hier: Verlängerung der Frist um ein weiteres Jahr gemäß § 17 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt die Satzung über die weitere Verlängerung der
Geltungsdauer der bestehenden Veränderungssperre vom 20.04.2015 für den Bereich
des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes E 12/2 -Weseler Straße /
Südost-.
Sachdarstellung :
Der Unteren Bauaufsichtsbehörde lag im Jahre 2013 ein Antrag auf
Erteilung eines Bauvorbescheides für die planungsrechtliche Zulässigkeit der
Nutzungsänderung einer leer stehenden Gewerbehalle an der Duisburger Straße in
eine gewerbliche Zimmervermietung in Form eines Bordells vor. Dieser Vorgang
barg das nicht unerhebliche Risiko eine ungewünschte städtebauliche
Fehlentwicklung in Gang zu setzen, da das Vorhaben den städtebaulichen Zielen,
welche sich die Stadt Emmerich am Rhein in Bezug auf die Entwicklung des
betroffenen Industriegebietes setzt, widersprochen hat.
Aufgrund dessen hat der für die Bauleitplanung zuständige Ausschuss für
Stadtentwicklung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein am 09.04.2013 die
Aufstellung des Bebauungsplanes E 12/2 –Weseler Straße / Südost- beschlossen.
Parallel dazu wird in einem Teilbereich des Verfahrensgebietes der
Flächennutzungsplan geändert.
Zur Sicherung der Planung hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein am
23.04.2013 eine Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes beschlossen. Die Veränderungssperre wurde mit
öffentlicher Bekanntmachung vom 26.04.2013 wirksam.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.
1 BauGB in Form einer Bürgerversammlung und der frühzeitigen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB, sind umfangreiche
Stellungnahmen zu dem Bauleitplanverfahren eingegangen.
Für das Parallelverfahren zu der Bebauungsplanaufstellung, der 78.
Änderung des Flächennutzungsplanes, hat die Bezirksregierung Düsseldorf
landesplanerische Bedenken vorgetragen, die dazu führen, dass die Vorentwürfe
der Bauleitpläne angepasst werden mussten.
Aufgrund dieser Umstände hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in
seiner Sitzung am 24.03.2015 beschlossen, die Veränderungssperre gemäß § 17
Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr zu verlängern. Mit öffentlicher Bekanntmachung
vom 20.04.2015 wurde diese wirksam.
Im Rahmen der Ausweisung der Gewerbe- und Industriegebiete für den in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan E 12/2 –Weseler Straße/Südost- gab es
eine Vielzahl an Problemstellungen zu klären, u.a. in Bezug auf die Gliederung
nach dem Abstandserlass und nach der Klärung des Ausgleiches und des Ersatzes.
Die Stellungnahmen der Fachbehörden im Rahmen der Behördenbeteiligung
nach § 4 Abs. 1 BauGB haben verschiedene Gutachten erforderlich werden lassen.
Um die Belange sowohl des im Verfahrensgebiet ansässigen
landwirtschaftlichen Betriebes als auch die der Umgebung des Betriebes, die
durch die Emissionen des Betriebes beeinträchtigt sein kann, zu
berücksichtigen, wurde ein Geruchsgutachten erstellt.
Zur Berücksichtigung der Belange der Fauna wurde eine umfängliche
Artenschutzprüfung, einschließlich einer Brutvogelkartierung, durchgeführt.
Insbesondere die Erstellung eines Bodengutachtens für die im
Verfahrensgebiet liegende Altlastenverdachtsfläche war sehr zeitintensiv, da
mit der Unteren Bodenschutzbehörde abgestimmt werden musste, wie man mit der
festgestellten Überschreitung einer der untersuchten Parameter umgeht.
Es wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan aufgestellt, der in
dem vorliegenden Fall insbesondere die Belange der im Verfahrensgebiet
liegenden Bodendenkmäler berücksichtigen musste. Dieser wurde mit dem LVR-Amt
für Bodendenkmalpflege abgestimmt.
Des Weiteren wurde eine Prüfung der UVP-Pflicht durchgeführt.
Die erstellten Gutachten waren teilweise untereinander abhängig. Dies
hatte ebenfalls eine intensive Zeitinanspruchnahme zur Folge.
Die Begründung und der Umweltbericht zum Bebauungsplan wurden
anschließend entsprechend ergänzt und angepasst.
Aufgrund der oben dargelegten zeitlichen Verzögerungen kann unter
Berücksichtigung der Sitzungsfolgen für den Satzungsbeschluss des
Bebauungsplanes bzw. den Feststellungsbeschluss und der Genehmigungsfrist der
Bezirksregierung Düsseldorf von drei Monaten für die
Flächennutzungsplanänderung die am 20.04.2016 auslaufende Veränderungssperre
nicht eingehalten werden.
Aufgrund dessen ist eine weitere Verlängerung um ein Jahr nach § 17 Abs.
2 BauGB notwendig.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter