hier: 1) Bericht über die durchgeführten frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der
Behörden nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Bedenken gegen die
planungsrechtliche Vorbereitung eines Anbaues an der Sandstraße mit der vom
Antragsteller geänderten Planung eines Anbaues an der nordwestlichen Fassade
des bestehenden Heimgebäudes des St.-Martinus-Stiftes ausgeräumt sind.
1.2 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, für die planungsrechtliche Sicherung
des bestehenden Fahrweges hinter den Grundstücken an der Schmidtstraße im
Bebauungsplanentwurf eine Fläche für ein Fahrrecht festzusetzen und die
Verwaltung zur Vermittlung einer privatrechtlichen Vereinbarung zur dinglichen
Sicherung der Nutzung zwischen Kirche und Anliegern zu beauftragen.
1.3 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Bedenken gegen die
Festsetzung einer geschlossenen Bauweise im Bebauungsplanentwurf ausgeräumt
sind.
1.4 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung im
Bebauungsplanentwurf vor Durchführung der Offenlage noch einen Nachweis der
Verträglichkeit der nordöstlich des Bauvorhabens vorgesehenen
Stellplatznutzungen in Bezug auf den Schutzanspruch der benachbarten
Wohnnutzungen zu führen.
1.5 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Belangen des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes durch die Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan
gefolgt wird.
1.6 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Anmerkungen der Unteren
Landschaftsbehörde als Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den vorliegenden Planentwurf mit Begründung als
vorläufigen Entwurf der Offenlage und beauftragt die Verwaltung die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden nach § 4
Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1) Bericht
über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der
Behörden
Auf der Grundlage
des zum Aufstellungsbeschluss vom 20.11.2012 vorgelegten Bebauungskonzeptes des
Antragstellers fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1
BauGB in Form einer Bürgerversammlung am 15.01.2013 statt. Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB wurde im April / Mai 2015 durchgeführt.
Im Rahmen der
benannten Beteiligungen wurden nachfolgende Anregungen vorgetragen, über deren
Behandlung oder Berücksichtigung im weiteren Planverfahren ein Beschluss durch
den Ausschuss für Stadtentwicklung herbeigeführt werden muss.
Die betreffenden
Anregungen und Bedenken sind der beigefügten Niederschrift zur frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie den schriftlichen
Stellungnahmen der Bürger und Behörden zu entnehmen. Sie sind hierin mit
Bezifferungen versehen, die auf die entsprechenden Ausführungen der Verwaltung
und die Beschlussempfehlungen dieser Vorlage hinweisen. Inhaltlich gleiche
Anregungen und Bedenken verschiedener Stellungnahmen werden dabei
zusammengefasst.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung
(§ 3 Abs. 1 BauGB)
1.1 Bedenken
gegen die Errichtung eines Anbaues an der Sandstraße
In der
Bürgerversammlung und im Nachgang wurden seitens einiger benachbarter
Eigentümer an der Sandstraße Bedenken gegen die Errichtung des geplanten
Anbaues an der Sandstraße vorgetragen. Es wurde angeregt, den Standort auf die
Freifläche im nordwestlichen Teil des Grundstückes zu verlegen und parallel zur
Schmidtstraße auszurichten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorgetragenen
Bedenken erledigen sich dadurch, dass der Vorhabenträger seine Bauabsichten im
Sinne der Anregungen umgestellt hat. Nach Durchführung der Bürgerversammlung im
Januar 2013 wurde seinerseits zunächst eine umfängliche Prüfung der
Wirtschaftlichkeit der ursprünglichen Erweiterungsplanung in Auftrag gegeben,
die zu dem Ergebnis geführt hat, dass ein Anbau an der nordwestlichen Seite des
Gebäudekomplexes unter Betrachtung der Betriebsabläufe wesentliche Vorteile für
die Erweiterung des Stiftes beinhaltet. Daher sollen die Erweiterungsplanungen
an der Sandstraße nicht weiter verfolgt werden. Stattdessen soll ein
zweigeschossiger Bau in der bestehenden Gebäudebreite vor die nordwestlichen
Fassadenteile des Gebäudekomplexes in Richtung Schmidtstraße gesetzt werden.
Die hochwertig gestalteten Parkanlagenteile an der Sandstraße bleiben hierbei
unangetastet.
Mit dieser Umplanung
wird den Anregungen der Anwohner an der Neustadt gefolgt.
1.2 Verzicht auf
Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Anliegerweg hinter der
Schmidtstraße
Im Nachgang zur Bürgerversammlung
wurde angeregt, von einer Festsetzung des Fahrweges als öffentliche
Verkehrsfläche Abstand zu nehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Festsetzung als
öffentliche Verkehrsfläche würde bedeuten, dass der Weg eine öffentliche
Erschließungsfunktion erhalten würde, die den Anliegern auf der einen Seite Rechte
einräumen und auf der anderen Seite Pflichten schaffen würde. Ein Anspruch auf
Herrichtung der Wegefläche entsprechend den städtischen Ausbaustandards würde
sich durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche verdichten.
Daneben wäre infolge der vorhandenen Länge vor allem die Anlage einer
mindestens für PKW ausreichenden Wendefläche am Ende des Weges erforderlich.
Hierzu würde erheblich in die dortige Stellplatz- und Anlieferungsfläche des
Stiftes eingegriffen werden.
Eigentümerin der
betreffenden Wegefläche ist ein Fonds der Kath. Kirchengemeinde St. Martinus.
Diese ist durch einen Erbfall ins Eigentum der Fläche gelangt, der an die
Bedingung geknüpft ist, dass keine Weiterveräußerung erfolgt und sich die
Grundstücksnutzung auf von der Kirche wahrzunehmende Aufgaben beschränkt. Aus
diesem Grunde wird ein Erwerb der Fläche durch die Stadt als Voraussetzung für
die Realisierung einer öffentlichen Verkehrsflächen nicht zustande kommen.
Insofern soll die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche nicht weiter in
Erwägung gezogen werden.
In der Örtlichkeit
gibt es paradoxerweise im betroffenen Bereich zwei nebeneinander herlaufende
durch eine Baumreihe mit Unterpflanzung und tlw. durch eine Zaunanlage
getrennte Wege. Beide stehen im Eigentum der Kirche. Während der südliche
gepflasterte Weg innerhalb der Parkanlage des Stiftsgeländes liegt und der
rückwärtigen Anlieferung sowie dem sonstigen PKW-Zielverkehr zu den hinteren
Gebäudeteilen der Einrichtung dient, ist der breitere nördliche Anliegerfahrweg
nur unzureichend befestigt und in einem schlechten Ausbauzustand. Dieser Weg
dient als Zugang und Zufahrt zu den hinteren Grundstücksgrenzen der Grundstücke
Schmidtstraße 6-42, die mit ihren Wohnhäusern an der Schmidtstraße eine nahezu
geschlossene Bebauung aufweisen. Teil der Fläche ist eine unmittelbar an die
Grundstücke grenzende städtische Wegeparzelle von wenig mehr als 1 m Breite,
die vormals ausschließlich als Fußweg genutzt werden konnte.
Die Nutzung des
nördlichen Weges durch die Anlieger ist dinglich nicht gesichert und wird
seitens der Kirche nur geduldet. Der Weg ist ausgeschildert als Privatweg und
zur Vermeidung von Haftungsansprüchen mit dem Zusatz „Begehen und Befahren auf
eigene Gefahr! Kein Winterdienst!“ versehen. Aus historischen Luftbildern lässt
sich belegen, dass sich der Weg aus einem neben der früher als Wildgehege
genutzten Freifläche freigehaltenen Fußweg entwickelt hat. Im Zusammenhang mit
einer der Erweiterungsmaßnahmen des Altenheimes in den 1970er Jahren wurde der
besagte zweite südliche Weg innerhalb der Freiflächen dieser Einrichtung
angelegt und durch Pflasterung ausreichend befestigt, um die Anfahrbarkeit mit
PKW und Lieferfahrzeugen zu gewährleisten. Durch die räumliche Trennung wird
gesichert, dass dieser Weg allein dem Betrieb des Altenheimes dient.
Auf den
Hinterlandflächen der Grundstücke Schmidtstraße 6 - 42 sind einige Garagen und
Carports, tlw. mit Baugenehmigung der Stadt Emmerich am Rhein errichtet worden.
Insofern muss die Stadt Emmerich am Rhein darum bemüht sein, die bisher
fehlende dingliche Sicherung der Zufahrten nachzuholen und hierzu in Absprache
mit der Kirche und den Eigentümern eine konkrete Regelung, die auch die
Unterhaltung des Weges beinhaltet, herbeizuführen. Das Planverfahren bietet den
Anlass dazu, dieses Unterfangen nunmehr anzugehen und vermittelnd zwischen den
Eigentümern tätig zu werden. Hierein spielen auch die durch den geplanten
Neubau erforderlichen Umgestaltungsmaßnahmen des befestigten Zufahrtsweges auf
dem Stiftsgelände infolge seiner teilweisen Aufhebung sowie der Anlegung von
Stellplätzen zur Erfüllung des Stellplatzbedarfes. Die erforderlichen Angaben
zu den aktuellen Planungen des Vorhabenträgers stehen hierzu noch aus. Die
vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplan sichern planungsrechtlich im Sinne
einer Angebotsplanung den notwendigen Raum und orientieren sich dabei an der
vorhandenen Nutzungssituation. Da der Bebauungsplan auch ohne die entsprechende
Grundstückregelung insofern als bereits realisiert zu betrachten ist, ist die
Problematik der Wegeherrichtung entsprechend dem vorliegenden Antrag an den Rat
nicht grundlegend im Bebauungsplanverfahren zu lösen.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Behördenbeteiligung
(§ 4 Abs. 1 BauGB)
1.3 Stellungnahme
der Unteren Bauaufsichtsbehörde betreffend Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung, Schreiben
vom 16.04.2015
Die Untere
Bauaufsichtsbehörde regt an, die im Planvorentwurf festgesetzte geschlossene
Bauweise zu überdenken.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung wird
gefolgt, da die im Vorentwurf gewählte Festsetzung einer geschlossenen Bauweise
nach § 22 Abs. 3 BauNVO nicht der tatsächlichen sowie der zukünftigen
Bebauungssituation entspricht. Geschlossene Bauweise würde eine grenzständige
Bebauung an den seitlichen Grundstücksgrenzen fordern mit der jeweiligen
Anbauverpflichtung des Nachbarn. Da die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO
für die mit seitlichem Grenzabstand errichteten Vorhaben eine Gebäudelänge bis
maximal 50 m vorschreibt und diese Länge bereits durch das bestehende
Stiftsgebäude überschritten wird, ist korrekterweise eine abweichende Bauweise
festzusetzen, bei der eine Bauweise mit seitlichem Grenzabstand jedoch ohne
Gebäudelängenbeschränkung vorgegeben wird.
1.4 Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde betreffend
Verträglich- keitsnachweis der
Lärmemissionen aus der Nutzung der Stellplatzflächen, Schreiben vom 16.04.2015
Da mit der
Festsetzung einer ausgedehnten Stellplatzfläche unter Einbeziehung des
Fahrweges von der Sandstraße zum hinteren Gebäudetrakt des St.-Martinus-Stiftes
planungsrechtlich die Möglichkeit zur Errichtung einer Vielzahl von
Stellplätzen eingeräumt wird, trägt die Untere Bauaufsichtsbehörde Bedenken
gegen den hierzu fehlenden Verträglichkeitsnachweis der Lärmemissionen aus der
Stellplatznutzung in Bezug auf die Schutzansprüche der benachbarten
Wohnnutzungen vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ermittlung des
geforderten Nachweises ist in Angriff genommen worden. Die Ergebnisse sind
abhängig von den tatsächlichen Planungen des Vorhabenträgers und dem
bestehenden Stellplatzbedarf in Verbindung mit der Erweiterungsmaßnahme. Die im
Plan festgesetzte betreffende Stellplatzfläche ist nicht für eine vollständige
Freiräumung und Umgestaltung zu Parkplätzen vorgesehen, sondern hat eher eine
Angebotsfunktion.
Verwaltungsseitig
wird davon ausgegangen, dass sich ein entsprechender Nachweis führen lassen
wird. Angesichts der vom Vorhabenträger gewünschten schnellen Schaffung eines
Baurechtes soll der Offenlagebeschluss durch den Fachausschuss daher ohne eine
abschließende Klärung dieser Problematik gefasst werden, um bei Vorlage der
Ergebnisse und deren Einarbeitung in den Planentwurf unabhängig von einer
weiteren Beratung im Fachausschuss die Offenlage starten zu können und das
Verfahren zeitlich zu straffen.
Diese
Verfahrensweise birgt keine Risiken eines Verfahrensfehlers, da der formelle
Offenlagelagebeschluss gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
1.5 Stellungnahme
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, Schreiben vom 15.04.2015
Bei seiner Luftbildauswertung gelangt der Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD) zu der Erkenntnis, dass ein konkreter Verdacht besteht auf
Kampfmittelrückstände im Plangebiet (hier Bombenblindgänger). Er empfiehlt den
Bauherren eine geophysikalische Untersuchung der Verdachtsstelle sowie der
sonstigen überbaubaren Flächen durch ihn durchführen zu lassen. Darüber hinaus
werden weitere Handlungsempfehlungen für den Fall der Durchführung von
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc..) gegeben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da der gesamte Stadtbereich einem Kampfgebiet im Zweiten Weltkrieg
zuzurechnen ist, werden heutzutage im Rahmen von Satzungsverfahren zur
Information der Bauherren über die vorliegenden Sachverhalte grundsätzlich
Hinweise und Empfehlungen für Verhaltensmaßregeln aufgenommen, auch wenn sich
keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln in der
jeweiligen Lage ergeben.
Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch entsprechende Anhaltspunkte auf
eine evtl. noch vorhandene Kampfmittelablagerung. Hierzu empfiehlt der KBD die
Überprüfung der betroffenen Bereiche. Der St. Martinus-Stiftung wurde die
betreffende Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit der Bitte um
Beachtung und Veranlassung zur Kenntnis gegeben.
Mit der Übernahme eines entsprechenden Hinweises auf mögliche Ablagerungen
und die Handlungsempfehlungen des KBD in den Bebauungsplan werden alle
Bauherren auf die betroffenen Umstände hingewiesen. Darüber hinaus erfolgt im
Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens noch die zusätzliche
Übergabe des Merkblattes des KBD.
1.6 Stellungnahme
der Unteren Landschaftsbehörde, Schreiben vom 28.04.2015
Die Untere
Landschaftshörde trägt keine Bedenken zu den Planungsabsichten der Stadt
Emmerich am Rhein vor, weist jedoch auf Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der im
näheren Baubereich vorhandenen Bäume hin.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die betreffenden
Vermeidungsmaßnahmen gelten grundsätzlich immer im Zusammenhang mit der
Errichtung von Bauvorhaben und sind in der nachfolgenden Genehmigungsplanung,
bzw. bei der Vorhabenrealisierung zu beachten. Eine planungsrechtliche
Festsetzung ist nach dem abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB ist
nicht möglich. Deshalb werden die Anmerkungen zusätzlich als Hinweise auf der
Bebauungsplanunterlage abgebildet.
Zu 2) Beschluss
zur Offenlage
Das Verfahren wird
nach den Bestimmungen des § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
durchgeführt. Daher kann auf eine Umweltprüfung verzichtet werden. Des Weiteren
erfolgt keine Regelung für einen Ausgleich der durch die Planung vorbereiteten
Eingriffe in Natur und Landschaft.
Von dem durch die
Planung vorbereiteten Vorhaben sind einige größere Bäume innerhalb der
Parkanlage und an deren Rand betroffen. Sofern diese der Baumschutzsatzung der
Stadt Emmerich am Rhein unterliegen, ist ein Ersatz nach den Bestimmungen
dieser Satzung im Rahmen der Genehmigungsplan festzusetzen.
Die Durchführung
einer zweiten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorstellung der
veränderten Planungskonzeption ist nicht erforderlich. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4
BauGB schließt sich die Offenlage an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
an, auch wenn die erste Erörterung zu einer Änderung der Planung führt. Unter
analoger Anwendung der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren
soll in diesem Fall eine erneute schriftliche Information an die von der
Planung betroffenen Eigentümer und Nachbarn über die Durchführung der Offenlage
ergehen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter