 besteht in einer
Überplanung des bestehenden Bebauungsplanes E 18/1 entsprechend der vorhandenen
Nutzungsstruktur. Dabei sollen sowohl die vorhandene Wohnnutzungen als auch die
überwiegend nur in den Erdgeschossebenen anzutreffenden gewerblichen Nutzungen
abgesichert werden. Hierzu sollen Festsetzungen von Mischgebieten im Sinne des
§ 6 BauNVO getroffen werden. Festsetzungen zu den jeweiligen Maßen der
baulichen Nutzung sollen die Baugebiete weiterhin entsprechend des vorhandenen
Gebäudebestandes gliedern.
Vor dem Hintergrund
vermehrt anzutreffender Leerstände von Ladenlokalen in Teilen des zentralen
Innenstadtbereiches soll etwaigen weiteren Attraktivitätsverlusten entgegen
gewirkt werden, indem Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer
Zweckbestimmung oder ihres Umfanges nur in Kerngebieten allgemein zulässig
sind, auch in Mischgebieten zulässig sein können, ausgeschlossen werden. Die im
Plangebiet ansässige Spielhalle genießt Bestandsschutz und soll
planungsrechtlich im Rahmen ihres Bestandes, d.h. ohne Erweiterungsmöglichkeit
als Ausnahme zugelassen werden.
Gleichermaßen soll
im gesamten Planbereich für die im Mischgebiet allgemein zulässigen
Gewerbebetriebe, soweit es sich um Bordelle und bordellähnliche Betriebe
handelt, ein Ausschluss festgesetzt werden. Auch hiermit soll ein
Attraktivitätsverlust für die exponierte Lage des Planbereiches an der
Verbindungsachse Alter Markt/Steinstraße zu Neumarkt und Kaßstraße, der mit
solchen Betrieben einhergehen kann, vermieden werden.
Der Unteren Bauaufsichtsbehörde liegt aktuell eine Bauvoranfrage zur
Nutzungsänderung eines Ladenlokals am Neumarkt in ein Wettbüro vor. Zwar
besteht wegen fehlender Konzessionierung für den konkreten Antragsteller
derzeit kein Entscheidungsbedarf für diesen Antrag, da ein positiver
bauordnungsrechtlicher Genehmigungsbescheid wegen der Ablehnung aus
gewerberechtlicher Sicht nicht umgesetzt werden kann, jedoch wird in der Frage
der Vergabe entsprechender Konzessionen durch das Land NW absehbar eine
Regelung erfolgen müssen. Eine dann bereits erteilte bauordnungsrechtliche
Genehmigung des beantragten Vorhabens würde die Planungsabsicht,
Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe mit ähnlicher Wirkung im Plangebiet
auszuschließen, gefährden. Die erstmalige Zulassung eines solchen Vorhabens am
Neumarkt würde eine Vorbildwirkung entfalten und angesichts ähnlich gelagerter
Anfragen eine ungewünschte städtebauliche Entwicklung insbesondere in Hinblick
auf die Entwicklungsabsichten des angrenzenden Neumarktes zu einem neuen
Schwerpunkt des zentralen Versorgungsbereiches in Gang setzen können.
Derzeit befindet sich ein Steuerungskonzept für Vergnügungsstätten und
Bordellbetriebe in Aufstellung, welches mit einer Positivzuweisung geeigneter
Standorte für solche Betriebe und Einrichtungen deren Ausschluss an anderer
Stelle im Stadtgebiet begründet. Damit liefert dieses Konzept erst das
erforderliche Abwägungsmaterial für den beabsichtigten Ausschluss von
Vergnügungsstätten und Bordellen im Bebauungsplan.
Zur Sicherung der Planungsabsichten in eingeleiteten
Bauleitplanverfahren gibt das Baugesetzbuch der Gemeinde in § 14
(Veränderungssperre) ein planungsrechtliches Mittel an die Hand. Die
Voraussetzungen für die Anwendung der Veränderungssperre werden durch den
vorlaufenden Aufstellungsbeschluss des Fachausschusses am 25.08.2015 und dessen
Bekanntmachung im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der Veränderungssperre
vorliegen. Im Vergleich zu einer Zurückstellung nach § 15 BauGB entfaltet die Satzung
einer Veränderungssperre als Rechtsnorm Wirkung gegenüber jedermann.
Die Verwaltung
empfiehlt, die Planungsabsichten des Bebauungsplanes E 18/12 -Südliches
Fünfeck- mit dem Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu sichern.
Die Veränderungssperre hat eine Geltungsdauer von 2 Jahren, in denen die
Gemeinde ihr Bauleitplanverfahren durchführen kann. Die Gemeinde kann diese
Frist der Veränderungssperre anschließend noch um ein Jahr verlängern. Die
Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die
Bauleitplanung rechtskräftig abgeschlossen ist.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter