Betreff
Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste, die im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehen,
hier: Amtsgericht Emmerich, Seufzerallee 20
Vorlage
05 - 16 0655/2016
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Unterschutzstellung des Amtsgerichtsgebäudes als Baudenkmal zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

Gemäß § 21 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz NRW in Verbindung mit § 4 Denkmallisten-Verordnung bereitet die Bezirksregierung die Eintragung der Denkmäler in die Denkmalliste vor, die im Eigentum oder im Nutzungsrecht des Bundes oder des Landes stehen.

 

Eigentümer des Baudenkmals Amtsgericht Emmerich, Seufzerallee 20, ist das Land NRW.

 

Seitens der Bezirksregierung wurde das nach dem Denkmalschutzgesetz NRW vorgeschriebene vorbereitende Verfahren zur Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste abgeschlossen.

 

Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Emmerich am Rhein ist von der Bezirksregierung aufgefordert worden, unverzüglich die Eintragung des Amtsgerichts Emmerich in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein vorzunehmen. Die Eintragung erfolgte am 21.01.2016.

 

Nachstehend wird der Eintragungstext zur Kenntnis gegeben.

 

 

Kurzbezeichnung des Baudenkmals: Amtsgericht

 

Lagebezeichnung: Seufzerallee 20, Emmerich

 

 

Das Amtsgericht in Emmerich ist ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Denkmalschutzgesetz NRW. Es ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Emmerich. An seiner Erhaltung und Nutzung besteht aus wissenschaftlichen, hier architekturhistorischen, ortsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse.

 

 

Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale

 

Amtsgericht, errichtet 1912/1914, nach Kriegsschaden im Zweiten Weltkrieg in reduzierter Form als zweigeschossiger, elfachsiger Bau mit Walmdach, Natursteinsockel, Ziegelmauerwerk, Sandsteinrahmung der Fenster und Türen wiederaufgebaut (Wiederinbetriebnahme Februar 1950), dabei Innenausstattung des Ursprungsbaus in prägenden Teilen bewahrt. 

 

Das Amtsgericht befindet sich nördlich des Emmericher Stadtzentrums und außerhalb der mittelalterlichen Wallanlage im Bereich der gründerzeitlichen Stadterweiterung des 19. Jahrhunderts. Es wurde zwischen 1912 und 1914 als „amtsgerichtliches Geschäfts- und Gefängnisgebäude“ nach einem Entwurf des Königlichen Hochbauamtes Wesel / Emmerich, Regierungsbaumeister Franz Mosterts errichtet; als Bauleiter fungierte der ortsansässige Architekt Gerhard Schütt.

 

Ursprünglich ein repräsentativer dreigeschossiger, elfachsiger Bau mit Lisenengliederung, hochaufragendem Walmdach sowie üppiger Bauzier am Haupteingang und am Ziergiebel, wurde das Amtsgericht nach den Zerstörungen des Zweiten Weltkriegs nur zweigeschossig und mit flacheren Walmdächern wiederaufgebaut, und unter Verzicht auf die meisten Zierelemente am Außenbau.

  

Heute präsentiert sich der Bau als zweigeschossiger, elfachsiger, über Basaltsockel backsteinsichtiger Baukörper, der durch den leicht vorkragenden westlichen Gebäudeteil eine Staffelung erfährt. In der äußersten linken Achse liegt weiterhin der Haupteingang, der über eine Natursteintreppenanlage zu erreichen ist und von einem profilierten Sandsteinrahmen betont wird. Die hölzerne Doppelflügeltür mit Oberlicht wurde in ihrer Gestaltung dem Baukörper angepasst. Auch bei den Fenstern in profiliertem Sandsteingewände entschied man sich für adäquate, hölzerne Sprossenfenster, in der Aufteilung nach originalem Vorbild (überwiegend mit mittigem Kämpfer, an den höheren Fenstern des OG im linken Teil mit einer horizontalen Dreiteilung). Ein horizontales, profiliertes Natursteingesims trennt optisch die beiden Geschosse des linken Hausteils, auf vertikale Elemente wie Lisenen wurde hier im Wiederaufbau verzichtet. Der leicht zurückspringende anschließende Gebäudeteil besteht aus sechs Achsen und unterscheidet sich durch die Putzflächen in den Brüstungsfeldern der Fenster, wodurch die alte Lisenengliederung erhalten blieb, vom linken Teil. Hierdurch wird stärker die Vertikale betont, zumal das trennende Horizontalgesims fehlt. Die vier kleinen Einzelgauben über dem rechten Teil sind, in Nachfolge der ursprünglichen Fledermausgauben die einzigen Aufbauten auf den ansonsten ungegliederten Dachflächen. Die anschließende fensterlose Schmalseite ist mittels Lisenen gegliedert, während auf der Westseite die Schmalseite mit sprossierten Holzfenstern belichtet wird.

 

Bemerkenswert sind die im Inneren bewahrten und wieder instand gesetzten Reste der bauzeitlichen Grundrisskonzeption (Vestibül, Eingangshalle mit Treppenhaus und zweihüftige Flurerschließung) und vor allem der Ausstattung. Hierzu zählen das repräsentative Treppenhaus mit Kunststeintreppe und hölzernem Handlauf, die Kunststeinpfeiler bzw. Pilaster mit dekorativ gestalteten Kapitellen mit Jugendstilornamentik (Tiermotive in floralen Formen), die profilierten und scharrierten Türgewände, ein Flurbrunnen in Jugendstilornamentik, die bemalten Tonnengewölbe mit figuralen Auflagersteinen sowie weitere polychrome Fassungsreste, das hölzerne Nebentreppenhaus und die stuckierte „Kölner Decke“ im Sitzungssaal.

 

 

Begründung der Denkmaleigenschaft

 

Bedeutung für die Geschichte des Menschen und die Stadt Emmerich

 

Das Amtsgerichtsgebäude in Emmerich hat eine über 100-jährige Nutzungskontinuität als öffentliches Gebäude einer wichtigen, zentralen Institution einer modern verfassten Gesellschaft. Außerdem zeugt das Vorhandensein eines Gerichtssitzes, immer gebunden an gewisse zentralörtliche Funktionen, traditionell von der Bedeutung einer Stadt.

 

Die Gerichtsbarkeit in Emmerich hat eine lange Tradition. Bereits vor 1233 gab es in der Region Emmerich/Rees mehrere Vogtei- und Ortsgerichte, mit der Verleihung der Stadtrechte erhält Emmerich im Jahr 1233 eine eigene Schöffen-Gerichtsbarkeit. Im Zuge der Besetzung des Rheinlands durch das napoleonische Frankreich wird der code civil eingeführt, der ab 1810 rechtswirksam ist und die Patrimonialgerichte ablöst. Bereits 1815 kommt es zur Preußischen Verwaltungs- und Gerichtsreform und der Wiedereinführung des preußischen Rechts in den rechtsrheinischen Gebieten. Hierdurch erhält Emmerich ein Oberlandesgericht mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Kleve und ein Land- und Stadtgericht. 1831 kommt das Rheinzollgericht hinzu. 1849 wird das Stadt- und Landgericht in Emmerich aufgelöst. Mit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 wurde das Amtsgericht Emmerich gegründet. Das Gerichtsverfassungsgesetz war neben der Strafprozess-, Zivilprozess- und Konkursordnung eines der vier Reichs-Justizgesetze, das die Grundlage für eine reichsweit einheitliche Organisationsstruktur legte. Bis heute hat sich die Gerichtsordnung mit Amtsgerichten, die als bürgernahe Gerichte sich mit den „alltäglichen“ Rechtsproblemen befassen, Landgerichten, Oberlandesgerichten erhalten. An die Stelle des Reichsgerichts trat 1950 der BGH in Karlsruhe. Trotz des einheitlichen Rechts waren die Gerichte den Einzelstaaten zugeordnet, sodass sich auch die Zuständigkeit für die Errichtung der Gerichtsbauten im Kompetenzbereich der Bundesstaaten befand. Zunächst stand bei deren Konzeption die Nützlichkeit und Funktionalität im Vordergrund, weniger die repräsentative Wirkung. Im Verlauf der Planungen erwuchs eine Sensibilität dafür, dass über die Justizbauten die nationale Rechtseinheit symbolisiert und der Staat repräsentiert werden könne und deren Errichtung eine nationale Aufgabe sei.

 

Das Emmericher Amtsgericht ist so alt wie die Gerichtsverfassung selbst und befindet sich seit einem Jahrhundert in dem hierfür errichteten Gebäude.

 

Die Geschichte der Gerichtsbarkeit ist untrennbar mit der Stadtgeschichte Emmerichs verbunden, zeugt sie doch auch von der inzwischen weitgehend vergangenen überregionalen Bedeutung der großen Hansestadt am Rhein.

 

Neben dieser institutionellen Bedeutung für die Stadtgeschichte besitzt das Gebäude auch einen architektonischen Wert für die Stadt, stellt es doch – verändert, aber immer noch erkennbar im Äußeren und besonders anschaulich im Inneren - eines der wenigen noch erhaltenen Beispiele gründerzeitlich-wilhelminischer Architektur in Emmerich dar. Besonders augenfällig wird dies auch anhand der unmittelbaren Umgebung des Baus, ein ehemals typisches Stadterweiterungsgebiet der Kaiserzeit, das baulich heute aber kaum noch als solches zu erkennen ist (allenfalls die im Detail aber auch bis fast zur Unkenntlichkeit veränderten Reihenwohnhäuser an der Van-Gülpen-Straße sind in diesem Zusammenhang noch erwähnenswert).

 

 

Wissenschaftliche, hier architekturhistorische Gründe für ein öffentliches Interesse an Erhaltung und Nutzung

 

Typologisch gesehen ist das Amtsgerichtsgebäude in Emmerich ein Zeugnis für einen typischen mittelstädtischen Justizbau der wilhelminischen Zeit. Es ist aufgrund seiner im Prinzip gut erhaltenen historischen Eigenschaften geeignet, als Dokument für die Erforschung der Baugeschichte und Typologie von Gerichtsgebäuden mit ihrer spezifischen Erfordernissen hinsichtlich Funktion und Repräsentation zu dienen.

 

In Deutschland bildeten eigenständige Gerichtsgebäude bis in das späte 19. Jahrhundert hinein im Gegensatz zu Frankreich, wo sie bereits im 15. Jahrhundert zu finden waren, eine Ausnahme. Häufig waren die Gerichte in Kanzleigebäuden untergebracht. Im Laufe des 19. Jahrhunderts setzten sich immer stärker die Verfahrensprinzipien der Öffentlichkeit und Mündlichkeit durch, die bereits größere Sitzungssäle erforderlich machten. Mit der Reichsgründung und der Vereinheitlichung des Rechtssystems durch die im Jahr 1879 in Kraft getretenen Reichsjustizgesetze setzte eine starke Bautätigkeit der Bauaufgabe „Gerichte“ ein. Dabei hingen die Größe und der innere Aufbau vom Rang ihrer Gerichtsbarkeit ab, diese staffelte sich vom Amts-, über das Land- und Oberlandesgericht bis hin zum Reichsgericht. Die meisten Gerichte waren hierbei Amtsgerichte, um 1900 zählte man allein in Preußen etwa 1000. Regelmäßig führte der Eingangsbereich in die Flurhalle, die insbesondere bei großen Gerichten eine zentrale und repräsentative Funktion inne hatte. Die Lage der Sitzungssäle bestimmte zudem die Gesamterscheinung des Gerichts, auch in Emmerich ist anhand der Fassadengestaltung mit Betonung des westlichen Gebäudeteils die Disposition des Sitzungssaales bereits von außen wahrnehmbar. Meist gehörten neben Richter- und Beratungszimmern auch Nebenräume, Dienstwohnungen oder Gefängniszellen zum Raumrepertoire. Karl-Friedrich Endell als Mitglied des Preußischen Ministeriums für öffentliche Arbeiten gab 1882 Gestaltungsrichtlinien für Justizbauten heraus, die eine neue Stilhierarchie einführten und beispielsweise für Amtsgerichte einen neogotischen Formenkanon vorsahen, der aber, wie in Emmerich anschaulich bewiesen, nicht derart verbindlich war, als dass Abweichungen nicht möglich gewesen wären. Zudem gab es ein spezifisch festgelegtes Raumprogramm. Bei der Lage der Bauplätze sollte ein allseitig freies, zentral gelegenes Grundstück mit guter Infrastruktur gewählt, der Haupteingang zentral gelegen und die Anzahl der Nebeneingänge reduziert werden. Flure, Vorräume, Treppen und Flurhallen sollten großzügig bemessen sein, die Anzahl der Geschosse war abhängig von der Anzahl der Richter. Gab es vor Ort kein selbständiges Gefängnis, so wurde das amtsgerichtliche Geschäftsgebäude mit einem kleinen Gefängnis verbunden, das, wie in Emmerich, auf dem rückwärtigen Grundstücksteil angelegt wurde und keine Einblicke von der Straße oder den Nachbarn aus zuließ.

 

Betrachtet man historische Aufnahmen kurz nach der Errichtung des Amtsgerichtes, so wird deutlich, welche stadtraumprägende Wirkung der dreigeschossige Baukörper entfaltet hat, unterstützt durch großzügige Freiflächen und eine Allee im Vorfeld. Charakteristisch sind überdies repräsentative und aufwändig gestaltete Treppenhäuser. Das Emmericher Amtsgericht ist mit seiner Ausstattung, seiner Grundrisskonzeption und den Relikten der ehemals aufwändigeren Fassadengestaltung ein anschauliches Beispiel für den Bautypus „Amtsgericht“, der sich nach der Reform des Rechtssystems in Deutschland ab 1879 entwickelt hat.

 

Dass bei annähernd gleichem Bauprogramm und Bauzeit in puncto Größe und Form dennoch wesentliche, für die Architekturgeschichte (Stilentwicklung etc.) interessante Unterschiede bestehen können, zeigt das unmittelbar nach Emmerich nach Entwurf desselben Regierungsbaumeisters F. Mosterts entstandene Amtsgerichtsgebäude in Zeitz (Sachsen-Anhalt).

 

Neben diesen bauzeitlichen Charakteristika und der hieraus resultierenden Bedeutung, ist das Amtsgericht zugleich ein Zeugnis für Bauwesen und Architektur des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg. Man entschied sich – noch in den 1940er Jahren - für den reduzierten Wiederaufbau des im Krieg stark beschädigten Gebäudes, sei es aufgrund der Ressourcenknappheit, der grundsätzlichen Reparaturfähigkeit des zerstörten Gebäudes oder aus Wertschätzung und Anerkennung der Architektur von 1914 - die genauen Beweggründe lassen sich heute nicht mehr rekonstruieren. Das Ergebnis ist jedenfalls zwar im Hinblick auf den Ursprungsbau, reduzierter, aber man bemühte sich offenkundig, die prägenden gestalterischen Momente aufzugreifen, insbesondere auch im Inneren, wo vermutlich sogar erhebliche Restaurierungs- und Instandsetzungsarbeiten notwendig waren, um den Bau wieder nutzbar zu machen. Das Ergebnis ist ein für Emmerich durchaus untypisches, dadurch historisch umso wichtigeres Zeugnis auch der Wiederaufbauzeit, ein mehrere „Zeitschichten“ enthaltendes Dokument der kontinuitäts- und legitimitätsstiftenden Traditionswahrung durch Architektur.

 

 

Städtebauliche Gründe für ein öffentliches Interesse an Erhaltung und Nutzung

 

Das Amtsgerichtsgebäude ist ferner ein Dokument der gründerzeitlichen Stadterweiterung von Emmerich.

 

Bis in die 1860er Jahre hatte sich die Verdichtung der Bebauung der wachsenden Stadt Emmerich auf den Bereich innerhalb der mittelalterlichen Stadtmauer beschränkt. Durch den weiteren Bevölkerungszuwachs und die Bedeutungssteigerung der Eisenbahn wurde 1863 ein städtebauliches Konzept erarbeitet, das die weitere Verdichtung und die Vergrößerung des Emmericher Stadtgebietes auch jenseits des „Großen Walls“ vorsah. Der Blick auf die Preußische Uraufnahme macht deutlich, dass zu jenem Zeitpunkt der Bereich der heutigen Seufzerallee noch unbebaut war. Es handelt sich demnach um eine gründerzeitliche Stadterweiterung nach Norden hin, die bereits im 19. Jahrhundert durch die trennende Bahnlinie beeinträchtigt war. Nichtsdestotrotz entwickelte sich hier ein prosperierendes Stadtviertel mit zeittypischer Wohn- und Geschäftsbebauung sowie öffentlichen Bauten. Aufgrund der verheerenden Folgen des Luftangriffs am 7. Oktober 1944 wurde Emmerich zu 91% zerstört. Auch die nähere Umgebung des Amtsgerichts wurde weitestgehend zerstört und nur fragmentarische Reste der gründerzeitlichen Bebauung blieben erhalten, so in der Van-Gülpen-Straße, auch wenn diese architektonisch kaum noch als gründerzeitliche Gebäude zu erkennen sind. Somit zeugt das Amtsgericht in seiner reduzierten, aber dennoch anschaulich erhaltenen architektonischen Gestalt und Dimension von der einst so üppigen Bebauung der gründerzeitlichen Stadterweiterung und ist als eines der letzten Zeugnisse dieser Phase der städtebaulichen Stadtentwicklung bedeutend.

 

 

Quellen / Literatur:

 

  • Denkmalinformationssystem BODEON im LVR-ADR

 

  • Evers, Heinz, Straßen in Emmerich, Köln 1977.

 

  • Pelzer, Cläre: Hundert Jahre Justitia im Kloster. Das alte und das neue Amtsgericht in Emmerich. in: Kalender für das Klever Land 1994, S. 127-133

 

  • Klemmer, Klemens; Wassermann, Rudolf und Thomas Michael Wessel, Deutsche Gerichtsgebäude. Von der Dorflinde über den Justizpalast zum Haus des Rechts, München 1993. 

 

  • Lünterbusch, Armin; Strauch, Dieter (Hrsg.), 125 Jahre Rheinische Amtsgerichte. Eine Darstellung der Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, Kölner Justiz, Band I, Köln 2003.

Das Gutachten zum Denkmalwert wurde erstellt vom LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Frau Fröhlich und Herr Dr. Kieser.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter