hier: 1) Bericht über die frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1
BauGB
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I.1) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass der Anregung der Eigentümer des
landwirtschaftlichen Betriebes gefolgt wird und der Bereich Gemarkung Emmerich,
Flur 13, Flurstück 559 mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt
wird.
Zu I.2) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass aufgrund der landesplanerischen
Abstimmung der Grünstreifen entlang des östlichen Verfahrensgebietes auf 30 m
verbreitert wird und somit die Stellungnahme aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB, die ebendiese Anregung zum Gegenstand hat, berücksichtigt wird.
Zu I.3) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass für den Lehmweg die Festsetzung
der Straßenfläche in nördliche Richtung auf insgesamt 7,5 m verbreitert wird,
sodass sich LKW-Verkehre in dem Bereich begegnen können.
Zu I.4) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung, den östlich
angrenzenden Bereich des Verwertungsbetriebes in das Plangebiet einzubeziehen,
nicht zu folgen.
Zu I.5) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass der Anregung, die auf die
Nachbarschaft einwirkenden Störungspotenziale zu begrenzen, bereits gefolgt
worden ist.
Zu II.1) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass der Anregung der
Kreisbauernschaft mit dem Beschluss zu I.1 gefolgt wurde.
Zu II.2) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt den Hinweis, dass seitens Unitymedia noch
keine Versorgungkabel im Verfahrensgebiet liegen, zur Kenntnis.
Zu II.3) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass der Empfehlung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
der Bezirksregierung Düsseldorf, die konkreten Verdachtsflächen zu überprüfen,
nachgekommen wurde.
Zu II.4) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Anregungen der Kommunalbetriebe
Emmerich dahingehend zu folgen, dass ein Hinweis zur Reglung der Entwässerung
im Bebauungsplan aufgenommen wird und den Bereich der Leitungstrasse mit einem
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegt wird.
Zu II.5) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Anregungen der Westnetz GmbH zu
folgen und nimmt die Hochspannungsfreileitung mit den Masten und den
geforderten Schutzabständen nachrichtlich mit einer textlichen Festsetzung, die
regelt, was in den Schutzstreifen zulässig ist, in dem Bebauungsplan auf. Zudem
wird der geforderte Hinweis, zur Abstimmung der Vorhaben im Schutzstreifen, im
Bebauungsplan aufgenommen.
Zu II.6) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Gasfernleitungen nicht wie
im Vorentwurf dargestellt, entlang der Duisburger Straße im Verfahrensgebiet
verläuft, sondern entlang der Weseler Straße und der Bahnlinie. Der Ausschuss
beschließt, den Bebauungsplanentwurf entsprechend anzupassen und die
Gasfernleitungen mit den jeweils erforderlichen Schutzabständen nachrichtlich
im Bebauungsplan aufzunehmen.
Zu II.7) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, einen Hinweis im Bebauungsplan
aufzunehmen, dass Veränderungen des Geländeniveaus mit den Stadtwerken Emmerich
abzustimmen sind und stellt fest, dass das geforderte Leitungsrecht im Bereich
Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 52 bereits im Bebauungsplanvorentwurf
eingetragen ist.
Zu II.8) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass im Rahmen des
Bebauungsplanaufstellungsverfahren ein Geruchsgutachten erstellt worden ist,
welches zu dem Ergebnis kommt, dass die Immissionswerte der
Geruchsimmissions-Richtlinie nicht überschritten werden und somit dem Hinweis
der unteren Immissionsschutzbehörde gefolgt worden ist.
Zu II.9) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der
landesplanerischen Abstimmung der Grünstreifen entlang des östlichen
Verfahrensgebietes auf 30 m verbreitert wurde und somit die Stellungnahme der
unteren Landschaftsbehörde berücksichtigt wurde und dass im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens eine Artenschutzprüfung durchgeführt worden ist, welche
der unteren Landschaftsbehörde im Rahmen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt werden soll.
Zu II.10) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass aufgrund der Bodenuntersuchungen
und der Abstimmungen mit der unteren Bodenschutzbehörde, der Bereich der
gekennzeichneten Altlastenfläche, aus der überbaubaren Fläche herausgenommen
wird.
Zu II.11) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Hinweise der Deutschen Bahn AG, dass
im Rahmen des drei-gleisigen Ausbaus der Strecke ABS 46/2 im Verfahrensgebiet
Baustraßen erstellt werden sollen und dass bei Umwidmungen in Wohngebiete keine
Forderungen an die DB AG bezüglich des höheren Schallschutzes entstehen dürfen,
zur Kenntnis.
Zu II.12) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Forderung des
Deichverbandes Bislich-Landesgrenze, der Gewährleistung der Erreichbarkeit der
im Verfahrensgebiet befindlichen Gewässer, berücksichtigt ist.
Zu II.13) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Anregung des LVR-Amtes mit
dem Beschluss zu I.2 ebenfalls Berücksichtigung findet.
Zu II.14) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Anregungen von StraßenNRW, die
Bereiche entlang der L90 mit dem Planzeichen „Bereich ohne Zugänge und
Zufahrten“ zu kennzeichnen, die Sichtdreiecke und eine entsprechende textliche
Festsetzung, die regelt, was in den Sichtdreiecken berücksichtigt werden muss,
im Plan aufzunehmen und einen Hinweis bezüglich der Werbeverbotszone aufzunehmen,
zu folgen.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung, die Festsetzung
der Grünfläche entlang der Weseler Straße bis zum südlichen Ende des
Verfahrensgebietes fortzuführen, mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
ist.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen, die
landwirtschaftliche Zufahrt an der Weseler Straße zu beseitigen und den
Abbindungs-bereich des südlichen Endes des Groendahlschen Weges zurückzubauen,
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die weiteren Hinweise von StraßenNRW zur
Kenntnis.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Bebauungsplanentwurf im Rahmen
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und
beauftragt die Verwaltung auf dieser Grundlage die Behördenbeteiligung nach § 4
Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte bei der
Bebauungsplanaufstellung im Rahmen einer Bürgerversammlung, die am 12.06.2014
stattgefunden hat. Anschließend wurde eine Frist bis zum 12.07.2014 gewährt um
eine Stellungnahme abzugeben.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB wurde im Zeitraum vom 12.06.2014 bis zum 12.07.2014 durchgeführt.
Bei diesen
Beteiligungen gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein
Beschluss herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder
Anregungen im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
I.1 Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht Wegeparzelle für Hofstelle
Die Eigentümer des
landwirtschaftlichen Betriebes regen an, die derzeitige Verbindung ihrer
Hofstelle an den nördlichen Bereich des Groendahlschen Weges über die
Wegeparzelle Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 559 planungsrechtlich zu
sichern und künftig fortbestehen zu lassen. Andernfalls müsse man zur
Bewirtschaftung der angrenzenden Felder einen langen Weg auf sich nehmen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Anregung der
Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes wird gefolgt. Der Bebauungsplanentwurf
wurde dahingehend angepasst, dass das im Vorentwurf geplante Leitungsrecht auf
der Wegeparzelle Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 559 ausgeweitet wurde
in ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht.
I.2 Ausweitung Grünstreifen an den Gewässern
und Nutzung eines Teilbereiches als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme
Es wird angeregt,
den 5 m breiten Grünstreifen entlang der Löwenberger Landwehr und entlang der
toten Landwehr auszuweiten und durch angrenzende Flächen für Maßnahmen gemäß §
1a Abs. 3 Satz 2 BauGB zu ergänzen. Für den Bereich zwischen der
Hochspannungsleitung und der Löwenberger Landwehr gebe es kaum
Nutzungsmöglichkeiten, sodass angeregt wird, an der Stelle Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Dies würde dazu beitragen, die Biotop-Funktion der
Löwenberger Landwehr zu stützen.
Im Zuge der
Argumentationsreihe wird der 20 m breite Grünstreifen entlang der Weseler
Straße infrage gestellt, er hätte lediglich eine „abschirmende“ Wirkung.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der
Flächennutzungsplan stellt den besagten Grünstreifen entlang der Löwenberger
Landwehr mit einer Breite von ca. 30 m dar. Dieser Bereich sollte im Rahmen
einer parallel zu dem Bebauungsplanaufstellungsverfahren laufenden
Flächennutzungsplanänderung verkleinert werden. Die Landesplanung hat dem nicht
zugestimmt. Die Darstellung des Grünstreifens im Flächennutzungsplan bleibt
somit bei einer Breite von ca. 30 m. Der Bebauungsplan muss sich aus dem
Flächennutzungsplan entwickeln, somit muss hier ebenfalls eine Grünfläche mit
einer Breite von 30 m festgesetzt werden. Diese Stellungnahme aus der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird somit auch berücksichtigt.
Der Anregung, den
Bereich zwischen der Hochspannungsleitung und der Löwenberger Landwehr für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu nutzen, wird ebenfalls gefolgt. Die Fläche
ist im Landschaftpflegerischen Begleitplan als Ausgleichsfläche berücksichtigt.
Im Bebauungsplanentwurf ist die Fläche als öffentliche Grünfläche mit der
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft festgesetzt.
Der 20 m breite
Grünstreifen entlang der Weseler Straße ist eine Fortsetzung des Grünstreifens
des nördlich angrenzenden Bebauungsplangebietes E 11/1 -Spillingscher
Weg/Gewerbegebiete Ost-.
I.3 Ausbau
des Lehmweges
Der östlich an das
Verfahrensgebiet angrenzende PKW-Verwertungsbetrieb regt an, zu
berücksichtigen, dass der Lehmweg sich begegnenden LKW-Verkehr aufnehmen können
soll. Der Lehmweg stellt die Erschließung des Betriebes sicher.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Dieser Anregungen
wurde insofern gefolgt, dass die Festsetzung der Straßenfläche in nördliche
Richtung um 1,5 m auf insgesamt 7,5 m verbreitert wurde. Dies ist die
empfohlene Fahrbahnbreite für sich begegnenden LKW-Verkehr. Die für den Ausbau
benötigte Fläche ist nicht in kommunaler Hand. Ein Ausbau des Lehmwegs wird
derzeit erst in Betracht gezogen, wenn eine Nutzung auf der nördlich an den Lehmweg
angrenzende Fläche realisiert wird. Die Fläche des Verbreiterungsstückes müsste
von der Stadt erworben werden und eine Einigung über die Erschließungskosten
gefunden werden.
I.4 Erweiterung
des Verfahrensgebietes
Der Eigentümer des
östlich an das Verfahrensgebiet grenzenden Verwertungsbetriebes regt an, sein
Grundstück in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, da es kaum
Nutzungsmöglichkeiten für die Freifläche seines Grundstückes gebe.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Für das betroffene Betriebsgrundstück gibt es einen
selbstständigen Bebauungsplan, der sich nahtlos an den aktuellen
Verfahrensbereich anschließt. Für den betroffenen Bereich wird keine
Notwendigkeit für eine Neuplanung gesehen. Dem Eigentümer wurde im Rahmen der
Bürgerversammlung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung empfohlen, seine
zukünftigen Nutzungsvorstellungen für den betroffenen Bereich zu konkretisieren
und auf die Verwaltung zuzukommen. Man könne bei Bedarf ein separates Verfahren
zur Änderung des betroffenen Bebauungsplanes anstoßen.
I.5 Begrenzung
der auf die Nachbarschaft einwirkenden Störungspotenziale
Ein in der Nähe des
Verfahrensgebietes wohnender Bürger hat im Rahmen der Bürgerversammlung nach
Begrenzungsmöglichkeiten der auf die Nachbarschaft einwirkenden Störungspotenziale
erkundigt.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im Rahmen der Bürgerversammlung wurde der Bürger darauf
hingewiesen, dass das Verfahrensgebiet bezüglich Nutzungseinschränkungen
gegliedert ist. Diese Nutzungsbeschränkungen sind in Abhängigkeit von ihrem
Abstand zu sensiblen benachbarten Nutzungen eingeteilt worden.
Des Weiteren wurde im Rahmen des
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens ein Geruchsgutachten erstellt, welches zu
dem Ergebnis kommt, dass der im Verfahrensgebiet ansässige landwirtschaftliche
Betrieb die Immissionsgrenzwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie einhält.
Betriebe, die sich in dem Gebiet ansiedeln möchten,
müssen im Rahmen ihrer Baugenehmigungsverfahren nachweisen, dass von ihnen
keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die Nachbarschaft ausgehen.
II Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
II.1 Stellungnahme
der Kreisbauernschaft Kleve
Die
Kreisbauernschaft Kleve hat um einen gemeinsamen Gesprächstermin mit den
Eigentümern des landwirtschaftlichen Betriebes und der Stadtverwaltung gebeten.
Thema dieses Gesprächstermines am 21.08.2014 war zum einen die Erschließung des
Betriebes (Ausführungen hierzu siehe Punkt I.1).
Zudem wird angeregt,
dem Betrieb Erweiterungsmöglichkeiten offen zu halten.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Den Anregungen in
Bezug auf die Erschließung des Betriebes wird Folge geleistet. Der
Bebauungsplanentwurf wurde entsprechend der Ausführungen angepasst.
Die Stadtverwaltung
hat ein Geruchsgutachten erstellen lassen, um die Thematik der
Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebes abzuprüfen. Das Gutachten kommt zu dem
Ergebnis, dass weder bei derzeitigem Tierbestand noch bei einer Verdopplung der
Tierzahl die Grenzwerte der GIRL-Richtlinie überschritten werden. Bei einer
weiteren Erhöhung der Tierzahl ist eine Einzelfallbetrachtung vonnöten. Im
Bedarfsfall besteht zudem die Möglichkeit technische Anlagen zu installieren um
die Luft zu filtern.
II.2 Stellungnahme
Unitymedia
Der Betrieb Unitymedia weist in seiner Stellungnahme vom 11.06.2014
darauf hin, dass in dem Verfahrensgebiet noch keine Versorgungskabel der
Unitymedia NRW GmbH liegen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei einem Ausbau der
Straßenflächen im Verfahrensgebiet wird die Thematik der Verlegung von
Leitungen jeglicher Art abgestimmt werden.
II.3 Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf
Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf hat bei der beantragten
Luftbildauswertung Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Verfahrensgebiet
festgestellt. Er empfiehlt eine Überprüfung der konkreten Verdachte sowie der
zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel, sofern diese nicht vollständig
innerhalb der geräumten Fläche liegt.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die im Rahmen der Auswertung vier
festgestellten Blindgängerverdachtspunkte wurden weitergehend untersucht. An
einem der vier Punkte wurde eine amerikanische
Fünf-Zentner-Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden. Im Januar 2015 wurde
diese Gefahrenquelle beseitigt. Ein Hinweis auf mögliche weitere
Kampfmittelrückstände wurde in den Hinweisen zum Bebauungsplan aufgenommen.
II.4 Stellungnahme
der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein
Die Kommunalbetriebe
Emmerich am Rhein führen in ihrer Stellungnahme aus, dass der Zufahrtsbereich
zum Betriebspunkt Vorwerk dauerhaft mit Lastkraftwagen erreichbar anzubinden
ist.
Die Leitungstrasse
entlang des Groendahlschen Weges sei in ihrer Lage dinglich zu sichern und mit
einem Schutzstreifen von mindestens 2,0 m rechts und links der Trasse, der frei
von Gebäuden und Gehölz zu halten ist, zu versehen.
Die Entwässerung des
Gebietes muss über den Betriebspunkt Vorwerk erfolgen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der
Bebauungsplanentwurf sieht eine Erschließung des Betriebspunktes Vorwerk über
einen für Lastkraftwagen ausreichend dimensionierten Kreisverkehr vor.
Die Thematik der
Entwässerung wurde in den Hinweisen und in der Begründung zum
Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
„Die Entwässerung des Gebietes (Schmutz- und
Regenwasser) hat über den Betriebspunkt Vorwerk zu
erfolgen. Das unbelastete Niederschlagswasser von Dachflächen soll ortsnah in
die Löwenberger Landwehr eingeleitet werden.“
In dem, der Stellungnahme der
Kommunalbetriebe beigefügten Karte, dargestellten Bereich, für den die Trasse
mit Schutzstreifen dargestellt werden soll, ist ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht festgesetzt.
II.5 Stellungnahme
Westnetz GmbH
Die Westnetz GmbH
stimmt dem Bauleitplan unter den folgenden Bedingungen zu:
1) Die
Hochspannungsfreileitung wird mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und
Schutzstreifengrenzen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes
dargestellt.
2) Der Schutzstreifen
der Leitung wird für Bauwerke mit einer Bauhöhe von max. 8,00 m über Gelände
(bei einer Geländehöhe von 14,00 m über NN entspricht dies einer Bauhöhe von
max. 22,0 m über NN) ausgewiesen. Die Gebäude erhalten eine Bedachung nach DIN
4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“, Teil 7. Glasdächer sind
nicht zulässig.
3) Im Schutzstreifen
der Leitung dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die eine
Endwuchshöhe von max. 10 m erreichen.
Um die Maste herum
muss jedoch eine Fläche mit einem Radius von 15,00 m von jeglicher Bebauung und Bepflanzung
freigehalten werden. Dieser Bereich kann teilweise als Parkplatz oder
Stellplatzfläche genutzt werden. Bei solch einer Nutzung kann in Abstimmung mit
dem zuständigen Leitungsbezirk ein kostenpflichtiger Anfahrschutz für die
Masten erforderlich werden.
Durch höherwachsende
Gehölze, die in den Randbereichen bzw. außerhalb der Leitungsschutzstreifen
angepflanzt werden, besteht die Gefahr, dass durch einen eventuellen
Baumumbruch die Hochspannungsfreileitung beschädigt wird. Aus diesem Grund
bittet die Westnetz GmbH zu veranlassen, dass in den Bereichen Gehölze zur Anpflanzung
kommen, die in den Endwuchshöhen gestaffelt sind. Anderenfalls wird eine
Schutzstreifenverbreiterung erforderlich.
Sollten dennoch
Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitung gefährdende Höhe
erreichen, ist der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer/den Bauherrn auf
seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Kommt der
Grundstückseigentümer/der Bauherr der vorgenannten Verpflichtung trotz
schriftlicher Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist nicht nach, so
ist die RWE Deutschland AG berechtigt, den erforderlichen Rückschnitt zu Lasten
des Eigentümers/des Bauherrn durchführen zu lassen.
Die Leitung und die
Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine
Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Alle die
Hochspannungsfreileitung gefährdenden Maßnahmen sind untersagt.
4) Es soll folgender
Hinweis im Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen werden:
„Von den einzelnen
ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der
Leitung bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der RWE Deutschland AG
Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben in m über NN)
zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer
Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer/Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten
Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Westnetz GmbH.“
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die
Hochspannungsfreileitung wurde eingemessen und mit dem geforderten
Schutzstreifen von 15,0 m in dem Bebauungsplan nachrichtlich aufgenommen. Für
den Schutzstreifen wurde eine entsprechende textliche Festsetzung aufgenommen:
„5. Schutzstreifen der
Hochspannungsfreileitung
5.1. Der
Schutzstreifen der Leitung wird für Bauwerke mit einer Bauhöhe von max. 8,00 m
über Gelände (bei einer Geländehöhe von 14,00 m über NN entspricht dies einer
Bauhöhe von max. 22,0 m über NN) ausgewiesen. Die Gebäude erhalten eine
Bedachung nach DIN 4102 „ Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“, Teil 7.
Glasdächer sind nicht zulässig.
5.2. Im
Schutzstreifen der Leitung dürfen nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden,
die eine Endwuchshöhe von max. 10 m erreichen. „
Der Forderung der
Aufnahme des unter Punkt 4 genannten Hinweises wurde ebenfalls gefolgt.
Die Forderung, die
Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere
ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten, muss vertraglich
mit den Eigentümern der betroffenen Flächen geregelt werden. Dies kann nicht im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens geregelt werden.
II.6 Stellungnahme
Thyssengas GmbH
Die Thyssengas GmbH
regt an, dass die in ihrem Eigentum stehenden Gasfernleitungen inklusive
Schutzstreifen von 4 m bzw. 6 m je nach Leitung im Bebauungsplan nachrichtlich
dargestellt werden. Des Weiteren wird angeregt, dass Gasfernleitungen bei Bau-
und Erschließungsmaßnahmen berücksichtigt werden sollen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im
Bebauungsplanvorentwurf ist eine Erdgasleitung entlang der Duisburger Straße
aufgenommen worden. Den Unterlagen der Thyssengas GmbH zufolge, verläuft eine
Gasfernleitung von der Duisburger Straße aus kommend in südlicher Richtung
entlang der Weseler Straße, an der Bahnlinie Richtung Osten hin abknickend. Der
Verlauf der Leitung ist dem beigefügtem Anlageplan der Stellungnahme der
Thyssengas GmbH zu entnehmen. Der Anregung folgend wurde die Leitung mit den
entsprechenden Schutzstreifen im Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Die
Gasfernleitungen werden grundsätzlich bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen
berücksichtigt.
II.7 Stellungnahme
Stadtwerke Emmerich GmbH
Die Stadtwerke
Emmerich GmbH führen in Ihrer Stellungnahme vom 17.06.2014 aus, dass
Veränderungen des Geländeniveaus aufgrund einer Gefährdung des
Leitungsbestandes mit den Stadtwerken abzustimmen sind. Weiter führen sie aus,
dass die städtische Wegeparzelle Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 52
aufgrund mehrerer Mittelspannungsleitungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit
Leitungsrechten zugunsten der Versorgung zu kennzeichnen ist. Als dritten Punkt
führen die Stadtwerke Emmerich an, dass im Bereich zwischen dem Groendahlscher
Weg 130 und der Einmündung Netterdensche Straße eine Sanierung einer
Gas-Hochdruckleitung ansteht und eine Erschließung mit Niederspannung nicht
durchgängig gegeben ist. Die Stadtwerke regen an, diese Arbeiten im
Zusammenhang mit der neu zu errichtenden Erschließungsstraße durchzuführen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Anregung,
Veränderungen des Geländenivaus mit den Stadtwerken Emmerich abzustimmen, wird
als Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen.
Auf der städtischen
Wegeparzelle Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 52 wurde bereits im
Bebauungsplanvorentwurf ein Leitungsrecht vorgesehen. Dieses geplante
Leitungsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB bleibt im Bebauungsplanentwurf
erhalten.
Die Verwaltung ist
ebenfalls der Ansicht, dass die seitens der Stadtwerke aufgeführten geplanten
Arbeiten im Zusammenhang mit der neu zu errichtenden Erschließungsstraße
durchgeführt werden sollen. Dieser Aspekt wurde in der Begründung zum
Bebauungsplan aufgenommen.
II.8 Stellungnahme
der unteren Immissionsschutzbehörde
Die untere
Immissionsschutzbehörde des Kreises Kleve führt in ihrer Stellungnahme aus,
dass die bereits vorhandenen Wohnnutzungen Groendahlscher Weg 130 und Lehmweg 2
im Bestand zulässig sind. Zudem weist die Behörde darauf hin, dass Nachweis zu
führen ist, dass an den vorhandenen Wohnnutzungen die zulässigen Grenzwerte an
Lärm, Geruch etc., welche von den neu ansiedelnden Betrieben versursacht
werden, eingehalten werden.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Ansiedlung von
Betriebsleiterwohnungen soll aufgrund der Schutzansprüche der Wohnnutzungen im
Verfahrensgebiet ausgeschlossen werden. Die im Verfahrensgebiet vorhandenen
Wohnnutzungen, Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 533 (Duisburger Straße 80),
Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 516 (Groendahlscher Weg 130) und
Gemarkung Emmerich, Flur 12, Flurstück 106 (Lehmweg 2) werden in den textlichen Festsetzungen
ausdrücklich unter Punkt 2.3 als Ausnahmeregelung gesichert:
„Erneuerungen der
bestehenden Betriebsleiterwohnungen Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück
533 (Duisburger Straße 80), Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstück 516
(Groendahlscher Weg 130) und Gemarkung Emmerich, Flur 12, Flurstück 106
(Lehmweg 2) sind zulässig (§ 1 Abs. 10 BauNVO).“
Es wurde ein
Geruchsgutachten erstellt, um zum einen nachzuweisen, dass die von dem
landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geruchsemissionen die Grenzwerte der
GIRL-Richtlinie einhalten und um zum anderen die Erweiterungsmöglichkeiten der
Hofstelle in Bezug auf den Aspekt des Geruchs zu analysieren.
Aufgrund des
Gutachtens wurde folgender Hinweis in dem Bebauungsplanentwurf aufgenommen:
„Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist mit
landwirtschaftlichen Gerüchen zu rechnen. Die nach der
Geruchsimmissions-Richtlinie geltenden Immissionswerte werden eingehalten.“
II.9 Stellungnahme
untere Landschaftsbehörde
Die untere
Landschaftsbehörde des Kreises Kleve regt in ihrer Stellungnahme an, die
Darstellung einer Grünfläche von mindestens 5 m Breite bis an das Gewässer
„Tote Landwehr“ vorzunehmen.
Entlang der
Löwenberger Landwehr regt die untere Landschaftsbehörde an, einen 20 m breiten
Grünstreifen aufzunehmen.
Bezüglich des
Artenschutzes hält die untere Landschaftsbehörde fest, sobald eine
Artenschutzprüfung vorliegt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Es wird auf
Vorkommen des Eisvogels und der Saatkrähe als planungsrelevante Arten
hingewiesen. Zudem erfolgt der Hinweis, dass die Löwenberger Landwehr ein
Nahrungshabitat für die benachbarte Fortpflanzungsstätte des Bibers darstellt.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine artenschutzrechtliche
Prüfung durch das Planungsbüro STERNA aus Kranenburg durchgeführt. Die Prüfung
kommt zu dem Ergebnis, dass bei Durchführung der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen
keine negativen Auswirkungen auf lokale Populationen von Tierarten, speziell
bei den als planungsrelevant eingestuften Tierarten zu erwarten sind.
Insbesondere ist die nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zu schützende „ökologische
Funktion“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Planung für keine
Population einer planungsrelevanten Art betroffen. Außerdem ist nicht
erkennbar, dass sich durch das Planvorhaben für die im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen
Arten ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ergibt. Damit stehen dem
Planvorhaben keine artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.
Zusammenfassung der Vermeidungsmaßnahmen
Es sind lediglich für die Brutvögel Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen:
- Erhalt des Angelteiches am östlichen Rand des Plangebietes (Brutplatz
Eisvogel, Teichhuhn)
- Erhalt des Ufergehölzes entlang der Löwenberger Landwehr (Brutplatz
Klappergrasmücke, Teichhuhn)
- Erhalt des Grünlandes im Nordosten des Plangebietes bis zur
Realisierung von Baumaßnahmen (Revier Gartenrotschwanz)
- Erhalt der Brachstruktur am Rande des Geländes des Recyclingbetriebes
bis zur Realisierung von Baumaßnahmen (Brutplatz Bluthänfling)
- Duldung der Heringsmöwenkolonie auf Flachdächern.
Zusammenfassung der CEF-Maßnahmen
CEF-Maßnahmen sind nur für zwei Brutvogelarten relevant und auch erst
dann, wenn es bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu einer Bebauung ihrer
(Teil-)reviere kommt:
- Bluthänfling: 2 ha Brachfläche in der weiteren Umgebung des Plangebietes
- Gartenrotschwanz: das verloren gehende Grünland ist im Verhältnis 1:1
im unmittelbaren Umfeld zu ersetzen. Bei Totalverlust entspricht dies im
vorliegenden Falle einer Maßnahme von 2 ha.
Der Grünstreifen
entlang des östlichen Verfahrensgebietes wurde aufgrund der landesplanerischen
Abstimmung auf eine Breite von 30 m festgesetzt. Somit wurde der Anregung der
Verbreiterung des Grünstreifens seitens der unteren Landschaftsbehörde
ebenfalls gefolgt.
II.10 Stellungnahme
untere Bodenschutzbehörde
Die untere
Bodenschutzbehörde weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass geprüft werden
muss, ob durch die Altablagerung bei der gewerblichen Nutzung die gesunden
Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind und ob eine Grundwassergefährung
besteht, so dass vor einer möglichen Bebauung noch saniert werden müsste.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens wurden Untersuchungen durchgeführt. Dabei wurde
festgestellt, dass der Prüfwert „Pfad Boden-Grundwasser“ der
Bodenschutzverordnung für den Summenparameter PAK (typisch u.a. für
teerhaltiges Material) und im seitlichen Abstrom für den Parameter Arsen
überschritten wird.
Aufgrund dieser Tatbestände hat man sich mit
der Bodenschutzbehörde darauf geeinigt, den Bereich aus der überbaubaren Fläche
herauszunehmen. Der vor Ort ansässige Betrieb der Recyclinganlage wird dadurch
in seinen Abläufen nicht beeinträchtigt.
II.11 Stellungnahme
der Deutsche Bahn AG
Die Deutsche Bahn AG
weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sie in Teilbereichen des
Verfahrensgebietes Maßnahmen für den drei-gleisigen Ausbau der Strecke ABS 46/2
plant, wie bspw. Stützwände, und dabei sichergestellt werden muss, dass die
Erstellung von Baustraßen, um eine An- und Abfuhr von Material zu
gewährleisten, möglich ist.
Weiter weist die
Deutsche Bahn AG darauf hin, dass durch die Umwidmung in ein Wohngebiet keine
Forderungen an die DB AG bezüglich eines höheren Schallschutzes entstehen
dürfen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Durch die Aufstellung
des Bebauungsplanes wird keine Fläche in ein Wohngebiet umgewidmet. Somit
entsteht keine Forderung bezüglich eines höheren Schallschutzes.
Die Erstellung von
Baustraßen für den drei-gleisigen Ausbau der Strecke ABS 46/2 steht in keinem
Widerspruch zur Aufstellung des Bebauungsplanes.
II.12 Stellungnahme
Deichverband Bislich-Landesgrenze
Der Deichverband
Bislich weist in seiner Stellungnahme daraufhin, dass die Erreichbarkeit der
sich im Verfahrensgebiet befindlichen Gewässer dauerhaft gewährleistet sein
muss.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Gewässer stellen
die Verfahrensgebietsgrenze dar und liegen nicht mehr im Verfahrensgebiet. An
die Gewässer schließt eine Grünflächenfestsetzung von 30 m Breite an. Somit ist
die Erreichbarkeit der Gewässer gewährleistet.
II.13 Stellungnahme
des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland hat in seiner
Stellungnahmen Bedenken gegen die Verkleinerung der Grünstreifen entlang der im
Bebauungsplanentwurf gekennzeichneten Bodendenkmäler geäußert.
Das LVR-Amt führt aus, dass Landwehren grundsätzlich aus einem tieferen
Graben, einem bepflanzten Erdwall und einem kleineren vorgelagerten
Entwässerungsgraben bestehen. Bei der Löwenberger Landwehr habe sich obertägig
sichtbar nur der tiefere Graben erhalten. Im Schutzbereich des Bodendenkmals
wurde jedoch auch der obertägig nicht mehr sichtbare Erdwall und der diesem
vorgelagerte kleinere Entwässerungsgraben erfasst. Die Breiten von Wall und
Entwässerungsgraben schwanken bis zu einer Breite von rund 15 m. Zusätzlich mit
dem tieferen Graben ergibt sich die Gesamtbreite von 35 m, wobei ein
Schutzbereich von rund 5 m beidseitig eingerechnet ist. Diese Schutzbereiche
dienen vor allem der dauerhaften Standfestigkeit von Graben und Wall, aber auch
vor möglichen geringfügigen Schwankungen im erhaltenen Verlauf der Landwehr.
Zudem weißt das LVR-Amt darauf hin, dass nicht nur zu prüfen ist, ob in
die Bodendenkmalsubstanz eingegriffen wird, sondern auch, ob eine
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes vorliegt.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im Bebauungsplanentwurf wird die Grünfläche entlang der beiden Gewässer
festgesetzt. Somit wird der Anregung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im
Rheinland gefolgt.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Landschaftspflegerischer
Begleitplan erstellt. Dieser wurde u.a. mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
abgestimmt, sodass die Bedenken des Amtes ausgeräumt wurden.
II.14 Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau
Nordrhein-Westfalen / Regionalniederlassung Niederrhein / Außenstelle Wesel
Der Landesbetrieb
Straßenbau hat folgende Bedingungen und Auflagen für die Planung gestellt:
1) Entlang der von
hier betreuten klassifizierten Straßen ist das Gebiet in der Plandarstellung
als „Bereich ohne Zugänge und Zufahrten“ nach PlanzV zu kennzeichnen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Dieser Forderung
wurde durch Aufnahme des Planzeichens gefolgt.
2) Die Sichtdreiecke
sind im Bebauungsplan darzustellen. Sie sind von sichtbehindernden Anlagen
jeglicher Art sowie Aufwuchs ab einer Höhe von 80 cm dauerhaft freizuhalten.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Dieser Forderung
wurde durch darstellen der Sichtdreiecke gefolgt. In den textlichen
Festsetzungen zu dem Bebauungsplan wurde ergänzt, dass die Sichtdreiecke von
sichtbehindernden anlagen jeglicher Art sowie Aufwuchs ab einer Höhe von 80 cm
dauerhaft freizuhalten sind.
3) Werbeanlagen
jeglicher Art, also auch Fahnen, Hinweisschilder etc., sind innerhalb der
Werbeverbotszonen grundsätzlich verboten und bedürfen in den wenigen möglichen
Ausnahmefällen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Eine entsprechende
Darstellung der Werbeverbotszonen einschließlich einer textlichen Festsetzung wurde
im Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
4) Gegenüber der
Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus diesen Planungen
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden. Für
Hochbauten weise ich auf das Problem der Lärm-Reflexion hin.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
5) Dem
Straßengrundstück darf weder mittelbar und unmittelbar Oberflächenwasser
zugeführt werden.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zur Thematik der Entwässerung
wurde nach Abstimmung mit den Kommunalbetrieben ein Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen: „Die Entwässerung des
Gebietes (Schmutz- und Regenwasser) hat über den Betriebspunkt Vorwerk zu
erfolgen. Das unbelastete Niederschlagswasser von Dachflächen soll ortsnah in
die Löwenberger Landwehr eingeleitet werden.“
6) Vom
Straßeneigentum der L90 dürfen keine Arbeiten an der Baumaßnahme ausgeführt
werden. Auch das Abstellen von Geräten und Fahrzeugen sowie das Lagern von
Baustoffen, Bauteilen, Boden- und Aushubmassen oder sonstigen Materialien auf
Straßeneigentum ist nicht zulässig.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
7) Lückenlose
dauerhafte nicht übersteigbare Einfriedung entlang der von hier betreuten
Straßen ist im Bereich der freien Strecke grundsätzlich erforderlich.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
8) Die Erschließung
hat ausschließlich, auch während der Bauzeit, über die bereits vorhandenen und
verkehrsgerecht ausgebauten Knotenpunkte zu erfolgen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
9) Die ehemalige
landwirtschaftliche Zufahrten entlang des B-Plan-Gebietes ist vor Baubeginn ersatzlos
zu beseitigen und die Fläche auf Straßeneigentum zu rekultivieren.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Zu diesem Punkt
wurden im Rahmen des Verfahrens weitere Abstimmungen durchgeführt. Man hat sich
mit dem betroffenen Landwirt und StraßenNRW darauf geeinigt, dass der Bereich
im Bebauungsplan als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechte belegte Fläche
festgesetzt wird. Dies soll sicherstellen, dass der Landwirt die Zufahrt
künftig weiterhin nutzen kann, der Bereich für die Allgemeinheit jedoch nicht
nutzbar sein soll.
10) Entlang der
Weseler Straße ist eine private Grünfläche festgesetzt, die jedoch nicht bis
zum südlichen Ende des Gebietes reicht. Es wird angeregt, den Grünstreifen bis
zur Bahnlinie fortzusetzen zumal dort zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin Grünflächen
vorhanden sind.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Ein Großteil der
besagten Fläche ist versiegelt und wird im Rahmen der Betriebszwecke genutzt.
Aufgrund dessen hat die Stadtverwaltung für diesen Bereich eine gewerbliche
Baufläche festgesetzt, die jedoch nicht überbaut werden darf. Grünstrukturen
sind lediglich sporadisch vorhanden.
11) Die Abbindung
des südlichen Endes des Groendahlschen Weges – heute landwirtschaftliche
Erschließung- wird aus Verkehrssicherheitsgründen sehr befürwortet. Der
vorhandene Anbindungsbereich ist rückstandslos zurückzubauen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Zu diesem Punkt
wurden im Rahmen des Verfahrens weitere Abstimmungen durchgeführt. Man hat sich
mit dem betroffenen Landwirt und StraßenNRW darauf geeinigt, dass der Bereich
im Bebauungsplan als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechte belegte Fläche
festgesetzt wird. Dies soll sicherstellen, dass der Landwirt die Zufahrt
künftig weiterhin nutzen kann, der Bereich für die Allgemeinheit jedoch nicht
nutzbar sein soll.
12) Die Abbindung
und der Rückbau auf Landesstraßeneigentum der Gemeindestraße „Vorwerk“ haben
vor Baubeginn im B-Plan-Gebiet zu erfolgen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Forderung wird
zur Kenntnis genommen.
13) Es ist ein
Ausbau des Groendahlschen Weges als Planstraße geplant. Die vorhandene
Knotenpunktsform von dessen Anbindung an die L90 hat sich an andren Orten als
unfallauffällig erwiesen. Im Rahmen der Ausbaumaßnahmen sollte auch dieser
Knotenpunkt umgestaltet werden. Darüber hinaus bestehen seitens StraßenNRW
Zweifel, ob der seinerzeit gewählte Pflasteraufbau den Anforderungen einer
Haupterschließungsstraße für ein Gewerbegebiet mit entsprechendem Schwerverkehr
genügt. Daher hat die Befestigung zumindest in den Radienbereichen bituminös zu
erfolgen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Forderung wird
zur Kenntnis genommen. Sobald es an den Ausbau der Straße geht, werden die
angemerkten Aspekte mit StraßenNRW abgeklärt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Haushaltsjahr 2016 vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter