Betreff
Frist zur Einreichung eines entsprechenden Bauantrages für den Neumarkt,
hier: Antrag Nr. V/2016 der BGE-Ratsfraktion
Vorlage
05 - 16 0668/2016
Art
Antrag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt, den Antrag aufgrund der Ausführungen der Verwaltung abzulehnen.

 

 

Begründung

 

1.  Inhalt Antrag BGE-Fraktion

 

Die BGE-Fraktion beantragt dem Neumarkt-Projektentwickler, Fa. Schoofs, Kevelaer, eine Frist zur Einreichung des entsprechenden Bauantrages bis zum 31.03.2016 zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist soll sodann beschlossen werden, weitere Planungen mit der Fa. Schoofs zu beenden und eine alternative Nutzung zu entwickeln.

 

 

2.  Stellungnahme der Verwaltung

 

2.1  Sachstand Bauantrag

 

In einem Abstimmungstermin zwischen Verwaltung und Investor Anfang März 2016 wurde vereinbart, dass dieser bis Ende März einen vorprüffähigen Bauantrag einreicht.

 

 

2.2 Projektablauf

 

Die städtebauliche Konzeption wird unverändert weitergeführt. Die Realisierung des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Neumarkt setzt die Schaffung von Planungsrecht durch Aufstellung von Bebauungsplänen voraus. Bisher wurde die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach Baugesetzbuch (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt.

 

Für den Bereich Neumarkt befinden sich drei Bebauungspläne im Verfahren: Vorhabenbezogener Bebauungsplan für das Wohn- und Geschäftsgebäude, Bebauungsplan Neumarkt und Umgebung zur Sicherung der Platzfläche und der Fläche des Parkplatzes sowie der Bebauungsplan Neumarkt/Kaßstraße mit dem Thema Passagen als Verknüpfung zwischen Neumarkt und Kaßstraße.

 

Die beiden erstgenannten Pläne werden nun zum Entwurfsstand gebracht. Die öffentliche Auslegung soll vor den Sommerferien (27. KW) durch den zuständigen Ausschuss für Stadtentwicklung beschlossen werden.

 

Gegenstand der Bauleitplanungen ist neben der Erarbeitung entsprechender Planzeichnungen mit textlichen Festsetzungen und Begründungen auch die Erstellung zahlreicher Fachgutachten: Verträglichkeitsanalyse Einzelhandel, Verkehrsgutachten, Schalltechnische Gutachten, Grünordnung, Baumgutachten, Artenschutzprüfung. Diese liegen weitestgehend vor, werden aktualisiert und gegebenenfalls an neuste Entwicklungen angepasst.

 

Gleiches gilt im Hinblick auf die  vorzulegenden zivil- und öffentlich-rechtlich bestimmten Verträge (insbesondere Kaufvertrag, Durchführungsvertrag).

Auf Arbeitsebene (Investor, Planer, Fachgutachter, Verwaltung) wird das nächste „Jour-fixe“ in der 14. KW stattfinden.

 

Die Annahme der BGE, weitere städtebaulich wichtige Projekte wie das integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK 2025) würden durch die Probleme bei der Entwicklung der Fläche auf dem Neumarkt verzögert, ist insofern unzutreffend, da die laufenden Planungen zum Neumarkt nachrichtlich in das ISEK übernommen und entsprechend berücksichtigt werden.

 

 

Sachverhalt :

 

Sh. Anlage

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister