Betreff
Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB - Hohe Sorge -
Vorlage
05 - 16 0433/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB beiliegenden Satzungsentwurf zur Klarstellung der Grenzen des dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnenden Siedlungsbereiches auf der Südseite der Straße „Hohe Sorge“ zwischen Sternstraße und Duirlinger Straße.

 

Sachdarstellung :

 

Bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Baugesuchen im Bereich an der Hohen Sorge zwischen Sternstraße und Duirlinger Straße ist verwaltungsseitig u.a. aufgrund von gerichtlichen Verfahren ein Wandel eingetreten. War der vorhandene Baubereich auf der Südseite der Hohen Sorge in der Vergangenheit als losgelöst von der zusammenhängenden Bebauung an der Sternstraße und damit als Siedlungsansatz im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB betrachtet worden, so drängt sich insbesondere bei Einfahrt in die Hohe Sorge aus Richtung von Osten (Weseler Straße) auf dieser Straßenseite der Eindruck des Beginnes einer zusammenhängenden Bebauung auf, die sich aufgrund des anschließenden Ortsbildes über die Sternstraße hinaus nach Westen hin fortsetzt. Daher wird davon ausgegangen, dass eine planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben in diesem Bereich als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB nicht gerichtsbeständig wäre und vielmehr eine Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 BauGB stattzufinden hat.

 

Die bauliche Nutzung im betroffenen Siedlungsbereich umfasst neben fünf Wohnhäusern die Betriebsgelände zweier Speditionsunternehmen mit aufstehenden Betriebshallen und befestigten Freiflächen. Die Eigenart des Gebietes wird nicht überwiegend durch eine der vorhandenen Nutzungen geprägt, sondern stellt sich vielmehr als Gemengelage dar. Auf einem der Betriebsgelände ist vor kurzem ohne Genehmigung eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage zur Lagerung von Brennholz für den Verkauf errichtet worden. Auch für die mit der Konfektionierung des Brennholzes auf dem Gelände einhergehende Nutzungsänderung wurde kein Genehmigungsantrag gestellt. Daher ist diesbezüglich ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet worden.

 

Zur Vermeidung der Fortsetzung dieses Verfahrens hat sich der Bauherr durch öffentlich-rechtlichen Vertrag dazu verpflichtet, entsprechende Genehmigungsanträge einschließlich der notwendigen Nachweise zur Einhaltung der statischen und brandschutztechnischen Erfordernisse sowie zur Wahrung des Rücksichtnahmegebotes in Bezug auf den Immissionsschutz gegenüber der Wohnnutzung in der Nachbarschaft vorzulegen. Damit sollen das Bauvorhaben und die Nutzungsänderung legalisiert werden.

 

Für diese Genehmigungsverfahren soll eine formelle Klarstellung durch die Stadt Emmerich am Rhein erfolgen, dass das Antragsgrundstück insgesamt zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil zählt und sich die Zulässigkeit der Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt. Hierzu wird beiliegender Entwurf für eine sogenannte „Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch“ zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Diese Satzung hat ausschließlich deklaratorische Wirkung, indem sie die Grenzen für den tatsächlichen Verlauf des Innenbereichs (klarstellend) abbildet. Dabei ist die Gemeinde strikt an den § 34 Abs. 1 BauGB, der die Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht zu berücksichtigen hat, gebunden. Ein planerisches Ermessen für die Begründung eines erweiterten Baurechtes oder für Gestaltungsmöglichkeiten steht der Gemeinde nicht zu. Hierfür ergeben sich im Baugesetzbuch andere Planungsinstrumente. Die Klarstellungssatzung dient vornehmlich der behördeninternen Beurteilung der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich. Sie hat eine normative Bindungswirkung gegenüber öffentlichen Stellen, so dass die Gemeinde selbst und Baugenehmigungsbehörde an die Festlegung der Grenzen gebunden sind.

 

Das Satzungsgebiet umfasst die Grundstücke Hohe Sorge 16, 18 und 20, die bebaute Teilfläche des Grundstücks Sternstraße 68 einschließlich ihrer Zufahrt von der Sternstraße zur Darlegung ihrer Erschließung sowie die Teilfläche des Grundstückes Hohe Sorge 50-52 bis zur Tiefe der vorhandenen baulichen Nutzung. Die Festsetzung der Begrenzung des Satzungsgebietes bezieht sich auf bestehende Katastergrenzen bzw. Parallelen im Maß der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandfläche von 3 m zu bestehenden Gebäuden. Eine Erweiterungsmöglichkeit der gewerblichen Nutzung der beiden Gewerbebetriebe in den angrenzenden Außenbereich hinein wird durch die Satzung nicht eingeräumt.

 

Für außerhalb des Satzungsgebietes liegende Grundstücke nimmt die Satzung keine bodenrechtlich verbindliche Zuweisung in den Außenbereich vor. Dies betrifft im vorliegenden Fall des Erlasses einer Satzung für einen Teilbereich des Innenbereiches insbesondere die nicht einbezogenen unbebauten Teilflächen des Grundstückes Sternstraße 68. Die planungsrechtliche Zulässigkeitsbeurteilung soll für diese Flächen jeweils konkreten Genehmigungsanträgen vorbehalten bleiben, da jede Bebauung dieser Flächen näher an den benachbarten Landwirtschaftsbetrieb Hohe Sorge 8 mit seinen Geruchsemissionen heranrücken und daher Bodenspannungen hervorrufen würde.

 

Da die Abgrenzung des Satzungsgebietes keine planerische Entscheidung darstellt, die Belange der Eigentümer, deren Grundstücke im vorgesehenen Satzungsgebiet gelegen sind, nicht erfasst werden müssen und im Rahmen der Aufstellung der Satzung keine Abwägungsentscheidung getroffen wird, sind für die Aufstellung der Satzung keine vorlaufende Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und der Behörden/Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben. Die Satzung bedarf keiner Begründung mit den Angaben nach § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB. Für den Erlass der Satzung genügen daher der Satzungsbeschluss durch den Rat und die Inkraftsetzung durch anschließende öffentliche Bekanntmachung.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter