hier: Amtsgericht Emmerich, Seufzerallee 20
Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Unterschutzstellung des
Amtsgerichtsgebäudes als Baudenkmal zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Gemäß § 21 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz NRW in Verbindung mit § 4
Denkmallisten-Verordnung bereitet die Bezirksregierung die Eintragung der
Denkmäler in die Denkmalliste vor, die im Eigentum oder im Nutzungsrecht des
Bundes oder des Landes stehen.
Eigentümer des Baudenkmals Amtsgericht Emmerich, Seufzerallee 20, ist
das Land NRW.
Seitens der Bezirksregierung wurde das nach dem Denkmalschutzgesetz NRW
vorgeschriebene vorbereitende Verfahren zur Eintragung des Denkmals in die
Denkmalliste abgeschlossen.
Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Emmerich am Rhein ist von der
Bezirksregierung aufgefordert worden, unverzüglich die Eintragung des
Amtsgerichts Emmerich in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein
vorzunehmen. Die Eintragung erfolgte am 21.01.2016.
Nachstehend wird der Eintragungstext zur Kenntnis gegeben.
Kurzbezeichnung
des Baudenkmals: Amtsgericht
Lagebezeichnung: Seufzerallee 20, Emmerich
Das
Amtsgericht in Emmerich ist ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Denkmalschutzgesetz
NRW. Es ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Emmerich. An
seiner Erhaltung und Nutzung besteht aus wissenschaftlichen, hier
architekturhistorischen, ortsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen ein
öffentliches Interesse.
Darstellung der wesentlichen charakteristischen
Merkmale
Amtsgericht,
errichtet 1912/1914, nach Kriegsschaden im Zweiten Weltkrieg in reduzierter
Form als zweigeschossiger, elfachsiger Bau mit Walmdach, Natursteinsockel,
Ziegelmauerwerk, Sandsteinrahmung der Fenster und Türen wiederaufgebaut
(Wiederinbetriebnahme Februar 1950), dabei Innenausstattung des Ursprungsbaus
in prägenden Teilen bewahrt.
Das
Amtsgericht befindet sich nördlich des Emmericher Stadtzentrums und außerhalb
der mittelalterlichen Wallanlage im Bereich der gründerzeitlichen
Stadterweiterung des 19. Jahrhunderts. Es wurde zwischen 1912 und 1914 als
„amtsgerichtliches Geschäfts- und Gefängnisgebäude“ nach einem Entwurf des
Königlichen Hochbauamtes Wesel / Emmerich, Regierungsbaumeister Franz Mosterts
errichtet; als Bauleiter fungierte der ortsansässige Architekt Gerhard Schütt.
Ursprünglich
ein repräsentativer dreigeschossiger, elfachsiger Bau mit Lisenengliederung,
hochaufragendem Walmdach sowie üppiger Bauzier am Haupteingang und am
Ziergiebel, wurde das Amtsgericht nach den Zerstörungen des Zweiten Weltkriegs
nur zweigeschossig und mit flacheren Walmdächern wiederaufgebaut, und unter
Verzicht auf die meisten Zierelemente am Außenbau.
Heute
präsentiert sich der Bau als zweigeschossiger, elfachsiger, über Basaltsockel
backsteinsichtiger Baukörper, der durch den leicht vorkragenden westlichen
Gebäudeteil eine Staffelung erfährt. In der äußersten linken Achse liegt
weiterhin der Haupteingang, der über eine Natursteintreppenanlage zu erreichen
ist und von einem profilierten Sandsteinrahmen betont wird. Die hölzerne
Doppelflügeltür mit Oberlicht wurde in ihrer Gestaltung dem Baukörper
angepasst. Auch bei den Fenstern in profiliertem Sandsteingewände entschied man
sich für adäquate, hölzerne Sprossenfenster, in der Aufteilung nach originalem
Vorbild (überwiegend mit mittigem Kämpfer, an den höheren Fenstern des OG im
linken Teil mit einer horizontalen Dreiteilung). Ein horizontales, profiliertes
Natursteingesims trennt optisch die beiden Geschosse des linken Hausteils, auf
vertikale Elemente wie Lisenen wurde hier im Wiederaufbau verzichtet. Der
leicht zurückspringende anschließende Gebäudeteil besteht aus sechs Achsen und
unterscheidet sich durch die Putzflächen in den Brüstungsfeldern der Fenster,
wodurch die alte Lisenengliederung erhalten blieb, vom linken Teil. Hierdurch
wird stärker die Vertikale betont, zumal das trennende Horizontalgesims fehlt.
Die vier kleinen Einzelgauben über dem rechten Teil sind, in Nachfolge der
ursprünglichen Fledermausgauben die einzigen Aufbauten auf den ansonsten
ungegliederten Dachflächen. Die anschließende fensterlose Schmalseite ist
mittels Lisenen gegliedert, während auf der Westseite die Schmalseite mit
sprossierten Holzfenstern belichtet wird.
Bemerkenswert
sind die im Inneren bewahrten und wieder instand gesetzten Reste der
bauzeitlichen Grundrisskonzeption (Vestibül, Eingangshalle mit Treppenhaus und
zweihüftige Flurerschließung) und vor allem der Ausstattung. Hierzu zählen das
repräsentative Treppenhaus mit Kunststeintreppe und hölzernem Handlauf, die
Kunststeinpfeiler bzw. Pilaster mit dekorativ gestalteten Kapitellen mit
Jugendstilornamentik (Tiermotive in floralen Formen), die profilierten und
scharrierten Türgewände, ein Flurbrunnen in Jugendstilornamentik, die bemalten
Tonnengewölbe mit figuralen Auflagersteinen sowie weitere polychrome
Fassungsreste, das hölzerne Nebentreppenhaus und die stuckierte „Kölner Decke“
im Sitzungssaal.
Begründung der Denkmaleigenschaft
Bedeutung für die Geschichte des
Menschen und die Stadt Emmerich
Das
Amtsgerichtsgebäude in Emmerich hat eine über 100-jährige Nutzungskontinuität
als öffentliches Gebäude einer wichtigen, zentralen Institution einer modern
verfassten Gesellschaft. Außerdem zeugt das Vorhandensein eines Gerichtssitzes,
immer gebunden an gewisse zentralörtliche Funktionen, traditionell von der
Bedeutung einer Stadt.
Die
Gerichtsbarkeit in Emmerich hat eine lange Tradition. Bereits vor 1233 gab es
in der Region Emmerich/Rees mehrere Vogtei- und Ortsgerichte, mit der
Verleihung der Stadtrechte erhält Emmerich im Jahr 1233 eine eigene
Schöffen-Gerichtsbarkeit. Im Zuge der Besetzung des Rheinlands durch das
napoleonische Frankreich wird der code civil eingeführt, der ab 1810
rechtswirksam ist und die Patrimonialgerichte ablöst. Bereits 1815 kommt es zur
Preußischen Verwaltungs- und Gerichtsreform und der Wiedereinführung des
preußischen Rechts in den rechtsrheinischen Gebieten. Hierdurch erhält Emmerich
ein Oberlandesgericht mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Kleve und ein
Land- und Stadtgericht. 1831 kommt das Rheinzollgericht hinzu. 1849 wird das
Stadt- und Landgericht in Emmerich aufgelöst. Mit Inkrafttreten des
Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 wurde das Amtsgericht Emmerich
gegründet. Das Gerichtsverfassungsgesetz war neben der Strafprozess-,
Zivilprozess- und Konkursordnung eines der vier Reichs-Justizgesetze, das die
Grundlage für eine reichsweit einheitliche Organisationsstruktur legte. Bis
heute hat sich die Gerichtsordnung mit Amtsgerichten, die als bürgernahe
Gerichte sich mit den „alltäglichen“ Rechtsproblemen befassen, Landgerichten,
Oberlandesgerichten erhalten. An die Stelle des Reichsgerichts trat 1950 der
BGH in Karlsruhe. Trotz des einheitlichen Rechts waren die Gerichte den
Einzelstaaten zugeordnet, sodass sich auch die Zuständigkeit für die Errichtung
der Gerichtsbauten im Kompetenzbereich der Bundesstaaten befand. Zunächst stand
bei deren Konzeption die Nützlichkeit und Funktionalität im Vordergrund,
weniger die repräsentative Wirkung. Im Verlauf der Planungen erwuchs eine
Sensibilität dafür, dass über die Justizbauten die nationale Rechtseinheit
symbolisiert und der Staat repräsentiert werden könne und deren Errichtung eine
nationale Aufgabe sei.
Das
Emmericher Amtsgericht ist so alt wie die Gerichtsverfassung selbst und
befindet sich seit einem Jahrhundert in dem hierfür errichteten Gebäude.
Die
Geschichte der Gerichtsbarkeit ist untrennbar mit der Stadtgeschichte Emmerichs
verbunden, zeugt sie doch auch von der inzwischen weitgehend vergangenen
überregionalen Bedeutung der großen Hansestadt am Rhein.
Neben
dieser institutionellen Bedeutung für die Stadtgeschichte besitzt das Gebäude
auch einen architektonischen Wert für die Stadt, stellt es doch – verändert,
aber immer noch erkennbar im Äußeren und besonders anschaulich im Inneren -
eines der wenigen noch erhaltenen Beispiele gründerzeitlich-wilhelminischer
Architektur in Emmerich dar. Besonders augenfällig wird dies auch anhand der
unmittelbaren Umgebung des Baus, ein ehemals typisches Stadterweiterungsgebiet
der Kaiserzeit, das baulich heute aber kaum noch als solches zu erkennen ist
(allenfalls die im Detail aber auch bis fast zur Unkenntlichkeit veränderten
Reihenwohnhäuser an der Van-Gülpen-Straße sind in diesem Zusammenhang noch
erwähnenswert).
Wissenschaftliche, hier
architekturhistorische Gründe für ein öffentliches Interesse an Erhaltung und
Nutzung
Typologisch
gesehen ist das Amtsgerichtsgebäude in Emmerich ein Zeugnis für einen typischen
mittelstädtischen Justizbau der wilhelminischen Zeit. Es ist aufgrund seiner im
Prinzip gut erhaltenen historischen Eigenschaften geeignet, als Dokument für
die Erforschung der Baugeschichte und Typologie von Gerichtsgebäuden mit ihrer
spezifischen Erfordernissen hinsichtlich Funktion und Repräsentation zu dienen.
In
Deutschland bildeten eigenständige Gerichtsgebäude bis in das späte 19.
Jahrhundert hinein im Gegensatz zu Frankreich, wo sie bereits im 15.
Jahrhundert zu finden waren, eine Ausnahme. Häufig waren die Gerichte in
Kanzleigebäuden untergebracht. Im Laufe des 19. Jahrhunderts setzten sich immer
stärker die Verfahrensprinzipien der Öffentlichkeit und Mündlichkeit durch, die
bereits größere Sitzungssäle erforderlich machten. Mit der Reichsgründung und
der Vereinheitlichung des Rechtssystems durch die im Jahr 1879 in Kraft
getretenen Reichsjustizgesetze setzte eine starke Bautätigkeit der Bauaufgabe
„Gerichte“ ein. Dabei hingen die Größe und der innere Aufbau vom Rang ihrer
Gerichtsbarkeit ab, diese staffelte sich vom Amts-, über das Land- und
Oberlandesgericht bis hin zum Reichsgericht. Die meisten Gerichte waren hierbei
Amtsgerichte, um 1900 zählte man allein in Preußen etwa 1000. Regelmäßig führte
der Eingangsbereich in die Flurhalle, die insbesondere bei großen Gerichten
eine zentrale und repräsentative Funktion inne hatte. Die Lage der Sitzungssäle
bestimmte zudem die Gesamterscheinung des Gerichts, auch in Emmerich ist anhand
der Fassadengestaltung mit Betonung des westlichen Gebäudeteils die Disposition
des Sitzungssaales bereits von außen wahrnehmbar. Meist gehörten neben Richter-
und Beratungszimmern auch Nebenräume, Dienstwohnungen oder Gefängniszellen zum
Raumrepertoire. Karl-Friedrich Endell als Mitglied des Preußischen Ministeriums
für öffentliche Arbeiten gab 1882 Gestaltungsrichtlinien für Justizbauten
heraus, die eine neue Stilhierarchie einführten und beispielsweise für
Amtsgerichte einen neogotischen Formenkanon vorsahen, der aber, wie in Emmerich
anschaulich bewiesen, nicht derart verbindlich war, als dass Abweichungen nicht
möglich gewesen wären. Zudem gab es ein spezifisch festgelegtes Raumprogramm.
Bei der Lage der Bauplätze sollte ein allseitig freies, zentral gelegenes
Grundstück mit guter Infrastruktur gewählt, der Haupteingang zentral gelegen
und die Anzahl der Nebeneingänge reduziert werden. Flure, Vorräume, Treppen und
Flurhallen sollten großzügig bemessen sein, die Anzahl der Geschosse war
abhängig von der Anzahl der Richter. Gab es vor Ort kein selbständiges
Gefängnis, so wurde das amtsgerichtliche Geschäftsgebäude mit einem kleinen
Gefängnis verbunden, das, wie in Emmerich, auf dem rückwärtigen Grundstücksteil
angelegt wurde und keine Einblicke von der Straße oder den Nachbarn aus zuließ.
Betrachtet
man historische Aufnahmen kurz nach der Errichtung des Amtsgerichtes, so wird
deutlich, welche stadtraumprägende Wirkung der dreigeschossige Baukörper
entfaltet hat, unterstützt durch großzügige Freiflächen und eine Allee im
Vorfeld. Charakteristisch sind überdies repräsentative und aufwändig gestaltete
Treppenhäuser. Das Emmericher Amtsgericht ist mit seiner Ausstattung, seiner
Grundrisskonzeption und den Relikten der ehemals aufwändigeren
Fassadengestaltung ein anschauliches Beispiel für den Bautypus „Amtsgericht“,
der sich nach der Reform des Rechtssystems in Deutschland ab 1879 entwickelt
hat.
Dass
bei annähernd gleichem Bauprogramm und Bauzeit in puncto Größe und Form dennoch
wesentliche, für die Architekturgeschichte (Stilentwicklung etc.) interessante
Unterschiede bestehen können, zeigt das unmittelbar nach Emmerich nach Entwurf
desselben Regierungsbaumeisters F. Mosterts entstandene Amtsgerichtsgebäude in
Zeitz (Sachsen-Anhalt).
Neben
diesen bauzeitlichen Charakteristika und der hieraus resultierenden Bedeutung,
ist das Amtsgericht zugleich ein Zeugnis für Bauwesen und Architektur des
Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg. Man entschied sich – noch in den
1940er Jahren - für den reduzierten Wiederaufbau des im Krieg stark beschädigten
Gebäudes, sei es aufgrund der Ressourcenknappheit, der grundsätzlichen
Reparaturfähigkeit des zerstörten Gebäudes oder aus Wertschätzung und
Anerkennung der Architektur von 1914 - die genauen Beweggründe lassen sich
heute nicht mehr rekonstruieren. Das Ergebnis ist jedenfalls zwar im Hinblick
auf den Ursprungsbau, reduzierter, aber man bemühte sich offenkundig, die
prägenden gestalterischen Momente aufzugreifen, insbesondere auch im Inneren,
wo vermutlich sogar erhebliche Restaurierungs- und Instandsetzungsarbeiten
notwendig waren, um den Bau wieder nutzbar zu machen. Das Ergebnis ist ein für
Emmerich durchaus untypisches, dadurch historisch umso wichtigeres Zeugnis auch
der Wiederaufbauzeit, ein mehrere „Zeitschichten“ enthaltendes Dokument der
kontinuitäts- und legitimitätsstiftenden Traditionswahrung durch Architektur.
Städtebauliche Gründe für ein
öffentliches Interesse an Erhaltung und Nutzung
Das
Amtsgerichtsgebäude ist ferner ein Dokument der gründerzeitlichen
Stadterweiterung von Emmerich.
Bis in
die 1860er Jahre hatte sich die Verdichtung der Bebauung der wachsenden Stadt
Emmerich auf den Bereich innerhalb der mittelalterlichen Stadtmauer beschränkt.
Durch den weiteren Bevölkerungszuwachs und die Bedeutungssteigerung der
Eisenbahn wurde 1863 ein städtebauliches Konzept erarbeitet, das die weitere
Verdichtung und die Vergrößerung des Emmericher Stadtgebietes auch jenseits des
„Großen Walls“ vorsah. Der Blick auf die Preußische Uraufnahme macht deutlich,
dass zu jenem Zeitpunkt der Bereich der heutigen Seufzerallee noch unbebaut
war. Es handelt sich demnach um eine gründerzeitliche Stadterweiterung nach
Norden hin, die bereits im 19. Jahrhundert durch die trennende Bahnlinie
beeinträchtigt war. Nichtsdestotrotz entwickelte sich hier ein prosperierendes
Stadtviertel mit zeittypischer Wohn- und Geschäftsbebauung sowie öffentlichen
Bauten. Aufgrund der verheerenden Folgen des Luftangriffs am 7. Oktober 1944
wurde Emmerich zu 91% zerstört. Auch die nähere Umgebung des Amtsgerichts wurde
weitestgehend zerstört und nur fragmentarische Reste der gründerzeitlichen
Bebauung blieben erhalten, so in der Van-Gülpen-Straße, auch wenn diese
architektonisch kaum noch als gründerzeitliche Gebäude zu erkennen sind. Somit
zeugt das Amtsgericht in seiner reduzierten, aber dennoch anschaulich
erhaltenen architektonischen Gestalt und Dimension von der einst so üppigen
Bebauung der gründerzeitlichen Stadterweiterung und ist als eines der letzten
Zeugnisse dieser Phase der städtebaulichen Stadtentwicklung bedeutend.
Quellen
/ Literatur:
- Denkmalinformationssystem BODEON im LVR-ADR
- Evers, Heinz, Straßen in Emmerich, Köln 1977.
- Pelzer, Cläre: Hundert Jahre Justitia im
Kloster. Das alte und das neue Amtsgericht in Emmerich. in: Kalender für
das Klever Land 1994, S. 127-133
- Klemmer, Klemens; Wassermann, Rudolf und
Thomas Michael Wessel, Deutsche Gerichtsgebäude. Von der Dorflinde über
den Justizpalast zum Haus des Rechts, München 1993.
- Lünterbusch, Armin; Strauch,
Dieter (Hrsg.), 125 Jahre Rheinische Amtsgerichte. Eine Darstellung der
Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, Kölner Justiz, Band I,
Köln 2003.
Das Gutachten zum Denkmalwert wurde erstellt vom LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland, Frau Fröhlich und Herr Dr. Kieser.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter