hier: 1) Rücknahme der Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses vom 29.04.2014
2) Bericht über die frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1
BauGB
3) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag
1) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt die Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses zur 78.
Änderung des Flächennutzungsplanes vom 29.04.2014, neben der Umwandlung der
Darstellung einer Wasserfläche in gewerbliche Baufläche für die Grundstücke
Gemarkung Emmerich, Flur 12, Flurstücke 75 und 76, auch zwei
Grünflächendarstellungen in gewerbliche Bauflächen umzuwandeln, zurückzunehmen.
Diese zusätzlichen Änderungsbereiche betrafen die Grundstücke
Gemarkung Emmerich, Flur 12, Flurstücke 46, 67, 77, 87, 93, 103, 106,
604 und
Flur 13,Flurstücke 53, 54, 55, 56, 57, 252, 310.
2) I.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme der Unteren
Bodenschutzbehörde zur Kenntnis.
II. Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass sich die
Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde mit dem Beschluss zu 1) teilweise
erübrigt und teilweise gefolgt wurde.
III. Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass sich die Stellungnahme
des LVR-Amtes mit dem Beschluss zu 1) erübrigt.
3) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung die öffentliche
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.
2 BauGB auf der Grundlage des vorgestellten Entwurfes durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die Stadt Emmerich am Rhein beabsichtigt, das sich östlich der Weseler Straße bis zur Löwenberger Landwehr und
zur Toten Landwehr erstreckende Gebiet zwischen Netterdenscher Straße und
Bahnlinie neu zu beplanen und als Industriegebiet nach § 9 BauNVO in der
Fassung der geltenden BauNVO festzusetzen. Hierzu wurde das
Bebauungsplanaufstellungsverfahren Nr. E 12/2 -Weseler Straße / Südost- durch
Aufstellungsbeschluss vom 09.04.2013 eingeleitet.
Das Plangebiet ist
im Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein als gewerbliche Baufläche
mit einer Ortsrandeingrünung am östlichen Rand als Übergang zum angrenzenden
Freiraum dargestellt. Ein Teilbereich des Plangebietes wird im
Flächennutzungsplan als Wasserfläche dargestellt. Diese war in der Örtlichkeit
bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des Flächennutzungsplanes in 1979 nicht
mehr vorhanden, da sie verfüllt worden ist. In der Sitzung am 09.04.2013 hat
der Ausschuss für Stadtentwicklung den Aufstellungsbeschluss zur 78. Änderung
des Flächennutzungsplanes gefasst, in welcher die Umwandlung der Darstellung
einer Wasserfläche in eine Darstellung für gewerbliche Baufläche durchgeführt
werden soll.
Aufgrund der
Entwicklung eines Vorentwurfes für den Bebauungsplan E 12/2 wurde der Beschluss
der 78. Flächennutzungsplanänderung vom 09.04.2013 erweitert.
Der
Flächennutzungsplan stellt entlang der Toten Landwehr einen ca. 30 m breiten
Grünstreifen dar, der durch die Darstellung einer Gewässerfläche für eine
vorhandene Gruppe von Teichen in zwei Grünflächen getrennt ist. Teilweise
verläuft parallel dazu auf der Ostseite des Gewässers ein weiterer ca. 35 m
breiter Grünstreifen. Somit ergibt teilweise eine Grünflächendarstellung von
bis zu 65 m Breite.
Im
Bebauungsplanvorentwurf E 12/2 war zunächst vorgesehen, die Breite des
westlichen Grünstreifens im Plangebiet auf einen Breite von 5,0 m zu
verringern. Da eine Fläche dieses Zuschnittes nicht im Flächennutzungsplan
darstellbar ist, sollte eine Anpassung an die Planungsabsichten in der Form
durchgeführt werden, dass die betroffenen Grünflächendarstellungen in
Gewerbliche Bauflächen umgewandelt werden.
Im Rahmen der
landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 1 LPlG wurden insbesondere aufgrund
von Umweltbelangen Bedenken geäußert. Das Gebiet liege in einem Bereich, in dem
der Freiraum nachhaltig geschützt werden soll.
Zudem hat die
Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der landesplanerischen Abstimmung darauf
hingewiesen, dass aufgrund der Teilnahme Emmerichs am Gewerbeflächenpool für
den Kreis Kleve, eine konkrete Nutzungsabsicht eines Investors erforderlich
ist, um Flächen einer Darstellung als gewerblichen Baufläche im
Flächennutzungsplan zuzuführen.
Aufgrund dessen soll
die Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses vom 29.04.2014 zurückgenommen
werden.
Somit wird im Rahmen
der 78. Änderung des Flächennutzungsplanes lediglich die Wasserfläche am
Groendahlschen Weg in eine gewerbliche Baufläche umgewandelt. Da die Fläche
bereits gewerblich genutzt wird und es sich hierbei eher um eine
„redaktionelle“ Änderung bzw. Bestandsanpassung handelt, spielt hierbei der
Gewerbeflächenpool keine Rolle.
Zu 2)
I. Stellungnahme der
Unteren Bodenschutzbehörde
Die untere
Bodenschutzbehörde weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass geprüft werden
muss, ob durch die Altablagerung bei der gewerblichen Nutzung die gesunden
Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind und ob eine Grundwassergefährung
besteht, so dass vor einer möglichen Bebauung noch saniert werden müsste.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im Rahmen der
parallel laufenden Bauleitplanverfahren, 78. Änderung des Flächennutzungsplanes
und Bebauungsplanaufstellung E 12/2, wurden Boden-Untersuchungen durchgeführt.
Dabei wurde festgestellt, dass der Prüfwert „Pfad Boden-Grundwasser“ der
Bodenschutzverordnung für den Summenparameter PAK (typisch u.a. für
teerhaltiges Material) und im seitlichen Abstrom für den Parameter Arsen
überschritten wird.
Aufgrund dieser
Tatbestände hat man sich mit der Bodenschutzbehörde für das
Bebauungsplanverfahren E12/2 darauf geeinigt, den Bereich aus der überbaubaren
Fläche herauszunehmen. Der vor Ort ansässige Betrieb der Recyclinganlage wird
dadurch in seinen Abläufen nicht beeinträchtigt.
II. Stellungnahme
der Unteren Landschaftsbehörde
Die Untere
Landschaftsbehörde weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es im
Verfahrensgebiet Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten gibt und der Bereich
der Toten Landwehr vom Biber als Lebensraum genutzt wird.
Zudem regt die
Untere Landschaftsbehörde an, für den Bereich der „Toten Landwehr“ eine
Grünflächendarstellung mit mind. 5 m Breite zu belassen und im Bereich der
„Löwenberger Landwehr“ die Grünflächendarstellung vollständig beizubehalten um
dem Gewässer ausreichend Raum zu geben und aufgrund der Erfassung des Bereiches
im Biotopkataster.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Mit der Rücknahme
der Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses vom 29.04.2014 werden die beiden
Grünstreifen aus dem 78. Flächennutzungsplanänderungsverfahren herausgenommen.
Somit erübrigt sich der Teil der Stellungnahme, der sich auf die
Grünflächendarstellung bezieht für das Flächennutzungsplanänderungsverfahren.
In dem parallel laufenden Bebauungsplanaufstellungsverfahren E 12/2 findet
diese Stellungnahme Berücksichtigung. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
wurde eine Artenschutzprüfung erstellt, die für die planungsrelevanten Arten
entsprechende Maßnahmen festsetzt.
III. Stellungnahme
des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland hat in seiner Stellungnahmen Bedenken gegen die
Verkleinerung der Grünstreifen entlang der im Bebauungsplanentwurf E12/2
gekennzeichneten Bodendenkmäler geäußert.
Das LVR-Amt führt
aus, dass Landwehren grundsätzlich aus einem tieferen Graben, einem bepflanzten
Erdwall und einem kleineren vorgelagerten Entwässerungsgraben bestehen. Bei der
Löwenberger Landwehr habe sich obertägig sichtbar nur der tiefere Graben
erhalten. Im Schutzbereich des Bodendenkmals wurde jedoch auch der obertägig
nicht mehr sichtbare Erdwall und der diesem vorgelagerte kleinere
Entwässerungsgraben erfasst. Die Breiten von Wall und Entwässerungsgraben
schwanken bis zu einer Breite von rund 15 m. Zusätzlich mit dem tieferen Graben
ergibt sich die Gesamtbreite von 35 m, wobei ein Schutzbereich von rund 5 m
beidseitig eingerechnet ist. Diese Schutzbereiche dienen vor allem der
dauerhaften Standfestigkeit von Graben und Wall, aber auch vor möglichen
geringfügigen Schwankungen im erhaltenen Verlauf der Landwehr.
Zudem weißt das
LVR-Amt darauf hin, dass nicht nur zu prüfen ist, ob in die
Bodendenkmalsubstanz eingegriffen wird, sondern auch, ob eine Beeinträchtigung
des Erscheinungsbildes vorliegt.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Mit der Rücknahme
der Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses vom 29.04.2014 werden die beiden
Grünstreifen aus dem 78. Flächennutzungsplanänderungsverfahren herausgenommen.
Somit erübrigt sich diese Stellungnahme für das Änderungsverfahren. In dem
Bebauungsplanverfahren E 12/2 findet diese Stellungnahme Berücksichtigung.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die im Rahmen des
parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens Nr. E 12/2 Wesler Straße/Südost zu
erstellenden Fachgutachten sind auch für die 78. Änderung des
Flächennutzungsplanes heranzuziehen. Zusätzliche Planungskosten sind für die
FNP-Änderung daher nicht anzusetzen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter