hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach den §§ 3 und
4 BauGB
2) Städtebaulicher Vertrag
3) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1
Der
Rat nimmt die Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich GmbH zur Kenntnis.
1.2
Der
Rat beschließt, dass die Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.3
Der
Rat beschließt, dass die Bedenken der Unteren Landschaftsbehörde mit der
Ergänzung der Begründung um die Darstellung der vorab im Sinne der Einrichtung
eines Ökokontos vorgenommenen städtischen Kompensationsmaßnahme am Flassertweg
abgewogen sind.
Zu 2)
Der Rat beschließt
den vorliegenden Vertragsentwurf als städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB
zur 9. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes E 11/1 Spillingscher Weg / Gewerbegebiet Ost-.
Zu 3)
Der Rat beschließt den Entwurf der gemäß § 13 BauGB durchgeführten 9.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 11/1 -Spillingscher Weg / Gewerbegebiet Ost- mit Entwurfsbegründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1) Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit in diesem nach § 13 BauGB durchgeführten vereinfachten
Änderungsverfahren erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung des
Änderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 18. Dezember 2015 bis 20. Januar 2016 einschließlich. Parallel
hierzu wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben.
In der Behördenbeteiligung gingen nachfolgende abwägungsrelevante
Stellungnahmen zur geplanten Bebauungsplanänderung ein.
1.1 Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich
GmbH, Schreiben vom 10.12.2015
Die Stadtwerke
tragen zu den Planungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein keine Bedenken und
Anregungen vor. Es wird jedoch auf private Versorgungsleitungen auf dem
Grundstück Max-Planck-Str. 6, hier insbesondere eine Gashochdruckleitung
zwischen den beiden bestehenden Gebäuden, hingewiesen und um Weitergabe dieser
Information an den Vorhabenträger gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Pläne des
Vorhabenträgers zur Erweiterung seines Betriebes sehen eine komplette
Freiräumung des erworbenen Grundstückes Max-Planck-Str. 6 und eine Neubebauung
mit einer großen Gewerbehalle vor. Bereits im Rahmen des Abbruches werden die
genannten privaten Versorgungsleitungen auf der Fläche tangiert. Daher wurde
die Stellungnahme der Stadtwerke mit der Bitte um Beachtung an den
Vorhabenträger entsprechend weitergeleitet. Planungsrechtlich besteht zu dieser
Thematik kein weiterer Handlungsbedarf.
1.2 Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Schreiben vom 17.12.2015
Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst weist anhand seiner Luftbildüberprüfung darauf
hin, dass im Verfahrensbereich vermehrte Kampfhandlungen im Zweiten Weltkrieg
stattgefunden haben. Zu Beginn der Realisierung des Bebauungsplanes E 11/1 -GE
Ost- sind bereits Teilflächen des Plangebietes von Kampfmitteln geräumt worden.
Für die nicht erfassten Bereiche wird eine Überprüfung der zu überbauenden
Flächen auf Kampfmittel empfohlen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es besteht für den
Planungsbereich offensichtlich keine konkrete sondern nur eine diffuse
Verdachtslage auf Kampfmittel. Dem abschließenden Festsetzungskatalog des § 9
BauGB entsprechend kann keine planungsrechtliche Festsetzung zu dieser Thematik
getroffen werden.
Die Überprüfungen
auf Kampfmittelrückstände werden i.d.R. im Zusammenhang mit den Erdarbeiten bei
Bauausführung durchgeführt. Daher wurde die Stellungnahme des KBD dem
Vorhabenträger mit der Bitte um weitere Veranlassung und Weitergabe an etwaige
Rechtsnachfolger übergeben. Darüber hinaus werden alle Bauherren mit der Übernahme
eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan auf mögliche Ablagerungen und
die Handlungsempfehlungen des KBD hingewiesen.
1.3 Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde, Schreiben vom 12.01.2016
Die Untere
Landschaftsbehörde (ULB) ist der Auffassung, dass die Belange von Natur und
Landschaft im Bebauungsplanentwurf der Offenlage nicht ausreichend
berücksichtigt worden sind. Sie bemängelt, dass die Kompensation des durch die
Planung vorbereiteten Eingriffes nicht genügend konkretisiert worden sei, im
Sinne einer Zuweisung und Benennung der Maßnahme und des zugehörigen Ökokontos.
Stellungnahme der Verwaltung:
Weder im Bebauungsplanentwurf noch in dem der ULB im Rahmen der
Behördenbeteiligung übergebenen Entwurf des städtebaulichen Vertrages ist eine
konkrete Darlegung der Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
die die Stadt Emmerich am Rhein auf der von ihr zu diesem Zwecke erworbenen
Landwirtschaftsfläche am Flassertweg im Sinne der Einrichtung eines Ökokontos
durchgeführt hat, erfolgt.
Nach Abstimmung mit der betroffenen Behörde werden die Bedenken
zurückgestellt, wenn die betreffende, mit dem Naturschutzzentrum im Kreis Kleve
e.V. abgestimmte Maßnahme, durch konkrete Benennung und Verstandortung in den
Planentwurf zum Satzungsbeschluss eingestellt wird. Damit wird sie formell
Bestandteil des Ortsrechtes und ist im Sinne des § 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz
NW rechtlich gesichert.
Die Begründung des Bebauungsplanes wird hierzu in Pkt. 9 um die
Darlegung der auf der Fläche am Flassertweg durchgeführten Maßnahme ergänzt. Da die Grundzüge der Planung durch die
betreffende Änderung des Bebauungsplanentwurfes nicht berührt werden, kann
unter Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 13 BauGB auf die Durchführung
einer erneuten Offenlage des veränderten Planentwurfes verzichtet werden, wenn
der betroffenen Öffentlichkeit sowie den Behörden, deren Belange berührt
werden, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Eine Betroffenheit der
Öffentlichkeit kann nicht erkannt werden. Die Stellungnahmefrist für die betroffene
Untere Landschaftsbehörde läuft zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage
noch, endet jedoch vor der ersten Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung.
Angesichts der geführten Vorabstimmung wird von einer zustimmenden
Stellungnahme ausgegangen. Andernfalls erfolgt ein kurzfristiger
Vorlagennachtrag.
Zu 2) Städtebaulicher Vertrag
Die Realisierung des
Bebauungsplanes in Hinblick auf die Durchführung der sich aus der Begründung
des Bebauungsplanes ergebenden Maßnahmen soll den Antragstellern übertragen
werden. Die durch die Planänderung vorbereitete Mehrversiegelung durch die
Umwandlung von Grünflächen in Gewerbefläche stellt einen ausgleichspflichtigen
Eingriff in Natur und Landschaft in Höhe von 3.615
ökologischen Wertpunkten dar,
der bei Ersatzgeldzahlung durch die Antragsteller in der Form einer Anrechnung
auf ein städtisches Ökokonto kompensiert werden soll. Hierzu bedarf es eines
städtebaulichen Vertrages gem. § 11 BauGB.
Die Abfassung des
städtebaulichen Vertrages ist vor dem Satzungsbeschluss erforderlich, da
hierin die Durchführung einer sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Maßnahme
gesichert wird. Unter anderem ergänzt dieser Vertrag die Regelung der
Ausgleichsfestsetzungen und ist daher als Bestandteil des Bebauungsplanes zu
betrachten.
Beiliegender Vertragsentwurf wird vor der Beratung im Rat zum
Satzungsbeschluss vom Vorhabenträger unterzeichnet vorliegen.
Zu 3) Satzungsentwurf
Der Änderungsentwurf
sieht entsprechend dem Antrag des Vorhabenträgers eine Umwandlung der
Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf der südlichen Teilfläche des
Grundstückes Marie-Curie-Str. 12 (Gemarkung Emmerich, Flur 11, Flurstück 422) sowie
auf einer angrenzenden Teilfläche der städtischen Grünstruktur auf der Nordseite
des Bärensackerweges in die Festsetzung eines Industriegebietes (GI) vor.
Hierdurch soll die Errichtung einer rückwärtigen Betriebszufahrt von der
Werner-Heisenberg-Straße mit einem Wendeplatz für LKW-Gespanne in zentraler
Lage auf dem Gesamtbetriebsgelände des Vorhabenträgers planungsrechtlich
vorbereitet werden.
Neben dem Bereich der hiervon
betroffenen Grünflächenfestsetzung am Bärensackerweg ist auch die Fläche des
angrenzenden Gewerbegrundstückes Max-Planck-Straße 6, in das Änderungsverfahren
einbezogen, um eine Anpassung der überbaubaren Fläche an die entstandene
Grundstücksbildung vorzunehmen. Die bestehenden Festsetzungen im Bebauungsplan
E 11/1 für dieses Grundstück zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zu den
Nutzungsbeschränkung durch Grobzonierung nach Abstandserlass zur
Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Belange schutzwürdiger Nutzungen
in der Umgebung sowie die Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels und das
Pflanzgebot werden in den Änderungsplan übernommen.
Gleichzeitig
findet an der Südgrenze dieses Grundstückes eine Neuordnung der Festsetzungen
des GI-Gebietes und der öffentlichen Grünfläche statt. Hierdurch sollen die
bestehenden geringfügigen Abweichungen der nach Planaufstellung vermessenen
Gewerbegrundstücke von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bereinigt werden.
Der Entwurf der
Bebauungsplanänderung wird mit der unter Pkt. 1.3 empfohlenen Ergänzung der
Begründung bzgl. der Darlegung des städtischen Ökokontos „Flassertweg“ als
Entwurf zum Satzungsbeschluss vorgelegt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter