Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB beiliegenden Satzungsentwurf zur Klarstellung der
Grenzen des dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnenden
Siedlungsbereiches auf der Südseite der Straße „Hohe Sorge“ zwischen
Sternstraße und Duirlinger Straße.
Sachdarstellung :
Bei der Beurteilung
der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Baugesuchen im Bereich an der Hohen
Sorge zwischen Sternstraße und Duirlinger Straße ist verwaltungsseitig u.a.
aufgrund von gerichtlichen Verfahren ein Wandel eingetreten. War der vorhandene
Baubereich auf der Südseite der Hohen Sorge in der Vergangenheit als losgelöst
von der zusammenhängenden Bebauung an der Sternstraße und damit als
Siedlungsansatz im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB betrachtet worden, so
drängt sich insbesondere bei Einfahrt in die Hohe Sorge aus Richtung von Osten (Weseler
Straße) auf dieser Straßenseite der Eindruck des Beginnes einer
zusammenhängenden Bebauung auf, die sich aufgrund des anschließenden Ortsbildes
über die Sternstraße hinaus nach Westen hin fortsetzt. Daher wird davon
ausgegangen, dass eine planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben in diesem
Bereich als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB nicht gerichtsbeständig wäre
und vielmehr eine Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 BauGB stattzufinden hat.
Die bauliche Nutzung
im betroffenen Siedlungsbereich umfasst neben fünf Wohnhäusern die
Betriebsgelände zweier Speditionsunternehmen mit aufstehenden Betriebshallen
und befestigten Freiflächen. Die Eigenart des Gebietes wird nicht überwiegend
durch eine der vorhandenen Nutzungen geprägt, sondern stellt sich vielmehr als
Gemengelage dar. Auf einem der Betriebsgelände ist vor kurzem ohne Genehmigung
eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage zur Lagerung von Brennholz für den
Verkauf errichtet worden. Auch für die mit der Konfektionierung des Brennholzes
auf dem Gelände einhergehende Nutzungsänderung wurde kein Genehmigungsantrag
gestellt. Daher ist diesbezüglich ein ordnungsbehördliches Verfahren
eingeleitet worden.
Zur Vermeidung der
Fortsetzung dieses Verfahrens hat sich der Bauherr durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag dazu verpflichtet, entsprechende Genehmigungsanträge einschließlich der
notwendigen Nachweise zur Einhaltung der statischen und brandschutztechnischen
Erfordernisse sowie zur Wahrung des Rücksichtnahmegebotes in Bezug auf den
Immissionsschutz gegenüber der Wohnnutzung in der Nachbarschaft vorzulegen.
Damit sollen das Bauvorhaben und die Nutzungsänderung legalisiert werden.
Für diese
Genehmigungsverfahren soll eine formelle Klarstellung durch die Stadt Emmerich
am Rhein erfolgen, dass das Antragsgrundstück insgesamt zum im Zusammenhang
bebauten Ortsteil zählt und sich die Zulässigkeit der Vorhaben nach § 34 BauGB
beurteilt. Hierzu wird beiliegender Entwurf für eine sogenannte
„Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch“ zur Beschlussfassung
vorgelegt.
Diese Satzung hat ausschließlich
deklaratorische Wirkung, indem sie die Grenzen für den tatsächlichen Verlauf
des Innenbereichs (klarstellend) abbildet. Dabei ist die Gemeinde strikt an den
§ 34 Abs. 1 BauGB, der die Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht zu
berücksichtigen hat, gebunden. Ein planerisches Ermessen für die Begründung
eines erweiterten Baurechtes oder für Gestaltungsmöglichkeiten steht der
Gemeinde nicht zu. Hierfür ergeben sich im Baugesetzbuch andere Planungsinstrumente.
Die Klarstellungssatzung dient vornehmlich der behördeninternen Beurteilung der
Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich. Sie hat eine normative Bindungswirkung
gegenüber öffentlichen Stellen, so dass die Gemeinde selbst und Baugenehmigungsbehörde
an die Festlegung der Grenzen gebunden sind.
Das Satzungsgebiet umfasst die Grundstücke
Hohe Sorge 16, 18 und 20, die bebaute Teilfläche des Grundstücks Sternstraße 68
einschließlich ihrer Zufahrt von der Sternstraße zur Darlegung ihrer Erschließung
sowie die Teilfläche des Grundstückes Hohe Sorge 50-52 bis zur Tiefe der
vorhandenen baulichen Nutzung. Die Festsetzung der Begrenzung des
Satzungsgebietes bezieht sich auf bestehende Katastergrenzen bzw. Parallelen im
Maß der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandfläche von 3 m zu bestehenden
Gebäuden. Eine Erweiterungsmöglichkeit der gewerblichen Nutzung der beiden
Gewerbebetriebe in den angrenzenden Außenbereich hinein wird durch die Satzung
nicht eingeräumt.
Für außerhalb des Satzungsgebietes liegende
Grundstücke nimmt die Satzung keine bodenrechtlich verbindliche Zuweisung in
den Außenbereich vor. Dies betrifft im vorliegenden Fall des Erlasses einer
Satzung für einen Teilbereich des Innenbereiches insbesondere die nicht
einbezogenen unbebauten Teilflächen des Grundstückes Sternstraße 68. Die
planungsrechtliche Zulässigkeitsbeurteilung soll für diese Flächen jeweils
konkreten Genehmigungsanträgen vorbehalten bleiben, da jede Bebauung dieser
Flächen näher an den benachbarten Landwirtschaftsbetrieb Hohe Sorge 8 mit
seinen Geruchsemissionen heranrücken und daher Bodenspannungen hervorrufen
würde.
Da die Abgrenzung des Satzungsgebietes keine planerische
Entscheidung darstellt, die Belange der Eigentümer, deren Grundstücke im
vorgesehenen Satzungsgebiet gelegen sind, nicht erfasst werden müssen und im Rahmen der Aufstellung der Satzung keine
Abwägungsentscheidung getroffen wird, sind für die Aufstellung der Satzung
keine vorlaufende Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und der
Behörden/Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben. Die Satzung bedarf keiner
Begründung mit den Angaben nach § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB. Für den Erlass der
Satzung genügen daher der Satzungsbeschluss durch den Rat und die
Inkraftsetzung durch anschließende öffentliche Bekanntmachung.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter