hier: 1) Bericht über die Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
2) Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
1) I.
Der Rat stellt fest, dass sich die Stellungnahme aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem Beschluss des Ausschusses für
Stadtentwicklung vom 19.01.2016, die Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses
zurückzunehmen, erübrigt.
II.1 Der Rat nimmt die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde und
die Ausführungen der Verwaltung dazu zur Kenntnis.
II.2 Der Rat stellt fest, dass sich die Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom
19.01.2016, die Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses zurückzunehmen,
teilweise erübrigt und teilweise gefolgt wurde.
II.3. Der Rat stellt fest, dass sich die Stellungnahme des LVR-Amtes
mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 19.01.2016, die
Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses zurückzunehmen, für die 78.
Flächennutzungsplanänderung erübrigt.
III. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen
eingegangen sind.
IV.1 Der Rat beschließt, die Begründung zur
78. Flächennutzungsplanänderung entsprechend der Stellungnahme des Dezernates
53 der Bezirksregierung Düsseldorf um Informationen zur Störfallthematik zu
ergänzen.
IV.2 Der Rat nimmt die Stellungnahme des Dezernates
35.4 der Bezirksregierung Düsseldorf zur Kenntnis.
IV.3 Der Rat nimmt die Stellungnahme des Kreises Kleve als
Abgrabungs-genehmigungsbehörde zur Kenntnis.
IV.4 Der Rat stellt fest, dass der Anregung der Bezirksregierung
Düsseldorf im Rahmen der Landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 5 LPlG,
Ausführungen zum Artenschutz und zur Störfallthematik zu ergänzen, gefolgt
wurde.
2) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf zur 78.
Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB als 78. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte bei der
Flächennutzungsplanänderung im Rahmen einer Bürgerversammlung, die am
12.06.2014 stattgefunden hat. Anschließend wurde eine Frist bis zum 12.07.2014
gewährt um eine Stellungnahme abzugeben. Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB
hat von Anfang Februar 2016 bis Anfang März 2016 stattgefunden. Die
Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 4
Abs. 1 und 4 Abs. 2 BauGB wurden jeweils parallel dazu durchgeführt.
Bei diesen Beteiligungen
gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss
herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen
im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.
I Stellungnahme aus
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Es wird angeregt,
die Grünflächendarstellung im Flächennutzungsplan, die zum Verfahrensstand der
frühzeitigen Beteiligungen im Verfahrensgebiet inbegriffen war und in
gewerbliche Baufläche umgewandelt werden sollte, zum Schutz von Biotopen zu
erhalten. Es würde sich anbieten, den Bereich als Flächen zum Ausgleich
darzustellen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Mit der Rücknahme
der Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses vom 29.04.2014 werden die beiden
Grünstreifen aus dem 78. Flächennutzungsplanänderungsverfahren herausgenommen.
Somit erübrigt sich der Teil der Stellungnahme, der sich auf die
Grünflächendarstellung bezieht für das Flächennutzungsplanänderungsverfahren.
In dem parallel laufenden Bebauungsplanaufstellungsverfahren E 12/2 finden die
weiteren Aspekte dieser Stellungnahme Berücksichtigung.
II.1 Stellungnahme
der Unteren Bodenschutzbehörde
Die untere
Bodenschutzbehörde weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass geprüft werden
muss, ob durch die Altablagerung bei der gewerblichen Nutzung die gesunden
Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind und ob eine Grundwassergefährung
besteht, so dass vor einer möglichen Bebauung noch saniert werden müsste.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Im Rahmen der
parallel laufenden Bauleitplanverfahren, 78. Änderung des Flächennutzungsplanes
und Bebauungsplanaufstellung E 12/2, wurden Boden-Untersuchungen durchgeführt.
Dabei wurde festgestellt, dass der Prüfwert „Pfad Boden-Grundwasser“ der
Bodenschutzverordnung für den Summenparameter PAK (typisch u.a. für
teerhaltiges Material) und im seitlichen Abstrom für den Parameter Arsen
überschritten wird.
Aufgrund dieser
Tatbestände hat man sich mit der Bodenschutzbehörde für das
Bebauungsplanverfahren E12/2 darauf geeinigt, den Bereich aus der überbaubaren
Fläche herauszunehmen. Der vor Ort ansässige Betrieb der Recyclinganlage wird
dadurch in seinen Abläufen nicht beeinträchtigt.
II.2 Stellungnahme
der Unteren Landschaftsbehörde
Die Untere
Landschaftsbehörde weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es im
Verfahrensgebiet Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten gibt und der Bereich
der Toten Landwehr vom Biber als Lebensraum genutzt wird.
Zudem regt die
Untere Landschaftsbehörde an, für den Bereich der „Toten Landwehr“ eine
Grünflächendarstellung mit mind. 5 m Breite zu belassen und im Bereich der
„Löwenberger Landwehr“ die Grünflächendarstellung vollständig beizubehalten um
dem Gewässer ausreichend Raum zu geben und aufgrund der Erfassung des Bereiches
im Biotopkataster.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Mit der Rücknahme
der Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses vom 29.04.2014 werden die beiden
Grünstreifen aus dem 78. Flächennutzungsplanänderungsverfahren herausgenommen.
Somit erübrigt sich der Teil der Stellungnahme, der sich auf die Grünflächendarstellung
bezieht für das Flächennutzungsplanänderungsverfahren. In dem parallel
laufenden Bebauungsplanaufstellungsverfahren E 12/2 findet diese Stellungnahme
Berücksichtigung. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine
Artenschutzprüfung erstellt, die für die planungsrelevanten Arten entsprechende
Maßnahmen festsetzt.
II.3 Stellungnahme
des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland hat in seiner Stellungnahme Bedenken gegen die
Verkleinerung der Grünstreifen entlang der im Bebauungsplanentwurf E12/2
gekennzeichneten Bodendenkmäler geäußert.
Das LVR-Amt führt
aus, dass Landwehren grundsätzlich aus einem tieferen Graben, einem bepflanzten
Erdwall und einem kleineren vorgelagerten Entwässerungsgraben bestehen. Bei der
Löwenberger Landwehr habe sich obertägig sichtbar nur der tiefere Graben
erhalten. Im Schutzbereich des Bodendenkmals wurde jedoch auch der obertägig
nicht mehr sichtbare Erdwall und der diesem vorgelagerte kleinere Entwässerungsgraben
erfasst. Die Breiten von Wall und Entwässerungsgraben schwanken bis zu einer
Breite von rund 15 m. Zusätzlich mit dem tieferen Graben ergibt sich die
Gesamtbreite von 35 m, wobei ein Schutzbereich von rund 5 m beidseitig
eingerechnet ist. Diese Schutzbereiche dienen vor allem der dauerhaften
Standfestigkeit von Graben und Wall, aber auch vor möglichen geringfügigen
Schwankungen im erhaltenen Verlauf der Landwehr.
Zudem weißt das
LVR-Amt darauf hin, dass nicht nur zu prüfen ist, ob in die Bodendenkmalsubstanz
eingegriffen wird, sondern auch, ob eine Beeinträchtigung des
Erscheinungsbildes vorliegt.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Mit der Rücknahme
der Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses vom 29.04.2014 werden die beiden
Grünstreifen aus dem 78. Flächennutzungsplanänderungsverfahren herausgenommen.
Somit erübrigt sich diese Stellungnahme für das Änderungsverfahren. In dem
Bebauungsplanverfahren E 12/2 findet diese Stellungnahme Berücksichtigung.
III. Der Rat nimmt
zur Kenntnis, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2
BauGB keine Stellungnahmen eingegangen sind.
IV.1 Stellungnahme
des Dezernates 53 der Bezirksregierung Düsseldorf
Das Dezernat 53 der
Bezirksregierung Düsseldorf, welches für den Themenbereich Immissionsschutz
zuständig ist, äußert keine Bedenken gegen die 78. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Das Dezernat weist
allerdings darauf hin, „dass bei der planerischen Zielsetzung eine Gewerbliche
Baufläche (Gewerbe- oder Industriegebiet) zu entwickeln, planungsrechtlich auch
Anlagen zulässig wären, die einen Betriebsbereich nach der Störfall-Verordnung
bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches (zum Beispiel in Form eines
Gefahrstofflagers) wären. Die Ansiedlung von diesen Störfallbetrieben hat unter
Beachtung der passiv planerischen Störfallvorsorge, sprich unter der
Rücksichtnahme schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft, innerhalb als
auch außerhalb von Plangebieten zu erfolgen. Dies ist konkret in der
verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen und zu regeln. Da sich die
Vorgaben des § 50 BImSchG allerdings nicht nur an die verbindliche sondern auch
an die vorbereitende Bauleitplanung richten, sollten die Belange der passiv
planerischen Störfallvorsorge bereits im konkret anstehenden FNP-Änderungsverfahrens
thematisiert werden, um einen Mangel in der späteren Abwägung gem. § 1 Abs. 7
BauGB durch Außerachtlassung des Themas Störfallschutz zu vermeiden.“
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Begründung zur
78. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde um entsprechende Ausführungen
ergänzt. Eine erneute Offenlage ist nach Abstimmung mit der Bezirksregierung
Düsseldorf für die vorgenommene Ergänzung der Entwurfsbegründung nicht
erforderlich.
IV.2 Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 35.4
Es werden seitens
des Dezernates 35 keine Bedenken vorgetragen. Das Dezernat 35 empfiehlt, zur
Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange das LVR-Amt für Denkmalpflege,
das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege und die untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Sowohl die untere
Denkmalbehörde, das LVR-Amt für Denkmalpflege als auch das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege wurde im Rahmen des Verfahrens beteiligt.
IV.3 Stellungnahme
des Kreises Kleve als Abgrabungsgenehmigungsbehörde
Der Kreis Kleve
weist im Rahmen seiner Zuständigkeit als Abgrabungsgenehmigungsbehörde darauf
hin, dass es sich bei der Fläche um eine frühere Nassabgrabung handelt.
Umsetzungen seien nur noch als Planfeststellung oder Plangenehmigung gemäß §§
67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz WHG zulässig.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Die Abgrabung wurde in den 70er Jahren verfüllt.
Auf der Fläche hat sich vor rund 30 Jahren eine Steinbrecheranlage angesiedelt.
IV.4 Stellungnahme
der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der Landesplanerischen Abstimmung
nach § 34 Abs. 5 LPlG
Die Bezirksregierung
Düsseldorf hat im Rahmen der landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 5
LPlG keine Bedenken vorgetragen. Allerdings wird zum einen auf die Ausführungen
des Dez. 53 bezgl. der Störfallthematik verwiesen. Zum anderen empfiehlt die
Bezirksregierung die Ausführungen zum Artenschutz im Umweltbericht zur 78.
Änderung des Flächennutzungsplans um Angaben zum Verfahren zur Ermittlung von möglicherweise
beeinträchtigten planungsrelevanten Arten und zum Ergebnis einschließlich
möglicherweise empfohlener Vermeidungsmaßnahmen zu ergänzen.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Mit dem Beschluss zu
IV.1 wird dem Aspekt der Berücksichtigung der Störfallthematik gefolgt. Die
Begründung wurde um entsprechende Ausführungen ergänzt. Die Ausführungen des
Umweltberichtes wurden ebenfalls entsprechend der Stellungnahme ergänzt. Die
Bereiche, die nach der Offenlage ergänzt worden sind, sind klar hervorgehoben.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, die Feststellung der 78. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Nach § 6 Abs. 1
BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB bedürfen Änderungen des Flächennutzungsplanes der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Nachdem der Feststellungsbeschluss
gefasst worden ist, werden die Unterlagen zur 78. Flächennutzungsplanänderung
an die Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung geschickt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die im Rahmen des
parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens E 12/2 Weseler Straße/Südost zu
erstellenden Fachgutachten sind auch für die 78. Änderung des
Flächennutzungsplanes heranzuziehen. Zusätzliche Planungskosten sind für die
FNP-Änderung daher nicht anzusetzen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter